Tenor Auf die Berufung der Klägerin und des beigeladenen Magistrats der Stadt F. werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. August 1963 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. März 1963 a
§ 34KGG).
Im übrigen herrscht Streit darüber, ob sich der Begriff des Wohnsitzes entsprechend § 34 Abs. 1 KGG nach dem Einkommensteuerrecht richtet(so Lauterbach-Wickenhagen, a.a.O. Anm.
§ 34
KGG) oder der im Gebiet der Sozialversicherung geltende Begriff des tatsächlichen regelmäßigen Wohnens anzuwenden ist (so Schieckel, Kommentar zum KHG, Anm. 2 zu § 34 KGG, der die Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 EStG in § 34 Abs. 1 KGG nur für den „gewöhnlichen Aufenthalt” gelten lassen will). Nach richtiger Auffassung müssen die in § 34 Abs. 1 KGG angewandten Begriffs des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes aber such für Abs. 2 a.a.O. gelten, da letzterer keine andere Definition enthält. Wird der gleiche Begriff bei der ersten Anwendung eine Klammerdefinition hinzugefügt, so gilt diese nach den Grundsätzen der logischen Interpretation auch für den im nächsten Absatz angewandten Begriff. Dabei bezieht sich die Klammerdefinition in Abs. 1 a.a.O. auf die Begriffe „Wohnsitz” und „gewöhnlicher Aufenthalt”, weil sie letzterem nicht unmittelbar angefügt ist und beide Begriffe in gleicher Weise in § 1 Abs. 2 EStG angewandt sind. Für die Auslegung der Begriffe „Wohnsitz” und „gewöhnlicher Aufenthalt” kommt es also auch in § 34 Abs. 2 KGG auf die im Einkommensteuerrecht geltende Begriffsbestimmung an. In § 1 Abs. 2 EStG sind diese Begriffe nur genannt. Ihre Definition ist erst in den §§ 13, 14 des Steueranpassungsgesetzes vom
- Oktober 1934 (RGBl I S. 925 ff) enthalten. Danach hat eine Person ihren Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen hat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter „gewöhnlicher Aufenthalt” ist der Ort oder das Land zu verstehen, in dem sich jemand unter Umständen aufhält, die darauf schließen lassen, dass er sich dort nicht nur vorübergehend aufhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bedarf es der tatsächlichen Beurteilung des Einzelfalles, ob jemand seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im In- oder Ausland hat (vgl. Urteil vom
- Februar 1937, teilweise zit. bei Lauterbach-Wickenhagen, a.a.O., Anm. 5 zu § 34 KGG). Da im Einkommensteuerrecht nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne – in der Regel einem Jahr – die Ungewissheit über Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt beendet sein muss, weil anders die steuerrechtliche Zugehörigkeit einer Person nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß beurteilt werden kann, kommt es für die Steuerpflicht auch eines Minderjährigen nicht auf dessen Willensfähigkeit oder darauf an, wo sein gesetzlicher Vertreter seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Insbesondere kann allein durch Angehörige ein „gewöhnlicher Aufenthalt” nicht begründet werden. Es kommt vielmehr nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. auch Blümich-Falk, EStG,
- Aufl. Anm.
§ 1, Lauterbach-Wickenhagen, a.a.O., Anm.
5 zu § 34 KGG). Da das dritte Kind der Klägerin seit seiner Geburt am
- August 1957 und auch während des hier streitigen Zeitraums ab
- Dezember 1962 ausschließlich in der Bundesrepublik lebte und im Zeitpunkt der Adoption noch nicht abzusehen war, wann es die Bundesrepublik verlassen würde, hatte es hier sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen ständigen Aufenthalt. Randnummer 19 Es trifft zwar zu, dass das Kind durch die Annahme an Kindes Statt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes seiner amerikanischen Adoptiveltern erlangte und damit ein „Mitglied der Streitkräfte” gemäß Art. 1 Nr. 7 b des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik vom
- Mai 1952 (BGBl II 1955, S. 321) wurde. Wie oben ausgeführt, kommt es für die Frage des Wohnsitzes und ständigen Aufenthaltes im Sinne des § 34 Abs. 2 KGG aber nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an, also darauf, wo das dritte Kind der Klägerin, nicht dessen Adoptiveltern, seinen Wohnsitz bzw. seinen ständigen Aufenthalt hatte. Wenn man mit der Beklagten der Ansicht sein wollte, das Kind teile stets den Wohnsitz und ständigen Aufenthalt seiner Adoptiveltern, so könnten im vorliegenden Fall hierüber keine tatsächlichen Feststellungen getroffen werden, weil es sich um eine sogen. Inkognito-Adoption handelte, das Jugendamt also nicht berechtigt ist, nähere Angaben über die Adoptiveltern zu machen. Auch haben amerikanische Soldaten im Auslandsdienst häufig überhaupt keinen festen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort, da sie oft von einem Land in ein anderes versetzt zu werden pflegen. Ebenso wie im Steuerrecht muss aber auch in der Kindergeldgesetzgebung die Ungewissheit über die örtliche Zuständigkeit schnell beseitigt werden. Das ist nur dadurch möglich, dass an auch hier die etwa ein Jahr lang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse als Kriterium wertet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass niemand an mehreren Orten gleichzeitig seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Es ist somit begrifflich ausgeschlossen, dass das dritte Kind der Klägerin sich während des hier streitigen Zeitraums sowohl im In- als auch im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat. Da es im Zeitpunkt der Adoption bereits über 5 Jahre in der Bundesrepublik lebte, hatte es nur hier zu mindestens seinen ständigen Aufenthalt, so dass § 34 Abs. 2 KGG dem Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nicht entgegensteht. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006660