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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 V 718/69 Urteil Nach wissenschaftlicher Lehrmeinung disponieren für Erkrankung an Leukämie weder Traumen n

Leitsatz Nach wissenschaftlicher Lehrmeinung disponieren für Erkrankung an Leukämie weder Traumen noch Strapazen, Infektionen und Hunger. Auch eine Osteomyelitis begründet keine qualifizierte Möglichk

§ 1Abs.

3 Satz 2 BVG n.F., versagt hatte, ist der Antrag mit Bescheid vom

  1. Oktober 1965 abgelehnt worden, da keine zeitliche Verbindung zwischen krankhaften Veränderungen und militärähnlichem Dienst oder entsprechenden Tatbeständen des § 1 BVG gegeben sei. Auch seien keine exogenen Faktoren vorhanden, die wegen der Ungewißheit in der medizinischen Wissenschaft nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als Ursache der Gesundheitsstörung bewertet werden könnten. Auf dem Widerspruch der Klägerin gab Reg. Med. Rat Dr. M. die aktenmäßige versorgungsärztliche Äußerung vom
  2. März 1966 ab. Der alsdann ergangene ablehnende Widerspruchsbescheid vom
  3. Mai 1966 führte aus, der zeitliche Zusammenhang zwischen der myeloischen Leukämie und dem Wehrdienst sei zu verneinen. Der Ehemann der Klägerin sei bereits am
  4. Juli 1945 aus dem Wehrdienst entlassen, die Leukämie dagegen erst im Jahre 1952 in der Universitätsklinik M. festgestellt worden. Der lange zeitliche Intervall von sieben Jahren mache einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst nicht wahrscheinlich. Der Nachweis, daß eine chronische myeloische Leukämie bei Menschen, die mehrere Jahre lang chronische Eiterungen durchgemacht hätten, häufiger vorkomme, sei bisher nicht erbracht worden. Auch hätten sich die bis zum Jahre 1952 durchgeführten Röntgenuntersuchungen zur Überwachung der Osteomyelitis in normalen Grenzen gehalten. Ein leukosefördernder Einfluß durch übermäßige Röntgenbestrahlungen sei nicht wahrscheinlich. Randnummer 8 Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Fulda hat die Klägerin vorgetragen, die osteomyelitischen Entzündungen hätten zu der Leukämie geführt, was auch Prof. Dr. L. in seinem Gutachten angenommen habe. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  5. November 1968 ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei nicht mit einem Rechts- oder Ermessensfehler behaftet. Wenn auch über die Entstehung einer Leukämie in der medizinischen Wissenschaft weitgehend Unklarheit herrsche, so könne nach den bisherigen Forschungen und Beobachtungen nicht angenommen werden, daß die Leukämie durch chronische Eiterungen entstehe. Vorliegend käme noch hinzu, daß diese Erkrankung erst sieben Jahre nach Ende des Wehrdienstes festgestellt worden sei, wobei auch vorher über eine längere Zeit keine Schübe der Osteomyelitis aufgetreten seien. Randnummer 10 Gegen das der Klägerin am
  6. Juli 1969 zugestellte Urteil ist die Berufung am
  7. Juli 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom
  8. November 1968 und den Bescheid vom
  9. Oktober 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. Mai 1966 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 14 Die Akten des Versorgungsamtes F. mit der Grundlisten-Nr. … sowie … und die Akten des Sozialgerichts Fulda S-V/217/60 und S-4/V-218/60 haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes– SGG –). Sie ist jedoch unbegründet. Randnummer 16 Der Bescheid vom
  11. Oktober 1965, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  12. Mai 1966 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen, denn der Klägerin steht keine Hinterbliebenenversorgung (§ 1 Abs. 5 BVG) im Wege des Härteausgleichs nach § 89 Abs. 2 BVG a.F.

§ 1Abs.

3 Satz 2 BVG n.F. zu. Randnummer 17 Nach diesen Gesetzesvorschriften kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung – ersatzweise mit Zustimmung des Hessischen Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen – Versorgung im Wege des Härteausgleichs oder als Kennleistung gewährt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderlich Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht. Zu diesen Erkrankungen gehört die Leukämie, die zu dem Tod des Ehemanns der Klägerin am

  1. Dezember 1959 geführt hatte, nachdem sie im Jahre 1952 erstmalig erkannt worden war. Der Senat hat jedoch ebenso wie das Vordergericht in der Ablehnung einer Hinterbliebenenversorgung kein ermessensfehlerhaftes Verhalten der Versorgungsbehörde finden können, da bei der Entscheidung das eingeräumte Ermessen nicht willkürlich, sondern pflichtgemäß ausgeübt worden ist. Da es sich hier um eine Ermessensentscheidung der Versorgungsbehörde handelt, obliegt den Gerichten nicht die Nachprüfung des Verwaltungsermessens selbst, sondern nur die Prüfung der Frage, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Ermessensmißbrauch oder eine Ermessensüberschreitung waren nicht festzustellen, da die Ablehnung des Antrags auf der medizinischen Äußerung des Facharztes für Innere Krankheiten Dr. Z. beruht, wobei auch die von der medizinischen Wissenschaft aufgestellten Grundsätze für die Gewährung eines Härteausgleichs oder einer Kannversorgung Berücksichtigung fanden. Ein Härteausgleich oder eine Kannleistung kommt danach nur dann in Betracht, wenn eine zeitliche Verbindung zwischen den krankhaften Veränderungen und dem militärischen oder militärähnlichen Dienst oder entsprechenden Tatbeständen des § 1 BVG vorliegt, wobei in diesen Tatbeständen liegende exogene Faktoren vorhanden sein müssen, die wegen der Ungewißheit in der medizinischen Wissenschaft nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als Ursache der Gesundheitsstörung bewertet werden können. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Verstorbene ist nämlich bereits am
  2. Juli 1945 aus dem Kriegsdienst zurückgekehrt, während die myeloische Leukämie im Jahre 1952 erstmals diagnostiziert werden konnte. Der Intervall von sieben Jahren macht den zeitlichen Zusammenhang aber unwahrscheinlich. Auch die anerkannten Schädigungsfolgen „Versteifung des rechten Fußgelenkes nach Schußbruch mit wiederkehrenden osteomyelitischen Entzündungen” haben dazu nicht beigetragen. Denn in der medizinischen Wissenschaft ist bisher kein Beweis dafür erbracht worden, daß osteomyelitische Entzündungen oder auch Röntgenbestrahlungen zu einer Leukämie führen. Bei dem Verstorbenen sind im übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Entzündungen am rechten Fuß vor 1952 und auch nachher besonders schwer gewesen und Röntgenbestrahlungen durchgeführt worden sind. Weiterhin hat der Facharzt für Innere Krankheiten Dr. Z. unter Auswertung der ab 1946 zugänglich gewesenen Arztbefunde und des Obduktionsgutachtens vom
  3. Februar 1960 unter Berücksichtigung der Lehrmeinung von Hennemann schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt, daß weder Traumen noch Strapazen, Hunger, Infektionen, verfolgungsbedingte Entbehrungen oder körperliche Schäden für die Erkrankung an Leukämie disponieren. Richtigerweise wird von ihm daher gefolgert, daß die als Schädigungsfolge anerkannte Osteomyelitis auch keine qualifizierte Möglichkeit für die Manifestation und Ätiologie der Leukämie erbringe. Diese Ansicht wird vom Senat geteilt. Die Klägerin kann zur Stützung ihres Anspruchs auch nicht auf das Obduktionsgutachten vom
  4. Februar 1960 des Prof. Dr. L. und Dr. H. zurückgreifen, die einen möglichen Ursachenzusammenhang zwischen der Osteomyelitis und der Leukämie angenommen haben. Das ist nur deshalb erfolgt, weil Prof. Dr. G. im Interesse der Klägerin auf diese Formulierung Einfluß genommen hatte. Auch er ist aber mit den Professoren Dr. F. und B. der Ansicht, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer chronischen Knocheneiterung und der Leukämie unwahrscheinlich ist. Randnummer 18 Damit wird ärztlicherseits eindeutig ausgeschlossen, daß die Leukämie durch die Schädigungsfolgen verursacht worden ist, wofür auch die Befunde nicht sprechen. Randnummer 19 Die Versorgungsbehörde hat daher den Bescheid vom
  5. Oktober 1965 und den Widerspruchsbescheid vom
  6. Mai 1966 auf sachgerechte Erwägungen gestützt, die außerdem von der Stellungnahme des Hessischen Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen, der nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Zustimmung zur Gewährung einer Versorgung im Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 2 BVG a.F.)

§ 1Abs.

3 Satz 2 BVG n.F. versagt hat, getragen werden. Ein Ermessensfehler der Versorgungsbehörde liegt daher nicht vor. Randnummer 20 Der Berufung war damit der Erfolg zu versagen. Randnummer 21 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006673

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