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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 V 770/68 Urteil Der 1898 geborene Kläger wurde im Jahre 1917 nach einer Verwundung oberschenkelamputiert.

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 27. Juni 1968 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1

§ 89

eine „Regelung auf mittlerer Basis … gefunden werden können.” Da das BVG kein Fürsorgegesetz sei, dürfe eine Härte nicht lediglich nach dem Maßstab der Bedürftigkeit gesehen werden. Es sei zweckmäßig, wenn eine Entscheidung gemäß § 80 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht eingeholt werden. Randnummer 7 In der mündlichen Verhandlung herrschte zwischen dem Kläger und dem beklagten Land darüber Einigkeit, daß in diesem verfahren die Gewährung von Berufsschadensausgleich

§ 89BVG nicht vom Senat entschieden werden kann.

Der Kläger hielt seien entsprechenden Antrag aber aufrecht und bat den Beklagten, hierüber alsbald eine Entscheidung zu treffen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom

  1. Juli 1968 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  2. August 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. November 1965 zu verurteilen, ihm Berufsschadensausgleich ab
  4. Januar 1964 nach der Besoldungsgruppe B 7 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zu gewähren, Randnummer 9 hilfsweise: die Revision zuzulassen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Zu Hilfsantrag stellt er keinen Antrag. Randnummer 12 Zur Begründung für die Rechtmäßigkeit der DVO weist das beklagte Land auf das angefochtene Urteil und die Rechtsprechung des BSG hin. Außerdem ist es der Ansicht, es sei nicht nachgewiesen, daß der Kläger durch seine Kriegsbeschädigung an einem weiteren beruflichen Aufstieg gehindert gewesen sei, zumal er seine Tätigkeit nach den vorgelegten Zeugnissen stets vorbildlich ausgeführt habe. Randnummer 13 Auf den Inhalt der Streitakten des vorliegenden Verfahrens in beiden Rechtszügen, der Streitakten S – 1/V – 143/64 des Sozialgerichts Frankfurt/M. und der 4 Bände Versorgungsakten Grdl. Nr. ..., der auszugsweise in der mündlichen Verhandlung zum Vortrag gelangte, wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht erhoben (§§ 113, 148 Ziff. 3, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzes– SGG–). Sie ist jedoch nicht begründet. Randnummer 15 Der Einlieferungstag bei der Zustellung des Urteils an den Kläger ist auf dem Poststempel zwar nicht hinreichend deutlich zu erkennen. Aus der Tatsache, daß das Urteil am
  5. Juli 1968 dem – wie gerichtsbekannt – im Nachbarhaus neben dem Sozialgericht Frankfurt/M. untergebrachten Landesversorgungsamt Hessen zugestellt wurde, kann jedoch auf eine Posteinlieferung an den Kläger am
  6. Juli 1968 geschlossen werden. Randnummer 16 Nach § 30 Abs. 7 Buchstabe a BVG ist die Bundesregierung ermächtigt worden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes bei der Berechnung des nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG zu gewährenden Berufsschadensausgleichs heranzuziehen ist. Dies gilt sowohl für die Fassung, die das BVG im Rahmen des
  7. Neuordnungsgesetztes zur Kriegsopferversorgung (
  8. NOG) für die Zeit ab
  9. Januar 1964 wie auch für die Fassung, die das BVG durch das
  10. NOG für die Zeit ab
  11. Januar 1967 gefunden hat. Für diese Ermächtigung in der Fassung des
  12. NOG hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom
  13. Mai 1969 – 1 BvR 615/67 und 303/68 – (SGG 1969 Seite 348, BVerfGE Bd. 26 Seite 16 ff.) entschieden, daß die erteilten Ermächtigungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es ist somit kein Raum mehr, um gemäß § 80 des Gesetztes über das Bundesverfassungsgericht in Verb. mit Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Soweit Bedenken in der Richtung vorhanden wären, ob einzelne Bestimmungen der DVO verfassungskonform sind, ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ohnehin nicht möglich, da sich die Normenkontrolle des Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nur auf Gesetzte im formellen Sinn bezieht (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz,
  14. Aufl. Anm. I A 2). Randnummer 17 Nach § 30 Abs. 3 BVG in der Fassung des 2 NOG erhält derjenige Schwerbeschädigte, der durch die Schädigungsfolgen beruflich insoweit besonders betroffen ist, als er einen Einkommensverlust von monatlich mindestens 75,– DM hat oder dessen Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 4/10 des Verlustes jedoch höchstens 400,– DM monatlich, der nach dem
  15. NOG 500,– beträgt. Einkommensverlust ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen der derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früheren Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und den bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Allgemeine Vergleichsgrundlage zum Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamts für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes (§ 30 Abs. 4 BVG). Gemäß § 30 Abs. 7 BVG ist die Bundesregierung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist. Randnummer 18 § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom
  16. Juli 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 574) und vom
  17. Februar 1968 (BGBl. I S. 194) bestimmt, daß das Durchschnittseinkommen dann, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich in der privaten Wirtschaft unselbständig tätig wäre, nach § 3 DVO ermittelt wird. Randnummer 19 Das Sozialgericht Frankfurt/M. hat im Ergebnis richtig herausgestellt, daß das Durchschnittseinkommen des Klägers für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs nur in Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ermittelt werden kann, das um 25 % wegen der Erreichung des
  18. Lebensjahres des Klägers zu kürzen ist (§ 3 Abs. 5 DVO). Bei dem Kläger hat es sich während seiner Berufstätigkeit als Wirtschaftjurist gemäß § 3 Abs. 4 DVO (Verordnung zur Durchführung des § 3 Abs. 3 und 4 BVG vom
  19. Juli 1964), die im Rahmen des
  20. NOG gilt, um einen unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hochschulbildung gehandelt als dessen Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 einschließlich des Ortszuschlags nach Stufe 2 und Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs anzunehmen ist. Die gleiche Berechnung ist im Geltungsbereich des
  21. NOG nach der hier geltenden DVO vorzunehmen (Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs.
  22. und 4 BVG vom
  23. Februar 1968). Der zwischen beiden Fassungen bestehende Unterschied, daß dieses Durchschnittseinkommen erst vom vollendeten
  24. bzw.
  25. Lebensjahr an anzunehmen ist, spielt für den vorliegenden Fall keine Rolle. Randnummer 20 Die Ansicht des Klägers, daß der Versorgungsgeber die Begrenzung des höchstzulässigen Durchschnittseinkommens nach der DVO nicht auf die Besoldungsordnung A beschränken durfte, ist nicht zutreffend. Der Verordnungsgeber hätte nach der ihm § 30 Abs. 7 BVG erteilten Ermächtigung zwar die Besoldungsordnung B mit heranziehen können. Daß er dies nicht getan hat, läßt aber die in Frage kommenden Bestimmungen der DVO nicht verfassungswidrig oder als gegen eine sonstige Rechtsnorm verstoßend erscheinen. Das Sozialgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß nicht nur beim Berufsschadensausgleich, sondern auch bei den im BVG geregelten Rentenleistungen der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zugunsten eines generalisierten und pauschalierten Schadensausgleichs zurückzutreten muß, was auch von dem erkennenden Senat und dem Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung herausgestellt worden ist. Der Verordnungsgeber hat deshalb die verschiedensten Berufe zu Berufsgruppen zusammengefaßt und trotz unterschiedlichen Einkommens in den einzelnen Berufszweigen gleichwohl ein Durchschnittseinkommen für die gesamte Berufsgruppe festgesetzt. Randnummer 21 In seinem oben erwähnten Beschluß vom
  26. Mai 1969 hat das Bundesverfassungsgericht z.B. angesprochen, daß es mit dem Grundgesetz vereinbar ist und es sich im Rahmen der Ermächtigung des § 30 Abs. 7 BVG hält, wenn § 5 Abs. 1 DVO alle selbständig Tätigen mit abgeschlossener Hochschulbildung zu einer Berufsgruppe zusammengefaßt und ihr als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 BBesG zuordnet. Bei den selbständig Tätigen dürften die erzielten Einkommenshöhen aber weit mehr auseinander klaffen, als dies bei den unselbständig Tätigen der Fall ist; man denke nur an die zum Teil mehrere Millionen im Jahr betragenden Verdienste selbständiger Unternehmer in der Wirtschaft. Wenn das Bundesverfassungsgericht diese Regelung für die wirtschaftlich Selbständigen nicht beanstandet hat, so kann auch unter den von dem Kläger aufgeführten Gesichtspunkten die Regelung für die wirtschaftlich Unselbständig mit abgeschlossener Hochschulbildung nicht als im Widerspruch zu unserer Rechtsordnung stehend, angesehen werden. Weder die in ihrem Inhalt unklare Sozialstaatsklausel des Art. 20 GG in Verb. mit Art. 1 Abs. 3 GG noch das Recht auf freie Ausübung eines Berufs nach Art. 12 GG stehen dieser Regelung entgegen. Artikel 12 GG garantiert lediglich das Recht auf freie Wahl des Berufs, wobei die Berufsausübung sogar noch durch Gesetze geregelt (= eingeschränkt) werden kann. Eine Garantie von Einkommen aus irgendeinem Beruf ist hierin jedoch nicht enthalten. Randnummer 22 Schließlich kann auch über die Vorschrift des § 2 letzter Satz DVO 1964 und DVO 1968 (hier § 2 Abs. 3 letzter Satz), daß ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf zu berücksichtigen ist, ein höheres Durchschnittseinkommen als es in der DVO vorgesehen ist, nicht zum Zuge kommen. Daß im Wege der Ausfüllung eines Gesetzeslücke ein höheres Durchschnittseinkommen unter dem Gesichtspunkt des verhinderten Berufsaufstiegs nicht angekommen werden kann, hat das Bundessozialgericht ausdrücklich in seinem Urteil vom
  27. November 1968 – 9 – RV – 724/66 (KOV 1969 S. 29 wie auch in seinem Urteil vom
  28. Oktober 1968 – 9 – RV/230/68 – festgestellt und auch darauf hingewiesen, daß eine Verletzung des Grundgesetzes der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG durch die §§ 4 bis 6 DVO in der Begrenzung des höchstzulässigen Durchschnittseinkommens nach A 14 bzw. A 16 BBesG nicht gesehen werden kann. Randnummer 23 Es bestehen auch dagegen keine Bedenken, daß das beklagte Land gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 2 DVO 1964 und DVO 1968 die Angestelltenrente des Klägers als Einkommen angerechnet hat. Die Ermächtigung des § 30 Abs. 7 BVG erstreckt sich in ihrem Buchstaben a ausdrücklich darauf zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist und in ihrem Buchstaben c darauf, welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden. Letzteres beinhaltet zugleich auch die Umkehrung, daß die Bundesregierung das zu berücksichtigende Einkommen in der Verordnung bezeichnet kann. Randnummer 24 Wenn demgemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 2 DVO ganz die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als „Einnahmen aus früherer unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit” bezeichnet (DVO 1968), so bildet hierbei auch der Fall des Klägers keine Ausnahme. Die DVO 1964 hat die Renten aus der Rentenversicherung ganz allgemein als Einnahmen i.S. des Abs. 1 bezeichnet, zu denen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtiger unselbständigen Tätigkeit zählen. Dies ist in der DVO 1968 lediglich auch auf Einnahmen aus früherer selbständiger Tätigkeit ausgedehnt worden. Selbst wenn der Kläger mit seinem Arbeitseinkommen stets über der Versicherungspflichtgrenze in der Angestelltenversicherung gelegen hat und er deshalb möglicherweise von seinen Arbeitgebern auch nicht etwa auf freiwilliger Basis d.h. ohne gesetzlichen Zwang aufgrund vertraglicher Vereinbarung Zuschüsse zu den geleisteten Beiträgen zur Bundesversicherungsanstalt der Angestellten bekommen haben sollte, so ist doch zu berücksichtigen, daß das in der Wirtschaft für leitende Angestellte im allgemeinen gezahlte höhere Entgelt gegenüber vergleichbaren Behördenangestellten oder Beamten unter anderem auch damit begründet wird daß der in der Wirtschaft Tätige mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze für seine Altersversorgung selbst sorgen muß. Es ist deshalb durchaus gerechtfertigt, Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als aus früherer Tätigkeit stammend ohne Rücksicht darauf zu bezeichnen, ob etwa der Arbeitgeber wie in der Regal üblich, einen Teil der Versicherungsbeiträge im Zuge der Vergütung der Arbeitskraft übernommen hatte oder ob er im Hinblick auf das Fehlen solcher zusätzlichen Arbeitgeberleistungen von vornherein bei der Festsetzung der Vergütungshöhe berücksichtigt hat, daß der betreffende Angestellte für seine Altersversorgung selbst aufkommen muß. Auch § 1 Abs. 3 Ziffer 3 DVO zu § 33 BVG rechnet „Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen” ganz allgemein zu den Einkünften, die nach Abzug von Freibeträgen auf die Ausgleichsrente anzurechnen sind. Randnummer 25 Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, daß dem tatsächlichen Einkommen des Klägers für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs lediglich 75 % des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 BBesG gegenübergestellt worden sind und der Kläger daher keinen Berufsschadensausgleich erhalten konnte. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob der Kläger wirklich durch seine Schädigungsfolgen an einem weiteren beruflichen Aufstieg gehindert worden und ob Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs die Bejahung eines besonderen beruflichen Betroffenseins im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG ist. Randnummer 26 Über den vom Kläger gestellten Antrag, eine Entscheidung

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BVG zu treffen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da sich das beklagte Land und der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darüber einig waren, daß in diesem Verfahren eine Entscheidung nicht getroffen werden kann und der Beklagte hierüber noch einmal entscheiden will. Randnummer 27 Dem Antrag des Klägers, die Revision zuzulassen, konnte der Senat nicht entsprechen, da die angesprochenen und für die Entscheidung wesentlichen Rechtsprobleme bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts geklärt sind und der Senat von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist (vgl. § 162 Abs. 1 Ziffer 2 SGG). Randnummer 28 Die Kostenentscheidung wurde aus § 193 SGG gewonnen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006693

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