Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 16. April 1969 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist die Mutter
… 1947 geborenen und am
Städt. Krankenhauses M.-O. vom
Prof. Dr. L. vom Institut für Gerichtliche und Versicherungsmedizin der Universität M. vom
Soldatenversorgungsgesetztes (SVG) gestorben. Sein Tod sei am
Todes u.a. eine akute entzündliche Veränderung der Luftwege mit Entzündungsherden in der Lunge vorgelegen. Daraus sei zu entnehmen, dass seine Grippe noch nicht ausgeheilt gewesen, er am 5. September 1966 mithin fälschlicherweise für dienstfähig erklärt worden sei. Hiernach bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienstbeschädigung und Ableben. Der Alkoholgenuss habe insoweit, nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt. Randnummer 5 Demgegenüber hat der Beklagte ausgeführt, die Todesursache sei nach dem Gutachten
Prof. Dr. L. durch übermäßigen Alkoholgenuss bei bestehender Verengung der großen Körperschlagader durch akutes Kreislaufversagen eingetreten. Die Blutalkoholkonzentration habe 3,6 Promille betragen. Dabei könne es zum Einatmen von Mageninhalt kommen, was ausweislich der Obduktion auch tatsächlich geschehen sei. Dementsprechend stelle der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft beim Landgericht M. I vom 1. Mai 1967 fest, dass N. H. an den Folgen
übermäßigen Alkoholgenusses gestorben sei. Aus den Akten
Wehrbereichsgebührnisamtes gehe eindeutig hervor, dass es sich am
Gutachten von Prof. Dr. L. stehe als Todesursache ein akutes Herz- und Kreislaufversagen im Vordergrund, das seine natürliche Erklärung in der Blutalkoholkonzentration finde. Auch bei einem kreislaufmäßigen gesunden Menschen könne eine Konzentration von 3,6 Promille den Tod zur Folge haben. Die bei der Obduktion festgestellte Grippe (Lungenentzündung) sei keine wesentliche Mitursache für den Tod. Der Alkoholgenuss habe in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Wehrdienst gestanden. Randnummer 7 Gegen dieses Urteil, das am
N. H. hätte ergeben, dass sein Tod zumindest in gleichem Maße auf die Grippeerkrankung in Form einer Lungenentzündung zurückzuführen sei. Der Vertragsarzt Dr. L., der ihn unzureichend behandelt habe, hätte ihm Bettruhe verordnen müssen. Die Feier im Vorabend
Todes sei, weil sie vom Truppenkommandeur gebilligt worden sei und auf dem Kasernengelände stattgefunden habe, nicht rein privater Natur gewesen. N. H. hätte sich dieser Veranstaltung nicht entziehen können, da sein Urlaub lediglich zu diesem Zweck erteilt worden sei. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, das Urteil
Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 16. April 1969 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung
Bescheides vom 25. April 1967 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
N. H., Polizeiberichten und Stellungnahmen
Vertragsarztes Dr. L. ein weiteres Gutachten
Prof. Dr. L. vom 11. September 1968, in dem er zu der Auffassung gelangt, die Grippeerkrankung habe allein keine Todesursache gebildet. Erst das Zusammenwirken
übermäßigen Alkoholgenusses mit der akuten Erkrankung und der bestehenden Verengung der großen Körperschlagader habe das akute Kreislaufversagen begünstigt. Randnummer 12 Dabei sei keineswegs auszuschließen, dass auch das Erbrechen mit Einatmen von Mageninhalt in die oberen Luftwege den raschen Todesablauf mitbestimmt habe. Weiter geht aus den Akten hervor, dass das Ermittlungsverfahren gegen Dr. L. durch Bescheid vom
Versorgungsamtes Frankfurt/M. mit der Archiv-Nr. … haben vorgelegen. Sie waren ebenso wie die Akten der Staatsanwaltschaft und die Gerichtsakten beider Instanzen Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetzes– SGG –). Sie ist jedoch nicht begründet. Randnummer 15 Der Bescheid
Beklagten vom 25. April 1967 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1967 ist nicht rechtswidrig. Randnummer 16 Rechtsgrundlage sind die Vorschriften der §§ 80, 81 SVG, wonach ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung
Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
Bundesversorgungsgesetzes erhält. Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung
Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Eine Wehrdienstbeschädigung steht einer gesundheitlichen Schädigung i.S.
BVG gleich, woraus folgt, dass zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit
ursächlichen Zusammenhanges genügt. Stirbt ein Soldat an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung i.S.
SVG, so haben seine Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung
SVG Anspruch auf Elternrente. Randnummer 17 Von diesen Vorschriften ausgehend musste der Senat feststellen, dass der Tod von N. H. nicht mit Wahrscheinlichkeit i.S. der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht. Randnummer 18 Das konnte schon
halb nicht angenommen werden, weil die dem Ableben vorausgehende Abschiedsfeier am 7. September 1966, die in der außerhalb
Kasernengeländes gelegenen Wohnung der Eltern
Kameraden H. stattfand, wie dieser im Ermittlungsverfahren am 17. Oktober 1968 ausgesagt hat, privater Natur gewesen ist. Dem gegenteiligen Vorbringen der Klägerin war nicht zu folgen. Denn in den Akten
Wehrbereichsgebührnisamtes V Stuttgart ist mehrfach festgehalten, dass es sich um eine Veranstaltung privater Art gehandelt hatte, zu der keine dienstliche Veranlassung oder gar Abordnung bestand. Das gleiche Ergebnis haben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M. I gehabt. Die Tatsache, dass N. H. wie seine teilnehmenden Kameraden zu dieser Feier beurlaubt wurde, spricht nicht gegen die Ansicht
Senats, sondern bestätigt sie. Hätte diese Veranstaltung dienstlichen Charakter gehabt, würde für eine Beurlaubung mangels Notwendigkeit keine Veranlassung bestanden haben. Sie wäre dann im Rahmen
Dienstes durchgeführt worden. Dass Feiern solcher Art üblich gewesen und wegen
kameradschaftlichen Zusammenhalts sogar gefördert worden sein mögen, kann durchaus zutreffend sein. Damit erhielten sie aber keinen dienstlichen Anstrich. Ein solcher wurde im konkreten Fall auch nicht durch die Anwesenheit von Vorgesetzten gegeben. Denn aus den Ermittlungsakten ist eindeutig zu entnehmen, dass an diesem Abend keinerlei Aufsichtspflicht bestand und eine Aufsicht nicht ausgeübt worden ist. Das haben die Dienstvorgesetzten
N. H. selbst ausgesagt. Randnummer 19 Wenn N. H. auf dieser Feier Alkohol zu sich genommen hat, so geschah das hiernach außerdienstlich, weshalb sich bereits mangels eines schädigenden Ereignisses im Sinne
Versorgungsrechts ein ursächlicher Zusammenhang mit einer Wehrdienstbeschädigung nicht herstellen lässt. Dass er
Alkohol in den Abendstunden
7. September 1966 übermäßig zugesprochen hat, geht aus den beiden Gutachten
Prof. Dr. L. eindeutig hervor, der eine Alkoholkonzentration von 3,6 Promille festgestellt bzw. Rückrechnung ermittelt hat, ohne dass der Senat insofern Anlass hatte, an der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Diese Feststellungen konnte die Klägerin mit ihren Vorbringen nicht erschüttern. Mag N. H. nach ihrem Vortrag, den sie mit Zeugenaussagen von Kameraden stützen will, im Verlauf
Abends bis etwa 21 Uhr auch noch nüchtern gewirkt haben, so ist doch nicht auszuschließen, dass er tatsächlich – äußerlich noch unbemerkt – schon reichlich getrunken oder anschließend bis zum Ende der Feier noch größere Mengen Schnaps und Bier zu sich genommen hatte. Anders ist nicht zu erklären, dass er am Schluss der Veranstaltung schwankte, von Kameraden gestützt in einen Pkw gebracht werden musste, dort laut schnarchend einschlief und im erkennbaren Zustand
Vollrauschs zu Bett gebracht werden musste. Randnummer 20 Nach Auffassung von Prof. Dr. L., welcher der Senat folgt, hat dieser Alkoholkonsum die wesentliche Bedingung für das Ableben von N. H. gesetzt. Sein Tod wäre jedenfalls ohne den Alkoholgenuss mit der errechneten Blutkonzentration nicht eingetreten. Dieser Ursache gegenüber fallen die krankhaften Veränderungen der Atmungsorgane, die sich durch die Sektion ergeben haben, nicht entscheidend ins Gewicht. Soweit Prof. Dr. L. in seinem Gutachten vom 11. September 1968 ausgeführt hat, auch die bei der Obduktion gefundene Verengung der großen Körperschlagader habe das akute Kreislaufversagen begünstigt, lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang mit einer Wehrdienstbeschädigung ebenfalls nicht herstellen. Denn hierbei handelte es sich um eine anlagebedingte Veränderung, die durch den Bundeswehrdienst nicht entstanden und nicht erkennbar verschlimmert worden ist, weil N. H. nach den Bekundungen seiner Kameraden und Vorgesetzten im Ermittlungsverfahren keinen übermäßigen Belastungen ausgesetzt war. Zusammen mit Prof. Dr. L. ist der Senat
halb der Auffassung, dass die Grippeerkrankung nur eine Bedingung untergeordneter Bedeutung für das Ableben am 8. September 1966 gewesen ist. Randnummer 21 Das ist um so mehr anzunehmen, als dieser Gutachter weiter ausgeführt hat, ein Erbrechen mit Einatmen von Mageninhalt auf Grund
übermäßigen Alkoholgenusses sei als Ursache
raschen Todesablaufs nicht auszuschließen. Zu derselben und wegen
Absaugens von Mageninhalt aus Mund und Kehlkopf gesicherten Auffassung waren schon die behandelnden Ärzte
Krankenhauses M.-O. in ihrem Bericht vom
aktenkundigen Verhaltens von N. H. auch nicht bekannt sein konnte, hat nicht die wesentliche Bedingung für den Eintritt
Todes gesetzt. Aus den gleichen Grunde entfiel auch eine Veranlassung zur Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens. Randnummer 22 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006696
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