(157)unter Nr. 10 „Malignome” nicht schlechthin als Leiden im Sinne des Satz 2 a.a.O. bezeichnete, sondern diese Ziffer mit den Worten beginnt: „Soweit nicht über die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG entschieden werden kann …” Randnummer 15 II.
- a)Zunächst hat der Beklagte sich zu Recht auf die Bindung an die Ablehnung einer Versorgung im Rechtsanspruch durch den Bescheid vom 5.1.1953 berufen. Zwar hätte er zugunsten der Klägerin nach § 40 VfG (KOV) hiervon abgehen können, doch lag dies in seinem – pflichtgemäßen – Ermessen. Nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung überschritt er dessen Grenzen nicht bzw. übte er es nicht fehlerhaft aus, wenn er nicht zu der Überzeugung gelangte oder gelangen musste, die frühere ablehnende Entscheidung sei rechtlich oder tatsächlich unrichtig (BSG Bd. 26, S. 146 f). Randnummer 16 Der Senat hatte daher zunächst festzustellen, dass der Rechtsanspruch auf Versorgung tatsächlich bindend abgelehnt wurde. Damit besteht nur noch die Möglichkeit, dass die Klägerin nach § 40 VfG (KOV) den Beklagten im Ermessensweg zur Rentengewährung veranlassen könnte. Der Senat hatte nach dem oben Gesagten also zu prüfen, ob sich die frühere Entscheidung rechtlich und tatsächlich offenkundig als rechtswidrig darstellt und der Beklagte deshalb zur Aufhebung zwecks Herstellung einer Übereinstimmung der formellen und materiellen Lage gezwungen wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie streitig geworden ist, eine Beweisaufnahme vor dem Gericht stattfinden kann, wenn es sich um die Überprüfung von Ermessensfragen handelt (vgl. Stoll „KOV” 1969 S. 49 f), weil der Senat auf dem Standpunkt steht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung eine Frage tatbestandsmäßiger Überprüfung ist und damit dem Gericht obliegt (vgl. BSG im Urteil vom 24.6.1969 – 10 RV 282/66). Deshalb bestanden keine Bedenken, den Inhalt des Gutachtens von Prof. B. vom 6.6.1968 zu verwenden. Hiernach aber ist, soweit die Überprüfung des Rechtsanspruchs in Frage steht, kein Anlass gegeben, die frühere rechtsverbindliche Verneinung des Ursachenzusammenhangs auch nur anzuzweifeln. Wie Prof. B. überzeugend darlegt, sind die im konkreten Falle vorliegenden exogenen Beeinflussungen wie Durchfallerkrankung ohne nachgewiesenen Ruhrcharakter, Kälteeinwirkung und kurzer Kriegsdienst nicht geeignet, das konkret vorliegende Magenkrebsleiden zu verursachen oder auch nur so zu beeinflussen, dass man an ein Ableben denken kann, das ein Jahr eher erfolgte, als es ohne den Kriegsdienst der Fall gewesen wäre. Damit bestand für den Beklagten keinen Anlass, seine frühere Entscheidung zu revidieren und von der Rechtsverbindlichkeit abzuweichen. Randnummer 17
- b)Nach dem Inhalt des gleichen Gutachtens von Prof. B. liegen aber für einen Krebs der hier erwiesenen Art auch die Voraussetzungen für eine Kannversorgung nach Abs. 3 Satz 2 (früher § 89) der hier in Frage stehenden Bestimmungen des BVG nicht vor. Es besteht über die Aetiologie in der medizinischen Wissenschaft keine Ungewissheit. Das konkret vorliegende Leiden gehört deshalb zu den Erkrankungen, für die Nr. 10 des Rundschreibens des BAM vom 16.6.1969 nicht gilt, weil über die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG entschieden werden kann. Auch hierzu ist auf die Ausführungen Prof. B. zu verweisen, wonach diese Art von Krebs durch die nach dem Akteninhalt bekannt gewordenen möglichen kriegsbedingten Ereignisse nicht exogen beeinflussbar ist. Randnummer 18 Aber selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Voraussetzungen unbekannter Aetiologie deswegen gegeben seien, weil eine Reihe von ärztlichen Wissenschaftlern (vgl. Fischer-Molineus, Das ärztliche Gutachten im Versicherungswesen, 1955, Bd. I. S. 191 f; Randerath in VIII/8 der „Gutachten-Sammlung” von Hirt, insb. S. 7 f; vgl. hierzu auch Wende-Peters, Soz.-rechtl. Entscheidungssammlung IX/3 Nr. 83 zu § 1 (
- bs)BVG) sich der Auffassung Prof. B. nicht allenthalben anschließen konnten, dann ist der Senat – und wiederum auf die diesbezüglichen Darlegungen Prof. B. hin – mit den Ärzten des Beklagten der Auffassung, dass auch die für Malignome in der Nr. 10 a.a.O. zu fordernden zeitlichen oder örtlichen Zusammenhänge nicht gegeben sind. Prof. B. hebt den frühen Krebsbeginn hervor und verweist damit auf eine Zeit vor Einziehung des Verstorbenen und legt dann überzeugend dar, dass die behaupteten Einwirkungen (also abgesehen von der Frage, ob sie auch erwiesen sind) keinen Einfluss der vom Rundschreiben geforderten Art gehabt hätte. Ebenso ist ein örtlicher Zusammenhang ersichtlich, so dass auch unter diesen Gesichtspunkten keine Versorgung gewährt werden konnte. Randnummer 19 Unter diesen Voraussetzungen waren beide Eventualbegehren der Klägerin als nicht begründet anzusehen und dem Beklagten bei Ablehnung dieser Begehren weder ein Ermessensfehlgebrauch noch ein Ermessensmissbrauch unterlaufen. Randnummer 20 Die Berufung war dementsprechend zurückzuweisen mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenentscheidung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006701