Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Giessen vom 31. Oktober 1968 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin bezieht Witwenrente aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 16. Dezember 1964 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), weil das durch Beschluß des Amtsgerichts L. vom 24. August 1964 im Wege der Todeserklärung auf den 31. Mai 1945 festgestellte Ableben des Ehemannes der Klägerin auf eine Schädigung im Sinne des § 1 BVG zurückzuführen ist. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1964 wurde der Klägerin Schadensausgleich nach §§ 40 a, 30 Abs. 3 und 4 BVG mit DVO hierzu vom 30.7.1964 gewährt unter Eingruppierung des für tot Erklärten als Angestellten im öffentlichen Dienst nach Tarifgruppe IV b der geltenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes. Der Ehemann war nach den Angaben der Klägerin nach dem Besuch einer Volksschule von 1915–1923 Schüler der „W.schule”– 1928 in „Staatlich anerkannte …schule” (höhere Fachschule) umbenannt und von der Klägerin mit „Technische Hochschule” bezeichnet – gewesen, die er 1928 verließ, nach Angaben der Klägerin mit dem Abgangszeugnis als „Kulturbautechniker”. Als solcher kam er 1928 zum Kulturbauamt in L. – Leiter der Außenstelle P. – 1935 nach Magdeburg – Außenstelle O. Dem Widerspruch der Klägerin, wonach sie eine höhere Eingruppierung begehrt, weil ihr Ehemann bei gesunder Heimkehr Regierungs-Bauamtmann geworden wäre, wurde mit Bescheid vom 25. Januar 1967 nicht abgeholfen, unter Hinweis darauf, dass der Verstorbene bei einer Heimkehr nach einer Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes in L. vom 9. November 1965 nach BAT IV a vergütet werden würde. Randnummer 2 In dem hiergegen vor dem Sozialgericht Giessen eingeleiteten Klageverfahren teilte der Hessische Landwirtschaftsminister am 25. Juli 1968 auf Antrage mit, dass die Möglichkeit der Ablegung einer Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Wasserwirtschaftsverwaltung bestände und diejenigen Bewerber, die diese Prüfung nicht ablegten, nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT mit der Möglichkeit des Aufrückens bis zur Vergütungsgruppe III BAT beschäftigt würden. Mit Urteil vom 31. Oktober 1968 änderte das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide dahin ab, dass die Errechnung des Durchschnittseinkommens des verstorbenen Ehemannes nach der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBes.G) zu erfolgen hätte. Das Sozialgericht führte hierzu aus, es sei lediglich noch von Bedeutung, ob der Ehemann bei glücklicher Heimkehr ins Beamtenverhältnis übernommen worden wäre. Nach des Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts liege die im Gesetz geforderte Wahrscheinlichkeit einer Entwicklung dann vor, wenn beim Gericht die Überzeugung erweckt werde, dass der Berufsweg diese und keine andere Entwicklung genommen hätte. Dementsprechend habe das Gericht von den Möglichkeiten, dass der Verstorbene als Angestellter zur Wasserwirtschaft gekommen wäre oder in die Wirtschaft oder Industrie gegangen wäre, den ersteren Weg anzunehmen gehabt, weil Wasserwirtschaftsfragen in der Industrie in der ersten Zeit nach dem Kriege keine entscheidende Rolle gespielt hätten. Weil aber der Verstorbene ein gut qualifizierter Ingenieur gewesen sei und angesichts der Annahme des Wasserwirtschaftsamtes L., dass der Verstorbene bei gesunder Rückkehr nach IV a vergütet worden wäre und dann Gelegenheit gehabt hätte, zum Regierungs-Bauamtmann befördert zu werden und weil Bedienstete mit technischen Aufgaben nach Erfahrung der mitwirkenden Richter eine Übernahme in das Beamtenverhältnis anstrebten, müsse auch angenommen werden, dass der Verstorbene die erforderliche Prüfung abgelegt hätte und ins Beamtenverhältnis gekommen wäre. Die Bedenken des Beklagten gegen eine solche Entwicklung seien dadurch ausgeräumt, dass schon das Interesse an einer Verhinderung der Abwanderung in die Industrie die Behörde zur Verbeamtung veranlasst hätte. Glaubhaft habe die Klägerin bei ihrer Anhörung angegeben, dass ihr Ehemann überhaupt erst ab 1938 als Beamter hätte übernommen werden können und die Nachholung einer entsprechenden Übernahmeprüfung nach dem Kriege gewollt hätte. Dass der Verstorbene sich 1938 nicht sofort um die Ablegung einer Prüfung bemüht habe, ließe sich so erklären, dass sicher noch ältere Angestellte auf die Verbeamtung gewartet hätten und eine Zulassung zur Prüfung nur dann erfolgt wäre, wenn auch unmittelbar daran eine Übernahme in eine offene Planstelle in Aussicht gestanden hätte. Damit habe die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Laufe der 50er Jahre in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre und er sei in die Besoldungsgruppe A 11 einzustufen. Die besondere Sachkunde der bei der Entscheidung mitwirkenden Richter über die Anstellungs- und Beförderungsbedingungen in der Praxis des öffentlichen Dienstes ergebe sich aus der langjährigen Tätigkeit des Sozialrichters D. bei dem Landratsamt in F. und des Sozialrichters R. aus seiner langjährigen, noch bestehenden Tätigkeit als Beamter des gehobenen Dienstes beim Landratsamt in W. und für den Vorsitzenden aus seiner Tätigkeit bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen. Randnummer 3 Gegen dieses ihm am 18. November 1968 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 30. November 1968 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht Berufung ein. Er führte aus, dass im Gegensatz zur Annahme des Sozialgerichts, – das übrigens nicht angegeben hätte, welche Tatsachen im einzelnen, die ihm als Sachkundigen bekannt geworden seien, in ihnen die Überzeugung geweckt hätte, diese und keine andere Entwicklung würde der Berufsweg genommen haben, – darauf hingewiesen werden müsse, dass der Verstorbene 1955 im 48. Lebensjahr gestanden haben würde, dass den mitwirkenden Richtern die speziellen Aufgabenstellungen in einer Kulturverwaltung oder einem Wasserwirtschaftsamt offensichtlich fehlten und dass schließlich deren Auffassung allein für den Bereich des Beklagten dadurch widerlegt sei, dass dort die Zahl der angestellten Bediensteten die der Beamteten zahlenmäßig erheblich übersteige. Die Erklärungen des Wasserwirtschaftsamtes D. ergaben nur die „Gelegenheit” zur Beförderung und damit eine bloße Möglichkeit. Alles in allem fehle es der Begründung des angefochtenen Urteils die vom erkennenden Gericht selbst apostrophierte Überzeugungskraft, so und nicht anderes wäre die Entwicklung verlaufen. Randnummer 4 Der Beklagte beantragte daher, das Urteil des Sozialgerichts Giessen vom 31. Oktober 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Demgegenüber beantragte die Klägerin, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen und trug vor, dass die Auffassung des Sozialgerichts über die Entwicklung zutreffe. Randnummer 5 Der Inhalt der hessischen beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 5 HBG vom 31.3.1962 und seine Vorgänger) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten, der zum Vortrag gelangte, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 6 Die Berufung ist statthaft, Ausschließungsgründe standen ihr nicht entgegen; sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und ist somit zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass nach §§ 40 a mit 30 Abs. 3 und 4 BVG die vermutliche Entwicklung des Berufsweges des Verstorbenen bei gesunder Heimkehr wahrscheinlich gemacht sein muss. Randnummer 7 Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob sich „erkennen lässt, aus welchen ihrer Erfahrungen” die Richter des Sozialgerichts ihre Schlussfolgerungen zogen. weil die Ausführungen des Beklagten in dieser Richtung schon zeigen, dass die Grundlagen dieser Meinungsbildung verfahrensrechtlichen Bedenken unterliegen wenn schon überhaupt eine außerhalb der richterlichen Tätigkeit – nämlich in der Exekutive – erworbene, besondere Erfahrung als von der Rechtsprechung ohne weitere Beweisaufnahme zur Meinungsbildung zugelassene Erfahrungssätze angesehen werden sollen (vgl. BSG in Soz.Recht § 62 Da 7 Nr. 17), dann hätte das Gericht sein Wissen von außerhalb des Bereiches „der allgemeinen Lebenserfahrung” liegenden Erfahrenssätzen den Beteiligten mitteilen müssen, bevor es dieses Wissen zur Grundlage seiner Entscheidung machte (BGH in DRiZ 1967, S. 198 im Urteil vom 22.3.1967; spezieller BSG vom 1.10.64 in Soz.Recht, SGG 128 Da 31). Das ist jedoch nicht geschehen. Trotz dieses Verfahrensmangels hat sich der Senat in der Lage gesehen, über den Klaganspruch selbst zu entscheiden (§ 159 SGG). Randnummer 8 Über dieses verfahrensrechtlich zu beurteilende Zustandekommen hinaus ist diese Erfahrung nicht, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, auf die speziellen Verhältnisse in der in Rede stehenden Wasserwirtschaft abgestellt und es bestehen starke Bedenken, dass diese Erfahrungen, wie sie sich im einzelnen in dem in dieser Richtung weiter unten zu besprechenden Urteil niederschlagen, allgemein gültige Tatsachen sind: Jedenfalls ist der Senat kein in der verwendeten Richtung verlaufender Erfahrungssatz bekannt. Randnummer 9
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