Zur Frage, wann wegen eines Morbus Bechterew Versorgung als Kannleistung gewährt werden kann. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 10. April 1969 wird
§ 1Abs.
3 Satz 2 BVG a.F. sei kein ermessensfehlerhaftes Verhalten der Verwaltungsbehörde zu sehen. Zu Recht sei damit dem Antrag des Klägers nicht entsprochen worden, da die Verschlimmerung der Bechterewschen Erkrankung nicht auf den Sturz im Luftschutzbunker zurückgehe. Randnummer 7 Gegen das dem Kläger am
- April 1969 zugestellte Urteil ist die Berufung am
- Mai 1969 beim Hess. Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf die Bescheinigungen der V.-L. Werke vom
- April und
- Mai 1944 vorträgt, nach dem am
- März 1944 erlittenen Sturz sei eine Verschlimmerung der Bechterewschen Erkrankung eingetreten deren Diagnose 1940/41 gestellt worden sei. Dadurch habe Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es sei auch eine ärztliche Behandlung erforderlich geworden, die dann zu dem Bezug der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit geführt habe. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom
- April 1969 und den Bescheid vom 8.März 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 1968 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, mit Sicherheit könne unterstellt werden, dass die Leidensverschlimmerung ganz wesentlich schon vor dem angeblich am
- März 1944 erlittenen Unfall aufgetreten sei. Das sei zweifelsfrei dem Wehrpass des Klägers zu entnehmen, der am
- Juli 1943 nach durchgeführten Musterungen und Änderungen des Tauglichkeitsgrades ausgemustert worden sei. Randnummer 11 Die Versorgungsakten mit der Grdl. Nr. … (alt) und die Akte des Oberversicherungsamtes in Wiesbaden mit der Str. L. Nr. … haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes– SGG –). Sie ist jedoch unbegründet. Randnummer 13 Der Bescheid vom
- März 1968, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 1968 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen. Randnummer 14 Das Vordergericht hat mit zutreffender Begründung verneint, dass dem Kläger Versorgung als Härteausgleich nach § 89 Abs. 2 BVG a.F.
§ 1Abs.
3 Satz 2 BVG n.F. zusteht. Randnummer 15 Nach diesen Gesetzesvorschriften kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung – ersatzweise mit Zustimmung des Hessischen Sozialministers – Versorgung im Wege des Härteausgleichs oder als Kannleistung gewährt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsstörung gehört zu diesen Erkrankungen. Da es sich als Kannleistung um eine Ermessensentscheidung der Versorgungsbehörde handelt, obliegt daher den Gerichten nicht die Nachprüfung des Verwaltungsermessens selbst, sondern nur die Prüfung der Frage, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Randnummer 16 Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung war nicht festzustellen, da die Ablehnung des Antrages einmal auf dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom
- Mai 1962, das durch das Rundschreiben vom
- Juni 1969 (Schleckel/Gurgel BVG-Komm. Bd. V E Nr. 551, S. 1998) ersetzt worden ist, bezüglich der Versorgung im Wege des Härteausgleichs und der Versorgung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG bei der Spondylartyritis ancylopoetica (Morbus Bechterew) beruht und zum anderen auf der Versorgungsärztlichen Äußerung des Dr. P. unter Verwertung der anamnestischen Erhebung des RMR Dr. C. Nach dem Rundschreiben vom
- Juni 1969 kommt die vom Kläger begehrte Versorgung nur dann in Betracht, wenn infektiöse Prozesse mit eine nachhaltigen Auswirkung auf den Gesamtorganismus, körperliche Belastungen oder Kälte- und Nässeeinwirkungen, die nach Art, Dauer und Schwere geeignet sind, die Resistenz erheblich herabzusetzen sowie mechanische Belastungen der Wirbelsäule in Kombination mit den bereits genannten Noxen als Schädigungstatbestände vorgelegen haben und wenn auf einen Beginn des Leidens in einer zeitlichen Verbindung bis zu sechs Monaten danach begründet geschlossen werden kann. Randnummer 17 Diese zur Gewährung einer Versorgung aufgestellten Vorbedingungen sind nicht erfüllt. Denn der seit 1940/41 erkannte Morbus Bechterew ist durch den vom Kläger erlittenen Sturz im Luftschutzbunker am
- März 1944 nicht entstanden, sondern, wenn überhaupt, allenfalls verschlimmert worden. Es ist damit zweifelhaft, ob vorliegend diese als ätiologisch und pathogenetisch wissenschaftlich diskutierten Noxen heranzuziehen sind. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers das annimmt, müssten naturgemäß die in dem Rundschreiben aufgeführten Noxen als Schädigungstatbestände vorgelegen haben, um die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVG als gegeben anzusehen. Daran fehlt es jedoch. Der Sturz auf der Treppe im Luftschutzbunker als einmaliger Vorgang ist nicht als eine starke mechanische Belastung der Wirbelsäule anzusehen. Er hat die Verschlimmerung dem Morbus Bechterew nicht auslösen können, wie das bereits in dem fachärztlichen Gutachten vom
- Mai 1948 zutreffend zum Ausdruck gebracht worden ist. Dass dieser Sturz auch nicht die vom Klüger behaupteten Nachwirkungen gehabt hat, wird durch die Tatsache ersichtlich, dass er nur einige Tage zu Bett gelegen hat und eine Arbeitsunfähigkeit dadurch nicht herbeigeführt worden ist. Der am
- November 1957 gehörte Zeuge P. hat die Sturzverletzung auch nicht so geschildert, dass daraus der Schluss gezogen werden kann, es seien dabei erhebliche Verletzungen entstanden. Ihm gegenüber hat der Kläger lediglich über Schmerzen am Kopf geklagt. Dass dadurch die vorher schon eingeschränkt gewesene Gehfähigkeit sich noch verschlimmert hat, wird von ihm ebenfalls nicht bestätigt. So haben die V.-L. Werke AG. bereits am
- April 1944 um ein neues Fahrrad für den Kläger nachgesucht, damit er den weiten Weg zum Dienst zurücklegen könne. Eine stationäre Behandlung ist erst im Dezember 1944 erforderlich gewesen, während vorher – nämlich ab
- Mai bis
- November 1944 – wegen einer Grippe, eines Infekts und wegen der Bechterewschen Krankheit ärztliche Versorgung auf ambulantem Wege durchgeführt worden ist. Die von dem Betriebsarzt der V.-L. Werke AG, Werk H., am
- Mai 1944 attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen Wirbelsäulenversteifung und Blutkrankheit ist ebenfalls nicht auf den Sturz zurückzuführen, da er nach richtiger ärztlicher Ansicht nicht zu einer Verschlimmerung der seit 1940 anerkannten Krankheit beigetragen haben kann, wie das ORMR Dr. P. zutreffend nachgewiesen hat. Randnummer 18 Damit wird ärztlicherseits eindeutig ausgeschlossen, dass die Verschlimmerung des Morbus Bechterew durch den Sturz verursacht worden ist, wofür auch nicht der vom Kläger minuziös aufgeführte Behandlungsablauf ab März 1944 spricht, da diese Behandlung allein wegen des Zustandes erforderlich war, der schon vor dem
- März 1944 bestanden hat, wie das die in dem Wehrpass vermerkten Musterungen beweisen, die dann am
- Juli 1945 Wehruntauglichkeit ergeben und zur Ausmusterung geführt haben. Randnummer 19 Die Versorgungsbehörde hat daher den Bescheid vom
- März 1968 und den Widerspruchsbescheid vom
- Juni 1968 auf sachgerechte Erwägungen gestützt, die außerdem von der Stellungnahme des Hess. Sozialministers getragen werden, dar nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Zustimmung für eine Versorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 89 Abs. 2 BVG a.F.
§ 1Abs.
3 Satz 2 BVG n.F. nicht erteilt hat. Ein Ermessensfehler der Versorgungsbehörde liegt nicht vor, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war. Randnummer 20 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006708