Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
- Mai 1967 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der 1920 geborene Kläger, der im August 1959 beim Versorgungsamt Darmstadt Versorgungsansprüche geltend machte, ist am
- Januar 1940 zur Luftwaffe einberufen worden. Die am
- Dezember 1940 durchgeführte ärztliche Hauptuntersuchung über Fliegertauglichkeit für Luftwaffe und zivile Luftfahrt ergab, dass er wehrflieger- und fallschirmschützentauglich sei. Während der Wehrdienstzeit hat vom
- Februar bis
- März 1942 wegen eines Abszesses nach Radikaloperation an den vier oberen Frontzähnen eine Lazarettbehandlung im Luftwaffenlazarett B. – Abteilung für Kiefer- und Gesichtsverletzungen – stattgefunden. Am
- Dezember 1955 ist ihm vom Regierungspräsidenten in Darmstadt der Luftfahrschein für Privatflugzeugführer erteilt worden, nachdem ihm am
- September 1955 durch Dr. H., den amtlichen sachverständigen für Fliegertauglichkeit, die Motorflugtauglichkeit als Privatpilot attestiert worden war. Randnummer 2 Wegen einer Halbseitenlähmung und des 1959 aufgetretenen Verschlusses im Bereich des rechten Auges wurde ein Krankenhausaufenthalt ab
- August 1958 erforderlich. Zur Anamnese der Krankengeschichte der städtischen Krankenanstalten D. ist vermerkt, dass etwa 1956 eine Facialislähmung links aufgetreten sei, die sich im Laufe einiger Wochen langsam zurückgebildet habe. Ein halbes Jahr später hätten sich Lähmungserscheinungen in der linken Hand mit Sensibilitätsstörungen gezeigt. Diese Erscheinungen seien nach Ansicht des Klägers auf eine erlittene kurze Verbrennung der linken Hand zurückzuführen. Am
- August 1958 sei es zu einer plötzlichen Lähmung des linken Beines und des linken Armes gekommen. Als Untersuchungsergebnis ist in der Krankengeschichte festgehalten, dass ein Verschluss der Aorta carotis interna dextra in ihrem supraclinoidalen Anteil, der sich bis in die Aorta cerebri media fortsetzte, gegeben sei. Als Ursache dieser Erkrankung gab der Kläger in seinem Antrag an, er habe 1942 einer Nachtfluggruppe an der Ostfront angehört und 142 Nachteinsätze über L. im offenen einmotorigen Flugzeug geflogen. Nach den Flügen seien ständig Kopfschmerzen aufgetreten, die er durch Tabletten und Bohnenkaffee bekämpft habe. Nach einer längeren Blendung durch Flakscheinwerfer habe er eine erhebliche Sehstörung erlitten und sei mit der Diagnose „Nachtblindheit” zu einer anderen Einheit versetzt worden. Außerdem sei er bei der Fliegerei grimmiger Kälte ausgesetzt gewesen, die für die Gefäßkrankheit ebenfalls mitverantwortlich zu machen sei. Dazu komme noch der Sauerstoffmangel in großen Höhen. Der Facharzt für innere Krankheiten Dr. R. vertrat in dem ärztlichen Befundbericht vom
- Dezember 1959 in Kenntnis dieser Angaben die Ansicht, dass die Gefäßabnutzung und die im April 1959 als deren Spätfolge aufgetretene Blindheit auf dem rechten Auge durch den fliegerischen Einsatz des Klägers ausgelöst worden seien. Randnummer 3 Der von dem Versorgungsamt Darmstadt gehörte Facharzt für innere Krankheiten Dr. M. meinte in dem Gutachten vom
- August 1960, der Verschluss der rechten Aorta carotis interna mit linksseitiger Hemiparese und die Erblindung des rechten Auges durch Gefäßverschluss seien keine Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), denn dafür kämen weder ein Kältetrauma noch starke Luftdruckschwankungen oder ein Tablettenabusus als Ursache infrage. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
- November 1960 ist hiernach festgestellt worden, dass die arterielle Verschlusskrankheit mit linksseitiger Hemiparese und Erblindung des rechten Auges durch Gefäßverschluss nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst oder der Kriegsgefangenschaft stehe. Diese Krankheit, die schicksalsmäßig und in Schüben verlaufe, sei anlagemäßig bedingt. Randnummer 5 Mit dem Widerspruch machte der Kläger unter Bezugnahme auf die Erklärung des Oberflugzeugführers a.D. F. S. vom
- Januar 1961 geltend, seine Erkrankungen gingen ausschließlich auf den Einsatz als Flieger im Jahre 1942 zurück. Damals seien bereits Sehstörungen aufgetreten, die Folge einer mangelhaften Durchblutung seien. Die Flüge habe er in offenen Flugzeugtypen zurückgelegt, so dass er der grimmigen Kälte schutzlos ausgesetzt gewesen sei. Randnummer 6 Der Widerspruchsbescheid vom
- März 1961 führte dazu aus, auf Grund des ausführlichen und wissenschaftlich eingehend begründeten Fachgutachtens des Dr. M sei eindeutig geklärt, dass Kälteschäden, wie der Kläger erlitten haben wolle, nicht zu den Gefäßerkrankungen geführt haben könnten. Entscheidungsgründe Randnummer 7 Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie ist auch begründet. Randnummer 8 Der Bescheid vom
- November 1960, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 1961 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen. Der gegenteiligen Ansicht des Sozialgerichts vermochte sich der Senat nicht anzuschließen. Denn es ist nicht wahrscheinlich im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsnorm, dass die beim Kläger ärztlich festgestellten Gesundheitseinschränkungen, „arterielle Verschlusskrankheit mit linksseitiger Hemiparese und Erblindung des rechten Auges”, Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 BVG darstellen. Hierbei schließt er sich den überzeugenden Gutachten des Facharztes für innere Krankheiten Dr. M. vom
- August 1960 und des Leiters des Instituts für Flugmedizin Prof. Dr. R. vom
- März 1969 an, die zutreffend und objektiv nicht widerlegbar ausgeführt haben, dass die Erkrankung des Klägers anlagebedingt und schicksalsmäßig aufgetreten ist. Der medizinische Gutachter Dr. M. hat unter Beachtung der wissenschaftlichen Lehrmeinung, der erhobenen Befunde und unter Auswertung der Anamnesen diese Schlussfolgerung gezogen, wobei er den von dem Kläger genannten auslösenden Faktoren, nämlich der Kälte während der ca. 150 Nachtflüge in Russland, der großen Luftdruckunterschiede und der häufigen Einnahme von Kopfschmerztabletten eine besondere Beachtung geschenkt hat. Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass die Tabletten als auslösender Faktor ausscheiden, da der Wissenschaft kein Fall bekannt ist, in dem ein Tablettenabusus als Ursache für eine Endangiitis obliterans in Frage kommen kann. Das gilt nach seiner Meinung ebenso für starke Luftdruckschwankungen, zu denen sich besonders mit wissenschaftlicher Akribie Prof. Dr. R. in seinem Gutachten geäußert hat, der einen mit einer Höhe von 4000 bis 5000 m verbundenen Sauerstoffmangel nicht für geeignet hält, einen irreversiblen Schaden hervorzurufen. Er kann seine Meinung auf umfangreiches Material wissenschaftlicher Erhebungen und Beobachtungen stützen, die besonders von Sch. und O. gemacht worden sind, die nämlich aufgezeigt haben, dass selbst eine komplette Unterbrechung der Sauerstoffversorgung für Zeiten bis zu vier Minuten keine Dauerschäden im Hirngewebe hinterlässt. Auch B., der sich besonders mit Folgekrankheiten nach Sauerstoffmangel befasst hat, ist nach langjährigen experimentellen Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Menschen nach einer leichten Höhenkrankheit, die weder zu Krämpfen noch zu einem Atemstillstand geführt hat, keine irreversiblen Schäden zu erwarten sind. Diese grundlegenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, besonders auf dem Gebiet der Flugmedizin, schließen es daher aus, dass die Flüge des Klägers in offenen, einmotorigen Maschinen vom Typ He 46, die nach seinen eigenen Angaben nur starke Kopfschmerzen hinterlassen haben, wegen der Geringfügigkeit der damals akut aufgetretenen Symptome zur Entstehung irreversibler Schäden durch Sauerstoffmangel geführt haben. Dazu bedarf es vielmehr bestimmter Voraussetzungen in Hinsicht auf die Schwere und Dauer der Höhenkrankheit und der damit verbundenen Symptomatik. Anzeichen für die Entstehung dauernder Gewerbsveränderungen wie Glykogenschwund, Zellverfettung, vakuolige Degeneration und Zellnekrosen sind in der experimentellen Höhenforschung ausschließlich nach schwerster Höhenkrankheit, verbunden mit Atem- und Herzstillstand sowie schweren cerebralen Krämpfen gesehen worden, wobei als Lokalisation vor allem Leber und Niere sowie Herz und Hirn, nicht aber die Gefäßwand genannt worden sind. Richtigerweise macht Prof. Dr. R. darauf aufmerksam, dass es Gewebsschäden durch allgemeinen Sauerstoffmangel ohne vorausgegangenen vorübergehenden Herz- und Atemstillstand nicht gibt. Nach nicht einmal Bewusstlosigkeit im akuten Sauerstoffmangel reicht dafür aus. Randnummer 9 Damit ist Prof. Dr. W. eindeutig widerlegt, der in dem nach § 109 SGG erstellten Gutachten vom
- Juli 1965 den Sauerstoffmangel für den Gefäßwandprozess mitverantwortlich gemacht hat. Das Gutachten ist schon deshalb nicht überzeugend, weil es die Sachdarstellung des Klägers zu wenig kritisch übernommen und die objektiven Befunde außer acht gelassen hat. Er hat dabei auch übersehen, dass der Kläger nicht unter abnormen Flugbedingungen erheblichen Strapazen ausgesetzt war, sondern die tatsächlich vorhanden gewesenen Flugbedingungen lediglich zu Sauerstoffmangelerscheinungen führen konnten, die mit der Verweildauer und der Höhe an Intensität hätten zunehmen können. Es handelte sich dabei jedoch nur um funktionelle Vorgänge, die reversibel waren und sich rasch zurückbildeten, wenn sich der Sauerstoffdruck in der Luft normalisiert hatte. Das ist auch vorliegend bei dem Kläger geschehen, der erste Anzeichen der Erkrankung 1956 bemerkt hat, nachdem bei der Fliegertauglichkeitsuntersuchung am
- September 1955 seine volle Fliegertauglichkeit noch gegeben war. Auch diesem Umstand wird von Prof. Dr. W. nicht die ihm zukommende Aufmerksamkeit geschenkt, was auch für Prof. v. D. gilt, der in seinem luftfahrtmedizinischen Gutachten vom
- Juni 1966 wenig überzeugend dargetan hat, dass die von Prof. Dr. W. genannten pathologischen Vorgänge im Blutchemismus infolge akuten Sauerstoffmangels bei der Entstehung der Gefäßkrankheit des Klägers mitgewirkt haben könnten. Durch die weitere Umschreibung, es bestehe die Möglichkeit einer Schädigung der Arteria centralis retinae und ihres Kapillargebietes durch die Kombination von Sauerstoffmangelatmung mit Beimengung von Kohlenoxyd in der Einatmungsluft unter starker Kälteeinwirkung und zeitweiligen kurzfristigen radialen Beschleunigungseinwirkungen, hat dieser medizinische Sachverständige zu verstehen gegeben, dass er die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges nicht zu bejahen vermag. Randnummer 10 Widerlegt worden sind diese Sachverständigen durch die überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. R. auch hinsichtlich ihrer Behauptung, dass eine Intoxikation mit Kohlenmonoxyd als Ursache für das Leiden des Klägers in Frage kommen könne. Denn dabei haben Prof. Dr. W. und v. D. übersehen, dass die zu einer bleibenden Schädigung durch Kohlenmonoxyd notwendigen Voraussetzungen gar nicht gegeben waren. Wenn auch beim Fliegen in einem offenen Flugzeug vom Baumuster He 46 zu einer bestimmten Zeit die Möglichkeit der CO-Vergiftung bestanden hat, so haben doch die Beimengungen von CO längst nicht die Werte gehabt, von denen Prof. Dr. v. D. in seinem Gutachten ausgeht. Er lässt außerdem die Tatsache unberücksichtigt, dass selbst 10 Vol 0/0 CO Hämoglobin bereits von Rauchern unter sonst normalen Bedingungen erreicht und manchmal bis zu 40 % überschritten werden. Der akute Krankheitswert einer solchen CO-Hämoglobinmenge ist im allgemeinen sehr gering zu veranschlagen, wobei eine gewisse Kurzatmigkeit bei mäßiger bis starker Muskelarbeit, seltener auch Kopfschmerzen als Erscheinungen beobachtet werden. Wegen der fehlenden Symptomatik dieser Art außer Kopfschmerzen, die aber aus vielen Ursachen entstanden sein können, ist es daher unwahrscheinlich, dass der Kläger nennenswerten CO-Gehalten ausgesetzt war, die geeignet gewesen wären, irreversible Schäden irgendwelcher Art hervorzurufen. Im übrigen hat die CO-Vergiftung keine Bedeutung für die Entstehung der primären Arteriosklerose, worauf Dr. R. zutreffend hingewiesen hat. Randnummer 11 Der Senat schließt sich dem überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachten des Prof. Dr. R. der insoweit auch mit dem medizinischen Gutachter Dr. M. übereinstimmt, gleichfalls insoweit an, als er die Kälte als Ursache für das Gefäßleiden ausgeschlossen hat. Richtigerweise wird von ihm dazu ausgeführt, dass es schon an einem echten akuten Kälteschaden von der Art fehlt, der nach Meinung der medizinischen Wissenschaft zu der Entstehung einer obliterierenden Erkrankung der Hirngefäße beitragen kann. Dabei müsste es sich wegen des späteren Gefäßverschlusses für die innerhalb des knöchernen Schädels gelegenen Gefäße um ganz extreme Bedingungen gehandelt haben. Dass es dabei zu manifesten Erfrierungen mit Substanzverlusten, insbesondere im Bereich des Kopfes, gekommen ist, hat der Kläger selbst nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist auch den angeblichen Erfrierungen beider Ohren im Januar 1940 keine Bedeutung beizumessen, die im übrigen bei der Fliegertauglichkeitsuntersuchung im Dezember 1940 von dem Kläger weder angegeben noch befundmäßig vermerkt worden sind. Randnummer 12 Nach richtiger Ansicht des Prof. Dr. R. waren auch die vom Kläger durchgemachten Infektionskrankheiten nicht geeignet, seine Gefäßerkrankung auszulösen. Insofern sind die gutachtlichen Äußerungen der Professoren Dres. W. und v. D. ebenfalls widerlegt, deren geringer Aussagewert ersichtlich wird, wenn sie erhöhten Fliehkräften als mechanische Belastung der Gefäßwände eine besondere Bedeutung für die Entstehung der Gefäßkrankheit zugesprochen haben. Dabei verkennen sie nämlich, dass entsprechende Vorgänge im Rahmen physiologischer Regulationen bei vielen Belastungen des täglichen Lebens auftreten, jedoch zu keinen bleibenden Schäden führen. Solche sind selbst dann nicht beobachtet worden, wenn ein orthostatischer Kollaps aufgetreten war. Randnummer 13 Was es mit der Scheinwerferblendung des rechten Auges des Klägers auf sich hat, ist ebenfalls von Prof. Dr. R. mit seinem Gutachten vom
- März 1969 überzeugend geklärt worden. Er hat unter Wertung der vorliegenden Augenbefunde ausschließen können, dass es zu einer Opticusatrophie gekommen ist, die nämlich bis zu ihrer Ausbildung längere Zeit gebraucht hätte und daher bei der – wie der Kläger angibt – sofort anschließend durchgeführten Untersuchung nicht hätte festgestellt werden können. Sie geht mit dauerndem Verlust des Sehvermögens einher, nicht aber mit dem Symptom der Nachtblindheit. Die augenärztliche Spiegelung des Augenhintergrundes durch Dr. P. am
- März 1957 hat jedoch ergeben, dass der Augenhintergrund einschließlich der Sehnervenkopfscheibe normal war. Dieser Befund hat ebenfalls eine Bestätigung durch die luftfahrtmedizinischen Untersuchungen 1955 und 1958 erfahren, bei denen ein normaler Augenbefund und normale Sehschärfe bds. festgestellt worden ist. Richtigerweise wird daher von Prof. Dr. R. lediglich eine Nachtblindheit angenommen, die jedoch vorübergehender Natur ist und sich im allgemeinen in Tagen oder Wochen zurückbildet. Randnummer 14 Hiernach vermag der Senat nicht festzustellen, dass die arterielle Verschlusskrankheit mit linksseitiger Hemiparese und Erblindung des rechten Auges Schädigungsfolge ist, da diese nicht mit der von Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit auf die Einsätze des Klägers als Flieger in Russland zurückgeht, sondern dafür allein körpereigene Ursachen in Frage kommen. Randnummer 15 Da der Senat den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht auf Grund der vorliegenden Gutachten als voll geklärt ansehen konnte, bestand kein Anlass zu weiterer Beweiserhebung. Randnummer 16 Der Berufung war daher stattzugeben und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006713
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