Zahlung der Abfindungssumme in Höhe von 8.286,08 DM ab 1. April 1965 die Unfallrente
einer MdE um 40 % wieder zu gewähren.
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 % wegen „Amputation des Linken Fusses oberhalb des Fußgelenkes und Senkfuß rechts”. Mit Bescheid vom
dem seinem hiergegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom
Treu und Glauben ein Ausgleichsanspruch bei der Rückzahlung des Abfindungsbetrages und Wiedergewährung der Unfallrente zu. Allerdings stelle diese Entscheidung eine Härte für den Kläger dar, weil er
den im Jahre 1955 geltenden Vorschriften abgefunden worden sei. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Randnummer 5 Gegen das ihm am 5. März 1969 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. April 1969 (Dienstag
Ostern) Berufung eingelegt. Er trägt u.a. vor, das angefochtene Urteil habe zu Unrecht zugunsten der Beklagten den Begriff von Treu und Glauben angewandt, obwohl die Anwendung dieses Begriffes gerade dazu gezwungen hätte, der Klage stattzugeben. Die Verweigerung der Wiederzahlbarmachung der Unfallrente bedeute für ihn eine Härte, die weder mit dem alten Recht, insbesondere der 2. Verordnung über die Abfindung von Unfallrenten vom 10. Februar 1928, noch unter den Gesichtspunkten des jetzt geltenden Rechts
Treu und Glauben aufrecht erhalten werden könne. Soweit in dem angefochtenen Urteil auf den Schwund der Kaufkraft der Deutschen Mark abgestellt worden sei, habe er es nicht zu vertreten, wenn es vom Gesetzgeber
1928 unterlassen worden sei, seine damaligen Vorstellungen zu ändern. Zum Zeitpunkt der Abfindung habe die Rente 56,– DM im Monat betragen, während er inzwischen eine solche von monatlich 230,– DM erhalten würde. Schon aus diesen Gründen verbiete es sich, unter Heranziehung des Begriffes von Treu und Glauben die seit 1928 bestehende Rechtslage zugunsten der Beklagten auszulegen. Randnummer 6 Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Februar 1969 sowie die Bescheide der Beklagten vom 26. April 1965 und 4. Februar 1966 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm
Zahlung der Abfindungssumme in Höhe von 8.286,08 DM die Unfallrente ab 1. April 1965
einer MdE um 40 % wieder zu gewähren. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Sie trägt u.a. vor, es sei ein Grundsatz der Abfindung, daß der Versicherungsträger bei einer Rückzahlung der Abfindungssumme und einem Wiederaufleben der Rente vom Abgefundenen ein Kapital zurückerhalte, das dem Wert der wieder auflebenden Rente zur Zeit ihres Wiederbeginns entspreche. Der Kläger könne nicht verlangen, bei der Gewährung von Leistungen – insbesondere des Abfindungskapitals – die Anpassung zu berücksichtigen, sie aber unberücksichtigt zu lassen, wenn er das Kapital zurückzahlen wolle, um die angepaßte Rente wieder zu erhalten. Es sei nicht berechtigt, von angeblichen Einsparungen der Beklagten auszugehen. Ein Verstoß gegen Treu- und Glauben sei in ihrem Verhalten nicht zu erblicken. Vielmehr habe der Kläger das Abfindungskapital eigenwirtschaftlich nutzen können und er müsse nunmehr von den öffentlich–rechtlichen Leistungsbasen ausgehen, wenn er eine dementsprechende Leistung für die Zukunft wieder erhalten wolle. In der mündlichen Verhandlung am
dem 30. Juni 1963 erfolgt ist. Wenn ein
der Verordnung vom 10. Februar 1928 abgefundener Verletzter die Rente wieder beziehen will, sind somit weiterhin die darin enthaltenen Bestimmungen maßgebend (vgl. die Bundestagsdrucksache IV/120 zu §§ 604 bis 610, Abs. 4; Lauterbach, Unfallversicherung, Anm. 15 zu § 607 RVO).
1 a.a.O. kann dem Abgefundenen auf Antrag die durch die Abfindung erloschene Rente gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn er zur Erlangung einer anderen Erwerbsmöglichkeit das Grundstück weiterveräußert oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Da die Beklagte berechtigt ist,
ihrem Ermessen zu handeln, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Beklagte lehnt die Wiederbewilligung der durch die Abfindung erloschenen Rente nur deshalb ab, weil der Kläger die von ihr für den Zeitpunkt der Rückzahlung mit rund 27.000,– DM berechnete Abfindungssumme nicht zu zahlen bereit ist. Er will nur den im September 1955 erhaltenen Abfindungsbetrag in Höhe von 8.286,08 DM zurückzuzahlen. Randnummer 14
Auffassung des erkennenden Senats verstößt die Auslegung des Begriffs „Abfindungssumme” durch die Beklagte eindeutig gegen die Bestimmung des § 10 a.a.O. Begrifflich ist darunter nur der Geldbetrag zu verstehen, der dem Versicherten tatsächlich ausgezahlt worden ist, was sich aus der gleichlautenden Verwendung dieses Ausdrucks u.a. auch in den §§ 6 und 7 a.a.O. ergibt, die sich auf die Rückforderung der Abfindungssumme beziehen.
1 a.a.O. „kann – wenn der Zweck der Abfindung verteilt wird – die Abfindungssumme” zurückgefordert und
2 a.a.O. zur Sicherung der Rückzahlung „der Abfindungssumme” die Eintragung einer Sicherungshypothek verlangt werden. Es kann sich auch hier nur um den Betrag handeln, der dem Versicherten im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindungssumme tatsächlich zugeflossen ist. Randnummer 15 Auch aus § 7 Abs. 3 a.a.O., der in § 10 a.a.O. für entsprechend anwendbar erklärt ist, folgt, daß die Auffassung der Beklagten unrichtig ist. Danach kann die Verpflichtung zur Rückzahlung sich sogar auf einen niedrigen Betrag als die Abfindungssumme beschränken, sofern der Betrag, auf den die Abfindungssumme festzusetzen wäre, wenn der Abgefundene im Zeitpunkt der Rückzahlung abgefunden würde, niedriger als die Abfindungssumme ist. Dagegen ist eine Erhöhung der Rückzahlung nicht bestimmt worden. Randnummer 16 Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung zu der Verordnung vom 10. Februar 1928. Dort heißt es nämlich: Randnummer 17 „Wird die Abfindungssumme zurückgefordert und lebt damit die Rente wieder auf, so entspricht es den Grundsätzen der Abfindung, daß der Versicherungsträger vom Abgefundenen ein Kapital zurückerhält, das dem Werte der wieder auflebenden Rente zur Zeit ihres Wiederbeginns entspricht. Auch dieser Wert muß
der Abfindungstabelle unter § 1 I der Verordnung über die Abfindungen für Unfallrenten vom 14. Juni 1926 (RGBl. I S. 269) – die gemäß § 4 des Entwurfs zur Anwendung kommt – berechnet werden. Er kann höher oder niedriger sein als der Kapitalwert der Rente zur Zeit der Abfindung.
3 des Entwurfs soll jedoch der im Zeitpunkt der Rückzahlung maßgebende Kapitalwert nur gefordert werden dürfen, wenn er niedriger ist als die empfangene Abfindungssumme. In den anderen Fällen ist ein Betrag in Höhe des empfangenen Abfindungskapitals zurückzuzahlen”. Randnummer 18 Es ist auch begrifflich nicht möglich, die „Rückzahlung” einer Geldsumme zu verlangen, die überhaupt nicht gezahlt worden ist. Wenn der Gesetzgeber bei der Schaffung der Verordnung vom
RVO richtet sich die zurückzuzahlende Abfindungssumme nur
der seit der Abfindung verflossenen Zeit, nicht jedoch (auch)
den der Abfindung folgenden Rentenerhöhungen. Auch der Gesetzgeber des UVNG hat also in Kenntnis der steigenden Unfallversicherungs-Altrenten nicht bestimmt, daß sich die zurückzuzahlende Abfindungssumme entsprechend den Rentensteigerungen erhöht. Er spricht in § 611 Abs. 2 RVO ebenfalls nur von der „Rückzahlung der Abfindungssumme”. Randnummer 20 Die Beklagte weist zwar zu Recht daraufhin, daß der Kläger die im Jahre 1955 erhaltene Abfindungssumme in Grundbesitz anlegte, der in der Zwischenzeit eine Wertsteigerung erfahren hat. Anderseits hat sie keine Rente gezahlt und damit einschließlich der seither eingetretenen Rentenerhöhungen 18.948,42 DM eingespart. Entscheidend ist, daß es für die Forderung der Beklagten an einer Anspruchsgrundlage fehlt und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht berechtigt sind, insoweit neues Recht zu setzen und damit Rechtspolitik zu betreiben, die im Widerspruch zu dem erklärten Willen des Gesetzgebers stehen würde. Randnummer 21 Die Ansicht der Beklagten ist auch – soweit ersichtlich – weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten worden. Bei Lauterbach (Unfallversicherung, Anm. 6 zu § 618 a RVO) heißt es, wenn eine erloschene Rente auf Antrag wieder gewährt werde, sei die Abfindungssumme in Höhe des seinerzeit erhaltenen Nennbetrages zurückzuzahlen. Randnummer 22
alledem ist der Kläger gemäß § 10 a.a.O. nur verpflichtet, die ihm gewährte Abfindung in Höhe von 8.286,08 DM an die Beklagte zurückzuzahlen. Randnummer 23 Die Wiedergewährung der Rente
dieser Bestimmung stellt zwar nur eine in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellte sogenannte Kannleistung dar. Da aber die Beklagte die Wiedergewährung der Rente nur deshalb abgelehnt hat, weil der Kläger nicht bereit ist, mehr als die erhaltene Abfindungssumme zurückzuzahlen, diese Auffassung aber unzutreffend ist, bleibt für sie nur eine ermessensfreie Entscheidung, so daß der Senat
Aufhebung der den Kläger belastenden Verwaltungsakte die Beklagte zur Bewilligung der Ermessensleistung verurteilen durfte (BSG 2, 148; 7, 49; 9, 239), und zwar zur Wiedergewährung der Rente –
Zahlung der erhaltenen Abfindungssumme – ab 1. April 1965.
lebt die durch Abfindung erloschene Rente zwar mit Wirkung vom Anfang des Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt ist. Der Kläger hat jedoch der Beklagten gegenüber bereits am 9. April 1965 schriftlich erklärt, das Abfindungskapital stehe ihr jederzeit zur Verfügung. Daß es nicht bereits damals zur Rückzahlung der Abfindungssumme und Wiedergewährung der Rente kam, ist nur auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen, die eine unrichtige Rechtsauffassung vertritt. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006714
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.