Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
(1968)DVO normierten Voraussetzungen sind ebenfalls nicht als erfüllt anzusehen. Danach gilt bei kaufmännischen und technischen Angestellten, die einen beruflichen Werdegang nachweisen, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten und deren Tätigkeit mit einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II nicht ausreichend bewertet wurde, als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 der Ortsklasse A BBesG. Dieser Begriff eines „Angestellten in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis” ist auch in der Vorschrift des § 22 des Fremdrentengesetzes– B 1 der Anlage 1 – über die Einstufung von Versicherten für gewisse Fremdzeiten enthalten und ist demgemäß bei der Auslegung des Begriffs in § 3 Abs. 3 und 4 DVO in der Fassung von
- Juli 1964 und
- Februar 1968 zu beachten (BSG Urteil vom 22.5.69 – Az.: 8 RV-481/68). Danach bedeutet der Zusatz „mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis”, dass es sich um einen Personenkreis handeln muss, der wesentlich enger zu ziehen ist als der Kreis der Angestellten, die allgemein zu den leitenden Angestellten oder zu den Angestellten in leitender Stellung gerechnet werden. Es ist daher erforderlich, dass diese Angestellten in der Regel unternehmerische Funktionen haben müssen, was jedenfalls hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs des Unternehmens gelten muss, den sie selbständig und selbstverantwortlich wahrnehmen müssen (BSG 24, 113). Ferner muss die Aufsichts- und Dispositionsbefugnis in einem Rahmen gegeben sein, dem erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wobei auch die Angestellten in Vollmacht ihres Arbeitgebers weitgehend Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen haben (HLSG in Breith. 1969, 314). Bei Angestellten in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis würde es sich danach, wenn auch nicht ausschließlich, so doch in der Regel, um solche handeln müssen, die auch mit den entsprechenden handelsrechtlichen Vollmachten ausgestattet sind oder aber um leitende Angestellte, die den verantwortlichen Vorstandsmitgliedern oder der verantwortlichen Geschäftsführung unmittelbar unterstehen. Daraus folgt, dass leitende Angestellte, denen im Rahmen der Organisation des Unternehmens noch weitere und höhere leitende Angestellte übergeordnet sind und die deren Weisungen unterliegen, in der Regel keine leitenden Angestellten mit der in § 3 DVO genannten Dispositionsbefugnis sind. Randnummer 22 Der berufliche Werdegang und auch die Ausbildung des Ehemannes der Klägerin entsprechen in keiner Weise diesen dargelegten Anforderungen für eine Eingruppierung nach § 3 Abs. 3 und 4 DVO, die vielmehr einen außergewöhnlichen beruflichen Aufstieg verlangt. Eine solche Stellung hat tatsächlich nur der erreicht, der es in einem größeren Unternehmen zu einer Führungsposition in dem Sinne gebracht hat, dass er auf der Stufenleiter der leitenden Angestellten oben steht und in seiner Dispositionsbefugnis nur durch Weisungen von vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern eingeschränkt ist. Dass der Ehemann der Klägerin ein derartiges Berufsziel erreicht hätte, ist jedoch nicht wahrscheinlich, noch dazu vorliegend zu berücksichtigen ist, dass das von dem Beklagten angenommene Berufsziel mit der Leistungsgruppe II schon mehr als zweifelhaft ist. Randnummer 23 Bei dieser Sachlage, die von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gewürdigt und ausgesprochen worden ist, war der Berufung der Erfolg zu versagen. Randnummer 24 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006715