Tenor Die Berufung der Klägerinnen zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom
- November 1969 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der 1908 geborene Ehemann der Klägerin zu 1) befand sich nach Ende des
- Weltkrieges in tschechischer Kriegsgefangenschaft, weshalb sie gemäß Bescheid vom
- April 1951 Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen für sich und ihre beiden Töchter, die Klägerinnen zu 2) und 3), bezog. Am
- März 1954 wurde sie von dem Beklagten aufgefordert, die letzte Nachricht ihres Ehemannes aus der Gefangenschaft vorzulegen. Sie übersandte daraufhin einen leeren Briefumschlag mit dem Poststempel vom
- März 1954 und teilte mit, dass der Brief an die Schwester ihres Mannes verschickt sei und nachgereicht werde, was jedoch nicht geschah. Laut Todesurkunde vom
- August 1954 ist der Ehemann der Klägerin zu 1) in einem tschechischen Bergwerk am
- Juli 1954 tödlich verunglückt. Diese Tatsache teilte sie am
- August 1954 dem Beklagten mit der weiteren Angabe mit, er sei während seiner Gefangenschaft umgekommen. Mit Bescheid vom
- Oktober 1954 wurde ihr Witwen- und den Töchtern Waisenrente gewährt. Da der Klägerin zu 1) ab
- Oktober 1957 Unfallrente wegen des tödlichen Arbeitsunfalls ihres Ehemannes von der Hessischen Knappschaft gezahlt wurde, brachte der Beklagte die Versorgungsbezüge von diesem Zeitpunkt an in Höhe der Unfallrente gemäß § 65 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) mit Rentenneufeststellungsbescheid vom
- Mai 1968 zum Ruhen und forderte gleichzeitig eine Überzahlung von 16.826,– DM zurück. Randnummer 2 Hiergegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens erging am
- Januar 1969 ein Berichtigungsbescheid nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung– Vfg (KOV) –. In diesem führte der Beklagte aus, den Klägerinnen sei bekannt gewesen, dass ihr Ehemann und Vater im Dezember 1953 in der Tschechoslowakei nach strafrechtlicher Verurteilung zu 13 Jahre Haft vorzeitig amnestiert worden sei. Demzufolge habe er sich von diesem Zeitpunkt an dort in einem freien Arbeitsverhältnis befunden. Da hiernach keine Kriegsgefangenschaft mehr bestanden habe, seien die Hinterbliebenenbezüge zu Unrecht bewilligt worden. Der Klägerin zu 1) sei dies bekannt gewesen, wie sich aus dem nichtvorgelegten Brief vom März 1954 ergeben müsse. Die Rückforderung sei deshalb nach § 47 Abs. 3 a VfG (KOV) gerechtfertigt. Gleichlautende Berichtigungsbescheide ergingen den Klägerinnen zu 2) und 3) gegenüber unter demselben Datum. Randnummer 3 Mit Bescheiden vom
- Februar 1969 wurden die Widersprüche aller drei Klägerinnen als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wies der Beklagte darauf hin, dass die Tatsache der Amnestierung des Ehemannes der Klägerin zu 1) verschwiegen worden sei. Dadurch seien die Hinterbliebenenbezüge zu Unrecht bewilligt worden und könnten gemäß § 47 Abs. 3 a VfG (KOV) zurückgefordert werden. Randnummer 4 Hiergegen haben die Klägerinnen zu 1) bis 3) Klagen vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom
- November 1969 die Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden. Mit Urteil vom selben Tage hat es die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klägerinnen hätten sich nur noch gegen die Rückforderung der gewährten Leistungen gewandt, so dass die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Berichtigungsbescheid vorgelegen hätten, nicht mehr zu prüfen gewesen sei. Die Klägerin zu 1) habe unterlassen, dem Beklagten mitzuteilen, dass ihr Ehemann amnestiert worden sei. Das sei ihr aber genauestens bekannt gewesen, wie sich aus der Prozessführung zur Erlangung einer Knappschafts-Hinterbliebenenrente ergebe. Dass der Brief vom
- März 1954 nunmehr nicht mehr auffindbar sein solle, sei unverständlich. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin zu 1) in diesem Schreiben darüber ins Bild gesetzt worden sei, dass sich ihr Ehemann ab Dezember 1953 in einem freien Arbeitsverhältnis befunden habe. Die Klägerinnen zu 2) und 3) müssten für ein Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreterin wie für eigenes Verschulden einstehen. Randnummer 5 Gegen das am
- November 1969 zur Zustellung gegebene Urteil haben die Klägerinnen am
- Dezember 1969 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und insbesondere ausgeführt, sie hätten nicht durch den inzwischen vernichteten Brief vom März 1954 oder durch andere Mitteilungen sondern erst durch den Mitte des Jahrs 1955 nach Deutschland zurückgekehrten und inzwischen verstorbenen Zeugen S. erfahren, dass ihr Ehemann und Vater 1953 amnestiert worden sei. Ein Verschulden an der Überzahlung treffe sie daher nicht. Im übrigen sei das sogenannte „freie Arbeitsverhältnis” in der Tschechoslowakei ab Dezember 1953 ein solches gewesen, das unter den Tatbestand des § 5 Abs. 1 d) BVG falle. Hiernach habe ihnen die Hinterbliebenenversorgung nach materiellem Recht zugestanden, so dass schon aus diesem Grunde jeglicher Rückforderungsanspruch des Beklagten entfalle. Randnummer 6 Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom
- November 1969 aufzuheben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom
- Januar 1969 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
- Februar 1969 zu verurteilen, von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge abzusehen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist bezüglich des neuen Vorbringens der Klägerinnen darauf hin, dass die Berichtigungsbescheide vom
- Januar 1969 bindend geworden seien. Randnummer 9 Die Akten des Versorgungsamtes Frankfurt/M. mit der Grdl. Nr. … sowie die Akten der Bergbau-Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts Gießen (Az.: S-1/V-111/69; S-6/Kn 532/65) haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes– SGG –). Sie ist jedoch nicht begründet. Randnummer 11 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens waren nach dem Antrag der Klägerinnen die Bescheide vom
- Januar 1969 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
- Februar 1969 nur insoweit, als sie eine Rückforderung überzahlter Leistungen ausgesprochen haben. Bereits im Verlauf der ersten Instanz hatten die Klägerinnen ihren Klageanspruch allein hierauf beschränkt und sich nicht gegen die Berichtigung gemäß § 41 VFG (KOV) gewandt, die mit denselben Bescheiden vorgenommen worden war. Dieser Teil der – doppelaktigen – Verwaltungsentscheidungen war somit im Sinne des § 77 SGG bindend geworden. Das Sozialgericht hat rechtlich zutreffend darüber nicht mehr entschieden. Diese Bindungswirkung hatte auch der Senat als zwingend zu beachten. Gleichzeitig steht sie den – in der Berufungsinstanz erstmalig erfolgten – Vorbringen der Klägerinnen entgegen, soweit es sich auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG bezieht. Über die Rechtmäßigkeit der Berichtigungsbescheide vom
- Januar 1969 war in Bezug auf die richtige Subsumierung unter die ihnen zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Tatbestände in Anwendung des § 77 SGG nicht mehr zu befinden. Die Frage, ob diese neue Einlassung eine Klageerweiterung darstellt, die bei unterstelltem Vorliegen wegen der Beschränkung des Klageanspruchs erster Instanz prozessuale Unzulässigkeit zur Folge haben würde, stellte sich mit Rücksicht auf diese fundamentale Vorschrift des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht mehr. Sie wäre in Wertung der Formulierung des Berufungsantrages ohnehin nur theoretischer Natur. Randnummer 12 Rechtsgrundlage für dessen gerichtliche Überprüfung durch den Senat ist ab Inkrafttreten des Verfahrensgesetzes § 47 VfG (KOV), für den davorliegenden streitigen Zeitraum der anerkannte Grundgedanke des allgemeinen Verwaltungsrechts, dass Rückforderungen zulässig sind, sofern sie nicht gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. BSG in BVBl. 164 S. 82). In § 47 Abs. 1 Satz 1 VfG (KOV) ist dieser Gedanke dann dahin normiert worden, dass zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzuerstatten sind. Von diesem Grundsatz ist zwar abzuweichen, wenn ein Bescheid nach § 41 VfG (KOV) berichtigt wird. Anders ist es jedoch, wenn die Unrichtigkeit darauf beruht, dass der Empfänger Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen sind, verschwiegen hat oder wenn er bei dem Empfang der Bezüge gewusst hat, dass sie ihm nicht zustehen (§ 47 Abs. 3 a). Für solche Fälle gilt wieder der Grundsatz des § 47 Abs. 1 S. 1 VfG (KOV). Randnummer 13 In Anwendung dieser Rechtsgedanken- und -vorschriften konnte der Senat nichts finden, was gegen die Richtigkeit der Bescheide in ihrem angefochtenen Umfang spricht. Die Klägerinnen sind vielmehr dem Grunde nach verpflichtet, ab
- März 1954 die Leistungen nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und ab
- September 1954 die Hinterbliebenenbezüge nach dem BVG zurückzuerstatten, wobei die Klägerinnen zu 2) und 3) sich nicht auf eigenes Unwissen über die Rechtslage oder auf eigenes Nichthandeln berufen können. Denn sie waren bis zu ihrer Volljährigkeit durch die Klägerin zu 1) gesetzlich vertreten und müssen als Empfänger eigener Bezüge deren Handlungsweise gegen sich gelten lassen (vgl. hierzu die rechtlich nicht zu beanstandende Verwaltungsvorschrift Nr. 10 zu § 47). Randnummer 14 Seinen Schluss, dass die Klägerin zu 1) – zugleich für ihre beiden Töchter – Tatsachen verschwiegen hat, welche für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen von wesentlicher Bedeutung waren, sieht der Senat ebenso wie das Sozialgericht daraus, dass sie dem Beklagten den Inhalt des am
- März 1954 abgestempelten Briefes ihres Ehemannes nicht zur Kenntnis gebracht hat, obwohl sie aufgefordert worden war, die damals jüngste Nachricht aus der Gefangenschaft vorzulegen. Durch diese Aufforderung wusste sie, dass es gerade auf die Tatsache der noch bestehenden Inhaftierung ankam, um weiterhin Leistungen erhalten zu können. Unter diesen entscheidenden Aspekt kann ihr die Erklärung nicht abgenommen werden, sie sei durch den Inhalt des in der Hülle befindlich gewesenen Briefes nicht über die inzwischen eingetretenen Veränderungen in Status ihres Ehemannes ins Bild gesetzt worden. Anderenfalls ist völlig unverständlich, warum sie dieses wichtige Schreiben nicht unverzüglich nach Wiedererhalt an die Versorgungsbehörde eingesandt, sondern sich damit begnügt hat, auf den Umschlag dazu zu verweisen und eine schriftliche Erklärung abzugeben, ihr Ehemann sei immer noch in der CSSR, doch hoffe er, mit einem Transport herauszukommen. Sie werde davon selbstverständlich sofort Mitteilung machen. Da ihr Ehemann 1946 wegen Zugehörigkeit zum Sudetendeutschen Freikorps zu 13 Jahren Haft verurteilt worden war, deutet nämlich schon der Hinweis auf die Hoffnung eines baldigen Abtransportes nach Deutschland auf die Kenntnis der Klägerin zu 1) von der 1953 erfolgten Amnestierung hin. Denn seine volle Haftzeit wäre erst 1959 beendet gewesen, so dass unter Berücksichtigung der in Deutschland bekannten damals in der CSSR herrschenden politischen Verhältnisse jede Hoffnung auf eine Ausreiseerlaubnis ohne schon geschehene Begnadigung oder Amnestierung nur als verblüffend und rein theoretisch hätte gewertet werden müssen. Damit hätte sich auch die entsprechende Unterrichtung der Versorgungsbehörde von selbst erledigt, ebenso wie die Übersendung des Briefes an die Schwester des Ehemannes der Klägerin. Gerade dieser Umstand spricht aber weiter dafür, dass er die Mitteilung der im Dezember 1953 erfolgten Amnestierung enthielt. Wäre der Inhalt des Schreibens nicht so bedeutend für die Familie gewesen, dann hätte sich die Weiterleitung im Original nämlich erübrigt. Randnummer 15 Alles in allem kann der Senat auf Grund des Inhalts der Versorgungsakten, insbesondere aus der Übersendung des leeren Briefumschlags, der dazu gemachten schriftlichen Erklärungen der Klägerin zu 1) und daraus, dass sie den Brief dem Beklagten niemals zur Kenntnis gegeben hat, folgern, dass sie Tatsachen im Sinne des § 47 Abs. 3 a VfG (KOV) seit März 1954 verschwiegen hat, deren Bedeutung in Bezug auf gewährte und zu gewährende Leistungen sie kannte. Randnummer 16 Dieser Schluss verdichtet sich zur Gewissheit, wenn die beigezogenen Akten der Bergbau-BG und des Sozialgerichts Gießen (Az.: S-6/Kn-532/65) ausgewertet werden. Denn aus den darin enthaltenen Erklärungen und Schriftsätzen der Klägerin zu 1) sowie ihres damaligen Prozessbevollmächtigten lässt sich ohne Zwang ableiten, dass ihr die Amnestierung ihres Ehemannes bereits im Zeitpunkt der Vorlage des am
- März 1954 abgestempelten Briefumschlags bekannt gewesen ist. Damit erweist sich gleichfalls ihre Mitteilung an den Beklagten vom
- August 1954, er sei während seiner Gefangenschaft im Bergwerk tödlich verunglückt, als falsch. Tatsächlich hatte er sich schon seit Dezember 1953 in einen freien Arbeitsverhältnis befunden, worauf sie sich unter Hinweis die Angaben des F. S. im Streitverfahren vor dem Sozialgericht Gießen gestützt hat. Dieser soll sie nach ihren im Berufungsverfahren vor dem Senat gemachten Angaben zwar erst Mitte 1955 besucht und frühestens bei dieser Gelegenheit als erster erzählt haben, ihr Ehemann sei 1953 in der CSSR amnestiert worden und habe auf seinen Abtransport gewartet. Das hält der Senat angesichts der entgegenstehenden Einlassung in Knappschaftsrentenverfahren und Unfallrentenstreit aber nicht für glaubhaft, vor allen dann nicht, wenn der Inhalt von Bl. 10 der BG-Akten einer näheren Prüfung unterzogen wird. Daraus ergibt sich nämlich, dass die Klägerin zu 1) bei einer Vorsprache am
- September 1955 u.a. ebenfalls angegeben hat, ihr Ehemann sei ab 1953 in der CSSR unter eine Amnestie gefallen (begnadigt worden) und habe auf seinen Abtransport gewartet. Diese Erklärung deckt sich in den Teil, der die erhoffte Ausreise angeht, fast wörtlich mit der, welche sie am
- April 1954 dem Beklagten gegenüber gemacht hat. Ihre Formulierung wird mithin aus den – nicht vorgelegten – Brief vom Februar/März 1954 entnommen worden sein. Wenn sie aber der Knappschaftsbehörde gegenüber zusätzlich noch anzugeben gewusst hat, ihr Ehemann sei zuvor amnestiert worden, dann muss auch diese Mitteilung in demselben Brief gestanden haben. Dieser zwingenden Schlussfolgerung hat die Klägerin zu 1) nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermocht. Das ist angesichts dessen, dass sie zur Erlangung von Knappschafts- und Unfallrente für sich als Witwe und für ihre Töchter als Halbwaisen alles vortragen musste, was den Beweis für das Vorliegen eines möglichst frühzeitig begonnenen versicherungspflichtigen und damit freien Arbeitsverhältnisses in der CSSR anbetraf, auch erklärlich. Wenn sie damit aber Erfolg gehabt hat, dann kann sie sich gegenüber des Beklagten nicht gleichermaßen begründet auf Nichtwissen im Bezug auf dieselben Fakten und auf Unwissenheit über die Rechtslage berufen, zumal sie in den Bewilligungs- und Neufeststellungsbescheiden für sich und ihre Töchter sowie deren Merkblätter immer wieder schriftlich darüber belehrt worden war, dass sie jede Änderung familiärer und finanzieller Art unverzüglich anzuzeigen habe. Randnummer 17 Hiernach war der Berufung der Erfolg zu versagen. Randnummer 18 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006737
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