Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
- Oktober 1970 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der 1904 geborene Kläger – von Beruf Polizeibeamter – befindet sich seit dem
- Oktober 1952 im Ruhestand. Mit der Begründung, sein landwirtschaftliches Unternehmen bilde mit einer Größe von 3,77 ha eine dauerhafte Existenzgrundlage im Sinne des § 1 des Gesetzes über Altershilfe für Landwirte (GAL), hatte die Beklagte durch Bescheid vom
- Juli 1960 die Beitragspflicht des Klägers ab
- Oktober 1957 festgestellt. Hiergegen sowie den Widerspruchsbescheid vom
- November 1960 hatte sich der Kläger, da er seinen Betrieb nicht als Existenzgrundlage ansah und wegen des Bezuges von Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Bestimmungen Beitragsfreiheit beanspruchte, gewandt. In dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte der Kläger am
- November 1962 seine klage zurückgenommen, nachdem die Beklagte ab
- November 1961 die Beitragsfreiheit des auf 1,46 ha verkleinerten Betriebes anerkannt hatte. Randnummer 2 Nunmehr will der Kläger Beiträge nachentrichten. Randnummer 3 Am
- September 1969 beantragte er deshalb, freiwillige Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse nachentrichten zu dürfen. Durch Bescheid vom
- Dezember 1969 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte aus, die Voraussetzungen des § 27 GAL in der ab
- April 1969 geltenden Fassung seien nicht erfüllt. Der Kläger habe weder im Anschluss an seine Beitragspflicht (bis
- Oktober 1961) Beiträge fortlaufend weitergezahlt, noch habe er innerhalb von 2 Jahren nach Wegfall der Beitragspflicht (ab
- November 1961) die Weiterentrichtung der Beiträge erklärt. Nach dem zur Zeit des Ausscheidens des Klägers aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Rechtszustand sei dieser damals auch nicht zur Weiterentrichtung von Beiträgen berechtigt gewesen. Randnummer 4 Der ihr kraft Gesetzes erst ab
- April 1963 – zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr Mitglied der Landwirtschaftlichen Alterskasse gewesen – obliegenden Aufklärungspflicht habe die Beklagte durch Versendung von Merkblättern an die Mitglieder und durch Rundschreiben an die Bauernverbände und Ortsbürgermeister sowie Veröffentlichung in Presse, Rundfunk und Fernsehen genügt. Randnummer 5 Dem dagegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 1970 nicht ab. Eine Verpflichtung, ausgeschiedene Mitglieder von Amts wegen über eventuelle Gestaltungsmöglichkeiten eines Leistungsanspruches aufzuklären, bestehe nicht und sei auch praktisch nicht durchführbar. Randnummer 6 Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Wiesbaden durch Urteil vom
- Oktober 1970 ab. Es bestätigte die Auffassung der beklagten und führte ergänzend aus, für etwaige Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht sei im übrigen der Rechtsweg zu Sozialgerichten nicht gegeben. Randnummer 7 Gegen das ihm zwecks Zustellung per Einschreiben zur Post am
- November 1970 aufgelieferte Urteil hat der Kläger am
- Dezember 1970 Berufung eingelegt. Er wiederholt seine Auffassung, auf Grund seiner früheren Zugehörigkeit zur Landwirtschaftlichen Alterskasse und der ihm seinerzeit erteilten, aber später unrichtig geworden Belehrung über die Möglichkeit einer Weiterversicherung sei die Beklagte auch nach seinem Ausscheiden verpflichtet gewesen, ihn über die inzwischen geänderten Vorschriften hinsichtlich der Weiterentrichtung von Beiträgen zu informieren. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
- Oktober 1970 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 1970 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Dezember 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 1970 aufzuheben und ihm die freiwillige Weiterentrichtung von Beiträgen zu gestatten, hilfsweise, die in den Jahren 1957 bis 1961 gezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Verwaltungsakten der Beklagten wird zur Ergänzung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Antrag der Beklagten sachlich entscheiden konnte (§§ 110, 126 SGG), ist unbegründet. Randnummer 12 Eine freiwillige Weiterentrichtung von Beiträgen ist nicht mehr zulässig. Nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom
- September 1965 (BGBl. I, S. 1449) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom
- Juli 1969 (BGBl. I, S. 1017) ist die Weiterentrichtung von Beiträgen nach einer Pflichtbeitragsleistung von mindestens 36 Kalendermonaten nur zulässig, wenn der Weiterentrichtungswille innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht, d. i. der
- Oktober 1961, gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse erklärt ist oder im Anschluss an die Beitragspflicht Beiträge regelmäßig fortlaufend gezahlt worden sind. Keine dieser Alternativen liegt hier vor, da die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Randnummer 13 Findet somit das Begehren des Klägers in dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte keine Grundlage, so ist noch zu entscheiden, ob der Kläger nicht über den Weg eines Schadensersatzanspruches die Entgegennahme freiwillig geleisteter Beiträge verlangen kann. Glaubt er doch eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten dergestalt feststellen zu können, dass diese ihn angesichts der früheren erteilten Belehrung während seiner Zugehörigkeit zur Landwirtschaftlichen Alterskasse nicht über die geänderte Rechtsanlage nach seinem Ausscheiden informiert habe. Ob damit die materiellen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegeben sind, kann gegeben sind, kann im vorliegenden Fall dastehen. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass in dem anhängigen Verfahren über einen solchen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte deshalb nicht sachlich entschieden werden kann, weil insoweit nur der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben wäre (Artikel 34 Grundgesetz, § 839 Bürgerliches Gesetzbuch). Es handelt sich hierbei mangels einer Anspruchsgrundlage in den Altershilfegesetzen für Landwirte nicht um einen öffentlich-rechtlichen Streit in Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 SGG i.V.m. § 30 S. 1 GAL 1971). Soweit das Bundessozialgericht (vgl. Urteile vom
- Febr. 1962 – 1 RA 215/59 – in SozVers 1963, 62; Urteil vom
- Mai 1964 – 12/4 RJ 138/61 – in Praxis 1964, 450, 451; Urteil vom
- November 1969, 3 RK 33/69; BSG 26, 129, 13... SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO) aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs ausnahmsweise für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Treue-, Sorgfalte- und Fürsorgepflicht den Sozialrechtsweg nicht für ausgeschlossen erachtet hat, hat es sich um Schadensersatz wegen unrechtsmäßiger Ablehnung solcher Leistungen gehandelt, die in den Sozialversicherungsgesetzen selbst vorgesehen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass auch nicht entschieden zu werden braucht, ob diese Rechtsprechung des BSG auf andere als Leistungsansprüche (hier: Nachentrichtung von Beiträgen) anzuwenden ist. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht, wie sie der Kläger behauptet ist nicht gegeben. Noch während des Rechtsstreits vor dem BSG hat die Beklagte den Kläger auf Antrage durch Schreiben vom
- Oktober 1962 über die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersgeld nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen informiert. Randnummer 14 Eine weitergehende Verpflichtung zur individuellen Unterrichtung früherer Mitglieder aufgrund des damaligen mitgliedschaftlichen Verhältnisses besteht nicht. Dies muss aus der Bestimmung des § 26 GAL gefolgert werden. Nach dieser obliegt der Beklagten nur die Verpflichtung zu allgemeiner Aufklärung ihrer Mitglieder. Selbst wenn man in dieser Bestimmung, die erst am
- April 1963 in Kraft getreten ist, den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sehen will (vgl. § 1324 RVO bzw. 103 AVG), so kann der Kläger sein Begehren nicht auf eine Verletzung dieser Bestimmung stützen. War er doch infolge Verkleinerung seines landwirtschaftlichen Unternehmens zum
- Oktober 1961 bei der Beklagten als beitragspflichtiges Mitglied ausgeschieden. Darüber hinaus hat die Beklagte der gesetzlich normierten Verpflichtung durch Veröffentlichung in Presse Rundfunk und Fernsehen sowie durch Versendung von Merkblättern und Rundschreiben an die Bauernverbände und Ortsbürgermeister genügt. Randnummer 15 Dass die von dem Kläger beanspruchte individuelle Verpflichtung zur Aufklärung ehemaliger Mitglieder über die jeweiligen gesetzlichen Änderungen nicht besteht, ergibt sich auch aus dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte – Drucksache IV 2904 zur Drucksache IV/10 vom
- März
- Darin wird zum Ausdruck gebracht, dass durch die Einfügung des neuen § 20 a (jetzt § 26) GAL der Landwirtschaftlichen Alterskassen (nur) die allgemeine Aufklärung der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Alterskassen zur Aufgabe gemacht wird. Diese Vorschrift indes begründet keinen Anspruch auf Aufklärung im Einzelfall. – Darüber hinaus spricht nach einhelliger Auffassung eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass bei einem Gesetz, das ordnungsgemäß verkündet ist, die Veröffentlichung der Rechtsvorschrift dem Staatsbürger bekannt ist (vgl. BVerfG in NJW 1963, 1444 sowie LSG Schleswig Urteil vom
- März 1954 in Lauterbach, Kartei zur Sozialversicherung, lfd. Nr. 1447 zu § 1546 RVO). Randnummer 16 Hat somit die Beklagte das ihr nach Gesetz und Rechtsprechung Zumutbare getan, so wäre es dem Kläger bei seinem Bildungsgrad als ehemaligem Polizeibeamten, wie es auch jetzt wieder in seinen Schriftsätzen zum Ausdruck kommt, angesichts der in der Presse und den Gesetzblättern veröffentlichen jeweiligen Änderungen des Gesetzes selbst zu verfolgen und bei Zweifeln sich an die Beklagte mit entsprechenden Fragen zu wenden. Dabei hätte diese derartigen Anfragen beantworten und den Kläger über die inzwischen eingetretenen Änderungen aufklären können. Randnummer 17 Wenn der Kläger – aus welchen gründen auch immer – hier von abgesehen hat, muss er sich die daraus ergebenden Konsequenzen zurechnen lassen. Es würde eine Überspannung der Aufklärungspflicht der Beklagten bedeuten, wenn diese in Fällen der vorliegenden Art gehalten sein sollte, ehemalige Mitglieder, die sich seinerzeit noch gegen die Heranziehung zur Beitragsleistung gewendet haben, nach deren Ausscheiden nunmehr individuell über die eingetretenen gesetzlichen Änderungen zu informieren. Randnummer 18 Soweit der Kläger nunmehr hilfsweise die Erstattung der von ihm in den Jahren 1957 bis 1961 gezahlten Beiträge begehrt, ist die Berufung unzulässig. Fehlt es doch insoweit an der auch im sozialgerichtlichen Verfahren erforderlichen Beschwer, die im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen muss (BSG 11, 26). Beschwert ist ein Rechtsmittelkläger immer nur insoweit als das vorinstanzliche Urteil hinter den vorinstanzlichen Anträgen zurückbleibt (so BSG 9, 22 und die dort zitierte Literatur). Ersichtlich hat der Kläger in dem erstinstanzlichen Verfahren nur einen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen, nicht aber auf Rückerstattung von Beiträgen gestellt, ganz abgesehen davon, dass die Beklagte hierzu eine Verwaltungsentscheidung noch nicht getroffen hat. Fehlt es somit an der erforderlichen Beschwer, kann diese auch nicht etwa durch Klageerweiterung in der Rechtsmittelinstanz geschaffen werden (so BSG a.a.O.). Randnummer 19 Bezüglich des Hilfsantrages musste die Berufung daher als unzulässig verworfen werden. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006758
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.