Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
(244)und Haueisen in NJW 1960, 1497 ff.). Der Kläger konnte im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragsbefreiung seine spätere Alterssicherung oder Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit frei gestalten, wobei er sorgfältig abwägen musste – und es gewiss auch getan hat – welchen Weg er beschreiten wollte. Die Beklagte als Versicherungsträger der Angestelltenversicherung konnte solche Befreiungsanträge weder verhindern noch kann sie jetzt einen Verzicht durchsetzten, weil sie ihren Verwaltungshandlungen dem Gesetz unterworfen ist. Randnummer 16 Der Kläger kann sich durch seine jetzige Verzichtserklärung auch nicht mehr dem Kreis der Pflichtversicherten zuwenden. Die gesetzlich Versicherten bilden eine Solidargemeinschaft mit einer zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Ausschaltung von Risiken in finanzieller Hinsicht notwendigen festen Planung. Wer sich aus freien Stücken der Mitfinanzierung der alten Last entzogen hat, kann bei einer ihm günstigeren gesetzlichen Regelung nicht mehr in die Gemeinschaft der Pflichtversicherten zurückkehren. Randnummer 17 Die Beklagte hat nach dem
- Juni 1968 auch nicht mehr die Möglichkeit, ihren Befreiungsbescheid zu widerrufen. Denn dieser am
- Mai 1966 erteilte Bescheid ist ein begünstigender Verwaltungsakt, mit dem nicht nur Kläger in seiner Rechtsposition günstiger gestellt wurde, sondern auch sein Arbeitgeber; dieser wurde nämlich von der Entrichtung des Arbeitgeberanteils befreit. Durch den Widerruf des Befreiungsbescheids wäre der Arbeitgeber verpflichtet – und das will der Kläger nach seiner Antragstellung gerade erreichen – den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger zu leisten. Die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts ist aber nur unter ganz bestimmten von dem Gesetz eng umgrenzten Voraussetzungen möglich, die hier nicht vorliegen. Randnummer 18 Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage die Revision nach § 162 Abs. 1 Ziff. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006763