Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom
(11)– haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes– SGG –). Sie ist auch begründet. Randnummer 24 Der Bescheid vom
- April 1966, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 1966 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen. Randnummer 25 Zutreffend hat der Beklagte damit festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich hat, den gemäß § 30 Abs. 3 BVG Schwerbeschädigte erhalten, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolge gemindert ist. Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs ist damit, dass der Beschädigte einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, der durch die Schädigungsfolgen verursacht worden ist und ferner, dass dieser Schaden im Zeitpunkt der Antragstellung noch und für die Dauer der Geltendmachung des Berufsschadensausgleichs weiterhin besteht. Das bedeutet, dass zwischen dem wirtschaftlichen Schaden und der Schädigung ein ursächlicher Zusammenhang gegeben sein muss (BSG 29, 208, 210; BVBl. 70, 45). Die Schädigungsfolge muss eine wesentliche Bedingung für den wirtschaftlichen Schaden – also den Einkommensverlust – sein, was besagt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Einkommensverlust für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich erforderlich ist (BSG, Urt. v. 17.3.70; Az.: 9 RV 88/69; Urt. v. 23.7.69; Az.: 10 RV 711/67), wobei der Umfang diese Schadensersatzes durch § 30 Abs. 4 BVG näher bestimmt wird. Dieser sieht nämlich vor, dass bei der Ermittlung des Einkommensverlustes das derzeitige Einkommen des Beschädigten – zuzüglich der Ausgleichsrente – dem Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe gegenüber zu stellen ist, das der Beschädigte ohne die Schädigung voraussichtlich erhalten würde. Entscheidend ist demnach, in welchem Umfang die Schädigungsfolge bei ihrem Eintritt die wirtschaftliche Existenz des Beschädigten getroffen hat, wobei von dem Beruf auszugehen ist, den der Beschädigte vor Eintritt des schädigten Ereignisses ausgeübt hat. Das Gesetz lässt aber auch die Möglichkeit offen, einen anderen als den vor der Schädigung ausgeübten Beruf zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs heranzuziehen, wenn festgestellt werden kann, dass der Beschädigten diesen anderen Beruf ohne die Schädigung ergriffen hätte. Es kommt also darauf an, ob der Beschädigten denjenigen Beruf, den er ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Ausbildungswillen wahrscheinlich ausüben würde, ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann und dass er dadurch einen wirtschaftlichen Schaden – nämlich einen Einkommensverlust – erleidet, wobei dieser Einkommensverlust im Zeitpunkt der Antragstellung noch bestehen muss. Diese Grundsätze hat das Sozialgericht nicht beachtet, wenn es bei einer Betrachtung von dem Beruf eines kaufmännischen Angestellten der Leistungsgruppe III ausgegangen ist, obwohl der Kläger weder im Zeitpunkt der Schädigung im Jahre 1954 noch davon einen solchen Beruf ausgeübt und auch danach sich einer derartigen beruflichen Tätigkeit nicht gewidmet hatte, sondern im Zeitpunkt der Antragstellung auf Berufsschadensausgleich am
- August 1962 sowie am
- Januar 1964 als fast 63-jähriger eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen hatte. Es ist damit lediglich zu fragen, ob dem Kläger hinsichtlich des Rentenbezugs wegen seiner Schädigung Einkommen entgangen ist. Dabei muss es sich um entgangenes Einkommen handeln, für das ein Ausgleich gewährt werden soll. Davon kann in vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, da sein Renteneinkommens durch ein von Schädigungsfolgen nicht beeinträchtigtes Berufsbild bestimmt wird, zu dem lediglich die vor 1945 geleisteten Versicherungsbeiträge geführt haben. Nach 1945 ist der Kläger nämlich keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgegangen und hat damit auch kein Einkommen mehr gehabt. Er hat überwiegend von den Unterstützungen seiner Verwandten und der öffentlichen Hand gelebt. So ist er von 1948 an von seinen beiden Brüdern in H. und D. unterhalten worden. In dem D. Optikergeschäft des einen Bruders hat er bis 1953 kaufmännische Arbeiten ohne Lohn verrichtet. Arbeitslos gemeldet war er in dieser Zeit nicht, so dass das angefochtene Urteil insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Dieses Verhalten hat ihm im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Entziehung der gesetzlichen Unterhaltspflicht von Seiten des Amtsgerichts Höchst den Vorwurf eingetragen, er habe sich nicht mit der notwendigen Energie bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden, die ihn in die Lage versetzt hätte, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Er habe sich bisher nicht einmal bei dem Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet, habe sich treiben lassen und ganz auf die Unterstützung seiner Brüder verlassen. Erst am
- Mai 1953 meldete er sich, wohl unter dem Eindruck der Strafverbüßung und um einer erneuten Strafverfolgung zu entgehen, arbeitslos, was ihm eine Unterstützung bis Februar 1957 eingebracht hat, die dann als Fürsorgeunterstützung ab
- November 1957 von der Stadt Hofheim weitergezahlt worden ist. In seinem nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 durch keinen Arbeitswillen geprägten Leben hat sich damit durch die im Jahre 1954 aufgetretene Erkrankung, die zu der Amputation des rechten Oberschenkels in oberen Drittel geführt hat, keine Änderung ergeben. Denn es ist nicht wahrscheinlich, dass der Kläger, der in seinem ganzen Leben, besonders nach 1945, keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist, nach 1954 sich wiederum betätigt hätte. Dazu wäre er trotz der anerkannten Schädigungsfolge in der Lage gewesen, nach dazu der kaufmännische Sektor mit der Möglichkeit sitzender Tätigkeiten hierfür ein weites Feld bietet. Dabei ist von der allgemeinen kaufmännischen Tätigkeit auszugehen und nicht von der im Hotelgewerbe, für die der Kläger nicht die erforderliche Qualifikation mitbringt. Dafür reicht die kurze Tätigkeit als Hotel- oder Empfangssekretär vom
- Juni 1937 bis
- September 1938 nicht aus, der auch keine fachschulische Ausbildung vorausgegangen ist. Dass er einen Beruf im Hotelgewerbe nach 1954 nicht wieder ergriffen hat und darin nicht vermittlungsfähig war, wurde weitgehend durch das hohe Lebensalter und die nach 1945 in dem Hotel und Gaststättengewerbe bestehende ungünstige Arbeitsmarktlage verursacht, wozu weiter die nur kurze Tätigkeit in diesem Fach und die mehr als 16-jährige Berufsunterbrechung bei dem fortgeschrittenen Alter beigetragen haben. Diese Gründe sind es allein gewesen, die eine Vermittlung des Klägers durch die Arbeitsverwaltung sowohl in diesem Bereich als auch auf dem der allgemeinen kaufmännischen Tätigkeit zunichte gemacht haben, wobei wegen seiner geringen Kenntnisse als Kaufmann die Einnahme einer gehobenen beruflichen Position von vornherein ausgeschlossen war. Denn dafür reichen nicht das 1918 abgelegte Abitur und die wenigen Studienjahre ohne Abschluss aus, sondern für eine kaufmännische Tätigkeit gehobener Art bedarf es einer fundierten Ausbildung und entsprechender Erfahrung, über die Kläger nicht verfügte. Randnummer 26 Das hat auch das Landesarbeitsamt Hessen zum Ausdruck gebracht, wenn davon gesprochen wird, der Kläger habe zu dem Personenkreis der älteren Angestellten gehört, deren Unterbringung trotz der allgemeinen Belebung auf dem Arbeitsmarkt, die etwa 1954 eingesetzt und 1956 zur Vollbeschäftigung geführt, erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe. Dabei sind die Vermittlungsaussichten auch durch den fehlenden Berufsabschluss und das nicht einheitliche Berufsbild verringert worden. Auch nach Ansicht des Landesarbeitsamtes Hessen ist der Kläger durch die anerkannten Schädigungsfolgen in seiner Wettbewerbsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt worden, da die Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten ausschließlich oder überwiegend im Sitzen verrichtet werden kann. Diese Beurteilung, die von dem Senat voll geteilt wird, findet auch ihre Stütze in dem Gutachten des Dr. D. vom
- Oktober 1958, der für den Kläger leichte Arbeiten körperlicher und geistiger Art im Sitzen in geschlossenen Räumen zu ebener Erde bis zu 6 Stunden regelmäßig für zumutbar hielt. Das hat dazu geführt, dass die beantragte Rente wegen Berufsfähigkeit mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
- November 1958 abgelehnt worden ist. Einen im Jahre 1954 gestellten Antrag hatte der Kläger nicht weiterverfolgt, woraus ebenfalls gefolgert werden kann, dass er sich selbst nicht für berufsunfähig hielt. Randnummer 27 Soweit in der Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen von begrenzten Vermittlungsmöglichkeiten gesprochen wird, weil der Kläger als Schwergehbehinderter keine langen An- und Abmarschwege bewältigen könne, trifft das nach Ansicht des Senats im dieser gewählten Umschreibung nicht zu. Denn im industriellen Ballungszentrum des Rhein-Maingebietes liegen in nächster Nähe des klägerischen Wohnsitzes bedeutende Industrieunternehmen, die eine fast unbeschränkte Aufnahmekapazität für kaufmännische Kräfte haben. Um an einen solchen Arbeitsplatz zu gelangen, stehen ihm gut erreichbare Nachverkehrsmittel zur Verfügung, so dass dadurch für ihn keine langen Anmarschwege oder solche mit besonderen Schwierigkeiten gegeben sind. Im Übrigen hat diese Bewertung auch eine Einschränkung dadurch erfahren, dass nämlich in der Auskunft vom
- Mai 1971 abschließend festgestellt worden ist. Es könne nicht ohne Weiteres ein kausaler Zusammenhang zwischen der Behinderung und der längeren Arbeitslosigkeit hergeleitet werden. Dem Kläger hätte im Übrigen ebenfalls die Möglichkeit offen gestanden, sich über den reichhaltigen Stellenmarkt, der in den Zeitungen und durch Aushänge zur Kenntnis gehaben wird, selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen. In dieser Hinsicht hat er keine Initiativen entwickelt, was darauf hindeutet, dass es ihm wie schon nach 1945 und auch später an einem entsprechenden Arbeitswillen gefehlt hat, der aber gegeben sein muss, um nach § 30 Abs. 4 BVG einen Einkommensverlust zu bejahen, der in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und einem gedanklich angenommenen Einkommen liegt, welches der Beschädigte ohne die Schädigung gehabt hätte. Wenn der Kläger nach allem bis zu seinem
- Lebensjahr keinerlei Initiativen zur Erlangung eines kaufmännischen Berufes entfaltet hat, muss nach seinem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbild angenommen werden, dass er auch nach diesem Zeitpunkt keiner beruflichen Arbeit nachgegangen wäre. Damit ist die Frage, ob die Schädigungsfolgen zu der vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit beigetragen haben, für die Entscheidung, ob dem Kläger Berufsschadensausgleich zusteht, nicht relevant. Denn auch ohne Hinzutritt von Schädigungsfolgen hätte der Kläger nach seinem gesamten Persönlichkeitsbild wahrscheinlich nach 1962 keine Arbeit mehr aufgenommen. Folglich hätte er auch keine Rentenversicherungsbeiträge in dieser Zeit geleistet. Randnummer 28 Der Berufung war daher stattzugeben. Randnummer 29 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006768