← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 V 59/70 Urteil Der Kläger hatte auf den am 25. November 1960 gestellten Antrag der Eheleute M. (künftig M.

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom

  1. Januar 1970 aufgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.827,– DM zu zahlen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger hatte auf den am
  2. November 1960 gestellten Antrag der Eheleute M. (künftig M. genannt) mit Bescheid vom
  3. Dezember 1961 Elternrente nach ihrem am
  4. Oktober 1915 geborenen und seit dem
  5. März 1943 verschollenen Sohn H.-W. M. von monatlich 35,– DM gewährt, die mit Bescheid vom
  6. Dezember 1962 für die Zeit vom
  7. Januar bis
  8. Dezember 1961 mit insgesamt 1.459,– DM festgesetzt worden ist. Gleichzeitig überwies der Kläger die Nachzahlung von 2.943,– DM an die Beklagte, die sie am
  9. September 1962 als Vorsatz der Aufwendungen für die am
  10. November 1960 von monatlich 303,– DM gezahlte Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) geltend gemacht hatte. Randnummer 2 Dieser Betrag ist dann gemäß Bescheid vom
  11. Dezember 1962 von der Beklagten an M. zur Auszahlung gelangt. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  12. Juni 1963 stellte der Kläger die Elternrente für die Zeit vom
  13. Januar bis
  14. Dezember 1962 endgültig auf insgesamt 2.520,– DM fest und überwies zur Befriedigung des Ersatzanspruchs an die Beklagte 1.827,– DM. Randnummer 4 Durch Unterrichtung der Beklagten erhielt der Kläger am
  15. April 1965 erstmalig Kenntnis davon, dass M. vom
  16. Oktober 1962 rückwirkend ab
  17. Januar 1957 ein Altersruhegeld bezogen hätten und für die Zeit vom
  18. Januar 1957 bis
  19. Juli 1962 eine Nachzahlung von 8.354,60 DM getätigt worden sei. Randnummer 5 Die Beklagte erließ daraufhin den Bescheid vom
  20. April 1965 über die Änderung der Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Härtefonds nach §§ 301, 301 a LAG und den hierzu ergangenen Bestimmungen, mit dem sie von M 7.500,– DM zuviel gezahlter Kriegsschadensrente zurückforderte, die durch Einbehaltungen der laufenden Zahlungen nach dem Bescheid vom
  21. Juni 1965 2.637,– DM und am
  22. Oktober 1970 nach 977,– DM ausmachte. Randnummer 6 Der Kläger erteilte dem Anfechtungsbescheid nach § 42 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) vom
  23. Mai und den Festsetzungsbescheid vom
  24. Mai 1965 sowie die Benachrichtigung vom
  25. Juni 1965, mit der eine Restüberhebung von 5.964,– DM berechnet worden ist, die er von M. zurückverlangte. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  26. Juni 1966 forderte weiterhin der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf § 81 b Bundesversorgungsgesetz (BVG) zur Rückzahlung des zu Unrecht erstatten Betrags von 4.770,– DM auf, was die Beklagte mit Schreiben vom
  27. Dezember 1966 ablehnte. Die weiteren Anmahnungsschreiben des Klägers vom
  28. November und
  29. Dezember 1966,
  30. Februar und
  31. Juni 1967 sind mit den Schreiben der Beklagten vom
  32. Januar,
  33. März,
  34. Juli,
  35. November und
  36. Dezember 1967 negativ beschieden worden. Randnummer 8 Daraufhin hat der Kläger im Klagewege vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main den Betrag von 1.827,– von der Beklagten zurückgefordert. Er hat ausgeführt, er werde nur noch dieser Betrag verlangt, der der Beklagten auf Grund des Bescheides vom
  37. August 1963 überwiesen worden sei. Es handele sich dabei um den öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch. Da ein Nachzahlungsbetrag an die Eheleute M. zu Unrecht errechnet worden sei, sei auch der Erstattungsbetrag vom 1.827,– DM an die Beklagte zu Unrecht gezahlt worden. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien zur Entscheidung für diesen Anspruch zuständig. Der Anspruch der vorliegenden Art betreffe eine Angelegenheit der KOV. Randnummer 9 Dazu hat die Beklagte geltend gemacht, für die Klage sei das Verwaltungsgericht und nicht das Sozialgericht zuständig. Die Klage sei im übrigen auch unbegründet. Der vom Kläger überwiesene Betrag von 1.827,– DM stehe ihr nach § 290 Abs. 3 LAG zu. Wenn der Kläger sich getäuscht habe und bei seiner Rentenberechnung von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, so sei das nicht ihr anzulasten. Der Betrag von 1.827,– DM sei von ihr als Aufwendungsersatz nach § 290 Abs. 3 LAG einbehalten worden. Im Übrigen könnten nicht die Leistungsempfänger nicht der Vorwurf des Verschweigens des Altersruhegeldes träfe. Der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs stehe § 290 Abs. 2 LAG entgegen, wonach der Ausgleichsfonds bei Zusammentreffen eigener Forderungen mit denen anderer öffentlicher Kassen immer Vorrang habe. Es bestehe noch eine Forderung gegen die Leistungsempfänger von über 1.500,– DM. Vorsorglich werde auch die Einrede der Verjährung geltend gemacht, denn seit dem
  38. April 1965, als der Kläger von der Verschweigung anderweitiger Einkünfte durch den Berechtigten mehr als 3 Jahre vergangen. Randnummer 10 Mit Urteil vom
  39. Januar 1970 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da der Sozialgerichtsweg nicht gegeben sei. Das Gericht habe keine Entscheidung über eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung zu treffen gehabt. Die Möglichkeit der Rückforderung von der eigentlich leistungspflichtigen Stelle sei vor allem nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und dem für diese Stelle speziellen Recht – hier dem Lastenausgleichsrecht – zu beurteilen. Randnummer 11 Gegen das dem Kläger am
  40. Januar 1970 zugestellte Urteil ist die Berufung am
  41. Januar 1970 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingetragen, zu deren Begründung er ausführt, die Berufung sei gemäß § 149 SGG statthaft, da der Beschwerdewert 500,– übersteige. Es werde ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt, weil das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen habe, obwohl es eine Sachentscheidung hätte treffen müssen. Das Sozialgericht habe bei seiner Entscheidung den Unterschied zwischen einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 81 b BVG und einem öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch verkannt. Vorliegend werde jedoch nicht ein Anspruch nach § 81 b BVG geltend gemacht, sondern die Erstattung von zu Unrecht überwiesenen Versorgungsbezügen. Der Betrag von 1.827,– DM sei der Beklagten als Ersatzanspruch überwiesen worden. Dieser Betrag sei ohne Rechtsgrund gezahlt worden, da den Eheleuten M. kein Nachzahlungsanspruch zugestanden habe. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom
  42. Januar 1970 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihm 1.827,– DM zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie macht dazu geltend, zutreffend sei das Sozialgericht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung handele und somit das Sozialgericht nicht zuständig sei. Denn der Kläger stütze seinen Anspruch nicht auf eine Vorschrift des BVG oder eines sonstigen Gesetzes des Versorgungsrechts, sondern mache einen auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts sich gründenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Der Anspruch habe in den Bestimmungen des Lastenausgleichsrechts seinen Ursprung. Nach dem Tod der Eheleute M. habe noch eine Forderung des Ausgleichsfonds von 977,– DM wegen überzahlter Kriegsschadensrente bestanden. Diese Forderung gehe der Klageforderung gemäß § 290 Abs. 2 LAG vor. Randnummer 15 Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 16 Die Versorgungsakte mit der Grundliste-Nr. … hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die nach § 151 Abs. 1 SGG frist- und formgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis mit dem Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, da Ausschließungsgründe nicht entgegenstehen (§§ 143, 149 SGG). Sie ist auch begründet. Randnummer 18 Die von dem Kläger erhobene Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels wegen Erlass eines Prozessurteils anstelle eines Sachurteils ist zurecht erheben worden, denn die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind gemäß § 51 Abs. 1 SGG zur Entscheidung berufen. Dieser Mangel des Verfahrens zwingt aber den Senat nicht, die Sache unter Aufhebung des Urteils an das Sozialgericht zurückzuweisen; das ist vielmehr in das Ermessen des Gerichts gestellt. Da die Sache ohne weiteres Ermittlungen entscheidungsreif ist, hielt es der Senat für geboten, von der Möglichkeit der Zurückverweisung keinen Gebrauch zu machen, sondern selbst zu entscheiden (§ 155 SGG). Randnummer 19 Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ist für diese Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) gegeben, die dann stattfindet, wenn der öffentlich-rechtliche Rechtsträger seinen Anspruch nicht durch einen Verwaltungsakt geltend machen kann, weil der Anspruchsgegner nicht seiner Hoheitsgewalt unterworfen ist. Die Zulässigkeit selbst ergibt sich aus § 51 Abs. 1 SGG. Nach dieser Bestimmung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (KOV). Der Begriff „Angelegenheit der KOV” ist im Gesetz nicht näher erläutert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 2, 23) sind darunter jedenfalls solche Angelegenheiten zu verstehen, die im BVG oder älteren KOV-Gesetzen ihre Grundlage haben. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich vorliegend. Der Kläger verlangt nämlich Rückgewähr einer Leistung aus der KOV, nämlich der, die das Versorgungsamt Frankfurt/Main nach dem BVG an M. in Form von Elternrente erbracht hatte, wobei der Umstand, dass die Leistung nicht an die Leistungsempfängerin, sondern infolge des Forderungsübergangs an die Beklagte abgeführt worden sind (§ 290 Abs. 3 LAG), die Zulässigkeit des Sozialgerichtsweges nicht beeinflusst (BSG 13, 94 ff.). Der Forderungsübertragung lässt nämlich die versorgungsrechtliche Natur der Forderung als Leistung unberührt (Breith. 70, 334). Der Anspruch auf Rückgewähr einer solchen Leistung ist lediglich die Kehrseite des Anspruchs auf die gewährte Versorgungsleistung (BSG. 3, 57; 6, 197; 10, 206; 16, 151; Urteil vom 20.5.1970, Az.: 8 RV 689/68) und deshalb rechtlich wie dieser zu beurteilen (BSG, Urteil vom 8.9.1970, Az.: 9 RV 488/67). Randnummer 20 Die Rechtsgrundlage für das Leistungsbegehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als ein allgemein anerkanntes Rechtsinstitut (vgl. BSG 16, 151 mit weiteren Hinweisen). Im öffentlichen Recht gilt ohne ausdrückliche Normierung allgemein der Grundsatz, dass Leistungen, die eines rechtlichen Grundes entbehren, zu erstatten sind, wobei Gläubiger derjenige ist, der sie geleistet hat, was für den Kläger zutrifft, der als nichtverpflichteter Rechtsträger des öffentlichen Rechts anstelle des Verpflichteten – nämlich der Beklagten – einem vermeintlich berechtigten Dritten geleistet hat. Das Versorgungsamt Frankfurt/Main war nämlich auf Grund des Bescheides vom
  43. August 1963 der Ansicht gewesen, dass M. für die Zeit vom
  44. Januar bis
  45. Dezember 1962 eine Elternrente von insgesamt 2.520,– DM und vom
  46. Januar bis
  47. September 1963 von insgesamt 1.890,– DM wegen der von der Beklagten gewährten Beihilfe zum Lebensunterhalt zum Zweck der Erstattung überwiesen, obwohl ein Anspruch auf Elternrente in dieser Höhe wegen des gezahlten Altersruhegeldes von der Landesversicherungsanstalt Hessen an M. nicht bestanden hat. Damit sind die auf Grund des Versorgungsanspruchs an M. gewährten Leistungen zu Unrecht, nämlich auf Grund des vermeintlichen Anspruchs der M., in dieser Höhe an die Beklagte gezahlt worden, was bedingt, dass diese nunmehr auf Grund des Wegfalls der Leistungspflicht des Klägers in dieser Höhe zur Rückerstattung verpflichtet ist, wobei für den Erstattungsanspruch, der vorliegend deshalb gegeben ist, weil der Kläger der Beklagten eine Geldleistung erbracht hat, für kein Rechtsgrund mehr besteht, ohne Bedeutung ist, dass dieser Betrag für die Zeit vom
  48. Januar 1962 bis
  49. September 1963 nicht von M. zurückgefordert worden ist. Denn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist nicht von einem Rückforderungsanspruch der Versorgungsverwaltung gegen den Versorgungsberechtigten abhängig (BSG, Urteil vom 20.5.1970, Az.: 8 RV 689/68). Der Hinweis der Beklagten auf § 290 Abs. 3 LAG geht daher fehl. Sie ist vielmehr verpflichtet, dem Kläger den auf Grund des Bescheides vom
  50. August 1963 überwiesenen Betrag von 1.827,– DM zurückzuzahlen. Randnummer 21 Der Geltendmachung der Rückforderung des Betrages von 1.827,– DM steht auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, da der Erstattungsanspruch nicht in drei Jahren verjährt, wie sie meint, sondern für ihn, der in seiner Funktion dem bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch entspricht, grundsätzlich die Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt (BSG, Urteil vom 30.10.1969; Az.: 8 RV 53/68). Randnummer 22 Der Berufung des Klägers war daher mit der Maßnahme stattzugeben, dass die Beklagte zu verurteilen war, den Betrag von 1.827,– DM zurückzuzahlen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 4 SGG, weil die Beteiligten Behörden bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006771

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.