(1955)hätte die unter dem Begriff Herzmuskelschädigung fassbaren Krankheitsbefunde keinerlei Krankheitswert gehabt. Auch für die spätere Zeit treffe das zu. Die eigentlichen, die Leistungsfähigkeit des Herzens schädigenden Befunde seien, sicher von 1962 an, Ausdruck der Bluthochdruckerhöhung. Randnummer 13 Auf dieser Grundlage hob das Versorgungsamt mit Zustimmung des Beklagten mit Bescheid vom
- Januar 1969 die Bescheide vom 5.11.1947, 10.2.1955 und 15.1.1963 hinsichtlich der Anerkennung des primär chronischen Gelenkrheumatismus und der Herzmuskelschädigung als tatsächlich und rechtlich unrichtig auf und anerkannte als Schädigungsfolgen nur noch „chronischen Kiefernhöhlenkatarrh rechts, Ohrtrompetenenge rechts und geringe Schwärhörigkeit rechts” sowie „rechtsseitige Gesichtsnervenschwäche” ohne Rentengewährung mir einer MdE von) v.H.. Das Versorgungsamt führte aus, dass die Anerkennung der Herzmuskelschädigung erfolgt sei, weil als Folge eines wehrdienstlichen Gelenkrheumatismus ein chronischer Gelenkrheumatismus als Schädigungsfolge anerkannt gewesen sei; es stehe aber nach dem eindeutigen Ergebnis der Sektion fest, dass ein chronischer Gelenkrheumatismus nicht vorgelegen habe; so scheide diese Krankheit auch als Ursache der Herzmuskelschädigung aus. Auch ein akutes und rheumatisches Fieber wie auch der chronische Kiefernhöhlenkatarrh rechts scheide als mögliche Ursache aus, da sich bei der Sektion keine von einer Entzündung herrührenden Narben oder typische Rheumaknoten am Herzmuskel gefunden hätten. Selbst die entfernte Möglichkeit des Kausalzusammenhanges der Herzmuskelschädigung mit einem Gelenkrheuma bzw. einem Kiefernhöhlenkatarrh scheide aus. Damit sei auch die Anerkennung der Herzmuskelschädigung zu Unrecht erfolgt. Von einer Rückforderung hat der Beklagte laut Bescheid abgesehen. Die Klägerin erhob auch gegen den Berichtigungsbescheid Widerspruch. Ihm half der Beklagte mit Bescheid vom
- Juli 1969 nicht ab. Die Klägerin klagte auch gegen die Berichtigung. Randnummer 14 Das Sozialgericht verband die Witwenrenten- und Berichtigungsklage mit der Streitsache S-6/V-390/66 (Bestattungsgeld), diese wurde die führende Streitsache. Alle Klagen wies das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom
- Dezember 1969 ab. Es führte aus, dass die Erteilung des Berichtigungsbescheides nach dem Tode des Ehemannes rechtens sei, auch sachlich lägen die Voraussetzungen für eine Berichtigung vor. Das treffe sowohl für den chronischen Gelenkrheumatismus zu als auch für die Herzmuskelschädigung. Beide Anerkennungen seien im Sinne des § 41 Abs. 1 VfG-KOV zweifelsfrei unrichtig. Wenn aber der Berichtigungsbescheid unrichtig sei, stehe der Klägerin weder das volle Bestattungsgeld noch die Witwenrente zu. Randnummer 15 Gegen dieses der Klägerin am
- Dezember 1969 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung, die am
- Januar 1970 bei Gericht eingegangen ist. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils sowie Aufhebung des Witwenrenten- und des Berichtigungsbescheides und Abänderung des Bestattungsgeld-Bescheides den Beklagten zu verurteilen, ihr das volle Bestattungsgeld und die Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Auf den weiteren Inhalt der Beschädigten-, der Witwenrenten- und der Gerichtsakten – deren Gesamtinhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung– wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die frist- und formgerecht eingelegte und hinsichtlich aller Ansprüche statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die auf Aufhebung des Berichtigungsbescheides, Gewährung des vollen Bestattungsgeldes und Zahlung der Hinterbliebenenrente gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 20 Zunächst ist die Frage der Berichtigung zu prüfen gewesen. Dann die für die Hinterbliebenenrente wesentliche Frage, ob der Ehemann an den Folgen einer Schädigung gestorben ist (§ 38 Abs. 1 BVG), hängt davon ab, von welchen Schädigungsfolgen auszugehen ist, d.h. im gegebenen Falle insbesondere davon, ob der Beklagte die Anerkennung des chronischen Gelenkrheumatismus und der Herzmuskelschädigung als Schädigungsfolge zu Recht aufgehoben hat oder nicht. Randnummer 21 Gegen die Erteilung des Berichtigungsbescheides nach dem Tode des Ehemannes gegenüber der Klägerin bestehen keine Bedenken, Versorgungsrentenbescheide gehen auf die Erben nicht anders als mit der Berichtigungsmöglichkeit belastet über (vgl. Entscheidungen des Bundessozialgerichts – BSG – 7, 103 und 237; BSG BVBl. 1966, 100). Der Sache nach hatte der Senat die Berichtigung zu bestätigen. Der Feststellung des angefochtenen Urteils, dass die Anerkennung des chronischen Gelenkrheumatismus und der Herzmuskelschädigung als Schädigungsfolgen, die eine Tatsachenfeststellung ist (vgl. Schönleiter-Hennig zu § 41 VfG-KOV, S. 138; BSG 1/268 u. 7/288), tatsächlich und rechtlich zweifelsfrei unrichtig waren, da nicht einmal eine fernliegende Möglichkeit besteht, den Sachverhalt anders zu beurteilen, war beizupflichten. Randnummer 22 Hinsichtlich des „chronischen Gelenkrheumatismus, bes. der Wirbelsäule” (Bescheid vom 5.11.47) bzw. des „primär chronischen Gelenkrheumatismus” (Bescheid vom 10.2.55 und 15.1.63) hat das Sozialgericht zutreffend auf das von Oberarzt Dr. B. im einzelnen besprochene Sektionsergebnis verwiesen, auf Grund dessen das Vorliegen einer solchen Erkrankung und deren Folgen beim verstorbenen Ehemann als ausgeschlossen bezeichnet wird. Bei der Sektion durch Prof. Wep. hat sich „an keiner Stelle auch nur der geringste Anhalt für die sehr charakteristischen und eindrucksvollen Befunde” ergeben, die ein chronischer Gelenkrheumatismus am Herzen hinterlässt. Im Gegenteil ist die beim Verstorbenen durch die Sektion festgestellte „ausschließlich vorhandene Herzmuskelfaserhypertrophie” ein untrügliches Zeichen für das medizinisch ganz andersartigen Krankheitsgeschehen des essentiellen Bluthochdrucks. Der Tatsache, dass der Beklagte im Bescheid vom 5.11.47 dem Leistungsgrund „chronischer Gelenkrheumatismus” die Worte „bes. der Wirbelsäule” hinzugesetzt hat, kommt für die Beurteilung der Unrichtigkeit keine Bedeutung zu, da dies nur ein Zusatz ist, der den Leistungsgrund beschreiben soll, aber kein selbständiger Leistungsgrund, der auch selbständig zu prüfen wäre. Dass schließlich der chronische Gelenkrheumatismus als Schädigungsfolge durch Tatsachen, die nach der Anerkennung ermittelt wurden, nämlich den Sektionsbefund ausgeschlossen wurde, steht der zweifelsfreien Unrichtigkeit der Bescheide nicht entgegen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn sich die medizinischen Erkenntnisse seit dem Erlass der früheren Bescheide gewandelt hätten und sich deshalb die Bescheide nachträglich als unrichtig erwiesen hätten. Das liegt aber hier nicht vor. Insbesondere ergibt sich aus den Gutachten des Prof. Wep. und des Dr. B. nicht, dass ihre Beurteilung auf medizin-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, die nach Erteilung der Versorgungsbescheide entwickelt wurden. Randnummer 23 Bei der weiteren Frage, ob auch die mit einer MdE von 20 v.H. eingeschätzte „Herzmuskelschädigung” (vgl. das Gutachten des Dr. v. Hi. vom 12.1.55 und den Bescheid vom 10.2.55) sowie die mit 50 v.H. eingeschätzte Herzmuskelschädigung – mit einem zusätzlichen Linkschenkelblock– (vgl. das Gutachten des Dr. H. vom 22.12.62 den Bescheid vom 15.1.63) zweifelsfrei zu Unrecht anerkannt waren, ist davon auszugehen, dass es (vgl. Wilke, Bundesversorgungsgesetz, Handkommentar,
- Auflage 1968, S. 37 und Urteil des BSG vom 20.8.63 – 11 RV 932/62), für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Leiden und Wehrdienst im Zweifel nicht auf das als Schädigungsfolge bezeichnete Leiden und auch nicht auf die der Anerkennung zugrundeliegende Diagnose ankommt, sondern auf den tatsächlichen Leidenszustand, der im konkreten Fall zu beurteilen ist. Randnummer 24 Aus der Leidensbezeichnung „Herzmuskelschädigung” sind im gegebenen Falle Kriterien für eine Beurteilung nicht zu gewinnen. Diese Bezeichnung sagt über den Leidenszustand nichts aus. Unter dem Wort „Herzmuskelschädigung” können, wie das N. Gutachten deutlich macht, alle möglichen Krankheiten verstanden werden, ein bestimmtes Leiden kann mit diesem Wort nicht bezeichnet werden. Ebenso beinhalten die ärztlichen Diagnosen, die zur Anerkennung der „Herzmuskelschädigung” führten, keine abgrenzbaren Leidenszustände, an Hand deren sich ein Leiden bestimmen und bezeichnen ließe (vgl. dazu die M. Gutachten). Als Leidenszustand, auf den sich die „Herzmuskelschädigung” gründen könnte, scheidet die durch das Sektionsergebnis erwiesene essentielle Hypertonie und die Herzmuskelhypertrophie aus. Die Befunde in den versorgungsärztlichen Gutachten von 1955 und 1962 schließen ein solches Grundleiden aus (vgl. dazu das M. Ergänzungsgutachten, Seite 2). In gleichem Sinne hat auch RegMedDir v. K. im Berichtigungsverfahren Stellung genommen. Randnummer 25 Leidenszustand, auf den die „Herzmuskelschädigung” aufbauen könnte, kann auch nicht eine durch akuten Rheumatismus entstandene Schädigung des Herzmuskels sein, da bei der Sektion weder Narben noch Rheumaknötchen gefunden wurden. Auch ein Folgezustand nach akuten Rheumatismus in Form einer Herzinnenhautentzündung und eines dadurch verursachten Herzklappenfehlers oder auch Auswirkungen des anerkannten und anerkannt gebliebenen chronischen Kiefernhöhlenkatarrhs entfallen als Ausgangspunkt für die Anerkennung, da auch insoweit weder Sektionsbefunde vorliegen noch auch von den Versorgungsärzten entsprechende Befunde erhoben wurden. Randnummer 26 Nach der überzeugenden Darstellung im Ergänzungsgutachten der Medizinischen Universitätsklinik M. (Seite 3) kommen als Leidenszustand des Ehemannes, den der Beklagte für die „Herzmuskelschädigung” zugrunde gelegt hat, auch unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Ehemannes in den Gutachten des Dr. H., allein Befunde im Betracht, die „einen bestimmten Teil bzw. ein bestimmtes Symptom der essentiellen Hypertonie” ausmachen (s. M. Gutachten vom 20.5.68). Die Anerkennung solcher Befunde als Schädigungsfolge – unter der Bezeichnung „Herzmuskelschädigung”– lässt sich aber, wie bereits dargelegt, unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen. Sie ist nicht nur möglicherweise unrichtig, was eine Berichtigung ausschließen würde, sondern eindeutig und zweifelsfrei unrichtig. Damit war der Berichtigungsbescheid in vollem Umfang zu bestätigen. Randnummer 27 Für die Frage, ob der Tod des Ehemannes Schädigungsfolge ist, oder ob er – bei Identität des Todes und eines anerkannten Schädigungsleidens– als Schädigungsfolge gilt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG), ist somit davon auszugehen, dass, nach Wegfall des chronischen Gelenkrheumatismus und der Herzmuskelschädigung als Schädigungsfolge durch die Berichtigung, nur die Anerkennung für einen chronischen Kiefernhöhlenkatarrh rechts, eine Ohrtrompetenenge rechts und geringe Schwerhörigkeit rechts sowie eine rechtsseitige Gesichtsnervenschwäche mit einer MdE von 0 v.H. bestehen geblieben ist. Danach bleibt für die Vermutung des Todes als Schädigungsfolge (§ 38 Abs. 1 S. 2 BVG) kein Raum mehr, da das Todesleiden (Herzversagen als Folge der essentiellen Hypertonie) und anerkannte Schädigungsfolge (chronischer Kiefernhöhlenkatarrh rechts usw.) nicht identisch sind, im übrigen auch, nach Aufhebung aller Versorgungsrentenbescheids des Ehemannes, die Voraussetzung des Rentenbezuges, die diese Bestimmung fordert, entfällt. Randnummer 28 Auch der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG, das Verstorbensein an Schädigungsfolgen überhaupt, ist nicht erfüllt. Dass der anerkannt gebliebene Kiefernhöhlenkatarrh keine gesundheitsschädigenden Auswirkungen hatte, also in keiner Weise ursächlich oder mitursächlich für den Tod des Ehemannes war – auch seinen Tod nicht hat früher eintreten lassen–, wurde bereits dargelegt. Insbesondere hat die Sektion keinerlei Anzeichen für einen geschädigten Herzmuskel als mögliche Folge einer solchen Erkrankung ergeben. Leiden, die nicht anerkannt waren, die aber, wären sie geltend gemacht worden, hätten anerkannt werden müssen, sind nicht diagnostiziert worden. Randnummer 29 Mit der Feststellung, dass der Tod des verstorbenen Ehemannes nicht Schädigungsfolge ist, entfällt sowohl die Grundlage zur Zahlung der Hinterbliebenenrente als auch die für das volle Bestattungsgeld. Randnummer 30 Nach alledem ist die Berufung hinsichtlich aller Ansprüche zurückzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen gewesen. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006781