Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. September 1970 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer
§ 1Abs. 3 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt werden. Die Md
E dafür sei mit 60 v.H. zu werten. Dieser Meinung schloss sich Regierungsmedizinalrätin Dr. Sch. an. Randnummer 10 Der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen erteilte jedoch, nicht die dafür erforderliche Zustimmung und regte an, nochmals zu der zeitlichen Verbindung Stellung zu nehmen, da die erste Schädigung im Dezember 1941 und die zweite erst im Jahre 1945 aufgetreten seien. Nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom
- August 1962 werde nur dann eine Versorgung empfohlen, wenn sich eine arterielle Verschlusskrankheit nach einem schweren lokalen Trauma innerhalb 3 (bis 5) Jahren entwickle, einen schubweisen Verlauf zeige und wenn diesem lokalen Trauma eine Allgemeininfektion, die die Eigenschaft einer Sensibilisierung besitze, innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorausgegangen oder nachgefolgt sei. Randnummer 11 Der dazu gehörte Oberregierungsmedizinalrat Dr. von K. vertrat in der Äußerung vom
- März 1968 die Meinung, der vorliegende zeitliche Abstand von drei Jahren sei zu lang, als dass hier noch eine Versorgung als Kannleistung ärztlicherseits begründet werden könne. Außerdem habe sich die arterielle Durchblutungsstörung nicht an dem Ort entwickelt, auf den sich das lokale Trauma bezogen habe. Randnummer 12 Die Regierungsmedizinalrätin Dr. S. führte am
- April 1968 aus, die Verbrühung mit einer nachweisbaren Narbe von der Brustbeinmitte bis zum Nabel könne nicht als lokales Trauma angesehen werden, da eine arterielle Verschlusskrankheit der Bein- und Beckenarterien und der Arteria subclavia links vorliege. Es habe auch kein dystrophischer Körper- und Ernährungszustand mehr in dem Zeitpunkt bestanden, als die ersten Erscheinungen der arteriellen Verschlusskrankheit im September 1951 aufgetreten seien. Randnummer 13 Der gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilte Ergänzungsbescheid vom
- Juli 1968 stellte fest, eine Versorgung als Kannleistung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG könne nicht gewährt werden, da der zeitliche Abstand zwischen Beendigung der sowjetischen Kriegsgefangenschaft und der ersten Anzeichen der beginnenden Erkrankung von nahezu 5 Jahren zu lang sei. Das gelte umso mehr, da keine Gewalt- oder sonstige Erkrankungseinwirkungen festgestellt worden, die mit dem Sitz dieser Krankheit in den unteren Extremitäten örtlich identisch seien. Die während des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft erlittenen Schädigungen und Erkrankungen seien nicht geeignet gewesen, fünf Jahre nach Beendigung der Gefangenschaft den Beginn der Bürgerschen Erkrankung zu begünstigen. Randnummer 14 Der Widerspruchsbescheid vom
- Juli 1968 führte noch aus, der Bescheid vom
- Juni 1965 habe zutreffend die Gewährung von Versorgung für die Durchblutungsstörungen unter Hinweis auf die Bindung des Bescheides vom
- November 1952 abgelehnt. Eine
§ 1Abs.
3 Satz 2 BVG könne nicht gewährt werden, da der zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen der Gefangenschaft und dem Beginn der Erkrankung nicht gegeben sei. Randnummer 15 In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt hat der Kläger unter Hinweis auf das Attest der Ärztin Dr. L. V. vom
- November 1968 vorgetragen, es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Verbrennungserscheinungen, nämlich der bestehenden Narbe und den Durchblutungsstörungen. Randnummer 16 In der mündlichen Verhandlung vom
- April 1970 hat er auf Anhörung des Gerichts ausgeführt, er habe 1941 Erfrierungen an der rechten kleinen Fußzehe davongetragen, die nicht behandelt worden seien. Wegen der Zellgewebsentzündung habe er von Januar bis April 1942 im Lazarett gelegen. Bereits in der Kriegsgefangenschaft und auch nach der Rückkehr im Jahre 1946 habe er sowohl im Winter als auch im Sommer ständig kalte Füße gehabt. Die rechte große Fußzehe sei weiß und gefühllos gewesen. Wegen der 1942 in Erscheinung getretenen Phlegmone sei er am rechten Bein zweimal operiert worden. Randnummer 17 Demgegenüber hat der Beklagte ausgeführt, der Kläger habe weder in seinem Erstantrag noch anlässlich der verschiedenen Untersuchungen erwähnt, dass er Erfrierungen davongetragen habe. Im Übrigen hätten sich die ersten Beschwerden im großen Zeh des linken Fußes gezeigt, während nach seinen jetzigen Angaben die kleine Zehe des rechten Fußes betroffen gewesen sei. Die behauptete Erfrierung rechts des Jahres 1941 stelle kein schweres lokales Trauma dar, da es weder durch Gewebsdefekte noch eine mehrwöchige Lazarettbehandlung nachgewiesen sei. Als ein schweres lokales Trauma könne die schwere Prellung im Dezember 1941 mit anschließender Phlegmone am rechten Bein angesehen werden, bei der aber die zeitliche Kombination mit einer gefäßaktiven Infektionskrankheit fehle. Vor allem aber seien die ersten Erscheinungen des Leidens nicht innerhalb von 3 Jahren nach dem Trauma aufgetreten, sondern 10 Jahre später und hätten dann auch das andere, das nicht beschädigte linke Bein betroffen. Auch die Dystrophie habe im September 1951 schon länger als 2 Jahre zurückgelegen. Die Verbrühung habe eine andere Lokalisation gehabt als der Verlauf der linken Arteria subclavia. Randnummer 18 Das Sozialgericht hat Beweis erhoben und von dem Heimkehrerlager H. den Durchgangs- und Entlassungsbefund vom
- Dezember 1946 eingeholt, der eine Unterernährung mittleren Grades, Brandwunde auf der Brust und am Leib und einen Zustand nach Phlegmone am rechten Oberschenkel vermerkt hat. Randnummer 19 Mit Urteil vom
- September 1970 hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dem Kläger könne keine
§ 1Abs.
3 Satz 2 BVG gewährt werden, da der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Eintritt der schweren Verletzung und einer Sensibilisierung durch eine Infektionskrankheit einerseits und dem Auftreten der Verschlusskrankheit andererseits fehle. Randnummer 20 Gegen das dem Kläger am
- Oktober 1970 zugestellte Urteil ist die Berufung am
- Oktober 1970 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er ausführt, die Verschlusskrankheit sei ursächlich auf die Wehrdienstschädigung zurückzuführen. Ohne seine Kriegsverletzung wäre es nicht zu der Amputation gekommen. Randnummer 21 Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
- September 1970 und den Bescheid vom
- Juni 1965 sowie
- Juni 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 1968 aufzuheben. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, es sei eingehend geprüft worden, ob die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG erfüllt seien. Der geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen der 1 erlittenen Prellung und Quetschung sowie anschließender Phlegmone im rechten Ober- und Unterschenkel mit dem Auftreten der ersten Gefühlminderung an den Füßen sei nicht gegeben. Randnummer 24 Die Versorgungsakte mit der Grdl.Nr. ... und die Akte des Oberversicherungsamtes Darmstadt ... haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Randnummer 26 Die Bescheide vom
- Juni 1965 und
- Juni 1968, die in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 1968 Gegenstand der Klage geworden sind (§ 95 SGG), sind zu Recht ergangen. Randnummer 27 Das Vordergericht hat bei seiner Entscheidung nicht beachtet, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom
- Juni 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 1968, dessen Rechtmäßigkeit in diesem Verfahren ebenfalls streitig ist, um die Ablehnung eines Zugunstenbescheides gemäß § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) handelt. Es liegt damit ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 128 Abs. 1 SGG vor, da nicht über alle streitbefangenen Ansprüche entschieden worden ist, der jedoch wegen der Entscheidungsreife der Sache dem Senat nicht Veranlassung gibt, von der Zurückverweisung des § 159 Abs. 1 SGG Gebrauch zu machen. Randnummer 28 Zur Erteilung des vom Kläger begehrten Bescheides, als Schädigungsfolge die arterielle Verschlusskrankheit festzustellen und demgemäß eine Versorgungsrente zu gewähren, hatte wegen der früheren rechtsverbindlichen Entscheidung vom
- November 1952 nur die Möglichkeit nach § 40 VerwVG bestanden. Das der Verwaltungsbehörde in § 40 Abs. 1 VerwVG eingeräumte Ermessen ist ein Handlungsermessen, nach welchem sie einen neuen Bescheid erteilen kann. Voraussetzung für eine zu Gunsten des Berechtigten zu treffende Regelung ist, dass der Bescheid unrichtig ist. Das Tatbestandsmerkmal Unrichtigkeit muss damit als Voraussetzung für das eingeräumte Handlungsermessen vorliegen. Die Überprüfung des Senats hat jedoch ergeben, dass sich der Beklagte keines Ermessensfehlers im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG schuldig gemacht hat, wenn er den Erlass eines neuen Bescheides in der Form eines Zugunstenbescheides abgelehnt hat, da die mit dem Bescheid vom
- November 1952 getroffene Feststellung nicht unrichtig ist. Die damalige Entscheidung war nämlich in richtiger Wertung des Verlaufs der Krankheit ab 1951 davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine Endangiitis obliterans handele, für deren Entstehung keine exogenen Faktoren nachweisbar seien, vor allem kein Kälteschaden, den der Kläger anlässlich der Untersuchung durch Dr. Br. im Oktober 1952 auch nicht erwähnt hatte, wobei sich damals auch die Durchblutungsstörung in der linken großen Zehe mit fehlendem Fußpuls und nicht im rechten Fuß gezeigt hatte. Wegen des langen Zeitraums, nämlich etwa 5 Jahre zwischen beendeter Gefangenschaft und dem Ausbruch der Krankheit, hatte Dr. Br. schon damals die Ansicht vertreten, dass die Erkrankung keine Schädigungsfolge sei. Diese zutreffende Beurteilung wird durch die Verlaufsform bestätigt, die im Jahre 1964 dann zu der Amputation des rechten Unterschenkels geführt hat. Die von Dr. H. von der M-R-Klinik in dem Gutachten vom
- März 1967 gestellte Diagnose, arterielle Verschlusskrankheit vom Oberschenkeltyp beiderseits, links Stadium I/II, rechts Zustand nach Unterschenkelamputation, Arteria subclavia, Stenose links und Beckenarterienstenose beiderseits, lässt es wegen des fehlenden seitlichen Zusammenhangs nicht zu, die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zu bejahen. Es handelt sich vielmehr um eine schicksalsmäßige Weiterentwicklung, zu deren Verursachung oder Verschlimmerung keine äußeren Einflüsse beigetragen haben, zumal zwischen dem Trauma von 1941 und der Allgemeininfektion von 1951 ein Zeitraum von 10 Jahren liegt. Randnummer 29 Bei dieser Sachlage, die von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom
- Juni 1965 gewürdigt worden ist, vermag der Senat keinen Ermessensfehler festzustellen. Die Verwaltungsbehörde hat sich vielmehr zutreffend auf die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes vom
- November 1952 berufen, die es nicht zulässt, einen Zugunstenbescheid gemäß § 40 VerwVG zu erteilen. Randnummer 30 Das Sozialgericht hat dagegen zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Versorgung als Kannleistung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG zusteht, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Ermessenshandeln der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 i.d.F. des Zweiten und Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom
- Februar 1964 und
- Januar 1967 kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Versorgung für Schädigungsfolgen gewährt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Es handelt sich dabei um eine Ermessensleistung der Versorgungsbehörde, die nur daraufhin geprüft werden kann, ob die Versorgungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Randnummer 31 Bei dieser Ermessensleistung ist das Ermessenshandeln der Behörde von dem Vorliegen gewisser Voraussetzungen abhängig. Zu den tatbestandsmäßigen Leistungsvoraussetzungen gehört nicht nur, dass über die Ursache der Erkrankung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, sondern dass die angeschuldigten Schädigungen nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein müssen, das Leiden hervorzurufen. Die Endangiitis obliterans des Klägers gehört zwar zu denjenigen Leiden, über deren Ursache in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, jedoch sind im vorliegendem Fall die angeschuldigten schädigenden Einwirkungen nach der Erfahrung der medizinischen Wissenschaft nicht geeignet, das beim Kläger gegebene generalisierte Gefäßleiden zu verursachen, was Dr. von K. unter Berücksichtigung des Rundschreibens des BMA vom
- April 1968 (Schieckel-Gurgel, BVG Komm. III neu bearbeitete Auflage Nr. 478, Seite 1984) zutreffend festgestellt hat. Denn die arterielle Verschlusskrankheit hat sich erst 10 Jahre nach dem angeschuldigten Trauma, als welches eine schwere Prellung und Quetschung mit Bluterguss und anschließender Phlegmone im rechten Ober- und Unterschenkel angegeben wurde, manifestiert, wobei sich außerdem die arterielle Durchblutungsstörung nicht auf das lokale Trauma bezogen hat. Denn die arterielle Durchblutungskrankheit hat sich erstmals im Oktober 1951 in der linken großen Zehe bemerkbar gemacht, während das Trauma 1941 am rechten Bein bestanden hat. Das gilt ebenfalls von dem vom Kläger weiterhin genannten schädigenden Ereignis des Jahres 1946, bei dem er durch das Umkippen eines großen Gefäßes mit heißem Wasser schwere Brandwunden an der Brust und am Leib davongetragen hat. Auch in diesem Fall kann die Verbrühung mit der nachweisbaren Narbe von der Brustbeinmitte bis zum Nabel nicht als lokales Trauma angesehen werden, da eine arterielle Verschlusskrankheit der Bein- und Beckenarterien sowie der Arteria subclavia links vorliegt. Soweit der Kläger die Erfrierung des Jahres 1941 als schädigendes Ereignis geltend macht, kann er damit nicht gehört werden, da eine solche nicht nachgewiesen ist. Er hat nämlich erstmalig am
- April 1970 diesen schädigenden Vorgang erwähnt, jedoch weder im Erstantrag im Jahre 1948 noch anlässlich der späteren Untersuchung jemals eine Erfrierung behauptet. Es sind außerdem keine Gewebsdefekte oder eine mehrwöchige Lazarettbehandlung nachgewiesen, so dass die behauptete Erfrierung auch aus diesem Grunde kein schweres lokales Trauma darstellen kann, noch dazu 11 Jahre danach im rechten Fuß eine gute Durchblutung bestanden hat. Der von Dr. W. in dem Gutachten vom
- Juli 1966 vertretenen Ansicht kann daher nicht gefolgt werden, da er bei seiner Beurteilung nicht beachtet hat, dass vorliegend die zeitliche Kombination mit einer gefäßaktiven Infektionskrankheit fehlt, die auch nicht in der im Mai 1946 aufgetretenen Malaria zu sehen ist, die 5 Jahre nach dem lokalen Trauma des rechten Beins abgelaufen ist. Gegen die von Dr. W. und Dr. L. V. getroffene Feststellung spricht vor allem, dass die ersten Erscheinungen des Leidens nicht innerhalb von 3 Jahren nach dem Trauma aufgetreten sind, sondern 10 Jahre später und dann auch das andere nicht geschädigte linke Bein betroffen haben. Die Dystrophie kann ebenfalls nicht als auslösende Ursache angesehen werden, da sie im September 1951 schon länger als 2 Jahre zurückgelegen hatte. Randnummer 32 Die angeschuldigten schädigenden Einwirkungen waren daher nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft nicht geeignet, das bei dem Kläger vorhandene generalisierte Gefäßleiden hervorzurufen. Der Beklagte hat deshalb sein Ermessen richtig ausgeübt, wenn er eine Kannleistung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG abgelehnt hat. Damit war der Berufung der Erfolg zu versagen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006804