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Hessisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 B 1/70 Beschluss § 67 Abs 1 SGG, § 183 Abs 1 ZPO, § 3 Abs 3 VwZG

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom

  1. Juli 1970 wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Der Beschwerdeführer (BF) ist als Facharzt für innere Krankheiten auch zur kassenärztlichen Versorgung Anspruchsberechtigter von RVO-Kassen zugelassen. Wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise kürzte der Prüfungsausschuss der Beschwerdegegnerin (BG) bei der Bezirksstelle Wiesbaden, dessen Honorarabrechnungen für das
  2. Quartal 1968 um 1.607,50 DM, insbesondere infolge überhöhten Ansatzes intravenöser Injektionen und Elektrokardiogramme (Bescheid vom
  3. Januar 1969), sowie für das
  4. Quartal 1968 um 3.176,50 DM vor allem infolge zu aufwendiger Sonder- und Laborleistungen (Bescheid vom
  5. Mai 1969). Den Widersprüchen des BF half die Widerspruchsstelle des Prüfungsausschusses am
  6. Juli 1969 nicht ab und gab die Vorgänge an den Beschwerdeausschuss der BG weiter. Dieser fasste in seiner Sitzung vom
  7. September 1969 in Anwesenheit des BF den Beschluss, den Widerspruch gegen die streitigen Bescheide als unbegründet zurückzuweisen. Der am
  8. November 1969 ausgefertigte Beschluss wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am
  9. November 1969 der ärztlichen Helferin des BF, L. H., übergeben, da der Postzusteller nach seinem Vermerk den Empfänger in der Praxis nicht antraf. Randnummer 2 Gleichzeitig mit der am
  10. Februar 1970 beim Sozialgericht Frankfurt (Main) eingegangenen Klage hat der BF wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe von dem Beschluss vom
  11. November 1969, den die erst seit
  12. Oktober 1969 in seiner Praxis tätigen Assistentin ohne Mitteilung an ihn in dem Aktenhefter über Kürzungsangelegenheiten abgelegt habe, zufällig am
  13. Januar 1970 Kenntnis erlangt. Da in einem vorangegangenen Fall zwischen Verhandlung vor dem Beschwerdeausschuss und Übersendung des schriftlichen Beschlusses ein viel längerer Zeitraum gelegen habe, habe er hier mit einer Zustellung im November 1969 nicht gerechnet. Seine Helferin besitze keine Postvollmacht, so dass diese Zustellung nicht an sie hätte erfolgen dürfen. Ein Fall der Ersatzzustellung nach § 183 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) liege nicht vor, da dort nur Gewerbetreibende angesprochen würden. Selbst wenn diese Vorschrift aber auch auf Ärzte angewandt werden dürfe, wäre eine wirksame Zustellung immer noch nicht erfolgt, weil er in deren Zeitpunkt, anwesend gewesen sei und angetroffen hätte werden können. Randnummer 3 Die BG hat in der Tatsache, dass die Arzthelferin erst circa acht Wochen bei dem BF tätig war, keinen ausreichenden Wiedereinsetzungsgrund gesehen. Ihn treffe schon deshalb ein Verschulden, weil er trotz Anwesenheit die ordnungsgemäße Postabwicklung am
  14. November 1969 nicht selbst überwacht habe. Randnummer 4 Nachdem der BF Fragen des Sozialgerichts bezüglich der bei ihm üblichen Postabwicklung innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet gelassen hatte, hat dieses durch den Kammervorsitzenden am
  15. Juli 1970 beschlossen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen. In den Gründen hat es ausgeführt, der BF sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, während der durch die Zustellung am
  16. November 1969 in Lauf gesetzten Klagefrist von dem Beschluss des Beschwerdeausschusses Kenntnis zu erhalten und Klage zu erheben. Insoweit müsse er sich das Verschulden seiner Arzthelferin anrechnen lassen. Er habe auch keine Erklärung dafür abgegeben, welche Maßnahmen er in Bezug auf die Vorlage eingehender Post getroffen habe. Randnummer 5 Gegen diesen am
  17. Juli 1970 zugestellten Beschluss richtet sich die am
  18. August 1970 beim Sozialgericht Frankfurt (Main) eingegangene Beschwerde, welcher dieses nicht abgeholfen hat. Randnummer 6 Zur Begründung bestreitet der BF, sich ein Verschulden der Arzthelferin anrechnen lassen zu müssen, weil nur seine Ehefrau und Tochter Postvollmacht besäßen. Sämtliche Post werde täglich von diesen oder von ihm aus dem Postfach geholt und unter gelegentlichen Kontrollen durch ihn in der Weise aufgeteilt, dass die erste Assistentin unterschriftsbedürftige Praxispost und andere wichtige Dokumente vorlege, Arztberichte aus Kliniken und Patienten betreffende Unterlagen würden weisungsgemäß ohne Vorlage sofort in die Karteien geordnet. Ein Posteingangsbuch existiere nicht. Warum die Helferin den Brief mit dem inliegenden Beschluss des Beschwerdeausschusses geöffnet und ihn ohne Vorlage abgeheftet habe, sei ihm nicht bekannt. Randnummer 7 Auf Veranlassung des Senats hat die Arzthelferin L. H. am
  19. Oktober 1970 versichert, keine Postvollmacht besessen, den bewussten Brief am
  20. November 1969 in Empfang genommen und abgeheftet zu haben, ohne ihn dem BF zur Kenntnis zu bringen. Randnummer 8 Der BF beantragt, Randnummer 9 den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom
  21. Juli 1970 aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Randnummer 10 Die BG beantragt, Randnummer 11 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Randnummer 13 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Arzthelferin L. H. als Zeugin. Wegen deren Bekundungen im einzelnen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
  22. März 1972 verwiesen. Randnummer 14 Zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat der BF ausgeführt, es sei nicht erwiesen, dass die Zeugin die Postsache mit dem inliegenden Beschluss tatsächlich entgegengenommen habe. Randnummer 15 Die Verwaltungsakten der BG haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten wird zur weiteren Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Randnummer 16 Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 in Verbindung mit 174 SGG auch im Übrigen zulässig. Die Frist des § 67 Abs. 2 SGG ist ebenfalls als gewahrt anzusehen, da der BF dargetan hat, erst am
  23. Januar 1970 von der Zustellung des Beschlusses vom
  24. November 1969 Kenntnis erlangt zu haben und am
  25. Februar 1970 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Main) die versäumte Rechtshandlung in Form der Klageerhebung dagegen nachgeholt hat. In der Sache konnte die Beschwerde aber keinen Erfolg haben. Randnummer 17 Rechtsgrundlage ist § 67 Abs. 1 SGG, wonach auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Randnummer 18 Hierzu war vorab festzustellen, dass die Auffassung des BF, der Beschluss des Beschwerdeausschusses sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, unrichtig ist. Denn gemäß § 63 Abs. 2 SGG wird nach §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom
  26. Juli 1952 zugestellt. Da die BG die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gewählt hat, wozu sie nach § 23 ihres autonomen Satzungsrechts verpflichtet war, gelten nach § 3 Abs. 3 VwZG die §§ 180 bis 186 sowie § 195 Abs. 2 ZPO. Nach der Postzustellungsurkunde hat der Zusteller den BF in dessen „Geschäftslokal” i.S. des § 183 ZPO nicht angetroffen (vgl. hierzu BSGE 15, 216 ). Er hat deshalb die Sendung der Zeugin H. übergeben. Das war nicht fehlerhaft. Als Geschäftsraum eines Arztes ist entgegen der Auffassung des BF das Zimmer anzusehen, in dem sich die Arzthelferin zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben aufhält. Bei einem Arzt wird in der Regel das Vorzimmer als Geschäftsraum anzusehen sein (s. Peters-Sautter-Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 6 zu § 63; Baumbach-Lauterbach, Komm. zur ZPO,
  27. Aufl., § 294 Anm. 3 und §§ 181, 183 Anm. 1 A). Bezüglich der Entgegennahme der Zustellung gilt mithin die Ersatzperson – Zeugin H. – als gesetzliche Vertreterin des Adressaten (s. Rosenberg, Die Stellvertretung im Prozess, S. 544, 553). Der BF muss die Zustellung mit den sich daraus ergebenden Folgen hiernach gegen sich gelten lassen. In Bezug auf deren Rechtsfolgen wird er so angesehen, als ob das Schriftstück ihm selbst übergeben worden wäre, wenn auch § 163 Abs. 1 ZPO nur von Gewerbetreibenden spricht. Hierunter fallen in ausweitender Auslegung nach der Rechtsprechung auch Angehörige freier Berufe, u.a. die frei praktizierenden Ärzte (s. Baumbach-Lauterbach a.a.O.). Auf den weiteren Einwand des BF, er sei in der Praxis anwesend gewesen, weshalb der Postzusteller das Schriftstück ihm hätte übergeben können und müssen, kommt es deshalb ebenfalls nicht an. An der Tatsache, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, ist nicht vorbeizugehen, auch wenn die Zeugin H. keine Postvollmacht besessen hat. Dieser Umstand ist im Rahmen des § 185 ZPO rechtlich unbeachtlich. Randnummer 19 Die zweite vom Senat zu beantwortende und hiervon zu trennende Frage war indessen, ob und inwiefern das Wissen der Zeugin um die Zustellung, die Bedeutung des zugestellten Schriftstückes und ihr Verhalten danach dem BF zuzurechnen ist. Da die Zustellung die Kenntnis vom Inhalt der Postsache nicht ersetzt oder einschließt, steht bei der Ersatzzustellung der Beweis offen, dass sie als Ersatzperson das Schriftstück nicht ausgehändigt und er deshalb hiervon rechtzeitig keine Kenntnis erlangt hat (s. Baumbach-Lauterbach, Vorbemerkung 2 vor § 181 ZPO). Randnummer 20 Grundsätzlich kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur aus Gründen abgelehnt werden, die in der Person des BF selbst liegen. Ein vorwerfbares Verhalten der Ersatzperson ist jedoch dann von Bedeutung, wenn der Adressat mit einem Verschulden rechnen musste und vorbeugende Maßnahmen zum Ausschluss desselben unterlassen hat. Ein Verschulden des BF würde also gegeben sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die einen gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten gewesen ist (BSGE 1, 232). Das ist vorliegend der Fall. Bei dem hier anzulegenden strengen Maßstab war von dem BF zu fordern, dass er alle normalerweise denkbaren Möglichkeiten des tatsächlichen Ablaufs von Postzugängen und deren ordnungsgemäßen Weitergabe in seine Überlegungen einbezog und seine Maßnahmen hierauf einstellte (vgl. Stein/Jonas/Schönke, Komm. zur ZPO, Vorbemerkung V, 5 vor § 128). Er hatte schon deshalb besondere Sorgfalt walten zu lassen, weil vor dem Beschwerdeausschuss in seiner Anwesenheit mündlich verhandelt worden und ihm bewusst war, dass mit der Zustellung der Entscheidung in absehbarer Zeit zu rechnen war (vgl. hierzu Urteil des BSG vom
  28. Mai 1963; Az.: § RV 294/60). So betrachtet kann er sich nicht exkulpieren, wenn er auf den bedeutend längeren zeitlichen Abstand zwischen Verhandlung und Zustellung eines früheren Bescheides verweist. Immerhin hatte hier die Sitzung des Beschwerdeausschusses auch schon am
  29. September 1969 stattgefunden und der Beschluss ist erst am
  30. November 1969 ausgefertigt worden. Nach Ablauf von mehr als zwei Monaten musste der BF als gewissenhafter Rechtsmittelführender die alsbaldige Zustellung der Entscheidung in seine Überlegung einbeziehen und sich den Postsachen mit erhöhter Aufmerksamkeit widmen. Wenn er meint, insoweit keinen Anlass zur Besorgnis oder Nachfrage gehabt zu haben, ist das objektiv unrichtig und subjektiv vorwerfbar. Er hätte die Pflicht gehabt, der Zeugin H. mitzuteilen, dass er einen Brief der BG erwarte, der ihm, sei es in geöffnetem Zustand oder nicht, unverzüglich vorzulegen sei, zumal die Zeugin erst wenige Wochen bei ihm beschäftigt war und er deshalb besonderen Anlass hatte, für die Bearbeitung der Post durch sie Anweisungen zu erteilen und deren Ausführung zu überwachen. Das ist aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geschehen. Gelegentliche Kontrollen, von denen er gesprochen hat, waren auf alle Fälle zu wenig, insbesondere deshalb, weil kein Posteingangsbuch geführt wurde. Er hätte sich gerade wegen der zu erwartenden Zustellung des Beschwerdebeschlusses mehr als allenfalls stichprobenweise die Gewissheit verschaffen müssen, ob die neue Assistentin imstande war, Post nach Art und Wichtigkeit zu unterscheiden. Da sie auch beauftragt war, Eingänge in Karteien zu ordnen, ohne sie vorher vorzulegen war die Gefahr der Verwechselung oder Verkennung des wahren Inhalts von Briefen von vornherein evident. Randnummer 21 Diese Gedanken gelten, wenn nur von der Einlassung des BF allein ausgegangen würde. Erschwerend in Bezug auf die Verschuldensfrage kommt aber noch dazu, dass die Zeugin nach ihrer glaubhaften Aussage die am
  31. November 1969 zugestellte Postsache nicht geöffnet und schon gar nicht eigenmächtig abgeheftet hat. Diese Fakten sind ihr unter anderem in der vorgefertigten Erklärung vom
  32. Oktober 1970 in den Mund gelegt worden. Wer den Beschluss in die Akten gebracht hat, ist offengeblieben. Da der BF ihn dort vorgefunden hat, muss es zwangsläufig eine andere Person als die Zeugin gewesen sein. Dafür, dass diese Person schuldlos gehandelt hat oder der BF sich seinerseits ein doch vorliegendes Verschulden nicht zuzurechnen lassen braucht, ist jedoch nichts vorgetragen worden, geschweige dann, dass eine Glaubhaftmachung erfolgt ist. Randnummer 22 Hinzu kommt weiter, dass die Regelung des Postabholens, so wie der BF sie angegeben hat, nicht alle tatsächlich denkbaren und üblichen Arten des Zugangs von Post in sich schloss. Denn die Methode des Postfachmietens ließ die konkret gewordenen Möglichkeiten der Zustellung nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes außer Acht. In diesem Punkt hätte der BF Vorkehrungen treffen müssen und auch können, zumal er selbst von vorangegangenen Zustellungen in Beschwerdesachen spricht. Dass er das nicht getan hat, muss er sich jedenfalls zurechnen lassen, gerade deshalb, weil nicht geklärt werden konnte, wer den zugestellten Brief geöffnet und abgeheftet hat. Seine Überwachungspflicht hätte sich auf die anderen in der Praxis tätigen oder mit Postsachen befassten Personen ebenfalls erstrecken müssen. Dieser Gedanke gilt, insbesondere, wenn sein nach der Beweisaufnahme gemachter Einwand in die Betrachtung einbezogen wird. Unterstellt man, dass die Zeugin die Bewusste Zustellung gar nicht entgegengenommen hat – obwohl die Postzustellungsurkunde klar dagegen spricht – könnte es nur eine andere in der Praxis anwesende Person gewesen sein. Diese wäre dann aber schuldhaft ebenso wenig überwacht worden wie die Zeugin H. Randnummer 23 Alles in allem hat der BF gegen die Pflichten eines gewissenhaften Prozessführenden verstoßen, so dass sein Verschulden im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG nicht auszuschließen war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war deshalb nicht möglich, der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom
  33. Juli 1970 vielmehr zu bestätigen. Randnummer 24 Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006808

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