Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a. M. vom
(1); Lauterbach Anm. 26 zu § 550 RVO). Randnummer 16 Ein Versicherter ist daher grundsätzlich auch auf einer Fahrt zur Familienwohnung am Tage nach Beendigung der Betriebstätigkeit gegen Unfall versichert. Das war auch hier der Fall, zumal die Klägerin glaubhaft erklärt hat, sie habe keine eigenwirtschaftlichen Gründe für die Verschiebung der Heimfahrt auf den Morgen des
- Dezember 1969 gehabt. Randnummer 17 Aber auch wenn man die Auffassung vertreten würde, Versicherungsschutz nach § 550 S. 3 RVO bestehe nur im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, so müßte hier etwas anderes gelten. Randnummer 18 Die Klägerin, hat nämlich glaubhaft erklärt, sie fahre wegen der Verkehrsdichte auf der Straße F.-D.-P. an dem jeweils letzten Arbeitstag vor Sonn- und Feiertagen stete erst am folgenden Morgen nach Hause, weil sie dann leerere Straßen vorfinde. Auch ihre Mutter hat dies als Zeugin bekundet. Außerdem hat die Klägerin den witterungsbedingten Straßenzustand als weiteren Grund für die Heimfahrt erst am
- Dezember 1969 angeführt. Randnummer 19 Nach der im Berufungsverfahren eingeholten Auskunft des Wetteramtes F. herrschte am
- Dezember 1969 nachmittags eine Temperatur von -2° mit Niederschlägen teils als Schnee, der im südlichen Teil der Strecke F.-D. in Regen oder Sprühregen überging. Wahrscheinlich hatte auf diesem Teil der Wegstrecke Schneeglätte und auch Glatteis geherrscht. Im Hinblick auf den üblichen Berufsverkehr, der an diesem Tage noch durch den Vorweihnachtsverkehr verstärkt wurde, und die einsetzende Dunkelheit war es daher vernünftig, die Heimfahrt erst am nächsten Morgen anzutreten. Zwar konnte die Klägerin nicht mit besseren Witterungsverhältnissen, aber mit Tageslicht, einer geringeren Verkehrsdichte und einer dadurch verringerten Unfallgefahr, insbesondere auf Grund von Auffahrunfällen, rechnen. Der Versicherungsschutz ist durch dieses verantwortungsvolle Verhalten nicht verloren gegangen. Daß die Fahrt der Klägerin auch am
- Dezember 1969 noch gefährlich war, beweist der Unfall, bei dem sie wegen Schneeglätte gegen einen Baum fuhr. Randnummer 20 Obwohl nicht eindeutig feststeht, welche Entschädigungsansprüche im einzelnen für die Klägerin aus diesem Unfall erwachsen sind, konnte der Senat die Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach feststellen (§ 130 SGG), weil nach der Art der Verletzung an der Hüfte und am rechten Auge der Klägerin mit begründeter Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf eine der in § 558 RVO angeführten Leistungen wenigstens in einer Mindesthöhe gegeben ist (vgl. Urteil des BSG vom 20.12.1962, 2 RU 211/62). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Da über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, ist die Revision gemäß § 162 I Nr. 1 SGG zugelassen worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006816