Sozialgerichts Marburg/L. vom 1. April 1970 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte dem Grund nach verurteilt wird, der Klägerin diejenigen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, die ihrem Ehemann wegen
am
Ehemannes der Klägerin hätte beginnen sollen. Es stehe weder fest, wer angerufen habe, noch ob dieser Anrufer die ärztliche Hilfe
Ehemannes der Klägerin habe in Ansprach nehmen wollen. Auch begründe die bloße Absicht, eine Betriebstätigkeit auszuüben oder der Gang zu einer beabsichtigten Betriebstätigkeit noch keinen Versicherungsschutz. Die Betriebstätigkeit müsse vielmehr erkennbar begonnen worden sein. Es habe sich somit nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Randnummer 3 Gegen diesen Bescheid hat der Ehemann der Klägerin am 22. September 1967 bei dem Sozialgericht Marburg/L. Klage erhoben. Randnummer 4 Während
Klageverfahrens ist er am 8. Juni 1968 verstorben. Die jetzige Klägerin – seine Ehefrau – hat das Verfahren fortgesetzt. Sie legte einen Heirats- und Todesschein sowie eine Bescheinigung
Bürgermeisters von V. darüber vor, daß sie mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe und von diesem unterhalten worden sei. Randnummer 5 Das Sozialgericht hörte den Sohn W. der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 12. November 1969 und holte von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen eine Auskunft über die Berufstätigkeit
Ehemannes der Klägerin im Unfallzeitpunkt ein. Danach war dieser bis zum
sen am
Sozialgerichts Marburg/L. vom
Sturzes erlegen, weil er durch das Läuten aus dem Schlaf aufgeschreckt und durch die plötzlich infolge
Lichteinschaltens eingetretene Helligkeit sich in seiner Wohnung nicht so habe bewegen können, wie es sonst bei ihm üblich gewesen sei, zumal wegen
nächtlichen Telefonanrufs Eile bestanden habe. Da er als Landarzt Nachtdienstbereitschaft gehabt habe, seine ärztliche Tätigkeit mit dem Zurücklegen
Weges zum Telefon eng verknüpft gewesen, so daß es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Randnummer 11 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 1972 persönlich gehört worden. Sie gab an, ihr Ehemann habe damit rechnen müssen, daß es sich um den Anruf eines Patienten handelte, da nachts niemals ein Privatanruf erfolgt sei. Nachtanrufe von Patienten seien wöchentlich mindestens 1 bis 2 mal zu verschiedenen Zeiten vorgekommen. Hierbei sei ihr Ehemann stets sofort persönlich an den Apparat gegangen. In der Unfallnacht habe sie das Telefon läuten hören und bemerkt, daß ihr Ehemann das Licht eingeschaltet habe und aufgestanden sei. Plötzlich habe sie den Aufschlag ihres Ehemannes auf den Fußboden bzw. den Bettvorleger gehört und sei sofort um die Ehebetten herum zu ihm geeilt. Ihr Ehemann habe sich bis zu dem Unfall noch so wohl gefühlt, daß er seinen Dienst als Arzt habe verrichten können. Randnummer 12 Wegen
weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt sowie auf den der Leistungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Randnummer 14 Da der streitige Anspruch wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen (1. März 1967 bis 8. Juni 1968) betrifft, steht § 144 Abs. 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Randnummer 15 Der Berufungsausschließungsgrund
2 SGG (Rente für bereits abgelaufene Zeiträume) greift ebenfalls nicht ein. Die Berufung betrifft nämlich Leistungen schlechthin, wozu auch der Anspruch auf Verletztengeld gehört (vgl. BSG Urteil v. 27.10.1967 – 2 RU 222/65 SozR RVO § 560 Nr. 1). Die Regelung
Verletztengeldes die seit dem 10. Juli 1963 die bis dahin vorgesehenen Leistungen abgelöst hat, unterscheidet sich aber nach Zweck, Voraussetzung und Berechnungsgrundlage so erheblich von der in § 145 Nr. 2 SGG nur angeführten „Rente”, daß auch eine entsprechende Anwendung dieser Ausnahmevorschrift nicht in Betracht kommt. Randnummer 16 Ungeachtet dieser Bestimmung wäre die Berufung aber gemäß § 150 Nr. 3 SGG zulässig. Zwar steht im vorliegenden Falle lediglich der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer versicherten Tätigkeit zur Entscheidung, nicht jedoch – dem Wortlaut
3 SGG entsprechend – der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Arbeitsunfall. Die Frage, ob beide Fälle gleich zu behandeln sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung I S. 250 × mit Nachweisen; für enge Auslegung: Carstensen, Zentralblatt für Versicherung und Versorgung 55, 261 ff. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum SGG, § 150 Anm. 4; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.9.1967 abgedruckt in „Rechtsprechungsdienst der Sozialgerichtsbarkeit,” 9000, § 144 SGG S. 15; für weite Auslegung: Hoffmann SGb 57, 33, 34). Peters-Sautter-Wolff (Kommentar zum SGG, § 150 Anm. 4) beziehen sich zu Unrecht auf die zu § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG ergangene Entscheidung
Großen Senates
Bundessozialgerichtes (Urt. v. 21.11.1957, BSGE Bd. 6 S. 120), in der diese Bestimmung nicht auch auf die Frage
ursächlichen Zusammenhangs eines Unfallereignisses mit einer Tätigkeit i.S.
1 RVO a.F. erstreckt worden ist. Das Bundessozialgericht hat nämlich ausdrücklich festgestellt (a.a.O., S. 122, 124), daß diese Entscheidung nicht die Auslegung und Anwendung der Vorschriften
Sozialgerichtsgesetzes berühre, die eine ähnliche Fassung wie § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG hätten; diese Regelungen unterschieden sich nicht nur im Wortlaut voneinander sondern hätten auch eine verschiedene Stellung im Verfahren. Randnummer 17 Das Bundessozialgericht stützt seine Entscheidung einmal auf den Wortlaut
1 Nr. 3 SGG, der eine vollständige Überprüfung der mit dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S.
zusammenhängenden Rechtsfragen ausschließe, vielmehr nur einen kleinen „Ausschnitt” von Fällen zulasse, soweit er nämlich den Zusammenhang von Gesundheitsstörungen mit einem Unfallereignis betreffe. In systematischer Sicht wird die Begründung unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Revision im wesentlichen darauf gestützt, daß keine Gründe ersichtlich seien, die Revision in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung in einem wesentlich weiteren Umfang statthaft sein zu lassen als auf anderen der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten. Ferner müsse es sich bei den die Anwendbarkeit
1 Nr. 3 SGG rechtfertigenden Voraussetzungen um eine Beurteilung handeln, die beiden Rechtsgebieten, sowohl der Unfallversicherung als auch der Kriegsopferversorgung, gemeinsam sei; das aber sei nur die ursächliche Verknüpfung der Gesundheitsstörung oder
Todes einerseits mit einem Arbeitsunfall oder einer Schädigung i.S.
Bundesversorgungsgesetzes andererseits. Zwar seien die Fragen hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale von Arbeitsunfall und Schädigung i.S.
Bundesversorgungsgesetzes wichtig, aber nicht wesensgleich und auch nicht wichtiger oder schwieriger als andere Anspruchsvoraussetzungen der der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebiete. Schließlich bleibe der Norm auch bei enger Auslegung noch eine ausreichende Bedeutung. Randnummer 18 Gegen diese Auffassung sind erhebliche Bedenken geäußert worden (vgl. z.B. Münzel in BG 57, 205 ff.), auf die hier jedoch aus Gründen der andersgearteten Funktion
3 SGG gegenüber der Regelung
1 Nr. 3 SGG nicht eingegangen zu werden braucht. Jedenfalls ist aber § 150 Nr. 3 SGG gegenüber § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG erweiternd auszulegen. Gerade die Kausalitätsprobleme in der Unfallversicherung verschließen sich fast völlig einer gesetzlichen Regelung, sind aber für Einzelnen von so großer Tragweite, daß allein die Möglichkeit
Eingreifens anderer Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung nicht ausreicht.
halb ist es nach Auffassung
Senats notwendig, insoweit eine weitere Tatsacheninstanz zu eröffnen. Randnummer 19 Schließlich ist aber die Berufung gemäß § 150 Nr. 2 zulässig, da die Beklagte in ihrer Berufungsschrift zu Recht einen wesentlichen Verfahrensmangel darin erblickt, daß das Sozialgericht die Klägerin nicht persönlich gehört hat. Diese unzureichende Aufklärung
Sachverhaltes stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (§ 103 SGG). Nach der Überzeugung
Senats war die persönliche Anhörung der Klägerin notwendig, insbesondere über den Unfallhergang,
sen nähere Umstände, die Art der Praxisausübung und vor allem die nächtliche ärztliche Inanspruchnahme ihres Ehemannes. Randnummer 20 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Bei dem Unfall, den der verstorbene Ehemann der Klägerin erlitten hat, handelte es sich um einen Arbeitsunfall i.S.
Er befand sich nämlich im Zeitpunkt
Sturzes auf dem Wege zum Telefon bei einer betriebsbezogenen Tätigkeit. Randnummer 21 Das Bundessozialgericht (Entscheidungen vom 29.1.1960 2 RU 265/56 und 2 RU 47/58) vertritt zwar die Auffassung, daß kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Versicherter in seiner Wohnung auf einem Weg verunglückt, der sowohl den Abschluß einer dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Tätigkeit bildet, als auch mit der versicherten Tätigkeit insofern in Zusammenhang steht, als er deren Verrichtung ermöglichen soll, wenn der Versicherte den rein persönlichen Lebensbereich noch nicht verlassen hat. So wurde der Anspruch eines Tierarztes auf Gewährung von Unfallrente verneint, der von einer Kaffeetafel in seinem Wohnzimmer aufgestanden war und auf dem Weg zu seinem Medikamentenschrank, der zur Praxis gehörte, verunglückte (BSG Urt. v. 29.1.1950 – 2 RU 47/58). Dementsprechend befindet sich z.B. ein Versicherter, der morgens aufsteht, um nach dem Ankleiden eine betriebliche Tätigkeit außerhalb
Schlafzimmers auszuüben, beim Aufstehen und während
Ankleidens im Schlafzimmer grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz, weil er seinen rein persönlichen Lebensbereich noch nicht verlassen hat. Randnummer 22 Im vorliegenden Falle bildete jedoch das Aufstehen
Ehemannes der Klägerin aus dem Bett nach dem Läuten
Telefons um 5.00 Uhr nicht den Abschluß einer dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Tätigkeit. Wie die persönliche Anhörung der Klägerin ergeben hat, wäre ihr Ehemann ohne das Läuten
Telefons nicht so früh, sondern erst 1 bis 2 Stunden später aufgestanden. Der beabsichtigte Gang zum Telefon diente daher allein der Ausübung einer vermeintlichen betrieblichen Verrichtung; somit lag kein Sich hinwenden von einer privaten – und daher unversicherten – Verrichtung zu einer betrieblichen Verrichtung vor. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von dem Fall
morgendlichen Aufstehens und Ankleidens insofern, als hier mitten aus einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit heraus aufgrund eines vermeintlichen Betriebsereignisses, dem Telefonanruf, eine betriebliche Verrichtung getätigt werden sollte. Ähnlich liegt z.B. der Fall, wenn ein Kraftfahrer nachts seinen Chef aus dem Bett klopft, damit dieser das Hoftor aufschließt, oder ein Unternehmer oder Beschäftigter, während er im Bett liegt, den Brand eines Betriebsgebäudes feststellt und auf seinem Gang zum Telefon, um die Feuerwehr herbeizurufen, verunglückt. In diesen Fällen handelt es sich zwar um Verrichtungen, die sich im privaten Bereich abspielen, die jedoch so betriebsbezogen sind, daß der persönliche Lebensbereich, in dem sich der Unfall ereignet völlig in den Hintergrund tritt. Die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Zurücklegen
Weges und der versicherten Tätigkeit ist hier rechtlich so wesentlich, das daneben die ursächliche Beziehung zu der unversicherten Verrichtung – hier der Nachtruhe – rechtlich unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. BSGE Bd. 11 S. 267).
halb kann auch nach Auffassung
Senats dem Urteil
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7.12.1962 (Breithaupt Bd. 52 S. 580) nicht gefolgt werden, in dem der Anspruch eines Versicherten abgelehnt wurde, der morgens offensichtlich nur
halb aus dem Bett aufgestanden war, um einen betrieblichen Telefonanruf entgegenzunehmen. Randnummer 23 Das vorliegende Unfallereignis steht vielmehr mit dem der Entscheidung
Bundessozialgerichts vom 31.10.1961 (2 RU 161/67) zugrundeliegenden Fall auf einer Linie, in dem ein Unfall im Rahmen einer von einer Unternehmensleitung veranstalteten Feier zum 25-jährigen Arbeitsjubiläum eines Angestellten in der Wohnung
Verunglückten als Arbeitsunfall angesehen worden ist. Zwar spricht bei einem Unfall in privaten Räumen die Vermutung gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, solange nicht wahrscheinlich gemacht ist, daß der Unfall tatsächlich bei einer betrieblichen Tätigkeit stattfand (vgl. Albrecht in ZfS 59, S. 27). Diese Vermutung ist jedoch hier aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin, die den nächtlichen Anruf bestätigt hat, widerlegt. Randnummer 24 Dafür, daß der Sturz
Ehemannes der Klägerin durch körpereigene Verhältnisse verursacht wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor, da er sich nach den glaubhaften Angaben der Klägerin in gutem Gesundheitszustand befand. Randnummer 25 Ob der nächtliche Anruf von einem Patienten oder für einen solchen erfolgte, ist nicht mehr sicher aufzuklären, weil auch die Klägerin den Telefonanruf nicht entgegengenommen hat. Nach ihren glaubhaften Angaben kamen wöchentlich mindestens 1–2 nächtliche Telefonanrufe aber ausnahmslos von Patienten, so daß es sich am Unfallmorgen wahrscheinlich ebenfalls um einen Patientenanruf handelte. Aber selbst wenn der Anruf nicht dem ärztlichen Bereitschaftsdienst
Ehemannes der Klägerin gegolten hätte, wäre der Versicherungsschutz zu bejahen. Ein Arzt, bei dem nachts das Telefon läutet und der zum Nachtdienst verpflichtet ist, muß stets Telefongespräche entgegennehmen, weil er mit dem Anruf eines Patienten zu rechnen hat. Es könnte sonst ein Fall von unterlassener Hilfeleistung vorliegen. Personen, die nicht in einem telefonischen Bereitschaftsdienst stehen, können entscheiden, ob sie insbesondere nachts, einen Anruf entgegennehmen wollen oder nicht. Diese Entscheidungsfreiheit haben aber die im Bereitschaftsdienst stehenden Personen nicht, so daß sie bei der Entgegennahme eines nächtlichen Telefonanrufs unter Versicherungsschutz stehen. Randnummer 26 Nach alledem handelt es sich bei dem vom Ehemann der Klägerin erlittenen Unfall um einen Arbeitsunfall i.S.
Die Klägerin ist bezüglich der sich hieraus ergebenden Leistungen bezugsberechtigt, weil sie nachweisbar mit ihrem Ehemann zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und von ihm wesentlich unterhalten worden ist (§ 650 Abs. 1 RVO). Randnummer 27 Da jedoch der mit der Klage geltend gemachte Anspruch hinsichtlich der Höhe noch nicht entscheidungsreif ist, war die Beklagte gemäß § 130 SGG zur Leistung nur dem Grunde nach zu verurteilen. Obwohl nicht eindeutig feststeht, daß und – gegebenenfalls – welche Entschädigungsansprüche im einzelnen hieraus erwachsen sind, konnte der Senat die Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach feststellen, denn nach der Art der Verletzungen und der Dauer der Erwerbsunfähigkeit
Ehemannes der Klägerin ist mit begründeter Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf ein der in § 547 RVO angeführten Leistungen wenigstens in einer Mindesthöhe gegeben (vgl. Urteil
BSG vom 30.10.1962, 2 RU 211/62). Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache wurde gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006819
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.