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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 V 957/71 Urteil Der 1910 geborene Kläger stellte am 6. November 1967 erstmalig Antrag auf Gewährung von Be

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom

  1. Mai 1971 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der 1910 geborene Kläger stellte am
  2. November 1967 erstmalig Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wegen der Folgen einer am
  3. Juli 1944 erlittenen Verwundung am rechten Unterschenkel. Randnummer 2 Nach Verwertung des Krankenblattes des Polizeilazaretts Versehrtenabteilung K. vertrat Dr. C. in dem Gutachten vom
  4. März 1968 die Ansicht, als Schädigungsfolgen seien lediglich reizlose Narben am Unterschenkel rechts mit Faszienlücke in einer derselben, Zeichen einer alten Knochenverletzung am Schienbein, zwei kleine Weichteilstecksplitter im Unterschenkel rechts gegeben. Es handele sich um einen Durchschuss, der Schienbein an seinem lateralen, dem Wadenbein zugewandten Rand erfasst habe. Eine Verbiegung bestehe nicht. Die MdE für betrage 10 v.H. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  5. Mai 1968 sind hiernach die von Dr. C. diagnostizierten Verwundungsfolgen als Schädigungsfolgen, die keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 25 v.H. bedingen, anerkannt worden. Der Bescheid stellte weiterhin fest, nach § 30 Abs. 2 BVG sei der Kläger nicht besonders betroffen, weil er in der Ausübung seines Berufes durch die anerkannten Schädigungsfolgen nicht behindert sei. Die entartende Veränderungen in beiden Kniegelenken, die Bewegungseinschränkung im Schultergelenk rechts, die geringfügige Krampfaderbildung an beiden Unterschenkeln, der Senkspreizfuß und leichtes X-Beine seien keine Schädigungsfolgen. Randnummer 4 Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7.8.1968). Randnummer 5 In dem Klageverfahren hat das Sozialgericht Frankfurt/M. Beweis erhoben und auf Veranlassung des Klägers von dem Facharzt für Chirurgie Dr. B. das Gutachten vom
  6. März 1969 gemäß § 10 SGG eingeholt, der darin die Meinung vertreten hat, die verformenden Veränderungen im rechten Hüftgelenk (sekundärarthrotische Veränderungen seien im Sinne einer Verschlimmerung als Schädigungsfolgen anzusehen. Die Gesamt-MdE betrage 30 v.H. Durch die Schädigungsfolgen sei der Kläger in seinem vorwiegend stehenden Beruf als Instrumentenmacher beeinträchtigt. Randnummer 6 In dem fachchirurgischen Gutachten vom
  7. Januar 1970 führte dazu der Facharzt für Chirurgie Dr. H. aus, aufgrund der jetzigen Feststellungen könne der Auffassung im Gutachten des Dr. B. hinsichtlich der Bejahung eines Zusammenhangs zwischen der Arthrose im rechten Hüftgelenk und der Bewegungsbehinderung mit den Verwundungsfolgen nicht zugestimmt werden. Die MdE von 10 v.H. entspreche den bestehenden Schädigungsfolgen, wobei hinzukomme, dass ein Fasziendefekt in einer der Unterschenkelnarben nicht mehr bestehe. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  8. April 1970 sind hiernach die Schädigungsfolgen mit, Reizlose Narben am rechten Unterschenkel mit Lochdefekt im Schienbein und Weichteilstecksplitter” mit einer MdE wie bisher von 10 v.H. neu bezeichnet worden. Randnummer 8 Dazu vertrat der Facharzt für Chirurgie Dr. B. in seiner Stellungnahme vom
  9. September 1970 die Ansicht, es seien keine neuen Gesichtspunkte ersichtlich, welche die Beurteilung in dem Gutachten vom
  10. März 1969 widerlegen könnten. Bei integrierender Bewertung aller Schädigungsfolgen sei eine MdE von 30 v.H. anzunehmen, davon allein für die Veränderung am rechten Hüftgelenk mit 20 v.H. Randnummer 9 Es ist weiterhin von Prof. Dr. He. von der Orthopädischen Universitätsklinik und Poliklinik F. F. das Gutachten vom
  11. März 1971 eingeholt worden, der darin mit Doz. Dr. Bö. die Meinung äußerte, als verwundungsbedingte Leiden bestünden ein mit Defektbildung und leichter Verbiegung der Tibiavorderkante knöchern fest verheilter Schussbruch des Tibiakopfes sowie reizlose Narben und Weichteilstecksplitter im oberen Drittel des rechten Unterschenkels, die eine MdE von 10 v.H. bedingten. Verwundungsunabhängige Folgen seien die Aufbaustörung der gesamten Rumpfwirbelsäule, die Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes bei mittelstarker Arthrosis deformans und leichter Arthrosis deformans des linken Hüftgelenkes, die Arthrosis beider Kniegelenke, rechts stärker als links, die X-Beinstellung beider Beine, Knicksenkspreizfuß und Hallux rigidus-Bildung beiderseits, die Periarthritis humeroscapularis rechts und Dupuytrensche Kontraktur links. Die degenerativen Veränderungen am rechten Hüftgelenk beruhen auf verwundungsunabhängigen Ursachen. Durch die Verwundungsfolgen sei der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich behindert. Die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit beruhe zum großen Teil auf verwundungsunabhängigen Veränderungen der großen Gelenke und der Wirbelsäule. Randnummer 10 Mit Urteil vom
  12. Mai 1971 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, außer den anerkannten und zutreffend bewerteten Schädigungsfolgen bestünden bei ihm keine Gesundheitsstörungen, die mit Wahrscheinlichkeit auf schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG zurückgeführt werden könnten. Das gelte besonders für die verformenden Veränderungen im rechten Hüftgelenk, die der medizinische Sachverständige Dr. B. fälschlicherweise als Schädigungsfolgen angesehen habe. Diese Ansicht sei insbesondere durch das Gutachten des Prof. Dr. He. widerlegt worden. Randnummer 11 Gegen das dem Kläger am
  13. Juli 1971 zugestellte Urteil ist die Berufung am
  14. September 1971 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er bei gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorträgt, die Berufung sei rechtzeitig eingelegt worden. Dass sie beim Hessischen Landessozialgericht nicht auffindbar sei, sei dem Prozessbevollmächtigten erst nach der Überreichung der Prozessvollmacht am
  15. September 1971 zur Kenntnis gelangt. Der nicht rechtzeitige Eingang der am
  16. August 1971 gefertigten Berufungsschrift beruhe nicht auf dessen Verschulden, da sie am
  17. August 1971 mit der Sammelpost an das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt abgesandt worden sei. Dieser Beweis sei durch das Posteinlieferungsbuch geführt. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom
  18. Mai 1971 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom
  19. April 1970 den Beklagten zu verurteilen, wegen der weiteren Schädigungsfolge „verformende Veränderungen im rechten Hüftgelenk” im Sinne der Verschlimmerung Versorgungsrente nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Versorgungsakte mit der Grdl.Nr. ... hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden ist. Randnummer 16 Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom
  20. Mai 1971, das mit vollständiger und richtiger Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers als Zustellungsempfänger am
  21. Juli 1971 gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom
  22. Juli 1952 (BGBl. I 379) ausgehändigt worden. Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen sonst nach Zustellung dieses Urteils. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt. Sie begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG am
  23. Juli 1971 und endete nach Abs. 3 dieser Vorschrift, da das Ende der Frist mit dem
  24. August 1971 auf einen Sonntag fiel am Montag, dem
  25. August
  26. Beim hessischen Landessozialgericht lag aber erst am
  27. September 1971 die Berufung vor und damit nach Ablauf der Berufungsfrist. Randnummer 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden, was dann gemäß § 67 SGG möglich ist, wenn ein Kläger ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Im vorliegenden Fall kommt es, da der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, jedoch nicht auf sein Verschulden, sondern allein auf das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an. Dieser war durch die Rechtsmittelbelehrung eingehend auf die einzuhaltende Rechtsmittelfrist hingewiesen und entsprechend belehrt worden. Er hätte also ohne weiteres während der laufenden Frist ein Rechtsmittel einlegen können. Dass er daran durch irgend einen Umstand gehindert war, hat der Prozessbevollmächtigte nicht dargetan, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass die Berufungsschrift am
  28. August 1971 an das Hessische Landessozialgericht mit einer Sammeleinschreibesendung abgesandt worden sei. Für diese Behauptung fehlt jeglicher Nachweis, da die Berufungsschrift nicht beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen ist. Dieser Nachweis ist auch nicht mit dem Posteinlieferungsbuch des Prozessbevollmächtigten zu führen, das unter dem Datum des
  29. August 1971 lediglich zwei Eintragungen „Hessisches Landessozialgericht Darmstadt” neben anderen enthält. Dass sich dabei auch der Berufungsschriftsatz des Klägers befunden hat, ist damit nicht glaubhaft gemacht, noch dazu sich unter der Einschreibenummer 038 die Berufungsschrift des W. gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die mit der Pr. L. 810 Eingang in das Tagebuch betreffend die Berufungen beim Hessischen Landessozialgericht gefunden hat, verbirgt, während unter der Nr. 043 die Berufungsschrift in der Sache J./LVA Hessen (L-2/J 808/71) eingegangen ist. Hätte die Berufungsschrift des Klägers beigelegen, dann wäre sie ebenfalls im Prozessregister des Hessischen Bundessozialgerichts registriert worden. Da das nicht der Fall ist, ist die Folgerung zu ziehen, dass die Berufungsschrift nicht zur Absendung gelangt ist. Dieses Verschulden des Prozessbevollmächtigten hat der Kläger nach herrschender Rechtsprechung wie eigenes Verschulden zu vertreten, was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher nicht ermöglicht. Der Antrag des Klägers war deshalb abzulehnen. Randnummer 18 Da hiernach die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist, musste sie als unzulässig verworfen werden. (§ 158 Abs. 1 SGG), ohne dass auf die Sache selbst eingegangen werden konnte. Randnummer 19 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006831

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