(010101)entschieden, daß der Beigeladene eintragungsfähig sei. Das Finanzamt W. (vgl. Bericht vom 19.6.1964) und die Industrie- und Handelskammer W. (Schreiben an das Amtsgericht W. vom 21.8.1968) haben die Auffassung vertreten, daß der Beigeladene als Arbeitnehmer, nicht als selbständiger Kaufmann anzusehen sei. Randnummer 50 Mit Schreiben vom
- Oktober 1968 forderte die Beklagte von der Klägerin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für den Beigeladenen an. Mit Schreiben vom
- November 1968 stellte die Beklagte Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Angestelltenversicherung fest. Beide Schreiben waren nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mit dem Bescheid vom
- Oktober 1969 ist dann die Leistungspflicht des Beigeladenen in der Angestellten- und Arbeitslosenversicherung erneut festgestellt worden. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom
- März 1970). Randnummer 51 Die Klägerin hat sodann Klage erhoben und mit dieser die Aufhebung sowohl des förmlichen Bescheides als auch der beiden vorhergehenden Schreiben in der Gestalt des Widerspruchsbescheides beantragt. Sie ist der Auffassung, daß der Beigeladene zu den gleichen Bedingungen für sie tätig sei wie auch sein Vater tätig gewesen war. Entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes müsse deshalb auch der Beigeladene als selbständiger Handelsvertreter angesehen werden. Die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Beigeladenen unterschieden sich von denen zwischen ihr und dessen Vater nur dadurch, daß die Zahlung einer Provision und das Recht auf Übertragung auf den Sohn nicht vereinbart worden sei. Dies seien jedoch keine Vereinbarungen, die den Charakter des Vertrages prägen würden, sondern nur Indizien, die an den Grundlagen des Vertrags nichts änderten. Randnummer 52 Die Beklagte ist der Auffassung, daß bereits das Reichsversicherungsamt in der Entscheidung EuM Band 15 S. 28 hervorgehoben habe, von der Versicherungspflicht seien lediglich solche Handelsvertreter ausgeschlossen, die nach § 84 des Handelsgesetzbuches (HGB) ihre Handelsgeschäfte vom eigenen Betriebsort betreiben und bewußt das Unternehmerrisiko trügen, die ferner stets mit eigenem Unternehmergewinn oder -verlust bei Einsetzung gehörigen Eigenkapitals rechnen müssten, auch alle Unkosten des Betriebs, für den sie auch die Geschäftseinrichtung zur Verfügung stellten, selbst tragen und sich als Handelsvertreter beim Gewerbeamt und der Handelskammer anmelden, auch ins Handelsregister einzutragen seien und Gewerbe- um Umsatzsteuer entrichteten. Randnummer 53 Das Sozialgericht lud den Beigeladenen H. J., die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit bei. Randnummer 54 Mit Urteil vom
- April 1971 hob es die Bescheide vom
- Oktober 1968,
- November 1968 und
- Oktober 1969 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- März 1970 auf. Es wurde festgestellt, daß der Beigeladene H. J. nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeitslosenversicherung sei. Der Antrag des Beigeladenen J., der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit auf Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen J. wurde abgewiesen. Das Sozialgericht stützte sich bei dieser Entscheidung in erster Linie auf den vorliegenden Vertrag zwischen der Klägerin und dem Vater des Beigeladenen J. und war der Auffassung, daß die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Beteiligten entsprochen habe. Der Wegfall des Nachfolgerechts und die Klausel über die Nachinkasso-Provision sowie das Fehlen einer Pension neben dem Einkommen aus der Bezirksdirektion stellten keine entscheidenden Merkmale dar, durch die die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen J. auf eine andere Grundlage gestellt worden seien, als sie zwischen der Klägerin und dem Vater des Beigeladenen bestanden hätten. Diese Merkmale würden nur am Rande liegende zusätzliche Vergünstigungen betreffen, nicht aber prägende Merkmale für die Gestaltung eines selbständigen Handelsvertreters. Randnummer 55 Im einzelnen stellte das Sozialgericht fest, daß es sich hinsichtlich der Weisungsfreiheit und dem freien Einsatz der Arbeitskraft in volles Umfang der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen habe. Das Vorhandensein eines eigenen Unternehmens sei im übrigen nicht davon abhängig, daß eine eigene Betriebsstätte existiere. Es gebe genügend Unternehmen, die keiner eigenen Betriebsstätte bedürften, deren Substrat lediglich in dem Kundenstamm, den Mitarbeitern und sonstigen geschäftlichen Verbindungen bestehen. Der Beigeladene habe auch selbst darüber entscheiden können, welche Zahl von Mitarbeitern er einstellen will, welche Verträge er mit diesen schließen und ob er sie als sog. stille Agenten beschäftigen will, als von ihm angestellte Agenten oder als selbständig tätige Generalagenten. Obwohl er dabei in gewissem Umfang an die Richtlinien der Klägerin gebunden gewesen sei, zeige doch gerade dies seine selbständige Stellung. Den widersprächen auch die Zusatzverträge nicht, die unmittelbar zwischen der Klägerin und verschiedenen Generalagenten geschlossen worden seien. Diese Zusatzverträge seien vielmehr auf Veranlassung des Beigeladenen und erst auf Grund seiner Verhandlungen mit den Generalagenten geschlossen worden. Randnummer 56 Gegen dieses dem Beigeladenen J. am
- Mai 1971 zugestellte Urteil richtet sich dessen am
- Juni 1971 schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Mit ihr wiederholt der Beigeladene im wesentlichen seinen in der ersten Instanz zum Ausdruck gebrachten Standpunkt. Randnummer 57 Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Wiesbaden vom
- April 1971 die Klage abzuweisen sowie festzustellen, daß der Beigeladene H. J. versicherungspflichtig in der Rentenversicherung der Angestellten und in der Arbeitslosenversicherung ist. Randnummer 58 Die Beklagte und die beigeladene Bundesanstalt für Arbeit schließen sich diesem Antrag an. Randnummer 59 Die Klägerin und die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 60 Sie halten das angefochtene Urteil für der Sach- und Rechtslage entsprechend und nehmen ebenfalls Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz. Randnummer 61 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
- April 1973 erklärte der Beigeladene J. unwidersprochen, die Entscheidung über Einstellung, Entlassung, Inhalt der Arbeitsverträge und Urlaubsgewährung der Innendienstmitarbeiten liege bei der Klägerin. Die Außendienstmitarbeiter seien keine Arbeitnehmer. Über ihre Tätigkeit entscheide er allein. Die Verträge würden auf die Klägerin reversiert, die sich gegen die Klägerin richtenden Provisionsansprüche würden über sein Büro abgerechnet. Randnummer 62 Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Beitragsakte der Beklagten und die Unterlagen der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 63 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch zulässig, da ihr Ausschließungsgründe nicht entgegenstehen (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Randnummer 64 Sie ist auch begründet. Randnummer 65 Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist der Beigeladene H. J. versicherungspflichtig in der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeitslosenversicherung. Der Bescheid vom
- Oktober 1969 und die ebenfalls als Bescheid anzusehenden Schreiben vom
- Oktober 1968 und
- November 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides von
- März 1970 entsprechen der Rechtslage. Randnummer 66 Nach § 2 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) werden in der Rentenversicherung der Angestellten versichert alle Personen, die als Angestellte gegen Entgelt oder als Lehrlinge oder sonst zur Ausbildung für ihren Beruf beschäftigt sind. Den Begriff des Angestellten definiert § 3 Abs. 1 AVG dahin, das zu den Angestellten insbesondere auch Angestellte in leitender Stellung gehören. Randnummer 67 Zu entscheiden war im vorliegenden Rechtsstreit daher, ob der Beigeladene H. J. Angestellter der Klägerin oder selbständiger Handelsvertreter im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist. Der Senat konnte sich der Auffassung, daß der Beigeladene H. J. als selbständiger Handelsvertreter i.S. des § 84 HGB anzusehen ist, nicht anschließen, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eingehend zum Sachverhalt gehört wurden. Randnummer 68 Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom
- November 1971 (L-8/Kr – 1215/68) ausgesprochen, daß zur Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses genüge, daß die Zuweisung bestimmter Funktionen im Arbeitsprozeß eines Unternehmens vorliege, wenn der Handelsvertreter keinen maßgeblichen Einfluß auf die Organisation des Arbeitsprozesses ausüben kann. Die Entscheidungsfreiheit des Handelsvertreters über die Art der Arbeitsausführung tritt demgegenüber in den Hintergrund (vgl. BSG 16, 289). Durch die Funktionszuweisung innerhalb der Organisation des Arbeitsablaufs wird der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert, wobei das Direktionsrecht durch die inhaltliche Bestimmung der Funktion ausgeübt wird. Randnummer 69 Für die Sozialversicherung kommt es entscheidend auf die tatsächliche Gestaltung an, im vorliegenden Fall also darauf, inwieweit die vertraglichen Bestimmungen auch in der Praxis verwirklicht worden sind. Insoweit können das Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn und das Beschäftigungsverhältnis im Sozialversicherungsrecht begrifflich divergieren (vgl. Wannagat, Lehrb. d. Sozialversicherungsrechts, Tübingen, 1965, Bd. 1 S. 310 ff). Dies gilt hier umso mehr als das BAG in seinem Urteil vom
- Januar 1966 – 3 AZR 121212 – auf S. 6 die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Versicherungsvertretern als „formales” Merkmal bezeichnet, das zur Abgrenzung der Selbständigkeit von der Arbeitnehmereigenschaft nur mit Vorbehalten anzuwenden sei. Im Sozialversicherungsrecht spielt dies „formale” Merkmal aber die allein ausschlaggebende Rolle. Randnummer 70 Nach der äußeren Ordnung seiner Tätigkeit war der Beigeladene J. in den Betrieb der Klägerin eingeordnet; er nahm eine vertraglich bestimmte und begrenzte Funktion wahr. Wesentlich hierfür ist die Frage, ob die äußere Ordnung des Arbeitsablaufs der Verfügungsgewalt des Beigeladenen J. entsprach. Dies ist schon nicht der Fall, wenn die persönlichen und sachlichen Betriebsmittel von einem Dritten – hier der Klägerin – gestellt werden und die Rechte und Pflichten diesen Dritten gegenüber im wesentlichen vertraglich geregelt sind. Randnummer 71 Zwar war der Beigeladene nicht direkt von Weisungen der Klägerin abhängig. Er war auch berechtigt, seine Arbeitskraft nach eigenem Ermessen einzusetzen. Das angefochtene Urteil hebt in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 9 des Vertrages hervor, nach der der Beigeladene in gewissem Umfang für seine Mitarbeiter haftbar sein sollte. Demgegenüber war aber die tatsächliche Handhabung hinsichtlich der Mitarbeiter im Innendienst ganz anders, wie der Beigeladene unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Die Bestimmung des § 8 Ziff. 3 des Vertrages ist nach den überzeugenden Angaben der Beteiligten stets so gehandhabt worden, daß die Klägerin den Stellenplan aufstellte, über Einstellung und Entlassung von Angestellten entschied und auch die Arbeitsverträge selbst abschloß. Der Beigeladene konnte insoweit – hinsichtlich des Innendienstes – nur Vorschläge unterbreiten. Insoweit kann also von einer Selbständigkeit des Beigeladenen nicht gesprochen werden. Er war vielmehr in den Betrieb der Klägerin eingeordnet und hinsichtlich seiner Arbeitsmöglichkeiten von deren Entscheidungen abhängig. Weiteres entscheidendes Merkmal für die Unselbständigkeit des Beigeladenen ist das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte. Vielmehr hat die Klägerin dem Beigeladenen das Büro eingerichtet und unterhalten, den Beigeladenen auch einen von diesem nicht gewollten Umzug zugemutet, wie auch das neue Büro wieder eingerichtet. Der Beigeladene war also hinsichtlich des gesamten Innendienstes auf die Klägerin angewiesen und von ihr abhängig. Nichts anderes gilt nach der tatsächlichen Lage der Dinge und der Handhabung des Vertrages für den Außendienst. Zwar stand es dem Beigeladenen nach § 3 des Vertrages frei, in welcher Zahl er Außendienstmitarbeiter einstellt und welche Verträge er mit ihnen abschließt, insbesondere, ob er sie anstellt oder als selbständig tätige Generalagenten für sich arbeiten ließ. Doch war der Beigeladene auch dabei an die Richtlinien der Klägerin gebunden. Es handelt sich dabei nicht etwa um Vereinbarungen, wie sie zwischen gleichberechtigten Partnern üblich sind, sondern um Richtlinien, die die Klägerin einseitig mit Bindungswirkung für den Beigeladenen erlassen hat. Tatsächlich hat der Beigeladene auch die von ihn angestellten Mitarbeiter regelmäßig auf die Klägerin reversiert. Diese „Kann”-Bestimmung des Vertrages war im tatsächlichen Ablauf also zur Regel geworden und bestimmte damit maßgeblich das Verhältnis des Beigeladenen zur Klägerin. Ferner ist in diesem Zusammenhang wesentlich, daß die unmittelbar zwischen der Klägerin und den Generalagenten geschlossenen Verträge lediglich auf Grund der Verhandlungen des Beigeladenen mit den Generalagenten geschlossen wurden, nicht aber von diesem selbst und sie daher nicht ihm verpflichtet waren. Randnummer 72 Schließlich hat der Beigeladene auch kein eigenes Betriebsrisiko zu tragen gehabt. Er hat insbesondere keine Investitionen vornehmen und auch die an sich in § 11 des Vertrages vorgesehene Kaution nicht hinterlegen müssen – wobei das Letztere auch nicht für eine Selbständigkeit sprechen würde. In übrigen war dem Beigeladenen J. auch ein Mindesteinkommen gesichert, da er in jedem Falle das Bestandspflegegeld erhielt (§ 5 Abs. 3 des Vertrages). Daß er dafür Leistungen zu erbringen hatte, spricht nicht dagegen, daß es sich hier um ein festgelegtes Mindesteinkommen handelt, das die Abhängigkeit des Beigeladenen von der Klägerin dokumentiert. Randnummer 73 Diese Auffassung von der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beigeladenen J. steht auch in Übereinstimmung mit den Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
- Dezember 1964 (SozR Nr. 39 zu § 537 RVO a.F.). Auch dort hatte der Versicherte vielfältige Pflichten, insbesondere im Hinblick auf die Betreuung der Wettannahmestellen übernommen. Auch dort stand ihm kein Einfluß auf die Einrichtung der Annahmestellen und die Einstellung von Wetteinnehmern zu. Er nahm – wie der Beigeladene J. im vorliegenden Fall – lediglich eine innerorganisatorische Aufgabe der Arbeitgeberin wahr. Die von dem Beigeladenen geleitete Bezirksdirektion QW. war tatsächlich lediglich eine weitere Geschäftsstelle der Klägerin und unterschied sich von den anderen Geschäftsstellen in den für die Sozialversicherung maßgeblichen Punkten nur unwesentlich. Randnummer 74 Hiernach war der Senat davon überzeugt, daß der Beigeladene H. J. versicherungspflichtig in der Angestelltenversicherung im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages ist. Randnummer 75 Die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 168 AFG, nach dem beitragspflichtig Personen sind, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Diese Voraussetzungen sind bei dem Beigeladenen H. J. nach den obigen Ausführungen gegeben. Der Senat befindet sich damit im übrigen auch in Übereinstimmung mit der Auffassung der Steuerbehörde und der Industrie- und Handelskammer W. Randnummer 76 Auf die Berufung war das angefochtene Urteil daher aufzugeben und die Klage abzuweisen. Randnummer 77 Über den Feststellungsantrag brauchte nicht besonders entschieden zu werden, da die begehrte Feststellung in den angefochtenen Bescheiden enthalten ist, die durch Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Kraft bleiben. Randnummer 78 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 79 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Beigeladenen J. keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006885