VG nicht ab. Randnummer 4 Das Sozialgericht Gießen gab mit Urteil vom
VG erwähnte Zeitraum von 4 Jahren müsse gemäß den §§ 201 und 197 BGB berechnet werden. Der Rückwirkungszeitraum von 4 Jahren sei deshalb vom
VG entscheiden müssen. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Gießen vom
VG nach eigenem Gutdünken ausgelegt hat, während es Sache des Beklagten ist, die zur Einengung seines freien Ermessens gegebenen Verwaltungsvorschriften auszulegen. Das Sozialgericht kann gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG lediglich prüfen, ob der Ermessensgebrauch bei der Auslegung einer Verwaltungsvorschrift rechtswidrig ist und die Verwaltungsbehörde insbesondere die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Da das Sozialgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Beklagten bei der Auslegung der erwähnten Verwaltungsvorschrift Nr. 8 gesetzt hat, ohne daß etwa die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs zur Entscheidung stand, liegt insoweit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Randnummer 12 Die „Ansicht der Kammer” über die Berechnung der in Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 40 VerwVG genannten 4-Jahresfrist findet weder im Gesetz noch in der Rechtssystematik eine Stütze. Insbesondere ist kein Anlaß gegeben, der apodiktischen Behauptung des Sozialgerichts nachzugehen, diese Vorschrift sei auslegungsbedürftig. Vielmehr ist sie nach Auffassung des Senats eindeutig klar und auch rechtspolitisch verständlich. Dem Beklagten ist daher weder ein Ermessensfehler noch eine falsche Rechtsanwendung unterlaufen, wenn er der ihm in Ziff. 8 gegebenen Anweisung entsprach. Randnummer 13 Unbestritten ist im Verwaltungsrecht für die Bestimmung von Zeitabläufen auszugehen von den Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 187 ff. (vgl. etwa Wolff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts Bd. I § 37 III). Im § 188 Abs. 2 BGB ist bestimmt, daß eine nach einem Zeitraum von 1 Jahr bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in dem das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt und in § 191 ist für einen nach Jahren bestimmten Zeitraum für den Fall, daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, bestimmt, daß das Jahr zu 365 Tagen gerechnet wird. Damit ist der in der Nr. 8 a.a.O. bezeichnete Zeitraum von 4 Jahren klar abgegrenzt. Er kann nicht durch Heranziehung des in Nr. 9 am gleichen Orte bestimmten Zeitraums ausgelegt werden. Die unterschiedliche Regelung in den Nr. 8 u. 9 der Verwaltungsvorschriften zu § 40 VerwVG zeigt sich bei näherer Betrachtung auch nicht etwa als willkürlich oder zufällig. Vielmehr liegt der Regelung ein wesentlicher rechtssystematischer Unterschied zugrunde. Während es sich bei den nach Nr. 9 zu regelnden Rechtsverhältnissen nach § 40 Abs. 2 VerwVG um einen Rechtsanspruch des Beschädigten handelt (ein Bescheid „ist” zu erteilen), stellt der in Nr. 8 angesprochene Absatz 1 des § 40 VerwVG KOV lediglich eine Kannleistung fest, für die das Ermessen des Beklagten nicht nur bezüglich des Leistungsinhalts, sondern auch seiner Rückwirkung gegeben ist. Wenn die Verwaltungsbehörde sich hierbei an einen Zeitraum von 4 Jahren angelehnt hat, so ist möglich, daß dabei rechtspolitische Erwägungen zur Verjährungsfrage eine Rolle gespielt haben; diese Möglichkeit ist indessen nicht Gegenstand der Regelung in der Verwaltungsvorschrift geworden. Würde die Frage des Zeitraumes von 4 Jahren anders anzusehen sein, wäre eine andere Regelung in Nr. 9 bezüglich der Bescheide nach § 40 Abs. 2 nicht erforderlich gewesen. Dabei ist auch auf die unterschiedliche Wortgebung in Nr. 8 mit „soll” und in Nr. 9 mit „sind in der Regel” zu beachten. Damit gehen die vom Sozialgericht in dieser Richtung für eine analoge Anwendung angeführten Gedankengänge fehl. Soweit das Sozialgericht glaubt, aus der Rechtsprechung eine andere Ansicht herleiten zu können, kann dem nicht gefolgt werden. Das vom Sozialgericht genannte Verfahren im Falle S. ist zwischenzeitlich durch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. März 1973 – L-5/V-429/72 – im gleichen Sinne, zu dem der erkennende Senat gelangt ist, erledigt worden. Dabei hat der 5. Senat darauf hingewiesen, daß bereits nach dem Inhalt der Verwaltungsvorschrift Nr. 8 der Vierjahreszeitraum von der Antragstellung ab und keinem früheren Zeitpunkt zu berechnen sei. Auch die weiter vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt nichts anderes. Das Urteil vom 23. Mai 1969 hatte ebenso wenig wie das Urteil vom 26. September 1968 die Frage der Berechnung des Vierjahreszeitraums im Sinne von Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften zum Gegenstand; vielmehr wurde dort nur entschieden, von welchem Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge rückwirkend zu gewähren sind, wenn noch nicht verjährte Leistungen zugebilligt werden sollten. Demgegenüber hatte aber das Bundessozialgericht im Urteil vom 21. März 1969 – 9 RV – 476/67 – in einem Verfahren, in dem der Beklagte von dem Vierjahreszeitraum rückwirkend auf den 1. des Monats der Antragstellung Gebrauch gemacht hatte, keinen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten gesehen, wenn dieser damit der „Empfehlung” der Nr. 8 VV zu § 40 VerwVG gefolgt war. In jenem Rechtsstreit war es auf die vom Beklagten hilfsweise erhobene Einrede der Verjährung nicht angekommen. Randnummer 14 Der erkennende Senat befindet sich somit nicht nur im Einklang mit der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts, sondern auch der des Bundessozialgerichts. Randnummer 15 Ob im Lande Baden-Württemberg der Rückwirkungszeitraum nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 8 entsprechend der Regelung des BGB über Verjährung vorgenommen wird, kann hier dahingestellt bleiben. Es besteht auch im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Grundgesetz kein Anspruch des Staatsbürgers darauf, daß die Verwaltung Fehler zu seinen Gunsten wiederholt. Randnummer 16 Nach alledem war der Berufung des Beklagten stattzugeben. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 18 Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, da der Senat sich in den entscheidenden Fragen mit dem Bundessozialgericht im Einklang befindet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006892
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