Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Weiterbildung des Klägers zum staatlich, geprüften Chemotechniker an der Chemieschule F. GmbH, W. zu fördern. Randnummer 2 Der im Jahre 1952 geborene Kläger erlernte nach dem Volksschulbesuch in der Zeit vom
- Dezember 1966 bis zum
- Mai 1970 den Beruf das Chemielaboranten. Vom
- Mai 1970 bis zum
- März 1971 war er als Chemielaborant abhängig beschäftigt. Randnummer 3 Am
- Januar 1971 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung seiner Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung-Umschulung. Er beabsichtigte, in der Zeit von März 1971 bis März 1975 an einem viersemestrigen Tageslehrgang an der Chemieschule F. GmbH, W. einer staatlich anerkannten privaten Fachschule zur Ausbildung von Chemotechnikern mit dem Ziel teilzunehmen, die Prüfung als „staatlich geprüfter Chemotechniker” abzulegen. An Förderungsleistungen machte er bei der Beklagten die Bewilligung von Unterhaltsgeld sowie die Übernahme der Teilnahme- und Prüfungsgebühren, Kosten der Lernmittel, für Arbeitskleidung sowie für die Kranken- und Unfallversicherung, Fahrkosten und Kosten einer auswärtigen Unterkunft und Verpflegung geltend. Randnummer 4 Durch Bescheid vom
- Juli 1971 lehnte die Beklagte dem Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dieser habe die persönlichen Voraussetzungen einer Förderung nicht erfüllt, weil er eine den Zugangsvoraussetzungen entsprechende mindestens einjährige Berufspraxis nach Abschluss der Lehrausbildung nicht habe nachweisen können. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
- August 1971). Randnummer 5 Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm die beantragten Förderungsleistungen gemäß §§ 44, 45 AFG für die besuchte Maßnahme zu gewähren. Er ist der Ansicht, die von der Beklagten als Förderungsvoraussetzung verlangte einjährige Berufspraxis entbehre der rechtlichen Grundlage. Außerdem habe die Beklagte ihm gegenüber ihre Sorgfaltspflicht verletzt, als sie ihn vor Antragstellung weder mündlich noch schriftlich auf diese Förderungsvoraussetzung hingewiesen habe. Randnummer 6 Durch Urteil vom
- April 1972 gab das Sozialgericht Darmstadt der Klage statt und ließ die Berufung zu. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger erfülle die Voraussetzung der Förderung einer beruflichen Fortbildung nach § 41 AFG. Zu den persönlichen Voraussetzungen werde in § 7 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom
- Dezember 1969 (A FuU) das Vorliegen einer für das Erreichen des Fortbildungssieles notwendigem abgeschlossenen Berufsausbildung, einer angemessenen Berufserfahrung oder beides alternativ verlangt. Wenn die Beklagte demgegenüber neben der abgeschlossenen Berufsausbildung noch eine einjährige Berufspraxis verlange, so fehle es dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Randnummer 7 Gegen das ihr am
- Mai 1972 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
- Juni 1972 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Ausbildung zum Chemotechniker stelle für sich allein keine Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 21 FuU dar, sondern sei eine Berufsausbildung, die sich in Form des Besuches einer anerkannten Fachschule vollziehe. Eine solche Maßnahme könne gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 A FuU grundsätzlich nicht gefördert werden, es sei denn, der Bildungsgang stelle im Einzelfalle eine berufliche Fortbildung dar (§ 2 Abs. 3 A FuU Bei der Prüfung der Frage, wann im Einzelfalle bei einem Chemielaboranten mit entsprechendem Lehrabschluss die im Anschluss hieran angestrebte weitere reguläre Ausbildung zum Chemotechniker ausnahmsweise Fortbildung sein könne, gehe die Beklagte davon aus, dass zwischen den beiden Ausbildungen wenigstens ein Jahr praktische Tätigkeit liegen müsse. Würde nämlich die Ausbildung zum Chemotechniker im unmittelbaren Anschluss an die Chemielaborantenlehre beginnen dann könne man nicht mehr von Fortbildung, sondern bestenfalls von zwei hintereinander absolviertem völlig getrennt voneinander zu sehenden Ausbildungen bzw. einer Fortsetzung der Berufsausbildung mit Berufswechsel sprechen, da eine Fortbildung an bereits vorhandene und in der Regel auch hinreichend im praktischen Berufsleben angewandte Kenntnisse und Fertigkeiten anknüpfe, den Ausführungen des Sozialgerichts in § 7 Abs. 1 A FuU müsse widersprochen werden; denn die Beklagte schaffe keine zusätzlichen Förderungsvoraussetzungen, wenn sie bei einer ausnahmsweisen Förderung einer Ausbildung im Rahmen der beruflichen Fortbildung eine einjährige Berufspraxis verlange. Die Beklagte, die bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessene Berufserfahrung” einem Beurteilungsspielraum habe, lege diesen Begriff durchaus sachgerecht aus, wenn sie für eine Förderung verlange, dass zwischen dem Abschluss der ersten und dem Beginn der zweiten Ausbildung wenigstens ein Jahr beruflicher Tätigkeit liege. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
- April 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Er sieht in der von ihm besuchten Bildungsmaßnahme eine berufliche Fortbildung und bezieht sich im übrigen auf das erstinstanzliche Urteil, das er für zutreffend hält. Randnummer 11 Der Kläger hat am
- März 1973 die Abschlussprüfung als staatlich anerkannter Chemotechniker bestanden. Randnummer 12 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zugelassene und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist in der Sache unbegründet. Randnummer 14 Die von dem Kläger besuchte Bildungsveranstaltung ist eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung im Sinne von § 41 Abs. 1 AFG. Nach dieser Vorschrift fördert die Bundesanstalt die Teilnahme an Maßnahmen, die das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzen (berufliche Fortbildung). Randnummer 15 Die Weiterbildung des Klägers an der Chemieschule F. hatte das Ziel, dem Kläger die für die Tätigkeit als Chemotechniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und ihm die Möglichkeit zu geben, die staatliche Prüfung für Chemotechniker abzulegen (vgl. § 1 der Ordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker, Erlass des Hess. Kultusministers vom
- September 1969 – E III 1 –261/O – 54, abgedruckt in: Amtsblatt des Hessischem Kultusministers 1969, Seiten 1090 ff). Die Maßnahme diente sowohl dazu, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Klägers zu erweitern, als auch dazu, ihm einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Nach der Definition des „Chemotechniker-Berufs”, wie sie der Fachausschuss für den Chemotechniker-Beruf in der Übereinkunft von L. vom
- März 1960 festgelegt hat, soll der Chemotechniker im breiteren und vertieften Umfang über Kenntnisse und Wertigkeiten, als sie im Berufsbild „Chemielaborant” festgelegt sind, verfügen (Bildungsplan für Chemotechniker, Erlass des Hess. Kultusministers vom
- September 1969, Az.: E III 1 – 216/5 – 13, abgedruckt in: Amtsblatt des Hessischen Kultusministers a.a.O. Seiten 1105 ff). Der Chemotechniker stellt in der chemischen Industrie und vergleichbaren Industriezweigen den durch eine besondere Ausbildung und Schulung qualifizierten Mitarbeiter dar, der zwischen dem akademisch gebildeten Chemiker und dem Chemielaboranten im Laboratorium steht (Bildungsplan für Chemotechniker a.a.O. S. 1105). Randnummer 16 Die Teilnahme an der Maßnahme setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Da nach § 1 Abs. 1 der Ordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker die staatliche Prüfung für Chemotechniker die Ausbildung an der Chemotechnischen Fachschule abschließt, entsprechen die Zugangsvoraussetzungen für den Besuch der Schule dem Voraussetzungen, wie sie im § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Zulassung zur Prüfung verlangt werden. Das ergibt sich aus der Auskunft des Maßnahmeträgers vom
- Mai
- An dem zweijährigen Lehrgang mit Vollzeitunterricht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Prüfungsordnung) konnte der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zweite Alternative der Prüfungsordnung deshalb teilnehmen, weil er zuvor eine Lehre als Chemielaborant erfolgreich abgeschlossen hatte. Damit sind die begrifflichen Voraussetzungen der beruflichen Fortbildung, wie sie der Gesetzgeber in § 41 Abs. 1 AFG aufgestellt hat, erfüllt. Aus der alternativen Aufzählung der Voraussetzungen „abgeschlossene Berufsausbildung” bzw. „angemessene Berufserfahrung” ergibt sich, dass berufliche Fortbildung nicht notwendigerweise nur an eine bereits bestehende Erfahrung durch Ausübung das Berufes anknüpft, sondern das Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung als ausreichend ansieht. Die von dem Kläger besuchte Maßnahme ist auch auf einen beruflichen Aufstieg gerichtet, wie bereits ausgeführt worden ist, und erfüllt damit die Voraussetzungen von § 43 Abs. 1 Nr. 1 AFG. Randnummer 17 Das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmt sich, da der Kläger vor dem Inkrafttreten der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom
- September 1971 in die Maßnahme eingetreten ist, ausschließlich nach der früheren Anordnung vom
- Dezember 1969 (§ 24 A FuU 1971). Zwar heißt es in § 24 Abs. 2 A FuU 1971, dass nur die bewilligten und die nach bisherigem Recht zugesagten Leistungen über den
- Januar 1972 hinaus weiter gewährt werden. Der Kläger kann jedoch nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass sein Leistungsantrag vor dem
- Januar 1972 zu Unrecht abgelehnt worden ist. Er muss vielmehr so behandelt werden, als ob ihm die Beklagte im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung Leistungen für die Maßnahme bewilligt hätte. Die Entscheidung der Beklagten ist am
- Juli 1971 erfolgt und damit vor dem Inkrafttreten der neuen Anordnung ergangen. Randnummer 18 Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 A FuU erfüllt. Die von dem Kläger besuchte Bildungsmaßnahme ist insbesondere auf eines der in § 43 Abs. 1 AFG genannten Ziele, nämlich auf einen beruflichen Aufstieg (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 AFG), gerichtet. Sie zählt auch nicht zu den Bildungsmaßnahmen, die zum Bereich der Berufsausbildung oder der beruflichen Umschulung gehören. Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 2 Abs. 5 Satz 1 AFG). Der Beruf „Chemotechniker” ist jedoch kein anerkannter Ausbildungsberuf (vgl. § 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung), sondern die Fortbildung in dem Ausbildungsberuf „Chemielaborant.” Der Kläger erstrebt auch nicht eine andere berufliche Tätigkeit im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 AFG da der Chemotechnikerberuf gegenüber der beruflichen Tätigkeit als Chemielaborant nicht eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt ist, sondern die Erweiterung des Berufsbildes des Chemielaboranten. Die Tatsache, dass die Fortbildungsmaßnahme an einer Fachschule durchgeführt wird, steht einer Förderung nicht entgegen, da nach § 2 Abs. 6 Satz 2 A FuU die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach § 41 Abs. 1 AFG auch dann zu fördern ist, wenn sie an Fachschulen durchgeführt werden. Randnummer 19 Die Beklagte geht daher zu Unrecht davon aus, es handele sich lediglich um eine Einzelfallförderung nach § 2 Az.: 3 A FuU. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen schon deshalb nicht vor, weil die Bildungsmaßnahme auf die in § 43 Abs. 1 AFG beispielhaft genanntem Ziele ausgerichtet ist. Randnummer 20 Die Maßnahme erfüllt die Förderungsvoraussetzungen institutioneller Art, wie sie in den §§ 34 AFG, 5, 6 A FuU aufgestellt sind, insbesondere entspricht sie dem Zeitraum, der notwendig ist, um das Ziel der Fortbildung zu erreichen. Randnummer 21 In der Person des Klägers liegen die persönlichen Förderungsvoraussetzungen vor (§§ 36, 42 AFG, 7 Abs. 1 A FuU). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 A FuU sind erforderlich: entweder eine für das Erreichen des Fortbildungszieles notwendige abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung oder beides. Der Kläger hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Chemielaborant. Diese Berufsausbildung ist für das Erreichen des Fortbildungszieles, nämlich der Ablegung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker, notwendig; denn sie ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Prüfungsordnung Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung. Da der Kläger bereits die erste Alternative des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AFG erfüllt, die daneben nicht zusätzlich eine angemessene Berufserfahrung verlangt, brauchte nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob die Beklagte dem unbestimmtem Rechtsbegriff „angesessene Berufserfahrung” sachgerecht ausgelegt hat, wenn sie dafür eine mindestens einjährige Berufspraxis verlangt. Welche der drei Alternativen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 A FuU erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme gefördert werden kann, bestimmt sich jeweils nach dem Fortbildungsziel und den einschlägigen Vorschriften, die den Bildungsgang nach Inhalt und Voraussetzungen regeln. So fällt es beispielsweise in den Zuständigkeitsbereich der Länderkultusminister, die Fachschulausbildung im Bereich der Chemotechnikerberufe zu regeln. Wird etwa für eine Fortbildungsmaßnahme neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine angemessene Berufserfahrung verlangt, so kann eine Förderung durch die Beklagte nur dann erfolgen, wenn in der Person des Förderungswilligen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1,
- Alternative erfüllt sind. Da im Falle des Klägers die Fortbildung zum Chemotechniker nach der Entscheidung des zuständigen Hessischen Kultusministers eine erfolgreich abgeschlossene Lehre als Chemielaborant verlangt, ohne dass zusätzlich eine Berufspraxis hinzukommen müsste, hat die Beklagte die Maßnahme bereits nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 A FuU erste Alternative zu fördern und kann nicht weitere Leistungsvoraussetzungen, die sich nicht aus der A FuU ergeben, zusätzlich aufstellen. Wie sich außerdem aus der Legaldefinition der beruflichen Fortbildung in § 41 Abs. 1 AFG ergibt, setzt berufliche Fortbildung nicht begriffsnotwendig voraus, dass neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine angemessene Berufserfahrung vorliegt; denn in § 41 Abs. 1
- Halbsatz AFG sind beide Begriffe alternativ und nicht kumulativ gebraucht. Randnummer 22 Eine Verwaltungspraxis der Beklagten dahingehend, auch in solchen Fällen, in denen eine Maßnahme lediglich eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, zusätzlich eine einjährige Berufstätigkeit zu verlangen, bedurfte zumindest einer Änderung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 A FuU, wie es durch die Anordnung der Beklagten vom
- September 1971 mit Wirkung vom
- Januar 1972 auch geschehen ist. Randnummer 23 Die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 A FuU sind gleichfalls erfüllt. Der Kläger hat eine die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung als Chemielaborant ausgeübt. Die Eignung des Klägers (§ 36 AFG) sowie die Erfolgsaussichten (§ 42
- Halbsatz AFG) sind von der Beklagten in der Stellungnahme ihres Förderungsberaters vom
- April 1971 ebenso wie die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit (§§ 36 AFG, 8 A FuU) zutreffend als gegeben angesehen worden. Randnummer 24 Eine gesetzliche Verpflichtung anderer öffentlich-rechtliche Stellen zur Leistungsgewährung (§ 37 Satz 1 AFG) besteht nicht, weil Ausbildungsförderung nicht geleistet wird, wenn ein Anspruch auf Förderung nach den §§ 41–45 AFG besteht (§ 2 Abs. 5 Ausbildungsförderungsgesetz, § 2 Abs. 6 Bundesausbildungsförderungsgesetz). Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Die Revision war nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Auslegung der §§ 41 AFG, 2, 7 A FuU Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006917