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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 Ar 212/73 Urteil Der in einem ergänzenden Nahunterricht durchgeführte letzte Teil eines Fernunterrichtsleh

Leitsatz Der in einem ergänzenden Nahunterricht durchgeführte letzte Teil eines Fernunterrichtslehrganges zur Vorbereitung auf die Ablegung der Steuerbevollmächtigtenprüfung der Steuerfachschule H. aus A. bei H. in der Zeit vom 27.

  1. bis 13.9.1971 kann von der Bundesanstalt für Arbeit weder allein noch im Zusammenhang mit einem an sich förderbaren aber vorzeitig abgebrochenen Wochenendlehrgang des gleichen Institutes gefördert werden. Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  2. Januar 1973 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten des von der Klägerin in der Zeit vom
  3. August bis
  4. September 1971 besuchten Ferienlehrgangs des Repetitors für Steuerrecht, Buchführung und Bilanzen W. H. aus A./H. sowie die Erstattung des Verdienstausfalls aus Anlass des schriftlichen Teils der Steuerbevollmächtigtenprüfung in der Zeit vom
  5. bis
  6. September
  7. Randnummer 2 Die Klägerin war nach Bestehen des Abiturs am
  8. April 1966 als Finanzanwärterin in den Dienst der Hessischen Steuerverwaltung eingetreten und hatte im März 1969 die Prüfung zur Steuerinspektorin bestanden. In der Folgezeit war sie als Steuerinspektorin beim Finanzamt in W. tätig und hatte auch dem auf eigenen Wunsch erfolgten Ausscheiden aus dem Staatsdienst als Angestellte bei dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer K. in K. ab
  9. Januar 1970 gearbeitet. In der Zeit vom
  10. Februar bis
  11. August 1971 hatte die Klägerin an einem von dem Repetitor für Steuerrecht W. H. aus A. über H. an den Wochenenden vierzehntägig samstags und sonntags in K. veranstalteten Lehrgang teilgenommen, der 22 Monate dauern sollte und von der Beklagten gefördert worden war. Die Klägerin brach den Lehrgang jedoch ab und nahm sodann in der Zeit vom
  12. August bis
  13. September 1971 in B. Q. an einem Vollzeitlehrgang bei dem gleichen Repetitor teil. Randnummer 3 Den schriftlichen Teil der Steuerbevollmächtigtenprüfung legte die Klägerin in K. in der Zeit vom
  14. bis
  15. September 1971 ab. Randnummer 4 Den Antrag der Klägerin vom
  16. Oktober 1971 auf Anerkennung der Förderung des Vollzeitlehrganges bzw. Ferienlehrgangs lehnte die Beklagte durch Bescheid vom
  17. Januar 1972 ab, da sie die Teilnahme am Nahunterricht nur als Bestandteil eines Fernunterrichtslehrganges, nicht aber als gesonderten Lehrgang fördere. Randnummer 5 Den Antrag auf Erstattung der Zulassungs- und Prüfungsgebühren in Betrag von DM 200,– entsprach die Beklagte durch Bescheid vom
  18. Januar 1972, versagte jedoch die Erstattung weiterer Kosten, da sich die Förderung der beruflichen Fortbildung nur auf die Teilnahme an notwendig anerkannten Maßnahmen beziehe. Randnummer 6 Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, erst der Ferienlehrgang in B. G. in Verbindung mit dem Wochenendlehrgang habe den erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme ermöglicht, da Leiter und Lehrkräfte in beiden Lehrgängen die gleichen gewesen seien. Der ganztägige Lehrgang habe der Abkürzung der Maßnahme und damit der Kostenersparnis gedient. Auch habe dieser Ferienlehrgang auf dem in dem Wochenendlehrgang vermittelten Wissen aufgebaut, dieses vertieft und in wesentlichen Gebiete des Steuer-, Handels- und Bürgerlichen Rechts angesprochen, die in der Zeit vom
  19. Februar bis
  20. August 1971 nicht behandelt seien. Die aus Anlass der mündlichen Prüfung vor der Oberfinanzdirektion in K. entstandenen Kosten wie Fahrt- und Übernachtungskosten sowie der Verdienstausfall seien als notwendig anzusehen. Randnummer 7 Den Widersprüchen half die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheiden vom
  21. Juni 1972 nicht ab und führte (bezüglich der Kosten des Ferienlehrgangs) aus, ein Überwechseln von einem Lehrgang des Repetitors H. in einen anderen könne nicht gefördert werden, weil es hierbei zu nicht unbedingt erforderlichen Wiederholungen der Lehrgänge komme. Randnummer 8 Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Ablegung der mündlichen Prüfung entstandenen Kosten vertrat die Beklagte in dem weiteren Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag (FuU 880 419/215/72) die Ansicht, eine Erstattung weiterer Kosten sei nicht möglich, weil die Förderung der beruflichen Fortbildung auf die Teilnahme von anerkannten Maßnahmen beschränkt sei, der Lehrgang aber bereits mit Ablauf des
  22. August 1971 durch die Klägerin selbst beendet worden sei. Die Klägerin nahm die Klage gegen den Bescheid vom
  23. Januar 1972 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zurück (…) und verzichtete weiterhin auf die Geltendmachung der Kosten für Unterkunft Verpflegung und Fahrt aus Anlass der schriftlichen Prüfung vom
  24. bis
  25. September
  26. Randnummer 9 Die Klägerin machte geltend, der Ferienlehrgang in B. G. sei für sie die einzige Möglichkeit gewesen, die Steuerbevollmächtigtenprüfung innerhalb von sieben Monaten abzulegen. Auch habe dieser keinen Wiederholungscharakter besessen und ausschließlich der Erweiterung des Wissens gedient. – Auf Antrage teilte die Oberfinanzdirektion F. des Sozialgericht (SG) mit, die Klägerin sei deshalb zur Steuerbevollmächtigtenprüfung zugelassen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urt. v.
  27. März 1966 – VII 141/65– BStBl 1966 III S. 234) die Ausbildung als Finanzanwärter und die erfolgreiche Ablegung der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung der im Gesetz aufgeführten Lehrzeit und Lehrabschlussprüfung gleichwertig seien. – Im Termin zur mündlichen Verhandlung führte die Klägerin ergänzend aus, dass sie sich außer dem Wochenendlehrgang in K. und dem Ferienlehrgang in B. G. noch mit zwei Kolleginnen privat auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung vorbereitet habe, indem sie auch Teile des Fernkurses des Repetitors H. neben älteren Übungsbriefen und Unterrichtsaufgaben durchgearbeitet habe. Randnummer 10 Durch Urteil vom
  28. Januar 1973 hob das Sozialgericht Kassel den Bescheid der Beklagten vom
  29. Januar 1972 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  30. Juni 1972 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin für die Teilnahme an dem Lehrgang des Repetitors für Steuerrecht W. H., A./H. vom
  31. August bis
  32. September 1971 Leistungen gemäß §§ 44 und 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im gesetzlichen Umfang zu zahlen sowie ihr den Verdienstausfall für die Zeit vom
  33. bis
  34. September 1971 zu erstatten. Randnummer 11 Die Teilnahme – so ist ausgeführt – an dem Lehrgang des Repetitors H. bedeute für die Klägerin eine berufliche Fortbildung, da sie einen beruflichen Aufstieg zur Steuerbevollmächtigten erstrebt habe. Der Ferienlehrgang habe einer letzten intensiven Ausbildung für die schriftliche Steuerbevollmächtigtenprüfung auf dem für die Prüfung entscheidend wichtigen Gebieten gedient. Es sei deshalb davon auszugeben, dass für die Teilnahme an dem Lehrgang die Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerbevollmächtigtenprüfung erfüllt sein müssten, weil sonst die Teilnahme im Hinblick auf das Fortbildungsziel nicht sinnvoll wäre. Die Vorbildung der Klägerin, ihre langjährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens und ihre Prüfungsvorbereitungen vor dem Lehrgang hätten zum Bestehen der Steuerbevollmächtigtenprüfung ausgereicht. Die Frage der individuellen Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung könne auf das Ziel der Förderung nicht losgelöst von der Person des jeweiligen Förderungswilligen beantwortet werden. Bei dem Ferienlehrgang in B. G. habe es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht um einen Wiederholungslehrgang gehandelt, zumal die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt habe. Unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sei die Förderung der Klägerin zweckmäßig, da die Bestellung zur Steuerbevollmächtigten der Sicherung und Verbesserung der beruflichen Mobilität diene, und die Arbeitsmarktsituation für Steuerbevollmächtigte günstig sei. Als Förderungsleistung habe die Beklagte der Klägerin Unterhaltsgeld zu zahlen, da es sich bei dem Lehrgang um eine Maßnahme mit ganztägigem Unterricht gehandelt habe. Daneben habe die Beklagte die notwendigen Kosten zu erstatten, die der Klägerin durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstanden seien. Zu diesen gehöre auch der Verdienstausfall, der der Klägerin an den Tagen der schriftlichen Steuerbevollmächtigtenprüfung erwachsen sei. Ein Anspruch auf Unterhaltsgeld bestehe für diese Tage nicht, da es sich bei der Prüfung weder um eine Maßnahme mit ganztägigen Unterricht noch mit berufsbegleitenden Unterricht gehandelt habe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage ließ das Sozialgericht die Berufung zu. Randnummer 12 Gegen das ihr am
  35. Februar 1973 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  36. Februar 1973 Berufung eingelegt. Sie verneint die Befugnis des Sozialgerichts, hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Prüfungskosten (Verdienstausfall, Fahrtkosten usw.) eine Sachentscheidung zu treffen, da in Bescheid vom
  37. Januar 1972 Voraussetzungen für eine Förderung der Teilnahme an dem „Ferienlehrgang” verneint seien. Der anschließend ergangene Bescheid vom
  38. Januar 1972 im der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. Juni 1972 beinhalte eine Entscheidung über die Ablehnung der Prüfungskosten insgesamt, wenn hieran ausgeführt werde, dass anlässlich der Ablegung von Prüfungen neben Prüfungsgebühren keine weiteren Kosten nach § 45 AFG als notwendig anerkannt werden. Wenn der Bescheid vom
  40. Januar 1972 auch lediglich auf den Antrag vom
  41. Dezember 1971 Bezug nehme, so werde durch ihn vom Inhalt her doch über die gesamten, von der Klägerin im Zusammenhang mit der Ablegung der „schriftlichen und mündlichen” Prüfung geltend gemachten Kosten entschieden. Habe doch die Klägerin den formlosen Antrag vom
  42. Dezember 1971 ausdrücklich als Ergänzung des Antrages vom
  43. Oktober 1971 bezeichnet. Durch die Klagerücknahme hinsichtlich des Bescheides vom
  44. Januar 1972 und des Widerspruchsbescheides vom
  45. Juni 1972 im Termin zur mündlichen Verhandlung sei praktisch die Entscheidung über die Prüfungskosten insgesamt (schriftliche und mündliche Prüfung) gemäß § 102 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend geworden, so dass das Sozialgericht insoweit nicht mehr sachlich habe entscheiden können. Randnummer 13 Der ergänzende Nahunterricht diene fast ausschließlich der Wiederholung des in vorangegangenen Fernunterricht durchgearbeiteten und in den Lehrbriefen erhaltenen Stoffes (Repetitorium). Er sei deshalb nach Dauer und Gestaltung des Lehrplanes nur für den Teilnehmer zum erfolgreichen Abschluss der beruflichen Bildungsmaßnahme als notwendig anzusehen, der auch den Fernunterrichtslehrgang beim gleichen Bildungsträger besucht habe. Förderungsrechtlich gesehen könne der hier im Streit stehende Bildungsgang nur als eigenständige Maßnahme angesehen werden, weil die Klägerin den vom gleichen Maßnahmeträger veranstalteten Fernunterrichtslehrgang, dessen Teil der „Ferienlehrgang” sei, nicht besucht habe. Als solche erfülle die Maßnahme aber nicht die Voraussetzungen des § 34 Satz 2 AFG, weil das angestrebte Ziel des Erwerbs von Fachkenntnissen für die Ablegung der Steuerbevollmächtigtenprüfung durch die Teilnahme nur an diesem Lehrgang nicht erreicht werden könne, und damit die Maßnahme eine erfolgreiche berufliche Bildung nicht erwarten lasse. Randnummer 14 Der „Ferienlehrgang” könne auch nicht als förderungsfähige Maßnahme i.S. des § 41 AFG angesehen werden, da weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine angemessene Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung gefordert werde. Für die Anerkennung der Förderungsfähigkeit einer Maßnahme stellten die Zugangsvoraussetzungen eine objektive Größe dar, die sich an Art, Schwierigkeit und Zielsetzung des Bildungsganges orientierten und auf die die vom Teilnehmer mitgebrachten Voraussetzungen keinerlei Einfluss hätten. – Die Teilnahme an dem „Ferienlehrgang” der Steuerfachschule W. H. könne aber auch deshalb nicht gefördert werden, weil es sich nicht um Unterricht im förderungsrechtlichen Sinne handele (§ 5 Abs. 1 A FuU). Der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes könne aber auch deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei dem entstandenen Verdienstausfall schon rein begrifflich nicht um Kosten i.S. des § 45 AFG handele. Eine Erstattung von Verdienstausfall sähen weder die insoweit einschlägigen Bestimmungen des AFG noch die der A FuU war, da § 10 A FuU die Leistungspflicht der Bundesanstalt ausdrücklich auf Kosten für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beschränke. Im vorliegenden Fall habe die Maßnahme bereits am
  46. September 1971 geendet, so dass die danach stattfindende schriftliche Prüfung vom
  47. bis
  48. September 1971 nicht Bestandteil des auf sie vorbereitenden, und im übrigen auch nicht förderbaren Bildungsganges habe sein können. Die Klägerin könne mit dem Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall auch nicht über § 18 A FuU durchdringen, da § 10 A FuU, der die Gewährung von Leistungen nach Maßgabe der §§ 11–21 a.a.O. ausdrücklich auf die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme beschränke, auch für Leistungen nach § 18 A FuU gelte. – Schließlich sei auch der Antrat auf Förderung der Teilnahme an „Ferienlehrgang” vom
  49. August bis
  50. September 1971 erst am
  51. Oktober 1971 – und somit verspätet – gestellt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 A FuU 1969 könnten Leistungen nach dieser Anordnung grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt werden. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  52. Januar 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, die Kollegin I. W. habe sich seinerzeit aufgrund einer Besprechung mit ihr bereit erklärt, beim Arbeitsamt K. nachzufragen, ob dieser Lehrgang förderungswürdig sei. Darauf habe man Frau W. Antragsformulare zugesandt und ihr Schreiben vom
  53. März 1971 als rechtzeitig gestellten Antrag gewertet. Nach Aushändigung der Antragsformulare an Frau W. hätten sowohl sie als auch die Kollegin B. sich unabhängig voneinander über die Förderungsmöglichkeiten dieses Lehrganges und den Zeitpunkt der Antragstellung erkundigt. Seitens der Beklagten habe man ihnen damals erklärt, der Antrag auf Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz sei rechtzeitig, wenn er binnen zweier Monate nach Beginn der zu fördernden Maßnahme gestellt werde. Diese Frist sei aber von ihr eingehalten, da die Maßnahme am
  54. August 1971 begonnen und der Antrag am
  55. Oktober 1971 gestellt sei. Randnummer 18 Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Leistungs- und Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligte übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 20 Die kraft Zulassung statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und in der Sache begründet. Randnummer 21 Nach § 21 Abs. 1 der vom Verwaltungsrat der Beklagten auf Grund der Ermächtigung des § 39 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.S. mit § 191 Abs. 3 AFG erlassenen Anordnung über die individuelle Förderung der Fortbildung und Umschulung (A FuU) in der hier anzuwendenden Fassung vom
  56. Dezember 1969 (AMBA 1970, 85) werden Leistungen auf Antrag, frühestens vom Zeitpunkt der Antragstellung gewährt. Der Antrag soll rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Wird der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt in die Maßnahme gestellt, so ist die Leistung unbeschadet der Regelung in Satz 1 vom Zeitpunkt das Eintritts an zu gewähren. Da der in § 21 A FuU geforderte Antrag materiell-rechtliche Bedeutung für die Entstehung des Förderungsanspruchs hat (vgl. BSG, Urt. v.
  57. März 1973 – 7 RAr 36/72), ist der nach Beendigung (
  58. September 1971) des Ferienlehrgangs gestellte Antrag der Klägerin vom
  59. Oktober 1971 in der Regel als verspätet anzusehen. Die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit stellt eine autonome Satzung dar, die verbindliche Rechtsnormen auch für die Gerichte enthält (BSG, Urt. v.
  60. Januar 1973 – 7 RAr 29/72). Randnummer 22 Nach der Rechtsprechung (BSG 32, 64) kann aber ein Anspruch trotz unterlassener rechtzeitiger Antragstellung gegeben sein. Die Erteilung einer falschen Auskunft kann dann eine Verpflichtung zur Rentengewährung trotz Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung herbeiführen, wenn durch die falsche Auskunft der Eintritt der Voraussetzung verhindert worden ist (BSG 32, 60, 64; SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO und Nr. 21 zu Art. 2 § 42 AnVNG). Dass die Beklagte der Klägerin eine unrichtige Auskunft erteilt hat, geht nicht nur aus dem Sachvortrag der Klägerin, sondern auch aus der in Formular erteilten Belehrung hervor, wonach die ausgefüllten Antragsunterlagen möglichst vor Beginn, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt in die Maßnahme beim Arbeitsamt … abzugeben sind (vgl. die Formblätter FuU 1 d – 11.70 und FuU 1 – 5/71 HSt). Bei der Belehrung, die im wesentlichen eine Wiedergabe des § 21 Abs. 4 A FuU beinhaltet, ist aber – für die Klägerin nicht erkennbar – vorausgesetzt, dass die Maßnahme länger als 2 Monate dauert. Durch die unrichtige Belehrung hatte aber die Beklagte bei der Klägerin die begründete Vorstellung erweckt, sie könne auch in vorliegenden Fall – trotz bereits beendeten Lehrgang – noch innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der zu fördernden Maßnahme einen Antrag stellen (vgl. Schriftsatz der Klägerin von
  61. Oktober 1973). Randnummer 23 Obwohl die Beklagte der Klägerin eine unrichtige Auskunft erteilt und damit die obliegende Verpflichtung (vgl. § 15 AFG) nicht richtig erfüllt hat, somit durch die falsche Auskunft der Eintritt der rechtzeitigen Antragstellung durch die Beklagte verhindert worden ist, ein Anspruch aus diesem Grunde somit nicht verweigert werden kann, besteht trotzdem kein Anspruch auf Förderung des Ferienlehrganges bzw. der schriftlichen Prüfung. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Ferienlehrgang als Teil des Wochenendlehrgangs systematisch auf diesem aufbaute, was hier jedoch nicht der Fall ist. Bei der als „Ferienlehrgang” bezeichneten Bildungsveranstaltung der Steuerfachakademie H. handelt es sich schon nach deren Merkblatt um den als förderungsfähig anerkannten und in Form eines ergänzenden Nahunterrichtes durchgeführten letzten Teil eines von diesem Lehrgangsträger angebotenen Fernunterrichtslehrgangs zur Vorbereitung auf die Ablegung der Steuerbevollmächtigtenprüfung. Nach Dauer und Gestaltung des Lehrplans ist dieser Ferienlehrgang nur für denjenigen Teilnehmer als notwendig für einen erfolgreichen Abschluss der beruflichen Bildungsmaßnahme anzusehen, der auch den Fernunterrichtslehrgang beim gleichen Maßnahmeträger besucht hat. Ist doch der ergänzende Nahunterricht speziell auf den vorausgegangenen Fernunterricht abgestellt. Der von der Klägerin besuchte Teil (6 Monate) des Wochenendlehrgangs stellt als solcher infolge des andersartigen Lehrplanmäßigen Aufbaus keine auf den Ferienlehrgang vom
  62. August bis
  63. September 1971 abgestellte ergänzende Maßnahme dar und bietet keinen vollwertigen Ersatz für die ausgefallenen Teile des ca. 22 Monate dauernden Wochenendlehrgangs. Auch wäre bei Förderung des Ferienlehrgangs nicht auszuschließen, dass einerseits bestimmte Stoffgebiete wiederholt würden, während andererseits bestimmte Materien nicht in den notwendigen Umfang behandelt werden könnten. Unter diesen Umständen kann der von der Klägerin besuchte Ferienlehrgang nicht in den an sich zu fördernden – hier aber vorzeitig von der Klägerin abgebrochenen – Wochenendlehrgang einbezogen werden. Der abgebrochene Teil des Wochenendlehrgangs erfüllt zusammen mit dem Ferienlehrgang für letzteren nicht die institutionellen Voraussetzungen des § 34 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen. Randnummer 24 Auch die Teilnahme der Klägerin lediglich an dem Ferienlehrgang der Steuerfachschule H. konnte von der Beklagten nicht gefördert werden, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. u.a. die Urteile vom
  64. April 1973, Az.: L-1/Ar-1167/71 , L-1/Ar-21/72, L-1/Ar-757/72). Der Ferienlehrgang allein erfüllt in seiner Ausgestaltung nicht die Voraussetzungen institutioneller Art, die das AFG und die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A Fortbildung und Umschulung) vom
  65. Dezember 1969 an eine förderungsfähige Maßnahme stellt. Randnummer 25 Gemäß § 34 Satz 1 AFG erstreckt sich die Förderung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach dem vierten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes auf Maßnahmen mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht), berufsbegleitendem Unterricht (Teilzeitunterricht) und Fernunterricht. Die Förderung der Teilnahme setzt voraus, dass die Maßnahme nach Dauer, Gestaltung des Lehrplanes, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt (§ 34 Satz 2 AFG). Das Nähere über Voraussetzung, Art und Umfang der Förderung bestimmt nach § 39 Satz 1 AFG die Bundesanstalt durch Anordnung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 A Fortbildung und Umschulung muss die Dauer einer Maßnahme dem Zeitraum entsprechen, der notwendig ist, um das Ziel der Fortbildung oder Umschulung zu erreichen. Randnummer 26 Der Ferienlehrgang stellt zwar eine Maßnahme der Beruflichen Fortbildung nach § 41 Abs. 1 AFG dar. Er bezweckt aber nur nach dem Lehrgangsprospekt „eine letzte höchst intensive Ausbildung für die nächste schriftlichen Prüfungen als Steuerbevollmächtigter” wobei er voraussetzt, dass die Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Steuerberatungsgesetzt vom
  66. August 1961 (BGBl. I S. 1301) erfüllt sind bzw. erfüllt werden; er soll nur noch „den letzten Schliff” geben. Der von dem Repetitor für Steuerrecht H. veranstaltete Ferienlehrgang dauert achtzehn Tage. Eine solche Maßnahmedauer entspricht nicht dem Zeitraum, der notwendig ist, das Fortbildungsziel, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung als Steuerbevollmächtigter, zu erreichen. Die Prüfungsgebiete, auf die sich die Steuerbevollmächtigtenprüfung erstreckt, wie sie in § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes (DVSt BerG) vom
  67. August 1962 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 537) aufgeführt sind, können in einem solch kurzen Zeitraum weder erlernt noch so intensiv behandelt werden, dass danach allein auf Grund des Besuchs dieses Lehrganges die Prüfung als Steuerbevollmächtigter erfolgreich abgelegt werden könnte. Aus den Lehrgangsprospekt ergibt sich, dass dieser Ferienlehrgang die Kenntnis der prüfungswichtigen Gebiete nach § 11 DVStBerG voraussetzt und nur noch einer letzten Wiederholung der zuvor bereits anderweitig erlernten Prüfungsgebiete im Hinblick auf die schriftliche Prüfung dient. So werden beispielsweise den Teilnehmer vor Lehrgangsantritt neun Klausuraufgaben mit der Bitte übersandt, die Lösungen vor Beginn des Lehrgangs dem Lehrgangsleiter zuzusenden. Die Maßnahmeteilnehmer können die Klausuren nur dann lösen, wenn sie sich bereits vor Lehrgangsbeginn den prüfungswichtigen Lehrstoff ausreichend angeeignet haben. Der Lehrgang ist nach der Gestaltung seines Lehrplans und nach der Unterrichtsmethode darauf abgestellt, anderweitig erworbene Kenntnisse nochmals kurzfristig im Hinblick auf die zurückzurufen. Außerdem dient er der Übung in der Klausurentechnik und soll für den einzelnen Teilnehmer eine Erprobung unter prüfungsmäßigen Bedingungen darstellen. Als Einzelmaßnahme ist er aber weder von seiner Dauer noch der Gestaltung des Lehrplans her geeignet, eine erfolgreiche berufliche Bildung zu gewährleisten. Die Klägerin kann also weder Unterhaltsgeld für die Teilnahme an dem Ferienlehrgang noch weitere Kosten für die Prüfung die nicht mehr im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem abgebrochenen Lehrgang stehen, erhalten. Randnummer 27 Sie kann auch nicht den Ersatz des vollen Verdienstausfalls beanspruchen, da dieser nicht zu den Leistungsarten gehört, die die Beklagte im Rahmen der Förderung der beruflichen Fortbildung zu erbringen hat. Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 44 AFG, der die Gewährung des Unterhaltsgeldes regelt, und § 45, der die Kostentragung bei den notwendigen Kosten, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entsteht, behandelt, ergibt sich, dass der Verdienstausfall, den der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme dadurch erlitten hat, dass er während der Maßnahmedauer seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann, durch die Gewährung von Unterhaltsgeld ausgeglichen wird; denn das Unterhaltsgeld hat Lohnersatzfunktion (Schönfelder-Kranz-Wanka, Kommentar zum AFG, § 44 Anm. 4). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Förderungswilligen darüber hinaus den Ersatz des vollen Verdienstausfalles zuzuerkennen, so hätte eine solche die Vorschrift des § 44 AFG abändernde Regelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Die Geltendmachung eines Verdienstausfalles ist daher umfangmäßig nur in Rahmen des § 44 AFG möglich, da es sich dabei auch nicht um Kosten im Sinne von § 45 AFG handelt. Der Verdienstausfall anlässlich der mündlichen und schriftlichen Prüfung ist nämlich eine Einbuße an Lohn, nicht aber eine Aufwendung, die der Maßnahmeteilnehmer wegen seiner Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme erbringen muss. Die Klägerin kann deshalb auch nicht unter Berufung auf die Vorschrift des § 18 A FuU von der Beklagten vollen Lohnersatz erhalten; denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf sonstige Kosten im Rahmen des § 45 AFG, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen und nicht bereits durch die Leistungsarten nach §§ 12 bis 17 A FuU erfasst wurden. Eine unterschiedliche Behandlung von Förderungswilligen, die während des Unterrichtsbesuches nur einen teilweisen Lohnersatz in der Form des Unterhaltsgeldes erhalten, und solchen, die die Prüfung ablegen, ist hinsichtlich des Ausgleichen eines Verdienstausfalles sachlich nicht gerechtfertigt; denn es ist kein Grund ersichtlich, beide Fälle, in denen ein Wegfall das Arbeitsentgeltes eintritt, unterschiedlich zu entschädigen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Der Senat hat die Revision angelassen, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006919

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