Leitsatz 1. Wenn auf der Verwaltungsebene nur Organe der Kassenärztlichen Vereinigung beim Abschluß von Verträgen über ärztliche Sachleistungen nach dem BMV und seine Ergänzungen alleinentscheidend tä
§ 10Abs.
2 BMV sei nicht die Rechtsfolge des Abschlusses einer Vereinbarung aus § 368 n Abs. 2 RVO sondern der Abschluss
§ 10Abs.
2 BMV sei Voraussetzung für eine Abrechnung des Krankenhauses auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 368 n Abs. 2 RVO. Gegenstand dieses Verfahrens sei damit ausschließlich der Abschluss und die Kündigung
§ 10Abs.
2 BMV. Der Ermächtigungsvertrag sei auf dieser Grundlage als bürgerlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Gegenstand und Inhalt dieses Vertrages sei nicht ein Rechtsverhältnis der Kassenärztlichen Vereinigung und einem ihrer Hoheitsgewalt unterworfenen Leistungsträger, sondern es handele sich um die Erbringung kassenärztlicher Leistungen durch Dritte, die nicht Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung seien und damit auch nicht ihrer Hoheitsgewalt unterlägen. Nur Ärzte seien Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung, so dass Rechtsverhältnisse zu außenstehenden Ärzten und ärztlich geleiteten Institutionen nicht durch einseitigen Verwaltungsakt, sondern nur durch Vertrag begründet werden könnten. Eine öffentlich-rechtliche Qualifikation des Ermächtigungsvertrages sei nicht daraus herzuleiten, dass die dem Krankenhaus erteilte Ermächtigung unmittelbar die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Kassenärzten beeinflusse, indem sie die Grundlage für die Berechtigung der Kassenärzte zur Überweisung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung bilde. Der Abschluss des Ermächtigungsvertrages mit einem Krankenhausträger stelle angesichts der bereits kraft Gesetzes bestehenden Überweisungsbefugnis des Kassenarztes keine Hoheitsregelung gegenüber dem Kassenarzt dar, sondern gestalte ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Krankenhausträger und Kassenärztlicher Vereinigung. Das habe zur Folge, dass die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Sozialgerichten nur dann zu bejahen sei, wenn die Behauptung der Klägerin, sie sei Trägerin eines subjektiven öffentlichen Rechts auf Beteiligung hierfür genüge. In diesem Falle aber wäre die Klage als unbegründet abzuweisen, weil das Sozialgericht im Rahmen einer Prüfung der Begründetheit der Klage nur das Bestehen eines subjektiven öffentlichen Rechts verneinen könnte, nicht aber in eine Prüfung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche eintreten dürfe. Randnummer 18 Selbst wenn man die Zulässigkeit des Rechtsweges aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Qualifizierung des Ermächtigungsvertrages bejahen wolle, sei die Klage nicht begründet. Der Wegfall des Bedürfnisses für die Inanspruchnahme eines Krankenhauses im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung sei ein Grund für die Kündigung des Ermächtigungsvertrages. Krankenhausträger fielen nicht unbedingt unter den Kreis derer, die eine kassenärztliche Versorgung ausüben könnten. Sie seien nur dann hinzuzuziehen, wenn der Sicherstellungsauftrag die Kassenärztliche Vereinigung zwinge, weitere nicht im Gesetz genannte Leistungsträger zu beauftragen. Nur auf dieser Rechtsgrundlage rechtfertige sich die Regelung des § 10 Abs. 2 BMV, wonach auf privatrechtlicher Grundlage über den Kreis der gesetzlich zugelassenen und beteiligten Ärzte andere Ärzte und ärztlich geleitete Institutionen an der kassenärztlichen Versorgung beteiligt werden könnten. Randnummer 19 Der Zahlungsanspruch könne ebenfalls nur aus einem zivilrechtlichen Vortrag abgeleitet werden. Er könne nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Aus § 368 n Abs. 2 Satz 2 BVG lasse sich ein Anspruch auf die vollen GOÄ-Sätze nicht herleiten. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom
- Oktober 1970 aufzuheben und die Klage im vollen Umfang als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom
- Oktober 1970 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.783,42 DM mit 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die von ihr an ambulante Kassenpatienten verabreichten ärztlichen Sachleistungen der physikalischen Medizin gemäß B X und der Laboratoriumsdiagnostik gemäß B XI der GOÄ vom 18.3.1965 sowie EKG-Leistungen und Isotopen-Diagnostik ab
- Januar 1969 mit 100 % der Gebührensätze der GOÄ vom
- März 1965 zu vergüten, hilfsweise, Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht Frankfurt/Main. Randnummer 24 Die Klägerin führt aus, sie stütze ihren Anspruch auf Ermächtigung zur kassenärztlichen Versorgung auf ein subjektives öffentliches Recht. Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages sei der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wie das das Sozialgericht zu Recht angenommen habe. Sie habe einen Anspruch auf Vergütung der ihr für das „Hospital …” übertragenen ärztlichen Sachleistungen in Höhe von 100 % der GOÄ-Sätze. Das ergebe sich aus § 3 GOÄ. Die GOÄ beziehe sich auch auf die ärztlichen Leistungen, die in einem Krankenhaus erbracht seien. Beim Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung sei § 612 Abs. 2 BGB analog anzuwenden. Der volle Vergütungsanspruch sei auch für die ärztlichen Sachleistungen im N. gegeben. Es sei unzutreffend, dass die von ihr geforderten GOÄ-Sätze im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht üblich seien. Maßgebend für die Üblichkeit des Vergütungssatzes könne jedenfalls nicht sein, was die Beklagte zu zahlen bereit sei und ohne vertragliche Vereinbarung über die Höhe der Vergütungssätze zahle. Randnummer 25 Der erschienene Beigeladene zu 1) und die nicht erschienenen Beigeladenen zu 2) und 3) haben keine Anträge gestellt. Randnummer 26 Auf den Inhalt der Gerichtsakten, der auszugsweise in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufungen der Beklagten und der Klägerin sind statthaft, denn sie sind form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufzuheben war. Randnummer 28 Der Senat hatte ebenso wie die Vorinstanz in der Besetzung mit zwei Kassenärzten zu entscheiden. Nach §§ 12 Abs. 3, 33 SGG wirken in den Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts je ein Sozialrichter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte mit, außer wenn es sich um Angelegenheiten der Kassenärzte handelt, bei denen nur Ärzte als Beisitzer teilnehmen. Ein Fall dieser Art liegt hier vor, denn unter Angelegenheiten der Kassenärzte sind solche Streitsachen zu verstehen, die nach der gesetzlichen Regelung allein in den Bereich der kassenärztlichen Selbstverwaltung fallen, an denen die Krankenkassen also nicht beteiligt sind. Entscheidend dabei ist, ob eine Angelegenheit im Verwaltungsverfahren von den Einrichtungen der kassenärztlichen Selbstverwaltung, d.h. von der Kassenärztlichen Vereinigung zu erledigen ist oder ob für sie Organe der gemeinsamen Selbstverwaltung der Krankenkassen und der Kassenärzte zuständig sind. Randnummer 29 Zwar gehört die Gewährung von ärztlichen Sachleistungen zur kassenärztlichen Behandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung, nicht aber die Vergütung hierfür. Das folgt aus § 2 Abs. 2 des BMV in Verbindung mit § 10 BMV und den durch den Landesmantelvertrag (Hessen) erfolgten Ergänzungen. Danach werden Verträge nur zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Krankenhausträger geschlossen. So sieht der Landesmantelvertrag für Hessen zu § 2 Abs. 2 a BMV vor, dass Verträge über Umfang und Vergütung der ambulanten Behandlung der Berechtigten in Universitäts-Polikliniken allein zwischen diesen und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, allerdings im Benehmen mit den Landesverbänden der RVO-Kassen, abgeschlossen werden. Die Krankenkassen wirken hierbei jedoch nur beratend mit. Für Verträge nach § 368 n Abs. 2 S. 2 RVO gilt das sinngemäß (vgl. LMV zu § 10 Ziff. 11). Wenn aber in solchen Fällen die Krankenkassen nur beratend mitwirken, handelt es sich damit bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine sogenannte „Mischangelegenheit”. Der Senat war daher mit zwei Kassenärzten als ehrenamtlichen Richtern richtig besetzt. Randnummer 30 Der mit der Klage zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beschrittene Rechtsweg ist nicht zulässig, weil der Rechtsstreit keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG betrifft. Nach § 51 Abs. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Angelegenheiten der Sozialversicherung auch die Angelegenheiten, die aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) im Rechtsweg zu entscheiden sind. Da es sich hier um keine Angelegenheit zwischen Ärzten oder ihrer zuständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, nämlich der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, und einer Krankenkasse handelt, ist der Rechtsstreit schon von Gesetzes wegen nicht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzusehen. Randnummer 31 Es bleibt aber zu prüfen, ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits aus anderen Gründen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Das wäre der Fall, wenn die vertraglichen Beziehungen, wie sie zwischen den Beteiligten früher bestanden haben und auch noch durch eventuelle Zwischenvereinbarungen weiter fortbestehen, dem öffentlichen Recht angehören. Randnummer 32 Die Prüfung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten richtet sich dabei nach dem materiellen Recht, das ihnen zugrunde liegt (BSG 25, 269). Infolgedessen ist die Frage zu stellen, ob für die Beurteilung der Rechtsbeziehung öffentlich-rechtliche Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwenden sind. Randnummer 33 Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 SGG käme hiernach nur dann in Betracht, wenn nach dem von der Klägerin vorgebrachten Sachverhalt unter den Prozessbeteiligten eine Rechtsbeziehung entstanden wäre, die dem öffentlichen Recht der Sozialversicherung angehört. Das wäre nur dann der Fall, wenn die mit der Klage begehrte Rechtsfolge in dem materiellen Recht der Sozialversicherung ihre Grundlage hätte. Randnummer 34 Insoweit hat das Sozialgericht die Erteilung der im § 10 Abs. 2 BMV genannten Ermächtigung als eine Angelegenheit öffentlich-rechtlicher Natur angesehen, weil sie sich als Erfüllungshandlung aus dem Vertrag nach § 368 n Abs. 2 Satz 2 RVO ergebe, wie er zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehe. Diese Ermächtigung schaffe ein hoheitsrechtliches Verhältnis zwischen den Beteiligten. Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen, weil sie schon im Ansatz unrichtig ist. Unrichtig ist insoweit auch die Auffassung der Beklagten, dass § 10 Abs. 2 BMV erst die Grundlage für eine vertragliche Regelung nach § 368 n Abs. 2 Satz 2 RVO schaffe. Randnummer 35 Richtig ist vielmehr, dass § 368 n Abs. 2 Satz 2 RVO der Ausgangspunkt des Streites ist, aus dem die in dem Rechtsstreit geltend gemachten prozessualen Ansprüche resultieren. Solche können überhaupt nur aus einer vertraglichen Vereinbarung über die Vergütung ärztlicher Sachleistungen erwachsen, wie sie die angesprochene Vorschrift vorsieht. Derartige Verträge sind bürgerlich-rechtlicher Natur (vgl. Heinemann-Liebold, Kassenarztrecht Anm. 10 zu § 368 n RVO; ÄM 1959, 1204; DÄ 1965, 1817; ÄM 1962, 1780 (Hess-Venter § 368 n RVO Anm. III 4 d). Randnummer 36 Das folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wonach gerade die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Spitzenvertretung der Krankenhäuser, es war, die diese Regelung außerhalb des Honorarverteilungsmaßstabes durchsetzte, und zwar einmal für die zugelassenen oder beteiligten leitenden Chefärzte und zweitens für die nicht zugelassenen leitenden Ärzte. Insoweit hat die Vergütung nach Sätzen zu erfolgen, die zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung einerseits und dem Krankenhaus – sei es öffentlich oder privat betrieben – bzw. den Verbanden der Krankenhäuser andererseits zu vereinbaren sind. Dem zugelassenen oder beteiligten Krankenhausarzt bleibt nach Maßgabe der Honorarverteilung damit nur der Anteil für sein persönliches ärztliches Tätigwerden bei Ausführung der ärztlichen Sachleistungen, der sich praktisch danach bestimmt, welcher Anteil an dem Honorar nach Abzug des dem Krankenhaus zu erstattenden Unkostensatzes übrigbleibt (Hess-Venter, Das Gesetz über Kassenarztrecht, § 368 n III, II a). Die Verträge mit den Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen über ärztliche Sachleistungen werden von der Beklagten zwar zur Sicherstellung ihrer gesetzlichen Aufgabe geschlossen. Diese Tatsache rechtfertigt es jedoch nicht, wie die Klägerin meint, solche Vereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge anzusehen. Dabei verkennt sie, dass es sich – im Gegensatz zu den Verträgen mit Universitäts-Polikliniken – bei dem Vertragspartner nicht notwendig um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln muss. Auch private Krankenanstalten und Institute können mit der Ausführung solcher Leistungen betraut werden. Außerdem erfolgt der Abschluss von Verträgen nach § 368 n Abs. 2 Satz 2 RVO mit Krankenhäusern und anderen Einrichtungen ausschließlich nach Maßgabe des Bedarfs zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung. Im Rahmen der Vertragsfreiheit richtet sich die Entscheidung der Beklagten allein danach, ob ein objektives Bedürfnis für die Beauftragung eines Krankenhauses zur Ausführung ärztlicher Sachleistungen vorliegt. Dabei hat der Krankenhausträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages, was wiederum im Gegensatz zur Zulassung oder Beteiligung steht (Heinemann-Liebold, Kassenarztrecht, Anm. 3 zu § 10 BMV). Das folgt aus dem Prinzip, dass die kassenärztliche Versorgung in erster Linie nur durch zugelassene und beteiligte Ärzte, durch Universitäts-Polikliniken sowie durch Eigeneinrichtungen der Krankenkassen sicherzustellen ist. Nur der generelle Sicherstellungsauftrag des § 368 n Abs. 1 RVO macht es erforderlich, darüber hinaus Krankenhäuser als Institutionen durch zivilrechtliche Verträge an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen zu lassen, wenn Lücken vorhanden sind die anders nicht geschlossen werden können. Nur aufgrund eines Vertrages nach § 368 n Abs. 2 Satz 2 RVO ist der Krankenhausträger somit in der Lage, kassenärztliche Leistungen zu erbringen, wobei er berechtigt ist, auf der Grundlage der nach § 368 n Abs. 2 Satz 2 RVO getroffenen Vereinbarung abzurechnen. Damit wird ihm kein der Zulassung oder Beteiligung ähnliches subjektives öffentliches Recht verliehen. Auch werden die Krankenhäuser, mit denen derartige Verträge abgeschlossen werden, nicht Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie sind vor allem nicht ihrer hoheitlichen Entscheidungsbefugnis unterworfen, wie das für die Kassenärzte gilt, die in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung zur Kassenärztlichen Vereinigung stehen. Randnummer 37 Die Verträge, die zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung geschlossen werden, machen es möglich und berechtigen den zugelassenen Kassenarzt gemäß § 10 Abs. 2 BMV, Überweisungen zur ambulanten Ausführung ärztlicher Sachleistungen an ärztlich geleitete Einrichtungen vorzunehmen. Überweisungen an derartige Institutionen sind jedoch nur möglich, wenn die Beklagte – die Kassenärztliche Vereinigung Hessen – die Institution zur Ausführung allgemein oder im Einzelfall ermächtigt hat. Diese Vorschrift bildet damit keine Anspruchsgrundlage für die Ausführung ärztlicher Sachleistungen. Ihre Bedeutung erschöpft sich vielmehr darin, dass sie lediglich für die Kassenärzte eine Anweisung darstellt, wohin sie Patienten zur Durchführung ärztlicher Sachleistungen, die sie nicht selbst verabfolgen, überweisen dürfen. Damit führt die Vorschrift wieder zu § 368 n Abs. 2 Satz 2 RVO zurück. Randnummer 38 Hieraus folgt, dass zunächst ein Vertrag nach § 368 n Abs. 2 Satz 2 RVO vorliegen muss, wenn die Klägerin zu Lasten der Beklagten ärztliche Sachleistungen in Rechnung stellen will. Ein solcher Vertrag hat ohne schriftliche Fixierung früher offensichtlich bestanden. Indessen ist er durch Kündigung gemäß Schreiben vom
- Februar 1967 und
- Februar 1967 beendet worden. Hierbei hat die Beklagte die für die Kündigung von Dienstleistungsverträgen vorgesehene Kündigungsfrist des § 621 BGB eingehalten. Dieser Kündigung hat die Klägerin, wie aus ihrem Schreiben vom
- März 1967 folgt, nicht ausdrücklich widersprochen, sondern neue Vorschläge für die künftige Gestaltung der Vertragsbeziehungen unterbreitet. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass die Beteiligten das alte Vertragsverhältnis als beendet angesehen haben. In der Folgezeit hat man sich dann, wie aus dem Schreiben der Beklagten vom
- November 1967 hervorgeht, mit Zwischenlösungen beholfen, aus denen sich wiederum die Beendigung der früheren Vertragsbeziehungen ergibt. Die Klägerin kann sich somit nicht darauf berufen, dass der frühere Vertrag noch gelte und es eines neuen Vertrages nicht bedürfe. Abwegig ist insoweit auch die Auffassung, dass das Schreiben vom
- Februar 1967 einen Verwaltungsakt darstelle. Das ist schon um deswillen nicht möglich, weil Klägerin und Beklagte sich im Rechtsverkehr völlig gleichberechtigt gegenüberstehen und es an einem Abhängigkeitsverhältnis, wie es ein Verwaltungsakt voraussetzen würde, fehlt. Randnummer 39 Wenn das Sozialgericht insofern meint, dass durch die Ermächtigung nach § 10 des BMV ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen der Beklagten und der Klägerin geschaffen worden sei, so ist das aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall, weil die Ermächtigung des § 10 BMV nur eine Anweisung für den Kassenarzt darstellt, wohin er überweisen darf. Im übrigen besitzt das Wort „ermächtigt” in § 10 BMV ebenfalls einen ausgesprochen bürgerlich-rechtlichen Charakter. Insoweit ist davon auszugehen, dass aufgrund des Rechtes der freien Arztwahl zwischen Kassenarzt und Patient bürgerlich-rechtliche Vertragsbeziehungen bestehen, wie sich insbesondere auch aus § 368 d Abs. 4 RVO ergibt. Infolgedessen unterliegt das Vertragsverhältnis den Grundsätzen des bürgerlich-rechtlichen Haftungsrechts einschließlich desjenigen für positive Vertragsverletzungen und den entsprechenden Verjährungsvorschriften für Ansprüche aus vertraglicher Haftung. Gleiches gilt im Falle einer Überweisung an ein Krankenhaus zur Ausführung ärztlicher Sachleistungen. Auch in diesem Falle kommt es nach Auffassung des Senats zum Abschluss eines bürgerlich-rechtlichen Behandlungsvertrages zwischen Krankenhaus und Kassenpatient, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vergütungspflicht nicht den Patienten, sondern die Kassenärztliche Vereinigung trifft (ÄM 1962 S. 1780 ff.). Mit Bettermann (JZ 1951, 321 ff.) ist der Senat der Ansicht, dass es sich dabei um ein gesetzlich begründetes und geregeltes Vertragsverhältnis zu Lasten Dritter handelt. Die Verpflichtungswirkung gegen den Dritten, hier die Beklagte, tritt dadurch ein, dass sie die Klägerin zum drittbelastenden Handeln ermächtigt hat. Eine solche Ermächtigung kann sich unmittelbar aus dem nach § 368 n Abs. 2 Satz 2 RVO abgeschlossenen Vertrag ergeben oder auch für einen Einzelfall erteilt werden. Sie bedeutet die Verleihung der Macht an die Klägerin, ärztliche Sachleistungen zu Lasten der Beklagten im eigenen Namen erbringen zu können. Wollte man mit dem BGH ein Vertragsverhältnis zugunsten Dritter annehmen, das dieser bisher nur für Lieferanten von Heilmitteln und Krankenkassen zugunsten der Kassenpatienten angenommen hat, wäre die Rechtslage im übrigen die gleiche. Denn auch hier könnte die Vergütung nur nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen erfolgen. Auch hier habe ein Krankenhausträger, welcher auf Überweisungsschein von Kassenärzten ambulante Behandlungen von Sozialversicherten durchführt, wenn er nicht allgemein oder im einzelnen von der Kassenärztlichen Vereinigung ausdrücklich hierzu ermächtigt worden ist, keinen Anspruch auf Zahlung der von ihm erbrachten Leistungen, auch nicht unter den zivilrechtlichen Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) (Deutsches Ärzteblatt 1965, 1817). Randnummer 40 Die Ansicht des Senats, dass der Vertrag nach § 368 n Abs. 2 Satz 2 RVO ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag ist, der Parallelen zu den Verträgen hat, die von Krankenkassen mit den Lieferanten von Heil- und Hilfsmitteln geschlossen werden, die der BGH ebenfalls als bürgerlich-rechtliche Verträge angesprochen hat (ÄM 1962, 1780 ff.), wird nicht durch das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8.4.1959 (ÄM 1959, 1204 ff.) und das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.4.1956 (ÄM 1956, 714 ff.) in Frage gestellt. Das Landessozialgericht Niedersachsen geht nämlich auch davon aus, dass die Inanspruchnahme des Krankenhauses keine Zulassung oder Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung bedeutet. Aufträge an Krankenhäuser zur Ausführung ärztlicher Sachleistungen seien bürgerlich-rechtlicher Natur. Damit hat es im wesentlichen die Rechtsauffassung des Senats bestätigt. Nur hinsichtlich der Zulassung des Rechtsweges vor den Sozialgerichten konnte ihm aus den eingangs dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Auch das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.4.1956 ist hier nicht einschlägig, weil es sich auf einen Sachverhalt bezieht, der vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Kassenarztrecht lag und auch unter das Sachleistungsabkommen vom 22.11.44 fiel. Zum anderen waren die Beziehungen zwischen dem Krankenhaus und der Kassenärztlichen Vereinigung damals deshalb anders zu beurteilen, weil die Kassenärztliche Vereinigung das Krankenhaus zur Anschauung einer neuen kostspieligen Röntgenanlage im Jahre 1952 ermuntert und damit eine langfristige Dauer des Auftrages in Aussicht gestellt hatte. Randnummer 41 Da nach allem das Sozialgericht § 51 Abs. 1 SGG verletzt und zu Unrecht den Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erachtet hat, war sein Urteil vom
- Oktober 1970 aufzuheben und auszusprechen, dass der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht zulässig ist. Auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag der Klägerin war die Sache gem. § 52 Abs. 3 SGG an das örtlich zuständige Landgericht in Frankfurt/Main zu verweisen. Randnummer 42 Die Entscheidung über die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens bleibt insoweit in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 3 SGG dem zuständigen Landgericht überlassen (BSG 2, 29; Urt. v. 27.11.1964 in BVBl. 65, 46). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006928