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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 414/73 Urteil Der 1942 geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, erlitt am Samstag, dem

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. März 1973 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten

§ 550

RVO, wonach die Verzögerung des Antritts der Reise zur Familienwohnung, wenn keine Lösung vom Betrieb eintreten soll, auf Umständen beruhen muß, die vom Willen des Versicherten unabhängig sind oder z.B. dadurch verursacht werden, daß dieser gewisse Verrichtungen zur ordnungsmäßigen Vorbereitung der Heimfahrt vornimmt. Bei Fahrten zur Familienwohnung (§ 550 S. 3 RVO) braucht nämlich kein ebenso enger zeitlicher Zusammenhang mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit zu bestehen, wie bei gewöhnlichen Heimfahrten nach Arbeitsschluß (§ 550 S. 1 RVO). Während hier der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit durch eine längere eigenwirtschaftliche Verrichtung gelöst wird, muß ein Versicherter, der am Ort der beruflichen Tätigkeit eine Unterkunft hat, dort täglich nach Arbeitsschluß eigenwirtschaftlichen Verrichtungen nachgehen, ohne daß dadurch der Versicherungsschutz bei einer Heimfahrt verloren geht. Die unter Versicherungsschutz stehenden Heimfahrten sind nicht auf die arbeitsfreie Zeit an den Wochenenden beschränkt. Ein Versicherter ist nach § 550 S. 3 RVO grundsätzlich bei jeder Fahrt vom Ort der Tätigkeit zu seiner Familienwohnung gegen Unfall versichert. Ebenso wie er bei Heimfahrten unter Versicherungsschutz steht, die nur in größeren zeitlichen Abständen unternommen werden, ist dies auch der Fall, wenn z.B. wochentags nach Dienstschluß oder etwa aus unvorhergesehenen familiären Gründen erst am Sonntag zu seiner Familienwohnung fährt. Da er somit nicht nur bei Heimfahrten an bestimmten Tagen gegen Unfall versichert ist, wäre es mit Wortlaut und Sinn des § 550 Satz 3 RVO nicht zu vereinbaren, den Versicherungsschutz auf eine bestimmte Zeit nach Dienstschluß zu beschränken. Denn der Grund für eine Fahrt zu der Familienwohnung ist stets der, in den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zurückzukehren. Dabei kann es grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung geben. Demgegenüber hängt der Versicherungsschutz bei üblichen Heimfahrten von dem Ort der Tätigkeit (§ 550 S. 1 RVO) davon ab, daß die Fahrt in unmittelbarer zeitlicher Verbindung zur betrieblichen Tätigkeit durchgeführt wird und nicht die Rückfahrt von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit darstellt. Eine Fahrt zur Familienwohnung i.S. des Satz 3 a.a.O. ist aber grundsätzlich keine solche Rückfahrt, auch wenn der Versicherte vorher noch eigenwirtschaftlich tätig ist, z.B. im Anschluß an die Betriebstätigkeit sich zunächst noch auf Wohnungssuche für seine Familie begibt oder etwa als Gastarbeiter noch Einkäufe für die Familie tätigt und die Rückfahrt erst am nächsten Tag antritt. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1972 (Az.: L-3/U – 1088/71, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen 2 ARU 251/72), ausgeführt hat, steht eine Fahrt zur Familienwohnung im allgemeinen erst dann nicht mehr unter Versicherungsschutz nach § 550 S. 3 RVO, wenn eine längere Zeit nach Beendigung der Betriebsarbeit vergangen ist, in welcher sich der Versicherte eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem Umfang gewidmet hat, so daß die Fahrt als Rückfahrt von dieser Tätigkeit anzusehen ist, z.B. nach einem nicht am Ort der Betriebsstätte verbrachten Urlaub (vgl. hierzu Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, Anm.

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RVO unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Reichsverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften RV 51/39). Wie in § 543 Abs. 1 S. 2 RVO a.F. ist auch durch § 550 S. 3 RVO ein Versicherungsschutz geschaffen worden, der über den des § 548 RVO hinausgeht und es ermöglicht, rechtlich die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Beweggründe für die Fahrt weitgehend unberücksichtigt zu lassen (vgl. Urteil des BSG vom 28.8.1968, 2 RU 118/66). Der Versicherungsschutz ist auch nicht von den Beweggründen abhängig, aus denen der Versicherte den Weg zu seiner Familienwohnung zurücklegt (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.7.1966, L 2 a 2004/63, RsprD. § 550 S. 2 RVO S. 1310

(1); Lauterbach, Anm.

§ 550RVO).

Randnummer 15 Der Kläger wäre daher grundsätzlich auch auf einer direkten Fahrt zwischen seinem Betriebsort O. und seiner Familienwohnung in P. am Tag nach Beendigung der Betriebstätigkeit gegen Unfall versichert gewesen, zumal die Entfernung ca. 360 km beträgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme blieb er jedoch am Freitag, dem

  1. Mai 1972, nach Büroschluß entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht in O. um am nächsten Morgen nach P. zu fahren, sondern fuhr in entgegengesetzter Richtung nach dem rund 170 km entfernten N., um an einer Geburtstagsfeier seiner Schwiegermutter teilzunehmen. Am nächsten Tag, dem Unfalltag, trat er die Fahrt nach P. erst nachmittags an, nachdem er zuvor noch seinen ebenfalls in N. wohnenden Vater besucht hatte, so daß er zusätzlich etwa 350 km zurücklegte, und damit etwa die gleiche Entfernung wie von O. nach P.. Damit verfolgte er aber nach Beendigung seiner Betriebstätigkeit eindeutig eigenwirtschaftliche Verrichtungen in einem solchen Umfang, daß die zum Unfall führende Fahrt als Rückfahrt von dieser Tätigkeit und nicht als Familienheimfahrt im Sinne des § 550 Satz 3 RVO anzusehen ist. Der Umstand, daß er sowohl auf der Fahrt von N. nach P. als auch von O. nach P. teilweise dieselbe Wegstrecke zurückzulegen hatte und auf diesem Teil des Weges verunglückte, genügt für sich allein nicht, um den Versicherungsschutz zu begründen (vgl. Urteil des BSG vom 28.8.1968, 2 RU 118/66). Randnummer 16 Demgegenüber vermag der Hinweis des SG auf das Urteil des
  2. Senats des BSG vom
  3. August 1968 (10 RV 261/66 in SozR Nr. 6 zu § 4 Abs. 1 BVG) keine andere Beurteilung herbeizuführen. Dort heißt es u.a., für einen Soldaten bestehe stets ein Versorgungsschutz für den Weg vom Dienstort zum räumlich entfernten Familienwohnort, wobei es nicht erforderlich sei, daß der Weg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienst stehe. Der wegen der Dienstausübung von seiner Familie getrennt lebende Bedienstete solle bei den für ihn wegen der räumlichen Entfernung notwendigen Fahrten zur Familienwohnung gerade deshalb versorgungsrechtlich geschützt werden, weil er durch die räumliche Trennung zu diesen Fahrten gezwungen sei. Ein solcher Zwang könne aber nicht nur unmittelbar nach Beendigung einer Dienstverrichtung bestehen, sondern sich aus irgendwelchen Gründen auch zu einem anderen, vom Ende des Dienstes völlig unabhängigen Zeitpunkt ergeben. Es sei kein vernünftiger Grund dafür einzusehen, daß z.B. ein Soldat, der an einem dienstfreien Tag oder im Urlaub am Dienstort Mitteilung von der Erkrankung eines Familienmitgliedes erhalte und zum Familienwohnort fahre, deshalb nicht den Versorgungsschutz für diese Fahrt genießen solle, weil er die Familienheimfahrt nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Dienst und nach Dienstschluß angetreten habe. Auch derjenige, der nur einen Teil seines Urlaubs dazu benutzen wolle oder könne, um von seinem Dienstort aus den Familienwohnort aufzusuchen und die Fahrt nicht gerade am Anfang des Urlaubs und nach Dienstschluß antrete, könne nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 letzter Satz BVG n.F. nicht vom Versorgungsschutz ausgeschlossen sein. Randnummer 17 Der erkennende Senat vertritt diese Auffassung grundsätzlich auch zur Auslegung des § 550 Satz 3 RVO und würde den Versicherungsschutz z.B. bejahen, wenn der Kläger erst am Sonnabend oder Sonntag von O. nach P. gefahren wäre, um seine Familie zu besuchen, wie oben dargelegt ist. Dem Zeitfaktor allein kommt daher hier keine entscheidende Bedeutung zu. Der
  4. Senat des BSG hat aber nicht geprüft, ob der Weg eines Soldaten zu seiner Familienwohnung auch dann noch versorgungsrechtlich geschützt ist, wenn nach Dienstschluß eigenwirtschaftliche Tätigkeiten in einem solchen Umfang und besonders an einem anderen Ort als dem Dienstort verrichtet werden, daß sich der Weg zur Familienwohnung tatsächlich nur als Rückweg von einer selbst gestalteten Freizeit und nicht mehr als „familienbedingte” Heimfahrt darstellt. Der letztere Fall liegt hier vor, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Randnummer 18 Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob andere unternehmensfremde Gründe, insbesondere eine durch die Teilnahme an einer Familienfeier bedingte Übermüdung im Zusammenwirken mit dem festgestellten Restalkoholgehalt von 0,41 ‰ wesentliche bzw. alleinige Unfallursachen waren. Da die Versagung des Versicherungsschutzes aber möglicherweise nach der Auffassung des BSG allein hiervon abhängt, ist noch auszuführen, daß eine Alkoholeinwirkung nicht als allein wesentliche Unfallursache festgestellt werden kann. Angesichts der geringen festgestellten Alkoholkonzentration von 0,41 ‰ begegnet eine dahingehende Feststellung bereits erheblichen Schwierigkeiten. Hinzu kommt, daß nach der Verkehrsunfallanzeige vom
  5. Mai 1972 im Unfallzeitpunkt auf der vom Kläger befahrenen Bundesautobahn starker Regen mit Sturmböen herrschte und auf der Fahrbahn etwa 2 cm Wasser stand. Bei diesen Straßenverhältnissen kann auch ein nicht unter Alkoholeinwirkung stehender und nicht übermüdeter Kraftfahrer die Herrschaft über seinen Wagen verlieren und verunglücken. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Versicherungsschutz durch Alkoholeinwirkung oder Übermüdung ausgeschlossen war. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006937

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