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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 Ar 113/73 Urteil Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den von dem Kläge

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom

  1. November 1972 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den von dem Kläger besuchten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung als Industriemeister Kosten nach § 45 AFG zu übernehmen. Randnummer 2 Der im Jahre 1944 geborene Kläger, der eine abgeschlossene Lehre als Maschinenschlosser hat und von Oktober 1962 bis April 1963 in diesem Beruf abhängig beschäftigt war, besuchte von April 1963 bis Januar 1970 weiterbildende Schulen, an denen er am
  2. Januar 1970 die Reifeprüfung ablegte. In den Zeiten der Schulferien arbeitete der Kläger nach seinen Angaben zwischen 1965 und 1970 insgesamt etwa zehn bis zwölf Monate in einer Schlosserei. Im Sommersemester 1970 nahm er an der J. Universität in F. in der Abteilung für Erziehungswissenschaften, Fachrichtung Sonderpädagogik das vierjährige Studium für das Lehramt an Sonderschulen auf. Daneben besuchte er vom
  3. November 1971 an den zweijährigen Lehrgang des Berufsfortbildungswerkes der Industrie- und Handelskammer F. zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung, dessen Unterricht zweimal wöchentlich dienstags und sonnabends stattfand und insgesamt zehn Wochenstunden betrug. Randnummer 3 Zur Durchführung des Studiums seines Sohnes als Sonderschullehrer erhielt der Vater des Klägers vom Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes. Außerdem erklärte sich der Landeswohlfahrtsverband Hessen durch Bescheid vom
  4. August 1972 bereit, die Ausbildungskosten für den von dem Kläger besuchten Industriemeisterlehrgang im Rahmen der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG zu übernehmen. Randnummer 4 Am
  5. Juni 1971 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Förderung der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung. An Förderungsleistungen machte er Fahrtkosten für die Fahrt von F. nach F., Kosten der Krankenversicherung, Lehrgangsgebühren und Kosten für Lernmittel geltend. Randnummer 5 Durch Bescheid vom
  6. Februar 1972 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger stehe zur Zeit als Student in einem Ausbildungsverhältnis, und soweit Antragsteller während der Berufsausbildung an einer Bildungsmaßnahme teilnähmen, sei davon auszugehen, dass derartige Lehrgänge die Ausbildung verbreitern oder vertiefen und nicht der Fortbildung zuzuordnen seien. Es sei nicht Aufgabe der Fortbildungsförderung, Lücken der Ausbildung im Hinblick auf den späteren beruflichen Ansatz des Auszubildenden zu schließen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
  7. Februar 1972). Randnummer 6 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Beklagte zu verurteilen, ihm die beantragten Kosten für die Teilnahme an dem Industriemeisterlehrgang zu erstatten. Zur Begründung trug er vor, bei der von ihm besuchten Maßnahme handele es sich um berufliche Fortbildung im Sinne von § 41 AFG; denn sein Bestreben sei es, den von ihm erreichten Beruf des Schlossers nach Abschluss seines Studiums auf einer höherwertigen Stufe, beispielsweise als Ausbilder in Schlosserwerkstätten sozialer Institutionen, auszuüben. Die Erreichung des Meisterstatus, den er durch die Bildungsmaßnahme anstrebe, stelle einen beruflichen Aufstieg dar. Der Meisterkurs sei auch nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG zu fördern, da er durch ihn zu einer Ausbildungskraft herangebildet werde. Mit der Aufnahme seines Studiums habe er sich nicht von seiner früheren beruflichen Tätigkeit gelöst; denn auch nach Abschluss seines Universitätsstudiums werde er den Schlosserberuf unter Verwendung der durch das Studium erworbenen pädagogischen Kenntnisse in Werkstätten sozialer Institutionen einsetzen, um den Schlosserberuf gefährdeten Jugendlichen und ähnlichen Personengruppen zugänglich zu machen. Randnummer 7 Durch Urteil vom
  8. November 1972 gab das Sozialgericht Fulda der Klage statt. In den Entscheidungsgründen führte es aus, bei dem Besuch des Lehrgangs handele es sich um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung; denn der Kläger erstrebe mit seiner Teilnahme einen beruflichen Aufstieg und gleichzeitig die Anpassung und Erweiterung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten an die beruflichen Anforderungen des Maschinenschlossers. Der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen einer Förderung durch die Beklagte, und die Teilnahme an dem Meisterlehrgang sei auch unangefochten nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes als zweckmäßig anzusehen. Der Übergang vom Facharbeiter zum Meister könne nicht als Berufswechsel anerkannt werden. Obwohl das Hochschulstudium des Klägers begrifflich berufliche Ausbildung sei, unterfalle nicht zwangsläufig das gesamte berufliche Fortkommen des Klägers gleichfalls dem Begriff der Ausbildung. Studium und Meisterlehrgang gingen vielmehr selbständig nebeneinander her, wenngleich sie andererseits sich wechselseitig ergänzten. Randnummer 8 Gegen das ihr am
  9. Januar 1973 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  10. Februar 1973 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, zwischen dem Studium des Klägers, das schon begrifflich der beruflichen Ausbildung zuzuordnen sei, und dem zusätzlich angestrebten Abschluss als Industriemeister bestehe unter Berücksichtigung der in diesem Fall gegebenen besonderen Situation ein enger Zusammenhang. Daher gingen Studium und Meisterlehrgang nicht selbständig nebeneinander her, sondern es müsse davon ausgegangen werden, dass mit der Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung die sich in Form des Studiums vollziehend Ausbildung zum Sonderschullehrer verbreitert bzw. vertieft werde. Selbst wenn man aber den Meisterkurs als berufliche Fortbildung ansehe, käme eine Förderung durch die Beklagte deshalb nicht in Betracht, weil einerseits der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges handwerkliches Fachwissen, manuelle Geschicklichkeit und technisches Verständnis für die Art und Verwendung von Geräten und Maschinen bereits mitbringe, andererseits des Lehramt an Sonderschulen und sonstigen Einrichtungen üblicherweise nur durch eine schulische Ausbildung erreicht werde. Die Ablegung der Industriemeisterprüfung sei somit im Hinblick auf das eigentliche Bildungsziel nicht als notwendig anzusehen. Die für diesen Bildungsgang anfallenden Kosten seien daher nicht notwendig im Sinne von § 45 AFG Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom
  11. November 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung trägt er ergänzend vor, die Annahme der Beklagten, sein Bildungsziel sei der Beruf des Sonderschullehrers, sei falsch. Sein Berufsziel sei es, als beruflicher Ausbilder bei behinderten Jugendlichen zu wirken. Mit seinem Studium bezwecke er, die pädagogische Qualifikation für diesen Personenkreis, der eine spezielle pädagogische Betreuung benötige, zu erwerben. Daher müsse sein Studium als Teil der Meisterausbildung betrachtet werden; denn nur durch den Besuch der Universität könne er zur Zeit die von ihm genannte Zielgruppe benötigen speziellen pädagogischen Kenntnisse erwerben. Randnummer 12 Über die Zulassungsvoraussetzungen des Industriemeisterlehrgange ist bei dem Berufsfortbildungswerk F. der Industrie- und Handelskammer F. eine amtliche Auskunft eingeholt worden, auf die verwiesen wird (Blatt 44 der Gerichtsakten). Randnummer 13 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Landeswohlfahrtsverbands Hessen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere liegen die in § 144 Abs. 1 SGG aufgezählten Gründe eines Ausschlusses der Berufung nicht vor. Die Kosten nach § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die streitbefangen sind, sind wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum, der länger als dreizehn Wochen (drei Monate) dauert. Randnummer 15 Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 16 Zwar handelt es sich bei dem von dem Kläger besuchten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung im Verhältnis zu dem von ihm erlernten Beruf eines Maschinenschlossers um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung im Sinne von § 41 Abs. 1 AFG. Aus den Funktionsbild des Industriemeisters ergibt sich nämlich dass dieser über die in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten hinaus weitere Fähigkeiten der betrieblichen Menschenführung, der Disposition und Betriebsorganisation sowie ein erweitertes fachliches Können und Wissen aufweisen muss. Ziel der Maßnahme ist es demnach, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Der Lehrgang setzt darüber hinaus nach Ziffer II 7 der Prüfungsordnung für Industriemeisterprüfungen entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu der noch eine weitere mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit kommen muss, oder eine angemessene Berufserfahrung, die durch eine mindestens achtjährige praktische Tätigkeit einschlägiger Art nachgewiesen wird, voraus. Randnummer 17 Der Kläger erfüllt jedoch nicht die persönlichen Voraussetzungen einer Förderung. Nach § 7 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A FuU) vom
  12. Dezember 1969, die von der Beklagten als autonomes Satzungsrecht gemäß § 39 Satz 1 AFG erlassen worden ist, werden Personen, die sich beruflich fortbilden wollen, gefördert, wenn sie
  13. eine für das Erreichen des Fortbildungszieles notwendige abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung oder beides haben,
  14. eine die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung ausgeübt haben oder eine solche Beschäftigung ausüben wollen und die Voraussetzungen der §§ 36 und 42
  15. Halbsatz AFG erfüllen. Randnummer 18 Aus § 7 A EU ergibt sich, dass die Förderung einer Maßnahme nicht nur voraussetzt, dass diese die Legaldefinition der beruflichen Fortbildung, wie sie in § 41 Abs. 1 AFG enthalten ist, erfüllt, sondern die Maßnahme muss sich auch in der Person des Teilnehmers als eine berufliche Fortbildung darstellen. Ob dies der Fall ist, kann nicht losgelöst von dem Berufsweg und den beruflichen Absichten des Maßnahmeteilnehmers beurteilt werden. Randnummer 19 Die von dem Kläger im Jahre 1970 begonnene Hochschulausbildung mit dem Ziel, die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen abzulegen, stellte sich gegenüber dem von dem Kläger zuvor erlernten und ausgeübten Beruf des Maschinenschlossers als Übergang in eine Ausbildung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit dar; denn der Sonderschullehrer übt gegenüber dem Maschinenschlosser eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt aus (Hess. Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen vom
  16. Juni 1971, Hess. GVBl. 1971 Seiten 157 –162). Zu der Aufnahme des Studiums der Sonderpädagogik bedarf es lediglich der Hochschulreife, nicht aber einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer angemessenen Berufserfahrung, wie sie in § 41 Abs. 1 AFG als begriffliche Voraussetzung der beruflichen Fortbildung vorgeschrieben ist. Die Entscheidung des Klägers, eine Berufsausbildung als Sonderschullehrer durchzuführen, wurde durch seine Teilnahme an dem Lehrgang als Industriemeister nicht berührt. Der Kläger setzte nämlich während des Maßnahmebesuches sein Hochschulstudium fort. Aus der fachlichen Stellungnahme des Leiters des Erziehungswissenschaftlichen Seminars, Prof. R., vom
  17. April 1971 gegenüber dem Maßnahmeträger ergibt sich, dass der Besuch des Industriemeisterlehrganges das Studium des Klägers ergänzen und vertiefen sollte, um dem Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung als Sonderschullehrer Einsatzmöglichkeiten an Leiter von Lehrwerkstätten für gefährdete Jugendliche, von Fürsorge- und Lehrlingsheimen, bei der Arbeitslehre in Gesamtschulen und Sonderschuleinrichtungen, der Unterrichtung in Berufssonderschulen, Jungenstrafanstalten sowie deren pädagogische Leitung zu eröffnen Hochschulstudium und Besuch des Lehrganges müssen daher auf Grund der Berufsziele, die der Kläger mit dem Besuch des Lehrgangs verfolgte, als ein einheitlicher Bildungsgang betrachtet werden. Das hat zur Folge, dass eine Förderung des Industriemeisterlehrganges durch die Beklagte voraussetzt, dass die Ausbildung des Klägers zum Sonderschullehrer durch die Beklagte gefördert werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 20 Die Teilnahme an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, wird von der Bundesanstalt bei Vorliegen der Voraussetzungen einer beruflichen Umschulung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 AFG gefördert. Das achtsemestrige Studium als Sonderschullehrer kann jedoch schon deshalb nicht von der Beklagten gefördert werden, weil eine über drei Jahre andauernde Umschulungsmaßnahme nicht – auch nicht teilweise – gefördert werden kann (Urteil des Bundessozialgerichts vom
  18. März 1973, Az.: 7 RAr 12/72). Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG soll die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme in der Regel nur gefördert werden, wenn diese nicht länger als zwei Jahre dauert. Hierzu wird in § 6 Abs. 1 Satz 3 A FuU bestimmt, dass die Teilnahme an Maßnahmen, die bei Vollzeitunterricht zwei Jahre übersteigen, nur gefördert wird, wenn die Förderungsdauer drei Jahre nicht überschreitet. Da das Hochschulstudium als Sonderschullehrer nach § 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über das Lehramt an öffentliche Schulen in der Fassung vom
  19. Mai 1969 (Hess. GVBl. 19 S. 101) mindestens vier Jahre dauert, ist eine Förderung durch die Beklagte ausgeschlossen, ohne dass der Senat zu entscheiden brauchte, ob es sich bei dem Studium des Klägers überhaupt um eine Umschulungsmaßnahme handelt und ob der Kläger Arbeitsuchender im Sinne des § 47 AFG ist. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Die Revision war nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zuzulassen da die Frage, inwieweit Bildungsmaßnahmen während einer zweiten Berufsausbildung, die sogleich an die erste Berufsausbildung anknüpfen, von der Beklagte gefördert werden können. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006945

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