Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom
(4)wiedergegebene Entscheidungen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 11. Dezember 1973 und den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 1972 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1972 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er vertritt die Auffassung, dass die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung wesentlich andere Fälle betreffe und eine Beweiserhebung nicht erforderlich sei. Randnummer 12 Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Versorgungsakten, welcher zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurde, wird im einzelnen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist insbesondere nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt und nach § 143 SGG statthaft. Randnummer 14 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Entscheidung des Sozialgerichts ist jedenfalls im Ergebnis beizupflichten. Es kann zunächst dahinstehen, ob die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann deutsche Volkszugehörige im Sinne des BVG waren bzw. sind. Auch wenn man diese Frage und damit die Anwendbarkeit von § 7 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVG im Hinblick auf ihre frühere Mitgliedschaft im Volksbund der Deutschen in U. bejaht, so kann der Klägerin Witwenrente nach § 1 Abs. 5, § 38 BVG nicht gewährt werden, weil ihr Ehemann nicht an einer Schädigungsfolge im Sinne des Gesetzes verstorben ist. Randnummer 15 Hierbei mag dahinstehen, ob er als ein früher offenbar in D. stationiert gewesener Angehöriger der Waffen-SS militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne von § 1 Abs. 1 BVG geleistet hatte, da er jedenfalls im Zeitpunkt seines Todes derartigen Dienst nicht mehr leistete. Er ist aber auch nicht infolge einer unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne von § 5 BVG ums Leben gekommen. Die näheren Umstände seines Todes sind – abgesehen allenfalls von Ort und Zeit – in keiner Weise nachgewiesen. Aber auch dann, wenn man insoweit von der Schilderung der Klägerin ausgeht, war der Tod insbesondere nicht nach § 5 Abs. 1
- d)BVG durch schädigende Vorgänge infolge einer mit der militärischen Besetzung ehemals deutsch besetzten Gebietes verbundenen besonderen Gefahr eingetreten. Eine solche besondere Gefahr könnte nämlich in der Regel allenfalls nur dann bejaht werden, wenn der Ehemann von Grenzposten einer Besatzungsmacht erschossen worden wäre (vgl. hierzu auch Wilke-Wunderlich, 4. Aufl., S. 97). Dafür liegen aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, noch hat die Klägerin dies behauptet. Im übrigen ist ein solcher Sachverhalt auch sehr unwahrscheinlich, zumal der neue jugoslawische Staat schon am 29. November 1945 konstituiert worden und noch im gleichen Jahr Gründermitglied der Vereinten Nationen geworden war. Randnummer 16 Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 1962 (teilweise wiedergegeben bei Schieckel-Gurgel a.a.O.) trifft auf den vorliegenden Fall offensichtlich deshalb nicht zu, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ehemann bei Ausführung von Seiten einer Besatzungsmacht angeordneten Maßnahmen umgekommen ist. Für das a.a.O. folgende Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 1958 gilt insofern dasselbe, als vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine Schließung durch einen Besatzungssoldaten bestehen. Ferner kann ein innerstaatlicher Gewaltzustand jedenfalls im Jahre 1947 grundsätzlich nicht mehr als unmittelbare Kriegseinwirkung angesehen werden (vgl. auch Wilke-Wunderlich a.a.O. S. 89). Randnummer 17 Nach § 5 Abs. 1
- e)BVG gelten im übrigen als unmittelbare Kriegseinwirkungen, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen, nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier deshalb nicht erfüllt, weil es bei dem vorliegend streitigen, erst 1947 eingetretenen Vorfall der Erschießung eines nunmehrigen Zivilisten an einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit kriegerischen Vorgängen fehlt (vgl. auch Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 5 BVG, ferner Wilke-Wunderlich, Anm. V zu § 5 BVG). Hier gilt insoweit der Grundsatz einer engen Auslegung des § 5 BVG. Schließlich darf auch nicht ganz unberücksichtigt bleiben, dass der Ehemann der Klägerin mit seinem unerlaubten Grenzübertritt selbst ein beträchtliches Risiko auf sich genommen hat, wie es auch an anderen Staatsgrenzen und zu anderen Zeiten in mehr oder minder großem Umfange bestand und besteht. Randnummer 18 Nach alledem war die unbegründete Berufung, wie geschehen, zurückzuweisen, ohne dass es einer Beweiserhebung bedurft hätte. Die Entscheidung konnte nach §§ 110, 126 SGG nach Aktenlage ergehen. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006950