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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 V 849/73 Urteil Die Tätigkeit eines Werkschutzmannes im letzten Krieg war kein militärähnlicher Dienst im

Leitsatz Die Tätigkeit eines Werkschutzmannes im letzten Krieg war kein militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 BVG.Ein durch ein deutsches Militärfahrzeug verursachter Unfall bleibt ein privater Unfall, wenn die Voraussetzungen des § 5 BVG nicht vorliegen. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom

  1. Juni 1973 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die 1896 geborene in der CSSR wohnhafte Klägerin deutscher Volkszugehörigkeit beantragte im Januar 1970 bei dem Versorgungsamt F. eine Entschädigung dafür, dass ihr Ehemann als Werkschutzmann am
  2. April 1945 auf der Strasse nach M.-O. von einem deutschen Militärauto überfahren und getötet worden ist. Das tschechoslowakische Staatsamt für Kriegsbeschädigte in B. habe die Zahlung von Versorgung abgelehnt. Auf Befragen gab sie an, ihr Ehemann habe an diesem Tage frei gehabt. Der Unfall sei auf dem Heimweg von einer Apotheke geschehen. Am
  3. April 1945 sei in M.-O. nur deutsches Militär gewesen. Die Stadt sei erst am 29./30.4.1945 von russischen Truppen besetzt worden. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  4. Januar 1972 lehnte das Versorgungsamt den Antrag der Klägerin ab, weil der Unfall nicht als Folge einer Schädigung durch unmittelbare Kriegseinwirkungen anerkannt werden könne. Randnummer 3 Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
  5. März 1972). Randnummer 4 Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Frankfurt/M. eine Auskunft von der Oberfinanzdirektion F. über Möglichkeiten der Klägerin eingeholt, nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz eine Entschädigung zu erhalten und hat sie hierfür informiert. Randnummer 5 Mit Urteil vom
  6. Juni 1973 hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen. Randnummer 6 Gegen dieses durch öffentliche Bekanntmachung und zusätzlich mittels eingeschriebenen Briefes zugestellte Urteil richtet sich die am
  7. August 1973 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und weist auf ihre ungünstige finanzielle Lage hin. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom
  8. Juni 1973 und den Bescheid des Beklagten vom
  9. Januar 1972 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. März 1972 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 11 Die Akten des Versorgungsamts F. mit der Archiv-Nr. … haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und dem der Gerichtsakten beider Instanzen wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Randnummer 13 Der Bescheid des Beklagten vom
  11. Januar 1972 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom
  12. März 1972 ist nicht rechtswidrig. Randnummer 14 Ebenso wie das Sozialgericht musste auch der Senat feststellen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG besitzt. Eine einmalige Entschädigung oder Abfindung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen ohnehin nicht vorgesehen. Randnummer 15 Nach den Vorschriften der §§ 1 Abs. 5, 38 Abs. 1 BVG hat die Witwe Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente, wenn ihr Ehemann an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG verstorben ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Randnummer 16 Wie das Vordergericht zutreffend ausgeführt hat, war der Ehemann der Klägerin kein Soldat. Als Werkschutzmann hat er nach den von ihr geschilderten Umständen seiner vertraglichen Anstellung keinen militärähnlichen Dienst gemäß § 3 Abs. 1 BVG geleistet. Selbst wenn ein solcher Dienst jedoch zu ihren Gunsten unterstellt werden könnte, würde ihr Begehren nicht begründet sein. Denn am Tage seines Todes hat der Ehemann der Klägerin keinen Dienst ausgeübt, sondern befand sich arbeitsfrei auf dem Wege von einer privaten Besorgung zu seiner Wohnung. Randnummer 17 Sein Unfalltod beruht auch nicht auf einer unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 5 BVG. Denn es handelt sich eindeutig um einen Verkehrsunfall, der nicht durch Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen verursacht worden ist. Nach den eigenen Angaben der Klägerin wurde M.-O. erst am 29./
  13. April 1945 durch die Rote Armee besetzt, wohingegen der Verkehrsunfall schon am
  14. April 1945 stattgefunden hat. Es ist zwar möglich und sogar anzunehmen, dass eine erhöhte Unfallgefahr deshalb bestand, weil die Stadt M.-O. voller deutscher Kampftruppen steckte. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr im Zeitpunkt des Unfalls durch Kampfhandlungen unmittelbar beeinträchtigt war, sei es etwa durch Bombenangriff oder sei es durch Formierung der Truppen, ist jedoch nicht vorhanden. Denn Gefechtsberührung hat es, wiederum nach der Schilderung der Klägerin, erst Tage später gegeben. Randnummer 18 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kommt dem Umstand keine rechtserhebliche Bedeutung zu, dass der Verkehrsunfall durch ein militärisches Fahrzeug verursacht worden ist. Es bleibt auf Seiten des Ehemannes der Klägerin bei einem zivilen Unfall, der nicht unter die Vorschriften des BVG zu bringen ist. Welche sonstigen Entschädigungsmöglichkeiten bestehen könnten, hat das Vordergericht der Klägerin mitgeteilt, indem es ihr eine Durchschrift der Auskunft der Oberfinanzdirektion F. vom
  15. Juni 1972 übermittelt hat. Der Senat hat dem nichts hinzuzusetzen. Randnummer 19 Nach alledem war der Berufung der Erfolg mit der aus § 193 SGG entnommenen Kostenfolge zu versagen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006951

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