Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg/L. vom 17.November 1973 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Landabgaberente zu gewähren. Randnummer 2 Der im Jahre 1927 geborene Kläger, der von der Beklagten seit dem 1. Dezember 1971 vorzeitiges Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit erhält, stellte am 17. April 1972 bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung von Landabgaberente. Nach einer Bescheinigung des Bürgermeisters der St. A. bewirtschaftete der Kläger in dem Zeitraum von 1965 bis 1971 sein in E. gelegenes landwirtschaftliches Unternehmen von 2,92 ha überwiegend im Hauptberuf, wozu noch gepachtetes Land im Umfang von 0,33 ha kam. Am 14. Mai 1971 wurde das dem Kläger gehörende landwirtschaftliche Unternehmen zwangsversteigert, wobei die Mutter des Klägers E. B. den gesamten Grundbesitz zum Eigentum erwarb. Das gepachtete Land von 0,33 ha gab der Kläger an die Verpächterin zurück. Frau E. B., die nicht selbst landwirtschaftliche Unternehmerin war und den erworbenen Grundbesitz nicht selbst bewirtschaftete, ließ diesen Grundbesitz zunächst durch den Landwirt J. B. bewirtschaften. Durch Pachtvertrag vom 15. März 1972 verpachtete sie ab 1. Oktober 1971 von dem erworbenen Grundbesitz 1,21 ha an den Landwirt J. B.. Weitere 1,44 ha verkaufte sie durch Kaufvertrag vom 8. Februar 1972 an die Stadt A., während sie dem Kläger die restlichen 27 ar zur eigenen Nutzung überließ. Randnummer 3 Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 16. Mai 1972 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung, die Voraussetzung der Landabgaberente sei, liege nicht vor. Die Erwerberin des Grundbesitzes des Klägers, die im Wege der Zwangsvollstreckung Eigentümerin geworden sei, sei zu keinem Zeitpunkt landwirtschaftliche Unternehmerin gewesen. Randnummer 4 Mit seiner Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm Landabgaberente zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, bei ihm liege ein Sonderfall vor, der einer besonderen Berücksichtigung bedürfe; denn sein Betrieb sei nach einer Einschaltung seiner Mutter für einige Monate umgehend strukturverbessernd weitergegeben worden. Randnummer 5 Das Sozialgericht Marburg/L. wies durch Urteil vom 27. November 1973 die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, es sei ausgeschlossen, daß der Verlust der Unternehmereigenschaft und der landwirtschaftlichen Betriebsflächen infolge einer Zwangsversteigerung etwa eine strukturverbessernde Abgabe sein könne. Es fehle darüber hinaus an der Unmittelbarkeit des Überganges zwischen abgebendem und abnehmendem Unternehmen. Randnummer 6 Gegen das am 4. Dezember 1973 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 2. Januar 1974 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: seine Mutter habe im Zwangsversteigerungsverfahren notgedrungen den Hof erwerben müssen, um zu vermeiden, daß er mit seiner Familie auf die Straße gesetzt werde. Das Erfordernis der strukturverbessernden Abgabe sei darin zu sehen, daß die Bewirtschaftung seines Besitzes nach der Zwangsversteigerung durch den landwirtschaftlichen Unternehmer J. B. unverzüglich aufgenommen worden sei. Der Verkauf eines Grundstücksanteiles an die Stadt A. sei gleichfalls strukturverbessernd gewesen, weil die Gemeinde das angekaufte Grundstück dringend benötigt habe. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 1972 zu verurteilen, dem Kläger Landabgaberente in gesetzlichem Umfange zu gewähren. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, daß die Voraussetzungen des § 42 GAL 1971 bei der Mutter des Klägers unstreitig nicht erfüllt gewesen seien. Randnummer 10 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Der Antrag des Klägers, den Rechtsstreit zu vertagen, war abzulehnen. Die Ehefrau des Klägers, die als seine Bevollmächtigte die Berufung eingelegt hatte, war nicht gehindert, rechtzeitig vor dem Termin einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu betrauen, da zwischen der Berufungseinlegung und dem Verhandlungstermin mehr als neun Monate liegen. Randnummer 12 Die an sich statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Randnummer 13 Der Anspruch auf Landabgaberente beurteilt sich für die Zeit bis zum 30. September 1972 nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des GAL vom 21. Dezember 1970 (GAL 1971), für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 23. Dezember 1973 nach dem 6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des GAL vom 26. Juli 1972 (GAL 1972) und ab 23. Dezember 1973 nach dem 7. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des GAL vom 19. Dezember 1973 (GAL 1973). Nach allen Gesetzesfassungen erhält ein landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 1 Landabgabenrente, wenn er seine landwirtschaftlichen Unternehmen zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hat (§ 41 Abs. 1 c, GAL 1971, 1972 und 1973). Eine solche Abgabe liegt im Falle des Klägers nicht vor. Randnummer 14 Nach § 42 Abs. 1 GAL 1971 lag eine Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung gemäß § 41 Abs. 1 c, vor, wenn das Unternehmen in der Zeit vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1973 abgegeben worden ist und
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