einer Leiter stürzte. Dem Durchgangsarztbericht des Dr. L., F. zufolge erlitt sie hierbei einen Schädelbruch, eine Gehirnerschütterung, einen Schulterblattbruch links sowie eine Kopfwunde. Eine Bewusstlosigkeit sei mit 10 Minuten anzunehmen. Der Augenarzt Dr. D., F. konnte am
der H. äußerte in dem Bericht vom
Seiten der zentralen Vestibularschädigung auf 10 bis 15 % und für die Riech- und Geschmackstörung auf 10 % zusammen auf 20 %. Randnummer 5 Nachdem die Klägerin bei der Nachuntersuchung durch Dr. W. am
20 % bleibe bis zu der in 1/4 bis 1/2 Jahr durchzuführenden Nachuntersuchung bestehen. Randnummer 6 Der Facharzt für HNO-Krankheiten Dr. B. K., erstattete dann für die Beklagte das Gutachten vom 9. September 1971. Eine fassbare MdE
Seiten des Vestibularis sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zu erkennen, wenn auch noch ein leichter Lagenystagusus nachweisbar sei. Die vor etwa einem Jahr geklagten verstärkten Schwindelerscheinungen und Kopfschmerzen dürften mit einem Blutunterdruck in Zusammenhang gestanden haben. Erwerbsmindernd bleibe nur noch die Riechnervenschädigung mit 10 %, so dass sich die MdE auf dem HNO-Gebiet um 10 % vermindert habe. Randnummer 7 Die Beklagte entzog daraufhin mit Bescheid vom
10 % bedinge, während für die im Bescheid vom 23. März 1970 festgestellten Unfallfolgen, nämlich „leichte Gleichgewichtsstörungen, Störung des Geruchsempfindens” eine 20%ige MdE bestanden habe. Der Verlust werde mithin geringer als die Minderung des Geruchssinnes bewertet. In dem angefochtenen Bescheid seien die Gleichgewichtsstörungen und Kopfschmerzen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. In der
der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Nervenärztin Dr.
der H. vom 12. Oktober 1971 wird angegeben, die Klägerin stehe wegen Cephalgien in ambulanter Behandlung. Die Klägerin bekunde, seit dem Unfall im Jahre 1969 unter Hinterkopfschmerzen zu leiden. Die Beklagte hat hierzu darauf hingewiesen, dass der Nervenarzt Dr. M., K., in dem
ihr eingeholten Gutachten vom
Amts wegen hat das SG das
Dr. Z., K., erstattete hals-nasen-ohrenfachärztliche Gutachten vom 26. Mai eingeholt. Der Gutachter vertritt die Auffassung, wenn auch durch den Riechverlust allein das Geschmacksvermögen zwar nicht aufgehoben aber doch nicht unwesentlich beeinträchtigt sei und es beim Abschmecken
Speisen gerade auf Feinheiten ankomme, die bei der Klägerin verlorengegangen seien, so sei doch festzuhalten, dass eine Hausfrau durch diese Funktionsstörungen mehr betroffen sei als im allgemeinen Erwerbsleben (z.B. ein Tischler). Die MdE sei daher nicht mit 10 % sondern mit 20 % zu bewerten. Als Unfallfolgen, die auf seinem Fachgebiet zu beurteilen waren, nannte der Gutachter: Verlust des Riechvermögens mit Beeinträchtigung des Geschmackssinnes und reaktionslose Narbe in der rechten Scheitelbeingegend. In dem neurologischen Zusatzgutachten vom
2 RVO liege bei der Klägerin nicht vor. Sie sei vor dem Unfall Hausfrau gewesen und sei es auch jetzt noch. Sie versorge nach wie vor ihren Ehemann und die zwei Kinder. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin in ihrer Berufsarbeit als Hausfrau nicht behindert sei. Selbst wenn man bei der Klägerin in ihrem Beruf als Hausfrau besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen voraussetze, so sei sie in deren Nutzung nicht gehindert, denn sie könne etwa bei der Zubereitung der Mahlzeiten die Geschmacksrichtung noch bestimmen und müsse sich evtl. bezüglich der geschmacklichen Feinheiten anderer Familienmitglieder bedienen. Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Randnummer 11 Gegen das ihr am 14. Mai 1973 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. Mai 1973 Berufung eingelegt. Nach ihrer Auffassung liegt allein wegen des Verlustes der Riechnerven und der Beeinträchtigung des Geschmacksempfindens eine MdE
20 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Außerdem sei aber zu beachten, dass sie in ihrer Berufsarbeit als Hausfrau durch die Unfallfolgen behindert sei. Die Hausfrauentätigkeit sei anderen Küchenberufen gleichzustellen. Die Tatsache, dass sie trotz ihrer Behinderung ihren Haushalt weiterführe, stehe der Berücksichtigung eines besonderen Betroffenseins nicht im Wege. Das SG verkenne, dass sie nicht in der Lage sei, einen fremden Haushalt zu führen, um auf diese Weise ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ein grundsätzlicher Unterschied zu einem Koch oder einem Angehörigen einer ähnlichen Berufsgruppe bestehe hinsichtlich der Hausfrauentätigkeit nicht. Die vorliegenden neurologischen Gutachten seien nicht überzeugend, so dass eine nochmalige Begutachtung erforderlich sei. Randnummer 12 Nach ihrer Auffassung sei der in dem Gutachten des Dr. U. vom 31. Oktober 1972 festgestellte Schädelbasisbruch die Ursache für die Zerstörung des Geruchssinnes, die erhebliche Beeinträchtigung des Geschmacksempfindens und für die immer wieder auftretenden Kopfschmerzen. Letztere habe sie erst seit dem Unfall. Da in Verbindung mit dem Riechverlust auch stets die Beeinträchtigung des Geschmacksempfindens gesehen werden müsse, komme man zwangsläufig, auch ohne Berücksichtigung des besonderen beruflichen Betroffenseins, auf eine MdE
20 %. Sie verweist hierzu auf das Urteil des BSG vom 16. November 1972 (Az.: 11 RA 154/71). Die immer wieder auftretenden Kopfschmerzen seien ebenfalls eine Folge des Unfalls und müssten entsprechend berücksichtigt werden. Im Übrigen sei sie seit Anfang Oktober 1973 wegen Verschlimmerung ihres Ohrenleidens, das ebenfalls eine Unfallfolge sei, bei Dr. St. in Behandlung. Einen
Amts wegen angeforderten Befundbericht hat Dr. St. erst nach zweimaliger Erinnerung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vom 6. November 1974 am 8. November 1974 übersandt. Den Antrag, bei Frau Dr.
der H. ein nervenfachärztliches Gutachten einzuholen, hat die Klägerin nicht aufrechterhalten. Sie hat erklärt, dass ein Antrag nach § 109 SGG nicht gestellt werde. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
Vielmehr hatte die Beurteilung der Unfallfolgen unabhängig
früheren Begutachtungen zu erfolgen, § 1585 Abs. 2 RVO. Randnummer 22 Nach § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird eine Verletztenrente gewährt, solange infolge des Arbeitsunfalles die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel (= 20 %) gemindert ist. Eine unfallbedingte MdE in dieser Höhe besteht bei der Klägerin nicht mehr. Randnummer 23 Als Unfallfolgen liegen bei der Klägerin entsprechend dem angefochtenen Bescheid nur der Verlust des Geruchssinnes durch Schädigung des Riechnervs sowie eine Beeinträchtigung der Geschmacksempfindung vor, die
der Beklagten nunmehr ebenfalls als Unfallfolge anerkannt ist. Die
der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Gesundheitsstörungen, nämlich Kopfschmerzen und ein Ohrenleiden, sind als Unfallfolgen nicht festzustellen. Ausweislich des Gutachtens des Dr. R. vom
Frau Dr. W. im Jahre 1969 gefertigten Röntgenaufnahmen zu erkennende Fraktur im Bereich des rechten Hinterhauptes sei ausweislich der
Dr. U. erstellten Röntgenbilder des Schädels gut konsolidiert. Auf eine Hirnverletzung könne hieraus allein nicht geschlossen werden. Überzeugend führt Dr. R. weiter aus, dass angesichts fehlender klinischer Hirnverletzungszeichen die subjektiven Kopfbeschwerden nach Hirnerschütterung zwei Jahre nach dem Unfall als abgeklungen anzusehen seien. Sie müssten als Ausdruck
Volumenschwankungen der Hirngefäße aufgefasst werden und stellten somit keine Unfallfolgen dar. Im Übrigen bedingten sie auch keine MdE. Das Gutachten des Dr. R. ist überzeugend. Der Senat hat sich ihm angeschlossen. Zu seiner Überzeugung steht hiernach fest, dass der Unfall nicht ursächlich für die subjektiv geklagten Kopfschmerzen ist. Randnummer 24 Ein unfallbedingtes Ohrenleiden ist ebenfalls nicht festzustellen. Sowohl dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten des Dr. Z. vom 26. Mai 1972 als auch dem für die Beklagte
Dr. B. erstatteten Gutachten vom 9. September 1971 zufolge ergaben die Untersuchungen der Vestibularisorgane keine wesentlichen Störungen mehr. Der Senat ist diesen Gutachten gefolgt. Danach sind die zeitweise noch auftretenden Schwindelerscheinungen, wie beide Gutachter übereinstimmend ausführen, wahrscheinlich auf vasomotorische Störungen, die unabhängig vom Unfall bestehen, zurückzuführen. Randnummer 25 Hiernach ist festzustellen, dass andere als die
der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid anerkannten Unfallfolgen nicht vorhanden sind. Die durch sie bedingte MdE ist
Dr. B. zutreffend mit 10 % eingeschätzt worden. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Grad der durch den Arbeitsunfall verminderten Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nach dem Umfang der verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen. Diesen Grundsatz hat auch das BSG ausdrücklich in dem Urteil vom 26. Juni 1970 (Az.: 2 RU 108/67) angewandt, in dem es um die Höhe der bei einem Lebensmittelhändler vorliegenden MdE ging, der infolge eines Arbeitsunfalles den Geruchs- und Geschmackssinn verloren hatte. Das BSG hat hier, nachdem es die im versicherungsmedizinischen Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Beurteilung der durch den Verlust dieser Sinnesorgane bedingten MdE dargestellt hat, mit Recht ausgeführt, dass es darauf ankomme, ob der Ausfall dieser Sinnesorgane die Fähigkeit zum Erwerb auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens mindere. Für andere bei der Bewertung der MdE zu berücksichtigende Gesichtspunkte, etwa eine mögliche Einengung des Lebensgefühls infolge dieser Gesundheitsstörungen, sei daher kein Raum. Daraus ergibt sich aber nach der Auffassung des erkennenden Senats, dass die durch die anerkannten Unfallfolgen verursachte MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls nicht höher als 10 % – entsprechend dem angefochtenen Bescheid – zu bewerten ist. Randnummer 26 Der Klägerin steht auch nach § 581 Abs. 2 RVO keine MdE im rentenberechtigenden Grade zu. Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Regelung sind nicht erfüllt. Hiernach sind bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, dass er bestimmte
ihm erworbene berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Das BSG – und in gleicher Weise der erkennende Senat – hat hierzu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei Anwendung des § 581 Abs. 2 RVO die in der gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher angewandten Grundsätze der abstrakten Schadensbemessung und der Verweisung des Verletzten auf das Gesamtgebiet des Erwerbslebens zu beachten sind. Diese Grundsätze gelten einheitlich für alle Versicherten. Eine zu weitgehende Berücksichtigung des Einzelfalles wird dem Wesen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gerecht (vgl. BSG vom 25.8.1965 – 2 RU 52/64; vom 27.9.1968 – 2 RU 149/66). Unfallbedingte Nachteile i.S.
2 RVO liegen hiernach im allgemeinen nur vor, wenn der Verletzte sich bis zum Zeitpunkt des Unfalles in einen speziellen Beruf mit der Folge hineingelebt hat, dass seine Verwendungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben durch den Unfall erheblich eingeengt ist (vgl. BSG vom 25.8.1965). Die Verletzung, die sich der Verletzte durch den Unfall zugezogen hat, muss sich spezifisch auf die Fähigkeit zum Erwerb auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens auswirken (BSG v. 26.6.1970 – 2 RU 108/67). Dabei spielt bei der Bemessung der individuellen MdE das Lebensalter des Verletzten eine wesentliche Rolle. In den vom BSG bisher entschiedenen Streitfällen wirkte sich die Unfallverletzung regelmäßig dahin aus, dass der Versicherte seinen Lebensberuf nicht mehr ausüben konnte und angesichts seines Lebensalters sowie der Art und der jahrzehntelangen Ausübung des Berufes eine berufliche Umstellung erheblichen Schwierigkeiten begegnete. Die Klägerin, die im Unfallzeitpunkt erst 44 Jahre alt war und im Haushalt außer ihrem Ehemann noch 2 Kinder im Alter
damals unter 18 Jahren zu versorgen hatte, ist jedoch nach wie vor als Hausfrau tätig. Die durch die Unfallfolgen bestehende sicherlich lästige Behinderung der Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Hausfrau ist nicht vergleichbar mit der Lage, in der sich ein abhängig Beschäftigter befindet, der infolge eines Unfalles den erlernten Beruf aufgeben muss. Selbst wenn aber der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, hat dies nach der Auffassung des BSG noch nicht zwangsläufig eine höhere Bewertung der MdE nach § 581 Abs. 2 RVO zur Folge (vgl. BSG v. 26.6.1970). Die bloße Beeinträchtigung der Klägerin bei der Zubereitung der Speisen ist daher nicht geeignet, zur Erhöhung des MdE-Grads zu führen. Ein besonderes berufliches Betroffensein der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau ist hiernach zu verneinen. Randnummer 27 Der Senat ist der Anregung der Klägerin, noch ein weiteres neurologisches Gutachten einzuholen, nicht gefolgt, da er das bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 26. Mai 1972 für überzeugend hält. Einen Antrag nach § 109 SGG hat die Klägerin auf Befragen nicht gestellt. Randnummer 28 Für den Senat bestand ferner keine Veranlassung, noch ein ohrenfachärztliches Gutachten einzuholen, da für die zunächst auf HNO-ärztlichem Fachgebiet anerkannte „leichte Gleichgewichtsstörung” keine Befunde mehr erhoben wurden. Im Übrigen hatte Dr. St. bereits am 7. Dezember 1970 die Auffassung vertreten, dass die Vestibularisstörung in Kürze nicht mehr nachweisbar sein werde. Antragen des Berichterstatters, ob eine
der Klägerin geltend gemachte Verschlimmerung des Ohrenleidens eingetreten sei und worin sie ggf. bestehe, hat Dr. St. mit dem erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung am
dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Fotokopie überreichten zwei Entscheidungen des BSG vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.