Rio de Janeiro nach Dakar (Republik Senegal) an Gelbsucht. In der Unternehmeranzeige über eine Berufskrankheit (BK) wurde angegeben, dass er das Essen im Hotel n’Gor (Dakar) eingenommen hatte. Der prakt. Arzt Dr. K., M. D., bescheinigte am
Nr. 44 der Anlage zur 6. BKVO vor. Randnummer 3 Tropenkrankheiten seien hiernach vorwiegend den Tropen und Subtropen eigentümliche Erkrankungen, die infolge der besonderen klimatischen und anderen Verhältnisse dort bevorzugt aufträten. Diese Voraussetzung werde
der Hepatitis infectiosa, die in der ganzen Welt verbreitet sei, nicht erfüllt. Eine derartige Erkrankung bedeute auch dann keine Tropenkrankheit, wenn sie anfällig einmal in den Tropen erworben werde. Randnummer 4 Hiergegen hat der Kläger am
etwa Ende Dezember 1963 bis Mitte Mai
Hepatitisvirus erfolgt sei. Eine BK komme nicht in Betracht, da das Personal
Luftverkehrsgesellschaften nicht unter die Nr. 37 der Anlage 1 zur
Keimen, nämlich durch die Berufsausübung verursachte Aufnahme
Krankheitserregern innerhalb einer Arbeitsschicht, lasse sich bei der vorliegenden Sachlage auch nicht einigermaßen überzeugend begründen. Die Hepatitis des Klägers könne nicht auf berufliche Einwirkungen irgendwelcher Art ursächlich bezogen werden. Randnummer 7 In einem weiteren Gutachten vom
Prof. Dr. Ch. erstattete Gutachten vom
einigen Tagen oder Wochen auftretende Infektionen mit jeweils kleinen Infektionsdosen sich so summieren könnten, dass sie schließlich nach mehreren Wochen zu einer manifesten Erkrankung an Hepatitis infectiosa führten. Es sei ganz unwahrscheinlich, dass sich der Kläger im Privatleben infiziert habe, weil er den größten Teil der Inkubationszeit nicht zu Hause gewesen sei und in seinem Wohnort und seiner Familie nachweislich während der Inkubationszeit bei anderen Personen keine Hepatitiserkrankungen vorgekommen seien. Eine Hepatitis-Infektion infolge einer durchgeführten Schutzimpfung sei ebenfalls unwahrscheinlich. Randnummer 9 Durch Urteil vom
Amts wegen wurde im T. P. L.-Krankenhaus, T., das
Chefarzt Dr. R. und Facharzt für innere Krankheiten Dr. Sch. erstattete Gutachten vom
2 RVO gewonnen worden, die eine Anerkennung als BK rechtfertigen könnten. Da für die durchgemachte Hepatitis infectiosa während der Inkubationszeit keine beruflichen Umstände der Infektion festzustellen seien, sei auch der Tatbestand eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt. Randnummer 12 Weiterhin wurde
der DLH die Auskunft vom
der DLH nur das Frühstück, das
einem lokalen Koch in der Bungalowküche zubereitet worden sei, bekommen. Alle dafür nötigen Zutaten, außer Früchten, seien aus Deutschland eingeflogen worden. Für die Lagerung und einwandfreie Zubereitung sei eine Engländerin verantwortlich gewesen. Die Verpflegungstransporte aus Südafrika seien Eigeninitiative der Besatzungen gewesen und hätten nichts mit der DLH zu tun gehabt. Die Besatzungen hätten jederzeit in eines der in der Nähe gelegenen Hotels zum Essen gehen können. Die Bungalows seien Neubauten und
der … gemietet worden. Außer dem Frühstück sei es den Besatzungsmitgliedern vollkommen freigestellt gewesen, wo und wann sie ihre Mahlzeiten einnehmen wollten. Randnummer 13 Der Kläger macht zur Begründung der Berufung im wesentlichen geltend: Prof. Ch. habe in seinem Gutachten auf die besonders große Ansteckungsgefahr für Europäer in bestimmten Tropengebieten und besonders in mohammedanischen Ländern hingewiesen. Es sei bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zumindest zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum eigenwirtschaftlichen Bereich bei Dienstreisen zugrunde gelegt werden könne. Der berufsbedingte Aufenthalt in Nigeria habe besonderen, den normalen Dienstreisen nicht eigentümlichen Risiken der Infektion unterlegen. Er habe das Risiko durch eigenes Verhalten nicht wesentlich beeinflussen können. In Lagos sei er dienstlich gewesen. Alle Besatzungsmitglieder hätten in
der … gemieteten Bungalows gewohnt. Zweimal in der Woche seien sie
Lagos nach Johannisburg geflogen und hätten dort Fleisch und andere Waren eingekauft, die dann
einheimischen,
der … angestellten und bezahlten Helfern in der gemeinsamen Küche zubereitet worden seien. Eine direkte Kontrolle über die Sauberkeit bei der Zubereitung der Mahlzeiten sei
niemandem ausgeübt worden. Sie, die Besatzungsmitglieder, seien essensmäßig immer
diesen angestellten Arbeitskräften abhängig gewesen. Die genannten „freien Tage” in Lagos seien dienstlich freie Tage zwischen den Flügen gewesen, an denen sie immer zusammengeblieben oder zum Strand gegangen seien, gefeiert und gegessen hätten. Es habe für sie keine andere Möglichkeit gegeben. Randnummer 14 Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom
1 RVO noch ein Arbeitsunfall i.S.
Randnummer 21 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Erkrankung des Klägers an Gelbsucht um eine Hepatitis infectiosa (Infektion mit Hepatitis – A – Virus) gehandelt hat, wie in den ärztlichen Gutachten übereinstimmend ausgeführt wird. Ausweislich der Bescheinigung des Dr. K. vom
dort aus unternommenen Flüge nach Johannisburg. Dass sich der Kläger im häuslichen Kreis abgesteckt hat, ist unwahrscheinlich. Dr. med. K. hat in diesem Zusammenhang in seiner Bescheinigung vom 3. Dezember 1966 besonders betont, dass eine Ansteckung im häuslichen Milieu auszuschließen sei, da bei ihm als einzigem Arzt am Wohnort des Klägers während dieser Zeit kein Fall
Hepatitis aufgetreten sei. Darüber hinaus hält auch Prof. Dr. Ch. in seinem Gutachten vom
Prof. Dr. Ch. aufgezeigten Möglichkeit einer Infektion mit einem solchen Virus stehen jedoch die klinischen Befunde entgegen, die nach Auffassung aller Gutachter mit Wahrscheinlichkeit auf eine Hepatitis infectiosa hinweisen. Auch die beigezogene Auskunft der DLH vom 5. Juni 1972 (in dem Rechtsstreit Meisel) spricht dafür, dass keine Serum-Hepatitis vorlag. Danach wurde, abgesehen
dem Fall …, in allen vier Unternehmeranzeigen über eine Berufskrankheit für den Zeitraum
1964 bis 1966 hinsichtlich einer Hepatitiserkrankung nur der Aufenthalt und der Genuss
Speisen in tropischen Ländern als Ursache angegeben, obwohl in dieser Zeitspanne 1107 Blutentnahmen – davon allein 867 im Jahre 1966 – mit Recordspritzen und Metallkanülen durchgeführt wurden. Auch nachdem seit Anfang 1967 nur noch Einmal-Spritzen und Einmal-Kanülen verwendet wurden, seien bei den in den Jahren 1967 bis 1971 durchgeführten Blutentnahmen 13 Fälle
Hepatitis aufgetreten, die als Berufskrankheit gemeldet worden seien. Ursache für diese Erkrankungen sei in allen Fällen der Aufenthalt und die Ernährung in tropischen Ländern gewesen. Nach allem ist es hiernach unwahrscheinlich, dass sich der Kläger bei Vornahme einer Schutzimpfung infiziert hat. Randnummer 23 Nach § 551 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine Berufskrankheit. Darunter fallen Krankheiten, die in der Anlage zur
beispielhaft, genannten Tropenkrankheiten ist die Hepatitis infectiosa nicht aufgeführt worden. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urt. v. 19.9.1974 – Az.: 8 RU 64/73) ist bei der Entscheidung, ob eine Tropenkrankheit nach Nr. 44 vorliegt, allein auf die obige Definition dieses Begriffs abzustellen. Sie brauche nicht ausschließlich nur in diesem Gegenden vorzukommen. Das BSG hat zur Frage der Bazillenruhr als Tropenkrankheit darauf hingewiesen, aus der Tatsache, dass diese Krankheit auf der ganzen Welt anzutreffen sei, dürfe allein noch nicht gefolgert werden, sie könne deshalb unter keinen Umständen zu den Tropenkrankheiten gezählt werden. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Krankheit zu den den Tropen vorwiegend eigentümlichen Krankheiten zähle, die dort infolge der spezifischen Verhältnisse „besonders häufig” vorkommen. Unter Hinweis auf ein Gutachten des Prof. Dr. M. vom 2. Februar 1962 kommt das BSG zu dem Ergebnis, dass die Bazillenruhr in den warmen Gebieten eine andere und weit gefährlichere Bedrohung der Gesundheit – gerade auch eines aus Deutschland dorthin entsandten Berufstätigen – darstelle, als es bei der Ruhr der Fall sei, die in gemäßigten Breiten gelegentlich aufzutreten pflege, zumal die Bazillenruhr heute in Deutschland „zum Teil sehr selten” geworden sei. Randnummer 26 Auch bei Berücksichtigung dieser vom BSG aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Rechtsstreit kann der vom Kläger durchgemachten Hepatitis infectiosa nicht der Charakter einer Tropenkrankheit im Sinne
Nr. 44 der Anlage zur 6. BKVO zuerkannt werden. Dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Dres. R. und S. zufolge tritt die Hepatitis infectiosa in den warmen Gebieten nicht sehr häufiger auf als in Deutschland. Nach den Darlegungen dieser Gutachter haben statistische Untersuchungen ergeben, dass die Erkrankungen an Hepatitis infectiosa in allen Ländern vorkommen und keine Beziehungen zu klimatischen Einflüssen haben. Zwar bringe der Aufenthalt in Entwicklungsländern mit mangelhaften hygienischen und sanitären Verhältnissen für Europäer auch heute noch ein stark erhöhtes Infektionsrisiko an Hepatitis infectiosa mit sich. Die Häufigkeit der Erkrankung nehme mit einem vermehrten Kontakt zur einheimischen Bevölkerung deutlich zu. Es bestehe eine direkte Abhängigkeit der Erkrankungshäufigkeit zum Standard der sanitären und hygienischen Lebensverhältnisse der Bewohner. Auch in den außereuropäischen Großstädten und in tropischen und subtropischen Gebieten mit guten hygienischen Verhältnissen liege die Häufigkeit
Hepatitiserkrankungen jedoch nur unwesentlich höher als in Europa. Ein erhöhtes Erkrankungsrisiko im obigen Sinne besteht nach der statistischen Zusammenstellung der Gutachter für das fliegende Personal der … nicht. Randnummer 27 Es betrage bei einer Erkrankungsrate
00,7 % pro Jahr nur das doppelte im Vergleich zur Gesamtbevölkerung. Das Risiko liegt, wie die Zusammenstellung erkennen lässt, nicht höher als z.B. bei Mitarbeitern der Fa. S. auf Außenmontage im Inland.
der als Tropenkrankheit anerkannten Bazillenruhr unterscheidet sich die Hepatitis infectiosa dem Gutachten zufolge auch dadurch, dass sie in den warmen Gebieten keine gefährlichere Bedrohung der Gesundheit für deutsche Versicherte darstellt, als es z.B. bei einer in Deutschland auftretenden Hepatitis infectiosa der Fall ist. Beim Kläger ist die Krankheit auch bereits seit langem folgenlos abgeheilt. Randnummer 28 Mit Recht weisen die Dres. R. und S. bezüglich des verhältnismäßig geringen Ansteckungsrisikos für das fliegende Personal der … noch darauf hin, dass, was im übrigen auch gerichtsbekannt ist, dieses in Übersee in der Regel in ausgesucht guten Hotels unterbracht wird. Der Dienst erfordert grundsätzlich auch keinen engen beruflichen Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung, wie dies z.B. bei Entwicklungshelfern der Fall ist. Im vorliegenden Rechtsstreit lagen die Verhältnisse nicht wesentlich anders. Die Flugzeugbesatzungen – und damit auch der Kläger – waren in Lagos in
der DLH gemieteten neuerbauten Bungalows untergebracht. Sie erhielten ausweislich der Auskunft der … vom 5. August 1974
der … das Frühstück, das
einem lokalen Koch in der Bungalowküche zubereitet wurde. Für die Lagerung und einwandfreie Zubereitung der dafür nötigen Zutaten, die, abgesehen
Früchten, sämtlich aus Deutschland eingeflogen wurden, war eine Engländerin verantwortlich. Außer dem Frühstück war es den Besatzungsmitgliedern freigestellt, wo und wann sie ihre Mahlzeiten einnehmen wollten. Sie konnten jederzeit in eines der in der Nähe gelegenen Hotels zum Essen gehen. Daraus ergibt sich aber eindeutig, dass ein Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung aus dienstlichen Gründen nicht geboten war. Randnummer 29 Die
den Gutachtern Dres. R. und S. vertretene Auffassung wird durch das für das SG Frankfurt a.M. in dem Rechtsstreit Az.: S-4/U-60/69 (Meisel)
Prof. Dr. M. erstattete Gutachten vom
Entwicklungshelfern in tropischen Gebieten ab und erwähnt nur summarisch die Flugbesatzungen, die nach seiner Auffassung unter Nr. 37 der Anlage 1 zur
Im Gesetz ist der Unfallbegriff nicht näher bestimmt. Nach der in Rechtsprechung und Lehre übereinstimmenden Auffassung gilt als Arbeitsunfall grundsätzlich ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung einer versicherten Tätigkeit längstens in einer Arbeitsschicht eingetreten ist. Für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsschädigung mit einem Arbeitsunfall genügt die bloße Möglichkeit nicht. Vielmehr muss der ursächliche Zusammenhang zumindest wahrscheinlich sein, d.h., bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände müssen die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass die dagegen sprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (vgl. Urteil des BSG vom 2.6.1959 – Az.: 2 RU 158/56– SozR Nr. 20 zu § 542 RVO). Randnummer 31 Berufliche Ursachen für die Hepatitis-Infektion sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der Kläger aus dienstlichen Gründen im Ausland aufhielt, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Arbeitsunfalls. Für Arbeitsunfälle bei dienstlichen Auslandsaufenthalten gelten die gleichen Grundsätze wie sie bei solchen im Inland zu berücksichtigen sind. Bei Unfällen auf Dienstreisen ist zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem versicherten Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen und deshalb versichert sind, und anderen Verrichtungen, die der privaten Lebenssphäre des Beschäftigten angehören, für die daher kein Unfallversicherungsschutz besteht (vgl. Urteil des BSG vom 25.3.1964 – Az.: 2 RU 123/61). Der Versicherungsschutz entfällt hiernach in der Regel dann, wenn der Beschäftigte sich rein privaten,
der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Eine Hepatitis-Infektion erfolgt im wesentlichen durch Nahrungsaufnahme. Der Kläger hat vorgebracht, dass er sich mit seinen Arbeitskollegen in Lagos zum großen Teil selbst versorgt habe, indem sie sich Lebensmittel in Johannisburg besorgten und diese ohne besondere Aufsicht in ihren Bungalow in Lagos
einheimischen Helfern zubereiten ließen. Bei der Beschaffung
Lebensmitteln und der Aufnahme
Nahrung handelt es sich aber um Tätigkeiten, die dem unversicherten Lebensbereich anzurechnen sind (vgl. Urteile des BSG vom 30.6.1961 – 2 RU 78/60 und vom 7.3.1969 – 2 RU 264/66). Die vom Kläger gewählte Art der Essenzubereitung war auch nicht betriebsbedingt. Er hätte sich nämlich in einem der großen Hotels in Lagos verpflegen können. In den modernen Städten tropischer Länder liegt aber die Häufigkeit
Hepatitiserkrankungen nur unwesentlich höher als in Europa, wie
den Gutachtern Dres. R. und S. ausgeführt worden ist. Im übrigen kann sich der Kläger auch außerhalb der Hauptmahlzeiten infiziert haben. Nach seinen Angaben hatten sie zwischen den Flügen dienstfreie Tage, an denen sie gemeinsam „feierten und aßen.” Im Hinblick auf die vielseitige Möglichkeit, sich zu infizieren, ist aber im Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Infektionskrankheit durch die berufliche Beschäftigung verursacht worden ist (vgl. Urteil des BSG vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.