Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Unfallversicherungsträger wegen der Krankengeldzahlung an einen Unfallverletzten - Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit - Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit in einem anderen Betrieb Leitsatz Der Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Träger der Unfallversicherung auf Erstattung gezahlten Krankengeldes an einen Unfallverletzten wegen Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, daß dieser auch in einem anderen Betrieb keine ähnlich gelagerte Tätigkeit verrichten kann. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 26. Mai 1972, S 3 U 380/71, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 26. Mai 1972 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom gleichen Tage wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des in Bezug auf D. M. (M.) erstatteten Krankengeldes im Betrage von 2.675,99 DM. Randnummer 2 Der im Jahre 1949 geborene M. rutschte am 30. Oktober 1967 in dem Betrieb der Firma R. Holzindustrie – F. F. – R. a.d.F., beim Tragen eines Kantholzes aus, wobei ihn dieses auf den linken Oberarm fiel. Aufgrund des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. B., B. H., vom 11. November 1968 und des Facharztes für Chirurgie Dr. med. S., R. a.d.F., vom 16. November 1968 setzte die Beklagte die bisher gewährte vorläufige Rente durch Bescheid vom 20. November 1968 ab 1. Januar 1969 auf eine Teilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. herab, da die Speichennervenlähmung sich völlig zurückgebildet habe, und eine Muskelschwäche des linken Armes nicht mehr bestehe. Randnummer 3 Nach siebenklassigem Besuch der Volksschule begann M. eine Lehre als Bergmann, die er ebensowenig wie die als Maschinenschlosser-Anlernling in der Zeit von 1964 bis 1966 mit einer Prüfung abschloss. In R. a.d.F. arbeitete er als Gabelstaplerfahrer bei der Firma F., und nahm dann in F. a.M., wo er seit dem 8. Oktober 1970 polizeilich gemeldet ist, bei der Firma W. M., Altpapierhandelsgesellschaft mbH. eine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer mit einem monatlichen Lohn von 1.200,– DM brutto auf. Randnummer 4 Am 6. Januar 1971 ging bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. med. D., F., ein, wonach M. wegen Unfallfolgen ab 4. Dezember 1970 arbeitsunfähig erkrankt sei. Auf Veranlassung dieses Arztes stellte sich M. am 7. des gleichen Monats bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. med. S. und Dr. med. M. vom Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus in F. (BGUKH) vor. In dem fachärztlichen Bericht vom gleichen Tage führten diese Ärzte aus, die vorgebrachten Beschwerden von M. seien als Folge des am 30. Oktober 1967 erlittenen Arbeitsunfalles anzusehen. Es handele sich um eine Reizung des Ellennerven sowie Beschwerden bei erheblichem Gelenkaufbrauchschaden. Der Bericht schließt: „Von Seiten der Unfallfolgen besteht weiterhin Arbeitsfähigkeit.” Randnummer 5 Auf nochmalige Veranlassung von Dr. med. D., F., untersuchten die Dres. S. und M. vom BGUKH erneut M. In ihrem Bericht vom 19. Januar 1971, der dem zuerst genannten Arzt und der Beklagten – nach ihren Angaben – am 27. Januar 1971 zuging, schlugen diese Ärzte eine neurologische Konsiliaruntersuchung durch den Neurologen Dr. med. K., F., vor. Abschließend führten sie aus, von Seiten der Unfallfolgen halte man M. chirurgischerseits im Rahmen der festgesetzten MdE weiterhin für arbeitsfähig. Randnummer 6 Mit Formblatt vom 22. Januar 1971 erstattete die Beklagte bei der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft in Köln eine Unfallanzeige und meldete einen Ersatzanspruch nach § 1504 Reichsversicherungsordnung (RVO) unter der Krankheitsbezeichnung „Schmerzen im rechten Ellenbogen” für M. an, da es sich um Unfallfolgen handele; ein berufsgenossenschaftliches Heilverfahren gem. § 6 der Bestimmungen des Reichsversicherungsamtes (RVA) vom 19. Juni 1936 sei nicht eingeleitet. Die Bezirksverwaltung Bielefeld sandte die Meldung am 10. Februar 1971 mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit der Klägerin an die Beklagte zurück. Randnummer 7 Auf Veranlassung des BGUKH erstattete der Facharzt für Nerven- und Gemütsleiden Dr. med. K., F., am 25. Januar 1971 einem nervenärztlichen Befundbericht, der der Beklagten am folgenden Tage zuging. Zur Vorgeschichte nahm dieser Arzt auf, M. sei wegen seines Unvermögens, 40 Pfund schwere Pakete vom Altpapier zu heben, von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Bei stärkerer Beanspruchung seien ziehende Schmerzen im linken Unterarmbereich nach Art der sensiblen Ausfälle im Hauptversorgungsbereich des Ulnar- und evtl. Radialnerven aufgetreten, die auf eine entsprechende Tangierung hinweisen könnten, ohne daß aber eine Funktionsstörung vorliege oder bei elektrischer Untersuchung deutlich werde. Derartige Schmerzausstrahlungen seien bei erheblicher Beanspruchung der Muskulatur als Ausdruck leichter Reizerscheinungen durchaus möglich, ohne daß hieraus eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit abzuleiten sei. Randnummer 8 Nach einem Aktenvermerk erhielt die Klägerin am 15. April 1971 telefonisch durch M. im Zuge eines Verfahrens auf Rentenabfindung davon Kenntnis, daß dieser seit Anfang 1970 durch Dr. med. D. arbeitsunfähig geschrieben war. – Mit Schreiben vom 20. April 1971 teilte sie dem behandelnden Arzt diesen Sachverhalt mit und wies darauf hin, daß die Unfallfolgen bei M. nach den Berichten der Ärzte des BGUKH vom 7. Dezember 1970 und 19. Januar 1971 sowie des Nervenfacharztes Dr. med. K. keine Arbeitsunfähigkeit bedingten. Mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 1971 ersuchte die Klägerin den gleichen Arzt, M. keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu bescheinigen. Im Rahmen der Berufshilfe werde man sich bemühen, in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt M. eine geeignete Arbeit zu vermitteln. Auch hiervon erhielt die Beklagte eine Durchschrift. Randnummer 9 In seinem Bericht vom 28. April 1971 beurteilte der Facharzt für Chirurgie Dr. med. S. M. aufgrund der klinischen und röntgenologischen Untersuchung für arbeitsfähig, im Gegensatz zu Dr. med. D., der M. in seinem Schreiben vom 26. April 1971 weiterhin als arbeitsunfähig bezeichnete, da bei M. eine Belastung des linken Ellenbogens nicht möglich sei. Die Auffassung des behandelnden Arztes bezüglich der Belastung des Ellenbogens und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit vermochte Dr. med. S. nicht zu teilen. Besondere Behandlungsmaßnahmen erschienen nicht angezeigt, da der jetzige Befund dreieinhalb Jahre nach dem Unfall als nicht mehr besserungsfähiger Dauerzustand angesehen werden könne. Von Seiten der Unfallfolgen sei M. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen der gutachtlich festgesetzten MdE als arbeitsfähig anzusehen. Auch von diesem Bericht erhielten die Beklagte und Dr. med. D. nachrichtlich Kenntnis. Randnummer 10 Nachdem die Beklagte der Klägerin am 3. Mai 1971 die Gewährung von Krankengeld – nach Wegfall der Lohnfortzahlung ab 16. Januar 1971 – angezeigt hatte, erhob sie einen Ersatzanspruch nach § 1504 RVO für das bis zum 26. April 1971 gezahlte Krankengeld im Betrag von 2.675,99 DM. Diesen Betrag erstattete die Klägerin unter Vorbehalt. Randnummer 11 Die mehrfachen Aufforderungen der Klägerin zur Rückzahlung dieses Betrages lehnte die Beklagte ab, indem sie sich auf die ihr erteilten Bescheinigungen des Dr. med. D. berief, wonach M. in der Zeit vom 20. Januar bis 26. April 1971 wegen Unfallfolgen arbeitsunfähig (im Hinblick auf seinen ausgeübten Beruf) erkrankt sei. Randnummer 12 Am 15. Oktober 1971 hat die Klägerin deshalb bei dem Sozialgericht Frankfurt a.M. (SG) Klage erhoben. Obwohl Dr. med. S. vom BGUKH in seinen Berichten vom 7. Dezember 1970 und vom 19. Januar 1971 in Übereinstimmung mit dem Neurologen Dr. med. K. M. trotz der Unfallfolgen für arbeitsfähig beurteilt habe, habe die Beklagte in Kenntnis dieser Berichte M. nach Wegfall der Lohnzahlung für die Zeit ab 16. Januar 1971 Krankengeld gezahlt. Hierüber sei sie nicht rechtzeitig unterrichtet worden, da die Anzeige nach § 1503 RVO ihr erst nach Ablauf der Krankengeldzahlung zugegangen sei. Maßgeblich sei, daß die Entscheidung der Beklagten zur Arbeitsunfähigkeit nach den Berichten von Dr. med. S. unrichtig gewesen sei. Die Erstattung sei unter dem Vorbehalt der Rückforderung vorgenommen worden, weil die Beklagte sich seinerzeit zur Rückzahlung des überwiesenen Geldes auf Anforderung bereit erklärt habe. Selbst wenn die Beklagte den Bericht des Dr. med. S. vom 7. Dezember 1970 nicht erhalten haben sollte, so hätte sie doch spätestens nach Kenntnis des ihr ebenfalls zugesandten Durchgangsarztberichtes vom 19. Januar 1971 die Zahlung einstellen müssen. Als ungelernter Arbeiter habe sich M. – ungeachtet seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit – auch auf eine andere Tätigkeit verweisen lassen müssen. M. habe seit etwa einem Jahr Lagerarbeiten ausgeübt, welche nach kurzer Einweisung von jeder anderen männlichen Arbeitskraft hätten verrichtet werden können. Randnummer 13 Demgegenüber betonte die Beklagte, M. habe seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr versehen können. Bei der Firma W. M., Altpapierhandelsgesellschaft mbH, sei M. auf dem Lagerplatz beschäftigt worden. Hier habe er u.a. einen 1,5 Tonnen schweren Güldner-Stapler fahren müssen und sei an der Lindemann-Hydraulik-Presse eingesetzt worden, wobei beide Tätigkeiten ständige Bewegungen mit beiden Armen erfordert hätten. M. habe Gewichte bis zu 25 kg tragen müssen und dabei für das Abladen der Ware beide Hände benötigt. Derartige Tätigkeiten habe er nach dem Zeugnis von Dr. med. D. – wie auch dem von Dr. med. K., Facharzt für Nervenkrankheiten – nicht mehr verrichten können. Vom Bericht von Dr. med. S. vom 7. Dezember 1970 habe sie erst nach Abschluss des Leistungsfalles Kenntnis erhalten, wobei der letzte Satz gefehlt habe: „Von Seiten der Unfallfolgen besteht weiterhin Arbeitsfähigkeit”. Die Absendung der Unfallanzeige an einem unzuständigen Versicherungsträger sei angesichts des Geschäftszweiges des Unfallbetriebes entschuldbar. Ihre Unfallanzeige habe die Wirkung behalten, da sie unverzüglich nach Erkennen ihres Irrtums tätig geworden sei. Randnummer 14 Durch – im Tenor berichtigtes – Urteil vom 26. Mai 1972 verurteilte das SG die Beklagte, der Klägerin 2.675,99 DM zurückzuzahlen. M. sei nicht arbeitsunfähig gewesen, als er die Arbeit in dem Papierverwertungsbetrieb wegen der Beschwerden in seinem linken Arm habe unterbrechen müssen. Diese Arbeit habe nur zwei Monate gedauert, wobei die Beschwerden, die M. zur Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit veranlaßt hätten, Verletzungsfolgen gewesen seien. Der Hinweis des Neurologen, es müsse dem Verletzten eine Tätigkeit verschafft werden, die seine linke Hand nicht außergewöhnlich beanspruche, sei zutreffend und hätte von der Beklagten beachtet werden müssen. Wenn größere Belastungen auch für M. unzuträglich gewesen seien, so sei dieser doch nicht arbeitsunfähig gewesen. Randnummer 15 Gegen das ihr durch Empfangsbekenntnis am 23. Juni 1972 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Juni 1972 Berufung eingelegt. Die Auffassung des SG, M. sei nicht arbeitsunfähig gewesen, stehe im Widerspruch zu dem Befundbericht des Dr. med. K. vom 25. Januar 1971 und den Feststellungen des behandelnden Arztes Dr. med. D., F. Im Gegensatz zur Ansicht des SG habe kein mißglückter Arbeitsversuch des M. vorgelegen, so daß eine Krankenversicherungspflicht zur Beklagten entstanden sei. M. habe bis zu seiner Erkrankung am 4. Dezember 1970 ununterbrochen voll gearbeitet, so daß diesem nach Eintritt des Versicherungsfalles Leistungen aus der Krankenversicherung zugestanden hätten, die die Klägerin zu erstatten habe. Sowohl Dr. med. K. als auch der behandelnde Arzt Dr. med. D. hätten M. als arbeitsunfähig beurteilt. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 26. Mai 1972 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom gleichen Tage aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Ein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 1504 RVO bestehe nicht, wie für sie auch keine Bindung an die Bejahung der Voraussetzungen des Krankengeldanspruches durch die Beklagte bestehe. Da M. in der Zeit vom 16. Januar bis 26. April 1971 nicht arbeitsunfähig gewesen sei, habe die Beklagte kein Krankengeld gewähren dürfen. Hier gehe es nicht um das Problem des mißglückten Arbeitsversuches, sondern um die Verweisung des M. auf eine andere Tätigkeit. Randnummer 19 Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Unfall- und Gerichtsakten Bezug genommen, der in seinen wesentlichen Teilen im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig. Randnummer 21 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG, dessen Tenor noch in der letzten mündlichen Verhandlung zulässigerweise durch Beschluß vom gleichen Tage entsprechend den zuvor mitgeteilten Entscheidungsgründen gem. § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgeändert worden ist (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, § 138 Anm. 1 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen) ist – jedoch lediglich im Ergebnis – unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des der Beklagten für M. erstatteten Krankengeldes in Höhe von 2.675,99 DM. Randnummer 22 Das SG hat die einschlägige Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin nicht genannt. Entgegen seiner Auffassung kann der von ihm herangezogene § 1504 RVO diese Funktion nicht erfüllen, weil diese Bestimmung die Ersatzpflicht des Trägers der Unfallversicherung gegenüber dem Träger der Krankenversicherung unter den dort genannten Voraussetzungen begründet, wenn die Krankheit Folge eines Arbeitsunfalls ist, die der Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor, da die Klägerin die Beklagte wegen fehlender Arbeitsunfähigkeit des M. auf Rückzahlung des der Beklagten unter Vorbehalt erstatteten Krankengeldes – in Anspruch nimmt. Randnummer 23 Grundlage für das Begehren der Klägerin auf Rückzahlung von 2.675,99 DM kann nur ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch sein, was vom SG nicht erkannt wurde. Dieses Rechtsinstitut (vgl. Lauterbach, Komm. zur Unfallversicherung, 3. Aufl., § 1509 a Anm. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.