einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. wegen reizlosen Narben an der rechten Brust-, Bauch- und Rückenseite, arthrotischen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, Nervenschädigung (
Schußverletzung) im Bereich der Lendenwirbelsäule und Lungenstecksplitter rechts erhalten. Die Verletzung stammt aus dem
folgende Klage wies das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom
Randnummer 5 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom
der Geschäftsanweisung wurde der Bescheid der Klägerin am
frage, wann sie den Brief erhalten habe, teilte sie mit, daß sie den Umschlag, in dem sich der Bescheid befunden habe, nicht mehr in ihrem Besitz habe, der Bescheid vom
Bekanntgabe eingegangen sei.
2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der KOV gelte eine Zustellung am 3. Tage
Aufgabe zur Post als bewirkt. Das am
der Bekanntgabe bei dem Versorgungsamt Kassel eingelegt worden sei.
VG (KOV) beginne die Widerspruchsfrist mit dem 3. Tage
der Aufgabe zur Post. Die Klägerin habe zwar bestritten, daß ihr der angefochtene Bescheid in dieser Zeit zugegangen sei und behauptet, er sei am 14. oder 15. Februar bei ihr eingegangen. Trotz Aufforderung habe sie aber keine
weise für ihre Behauptung beibringen können. Einfaches Bestreiten reiche jedoch nicht aus, die Vermutung des § 27 Abs. 2 VerwVG außer Kraft zu setzen. Randnummer 10 Gegen das der Klägerin am
weisen könne. Sie teilte mit, daß sie keine Zeugen benennen könne. Der Briefumschlag, in dem sich der Bescheid befunden habe, sei nicht mehr in ihrem Besitz. Randnummer 14 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Behörden- und die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist deshalb statthaft, weil die Erstgewährung von Witwenbeihilfe in Streit steht (§ 148 Ziff. 3 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 16 Es konnte auch in Abwesenheit der Klägerin entschieden werden, weil sie in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen wurde, aber weder erschien, noch einen Bevollmächtigten mit ihrer Vertretung beauftragte. Randnummer 17 Die Berufung ist nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist zutreffend. Randnummer 18 Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Februar 1974 hatte die Klägerin verspätet eingelegt. Gemäß § 84 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats schriftlich bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
G) gilt die Bekanntgabe des mittels einfachen Briefes übersandten Bescheides mit dem dritten Tage
der Aufgabe zur Post als bewirkt. Treten aus konkretem Anlaß Zweifel daran auf, daß der Zugang des Bescheides nicht in der gesetzlich vermuteten Frist erfolgte, dann hat der Beklagte den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstückes
zuweisen. Allerdings genügt nicht ein einfaches Bestreiten, um Zweifel an dem Zugang in der vom Gesetz angegebenen Frist hervorzurufen. Vielmehr bedarf es eines substantiierten Bestreitens, bei dem der Empfänger durch die Vorlage des Briefumschlages, die Beibringung des Zugangvermerkes oder durch Zeugen Tatsachen darlegt, aus denen sich ein späterer Zeitpunkt des Zuganges ergeben könnte (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23. September 1966 in Bundessteuerblatt 1967 Teil III S. 99, Schönleiter-Hennig, Kommentar zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, § 28, Anm. 3). Randnummer 19 Die Klägerin hat trotz Aufforderung der Verwaltungsbehörde und des Senates keinerlei Beweismittel benennen können, die Zweifel am Zugang während der drei Tage
Absendung hervorrufen könnten. Ihre eigenen Angaben über dessen Zeitpunkt sind im übrigen, deshalb nicht überzeugend, weil sie zwei Tage für den Zugang, nämlich den
Absendung entstehen zu lassen.
der gesetzlichen Vermutung des § 27 Abs. 2 KOV-VfG gilt die Zustellung mit dem dritten Tage
Aufgabe zur Post, also am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.