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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 V 965/74 Urteil Die Klägerin ist die Witwe des am 22. März 1970 im Alter von 79 Jahren verstorbenen A. J.

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. September 1974 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. wegen reizlosen Narben an der rechten Brust-, Bauch- und Rückenseite, arthrotischen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, Nervenschädigung (

Schußverletzung) im Bereich der Lendenwirbelsäule und Lungenstecksplitter rechts erhalten. Die Verletzung stammt aus dem

  1. Weltkrieg. Die Meisterprüfung als Schreiner hatte er 1920 abgelegt. Randnummer 2 Den Antrag auf Gewährung von Berufsschadensausgleich hatte der Beklagte am
  2. November 1965 abgelehnt, weil der Ehemann seinen Beruf als selbständiger Schreinermeister mit 60 Jahren aufgegeben habe, wozu er durch die Schädigungsfolgen nicht gezwungen gewesen sei. Randnummer 3 Die

folgende Klage wies das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom

  1. Juni 1967 ab, weil die anerkannten Schädigungsfolgen nicht zu einer wesentlichen Einkommensminderung beigetragen hätten. Randnummer 4 Die Klägerin beantragte am
  2. September 1972 die Gewährung von Witwenbeihilfe

§ 48Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Randnummer 5 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom

  1. Oktober 1972 die Gewährung von Witwenbeihilfe ab, weil die MdE nicht 70 v.H. betragen habe. Randnummer 6 Am
  2. August 1973 begehrte sie erneut Witwenbeihilfe. Randnummer 7 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom
  3. Februar 1974 die Gewährung von Witwenbeihilfe ab, weil die Versorgung der Klägerin nicht durch die Schädigungsfolgen beim verstorbenen Ehemann erheblich beeinträchtigt worden sei. Er habe bis zur Geschäftsübergabe die selbständige Tätigkeit eines Schreinermeisters ausgeübt, so daß nicht angenommen werden könne, daß die Schädigungsfolgen die Versorgung erheblich beeinträchtigt hätten.

der Geschäftsanweisung wurde der Bescheid der Klägerin am

  1. Februar 1974 als einfacher Brief zugesandt. Sie legte dagegen am
  2. März 1974 beim Versorgungsamt Kassel Widerspruch ein. Auf

frage, wann sie den Brief erhalten habe, teilte sie mit, daß sie den Umschlag, in dem sich der Bescheid befunden habe, nicht mehr in ihrem Besitz habe, der Bescheid vom

  1. Februar 1974 jedoch am
  2. oder
  3. Februar bei ihr eingegangen sei. Randnummer 8 Der Beklagte verwarf mit Bescheid vom
  4. Juni 1974 den Widerspruch, weil er nicht innerhalb eines Monats

Bekanntgabe eingegangen sei.

§ 27Abs.

2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der KOV gelte eine Zustellung am 3. Tage

Aufgabe zur Post als bewirkt. Das am

  1. Februar 1974 abgesandte Schreiben gelte daher als am
  2. Februar 1974 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einlegung des Widerspruchs sei damit am
  3. März abgelaufen gewesen, der Widerspruch aber erst am
  4. März 1974 eingegangen. Randnummer 9 Die Klage wies das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom
  5. September 1974 ab und führte aus, die Verwaltungsentscheidung vom
  6. Februar 1974 sei bindend geworden. Der Widerspruch vom
  7. März 1974 sei deshalb erfolglos geblieben, weil er nicht gemäß § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats

der Bekanntgabe bei dem Versorgungsamt Kassel eingelegt worden sei.

§ 27Abs. 2 Verw

VG (KOV) beginne die Widerspruchsfrist mit dem 3. Tage

der Aufgabe zur Post. Die Klägerin habe zwar bestritten, daß ihr der angefochtene Bescheid in dieser Zeit zugegangen sei und behauptet, er sei am 14. oder 15. Februar bei ihr eingegangen. Trotz Aufforderung habe sie aber keine

weise für ihre Behauptung beibringen können. Einfaches Bestreiten reiche jedoch nicht aus, die Vermutung des § 27 Abs. 2 VerwVG außer Kraft zu setzen. Randnummer 10 Gegen das der Klägerin am

  1. September 1974 mittels Einschreibesendung übersandte Urteil legte sie am
  2. Oktober 1974 Berufung ein. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  3. September 1974 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Witwenbeihilfe ab zulässigem Termin zu gewähren. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 13 Der Senat fragte bei der Klägerin an, in welcher Weise sie den Eingang des Briefes am
  4. oder
  5. Februar 1974

weisen könne. Sie teilte mit, daß sie keine Zeugen benennen könne. Der Briefumschlag, in dem sich der Bescheid befunden habe, sei nicht mehr in ihrem Besitz. Randnummer 14 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Behörden- und die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist deshalb statthaft, weil die Erstgewährung von Witwenbeihilfe in Streit steht (§ 148 Ziff. 3 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 16 Es konnte auch in Abwesenheit der Klägerin entschieden werden, weil sie in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen wurde, aber weder erschien, noch einen Bevollmächtigten mit ihrer Vertretung beauftragte. Randnummer 17 Die Berufung ist nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist zutreffend. Randnummer 18 Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Februar 1974 hatte die Klägerin verspätet eingelegt. Gemäß § 84 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats schriftlich bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

§ 27Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-Vf

G) gilt die Bekanntgabe des mittels einfachen Briefes übersandten Bescheides mit dem dritten Tage

der Aufgabe zur Post als bewirkt. Treten aus konkretem Anlaß Zweifel daran auf, daß der Zugang des Bescheides nicht in der gesetzlich vermuteten Frist erfolgte, dann hat der Beklagte den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstückes

zuweisen. Allerdings genügt nicht ein einfaches Bestreiten, um Zweifel an dem Zugang in der vom Gesetz angegebenen Frist hervorzurufen. Vielmehr bedarf es eines substantiierten Bestreitens, bei dem der Empfänger durch die Vorlage des Briefumschlages, die Beibringung des Zugangvermerkes oder durch Zeugen Tatsachen darlegt, aus denen sich ein späterer Zeitpunkt des Zuganges ergeben könnte (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23. September 1966 in Bundessteuerblatt 1967 Teil III S. 99, Schönleiter-Hennig, Kommentar zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, § 28, Anm. 3). Randnummer 19 Die Klägerin hat trotz Aufforderung der Verwaltungsbehörde und des Senates keinerlei Beweismittel benennen können, die Zweifel am Zugang während der drei Tage

Absendung hervorrufen könnten. Ihre eigenen Angaben über dessen Zeitpunkt sind im übrigen, deshalb nicht überzeugend, weil sie zwei Tage für den Zugang, nämlich den

  1. und den
  2. Februar 1974 benannte. Kann sie selbst nicht den genauen Zeitpunkt des Zuganges angeben, ist ihr einfaches Bestreiten nicht geeignet, Zweifel an dem Zugang während der drei Tage

Absendung entstehen zu lassen.

der gesetzlichen Vermutung des § 27 Abs. 2 KOV-VfG gilt die Zustellung mit dem dritten Tage

Aufgabe zur Post, also am

  1. Februar 1974 als bewirkt. Die Widerspruchsfrist lief daher am
  2. März 1974 ab (§ 64 SGG). Der am
  3. März 1974 eingegangene Widerspruch war daher verspätet. Randnummer 20 Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 21 Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlaß. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007009

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