VNG liegt nur dann vor, wenn der Erwerbstätige eine auf Dauer angelegte berufsmäßige selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, d.h. wenn er durch die Beschäftigung oder Tätigkeit seinen Lebensunterhalt in erheblichem Umfang oder doch in solchem Umfang erwirbt, daß seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Verwertung seiner Arbeitskraft beruht. Insoweit erzielt er seinen Lebensunterhalt aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und steht damit in sozialer Hinsicht einem Arbeitnehmer gleich. Von ihm ist der sog. „kapitalistische” Selbständige,
sen Bestreben auf Erhaltung und Vermehrung seines Kapitals gerichtet ist, scharf zu trennen. Tenor Die Berufung
Klägers gegen das Urteil
Sozialgerichts Wiesbaden vom
Jahres 1933 ohne Beschäftigung. Er meldete sich nicht bei dem Arbeitsamt als Arbeitssuchender, sondern bewarb sich persönlich bei verschiedenen Firmen um geeignete Arbeitsstellen. Sein Unterhalt wurde von seiner Mutter bestritten. Von Januar bis 6. Oktober 1934 war er Stipendiat
Kaiser-Wilhelm-Instituts und erhielt täglich RM 3,–. Es schloß sich eine versicherungspflichtige Tätigkeit bis Ende September 1936 an. Vom
Westdeutschen Export- und Ingenieurbüros Dr. R., D. Anschließend war er als Prokurist beschäftigt und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze bis
Umsatzes der Firma, insbesondere durch Kreditverkäufe” ein Darlehen bis zu einem Betrage von maximal 200.000,– DM zu gewähren. Die Zahlungsbedingungen waren im einzelnen geregelt. Nach § 2
Vertrages erhielt er „als Vergütung für die Hergabe
Darlehens und seine persönlichen Bemühungen” von der Firma eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 2 v.H.
monatlichen Netto-Umsatzes bis zur Höhe
jeweils gegebenen Darlehens. Weitere Gegenleistungen der Firma waren vereinbart. Die Darlehenssumme war unterschiedlich, u.a. durch stille Zessionen mehrerer Forderungen der Firma, abgesichert. Für seine Bemühungen sollte der Kläger außer den bereits erwähnten Zahlungen „für evtl. Repräsentationen, sowie Geschäftsfahrten im In- und Ausland, welche er nach vorheriger Absprache mit der Firma durchführt”, die üblichen Vergütungen erhalten. Während der Dauer
Vertrages durfte sich der Kläger an anderen gleichgelagerten Firmen weder beteiligen noch für sie tätig sein. Nach einem vorgelegten Vertragsentwurf ohne Datum und Unterschrift war beabsichtigt, den Kläger in die Vertriebsgesellschaft mbH als Gesellschafter aufzunehmen. In einem Kapitalerhöhungsvertrag vom
C. befindlicher Patente, Patentanmeldungen usw. und die Übernahme von Vertretungen. Der Kläger zahlte für die Beteiligung an der Firma G. 40.000,– DM. Gleichzeitig stellte er einen Kredit von 90.000,– DM zur Verfügung. Zur Sicherung der Darlehenssumme war ein Übereignungsvertrag vorgesehen. Insgesamt sollte der Kläger einen Kredit von 200.000,– DM zur Verfügung stellen, der zu einem Teil an eine noch zu gründende Vertriebsgesellschaft weitergeleitet werden sollte. Am
G.-Instituts; seine Tätigkeit wurde nach BAT III vergütet. Nach Aufnahme in ein festes Beschäftigungsverhältnis bei dem G.-Institut leistete der Kläger von Januar bis Ende September 1966 Pflichtbeiträge an die Beklagte und war dann wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei. Gemäß dem Bescheid der Beklagten vom
G.-Instituts sei eine Zeit der Selbständigkeit im Sinne der oben genannten Vorschriften. Ab 1. Oktober 1966 habe er mit seinem Verdienst bei diesem Institut die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten, so daß die hierfür nachentrichteten Beiträge wie Pflichtbeiträge angerechnet werden müßten. Das Finanzamt habe die Zeiten der angegebenen Selbständigkeit steuerrechtlich anerkannt. Es sei nicht angängig, daß die Beklagte diese Zeiten rechtlich anders würdige. Mit den insgesamt 5 Jahren und 7 Monaten seiner Selbständigkeit (1.1.1959 bis 30.4.1961 und 1.10.1962 bis 31.12.1965) und schließlich mit dem gesamten Jahr 1972 erfülle er die Voraussetzungen
VNG. Die für das Jahr 1972 nachentrichteten Beiträge seien auch nach § 140 AVG als Pflichtbeiträge anzuerkennen. Das ergebe sich aus dem von der Beklagten herausgegebenen Sondermerkblatt für die Nachversicherung Selbständiger. Nach seiner Berechnung ergäben sich somit 264 Monate an Pflicht- und gleichstehenden Beiträgen, so daß mit ihnen die Gesamtversicherungszeit von 605 Monaten zur Hälfte belegt sei. Randnummer 7 Die Beklagte hielt die Berechnung
Altersruhegeldes für richtig. Die Zeit der behaupteten Arbeitslosigkeit vom
1 Nr. 3 AVG nicht erfüllt seien. Die Zeit vom 1. April 1945 bis Ende 1949 könne weder als Ersatz- noch als Ausfallzeit anerkannt werden, da sie sich einerseits nicht an den geleisteten Kriegsdienst angeschlossen habe und andererseits die behauptete Flucht aus B. nicht nachgewiesen sei, so daß von einer Arbeitslosigkeit im Anschluß an eine Flucht nicht gesprochen werden könne. Über die Zugehörigkeit eines Versicherten zum Personenkreis der in den §§ 1–4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bezeichneten Personengruppen würden die Behörden der Stadt- und Landkreise, Vertriebenen- oder Flüchtlingsämter entscheiden. Einen diesbezüglichen Antrag nach § 16 BVFG habe der Kläger unstreitig nicht gestellt. Im übrigen bestritt sie die Richtigkeit der von dem Kläger errechneten Halbbelegung i.S.
VNG könnten die nachentrichteten Beiträge nur dann Pflichtbeiträgen gleichstehen, wenn die Versicherungsfreiheit ausschließlich, wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze bestanden habe. Es müsse ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsprechenden Verdienst nachgewiesen sein. Zeiten der Beschäftigungslosigkeit reichten dagegen nicht aus. In seinem Lebenslauf habe der Kläger aber angegeben, von 1962 bis 1965 arbeitslos gewesen zu sein; im Jahre 1972 sei er sogar erwerbsunfähig gewesen. Vom
VNG i.d.F.
RRG. Auch der Vertrag vom 30. Juni 1960 lasse nicht erkennen, daß der Kläger als mitarbeitender Gesellschafter der Gesellschaft tätig gewesen sei. Schließlich habe der Kläger sich selbst als arbeitslos von 1962 bis 1965 bezeichnet. Nach den Darlegungen
Klägers in seinem Schriftsatz vom 27. November 1973 seien in den Jahren 1963/64 schon
wegen keine selbständigen Funktionen mehr erkennbar, weil der Kläger in dieser Zeit nach der Eröffnung
Konkurses über das Vermögen der Fa. I. Co. reine schuldrechtliche Ansprüche (Aussonderung- und Schadenersatzansprüche) verfolgt habe. Dagegen könne für die Zeit vom Januar bis Juni 1965 von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Zeit der freien wissenschaftlichen Mitarbeit
Klägers im G.-Institut eine selbständige Tätigkeit i.S. der Vorschrift sei, denn auch bei Anrechnung dieser Zeit wäre der Mindestzeitraum von fünf Jahren Selbständigkeit nicht erfüllt. Die Zeit seiner Bemühungen im Jahre 1972, seine Schadensersatzansprüche gegen den Konkursverwalter K. aus dem Komplex C.-G.-I. zu verfolgen, sei keine selbständige Erwerbstätigkeit. Da der Versicherungsfall
Alters auf den
Klägers richtig festgesetzt worden sei. Ausfallzeiten, wie sie der Kläger begehre, könnten anstelle der pauschalen Ausfallzeit von 7 Monaten nicht berücksichtigt werden, weil die Gesamtversicherungszeit von 605 Monaten nicht zur Hälfte mit Pflicht- oder gleichstehenden Beiträgen belegt sei. Es seien nur insgesamt 197 Monate zu errechnen. Die Zeit der behaupteten Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1930 bis 6. Oktober 1934 könne nicht als Ausfallzeit angerechnet werden, da sich der Kläger unstreitig nicht bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet habe. Er habe keine Familienunterstützung i.S.
3 Familienunterstützungsgesetz vom
Versicherungsfalles habe er eine selbständige Erwerbstätigkeit von fünf Jahren nicht aufgegeben. Er habe seinen Lebensunterhalt nicht überwiegend in einem größeren Umfange durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben. Seine wirtschaftliche Stellung habe nicht zu einem maßgeblichen Teil auf dieser berufsmäßigen Beschäftigung oder Tätigkeit beruht. Für die Vertriebsgesellschaft R. mbH sei der Kläger privater Darlehensgeber gewesen; es habe sich um die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen gehandelt. Wenn auch der Kläger bei der T. als Geschäftsführer bezeichnet worden sei, so sei doch nicht sichtbar, inwiefern für ihn damit eine berufliche Tätigkeit verbunden gewesen sei. 1963/64 habe er reine schuldrechtliche Ansprüche aus den früheren Verträgen abgewickelt. Die T. habe nur vom 7. Oktober 1960 bis 27. Juli 1961 bestanden. Die Tätigkeit
Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter
G.-Instituts vom
Sozialgerichts bezüglich der Anrechnung und Bewertung der freien selbständigen Erwerbstätigkeit für nicht haltbar. Das Sozialgericht habe offenbar seine Ausführungen und die vorgelegten Beweismittel nicht richtig gewürdigt. Er bezieht sich insoweit auf sein Vorbringen im Klageverfahren. Die Definition
Begriffs „Selbständiger” sei unrichtig und viel zu eng gefaßt. Er habe es stets auf eine selbständige Erwerbstätigkeit angelegt. Sowohl bei der Vertriebsgesellschaft R. mbH wie auch bei der T. sei er direktiv tätig gewesen. Er habe sich in verschiedenen Anzeigen – von denen die eine schließlich zur Beteiligung an der R. Vertriebsgesellschaft geführt habe – stets um eine „tätige” Mitarbeit bemüht. Diese tätige Mitarbeit sei sogar die Voraussetzung seiner Bemühungen gewesen. Von dem finanziellen Erfolg seiner Selbständigkeit dürfe die Anwendbarkeit der § 13 a, § 9 a AnVNG nicht abhängig gemacht werden. Er habe Geld in die Unternehmen R. gesteckt mit dem ausgesprochenen Zweck „der tätigen Mitarbeit”. Dabei habe er sich dauernd um sein Geld bekümmert und sich, wenn es notwendig gewesen sei, eingeschaltet. Die Verträge seien nur vorsichtshalber als Darlehens-Rahmenverträge abgeschlossen worden. In §§ 2 und 4
Vertrages vom 21. Februar 1959 werde ausdrücklich von den persönlichen Bemühungen gesprochen, für die eine Vergütung zu zahlen gewesen sei. Für und gegen den Komplex C.-G.-T.-I. habe er viele In- und Auslandsreisen unternehmen müssen. In den Jahren 1963/65 habe er sich intensiv um neue selbständige Erwerbsmöglichkeiten bemüht. Auch diese vorbereitenden Arbeiten seien als selbständige Erwerbstätigkeit anzusehen. Entgegen der Rechtsansicht
Sozialgerichts seien die beiden Zeiten der Arbeitslosigkeit als Ausfall- oder als Ersatzzeiten anzuerkennen. Die Arbeitslosigkeit habe eine versicherungspflichtige Tätigkeit unterbrochen. Die für das Jahr 1972 nachentrichteten Beiträge seien Pflichtbeiträgen gleichzustellen, was sich auf die Berechnung der Halbbelegung auswirke. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, das Urteil
Sozialgerichts Wiesbaden vom
Sozialgerichts. Der Kläger verkenne die Bedeutung
Begriffs „selbständige Erwerbstätigkeit”. Nicht jede auf Gewinn zielende Erwerbstätigkeit werde von diesem Begriff i.S.
Angestelltenversicherungsgesetzes erfaßt. Die ausschließliche oder doch überwiegende Kapitalbeteiligung sei keine selbständige Erwerbstätigkeit. Randnummer 13 Die Beteiligten sind übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 14 Auf den Inhalt der Renten- und Streitakten sowie auf die von dem Kläger seinen Schriftsätzen beigefügten Anlagen 1–62 wird zur Ergänzung
Sachverhaltes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die form- und fristgerecht eingelegte und auch statthafte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Das Urteil
Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden, denn es stellt mit zutreffender Begründung fest, daß das Altersruhegeld
Klägers in dem Bescheid vom 6. August 1973 richtig festgesetzt worden ist. Entgegen der Ansicht
Klägers können über die pauschale Ausfallzeit von 7 Monaten hinausgehende Ausfallzeiten nicht angerechnet werden. Zwar hat der Kläger nachgewiesen, daß er sich über das 16. Lebensjahr hinaus bis zur Ablegung seines Abiturs am 21. Februar 1922 in weiterer Schulausbildung i.S.
1 Ziff. 4 AVG befand. Auch ist nachgewiesen, daß er mit seinem Diplomexamen am 2. Mai 1928 ein Studium abgeschlossen hat, doch können diese Zeiten nach § 36 Abs. 3 AVG nicht rentensteigernd berücksichtigt werden, weil die Gesamtversicherungszeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mindestens zur Hälfte mit Pflichtbeiträgen oder gleichstehenden Beiträgen belegt ist. Da der Kalendermonat
Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, also der Juni 1922 und der Dezember 1972, nicht mitgezählt werden, ergibt sich für den Kläger eine Gesamtversicherungszeit von 605 Monaten. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt
Versicherungsfalles bleiben die auf Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1–4 AVG und Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt, wenn auch die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann nur die nachgewiesene Zeit
Hochschulstudiums
Klägers von 55 Kalendermonaten und die Zeit seines Wehrdienstes von 14 Monaten und die pauschale Ausfallzeit von 7 Monaten, also insgesamt eine Zeit von 76 Monaten abgesetzt werden. Die Beklagte hat zwar in ihrem Bescheid vom 6. August 1973 80 abzusetzende Monate errechnet, doch befindet sie sich insoweit in einem Irrtum. Der Senat ist an die von der Beklagten errechnete Monatszahl nicht gebunden. Es handelt sich vielmehr um Berechnungsfaktoren, die einer Bindungswirkung i.S.
Von der Gesamtversicherungszeit von 605 Monaten sind demnach 76 Monate abzusetzen, so daß die verbleibende Versicherungszeit von 529 Monaten zur Hälfte mit Pflicht- oder gleichstehenden Beiträgen belegt sein muß, das sind 264 Monate. Es sind jedoch an Pflichtbeiträgen nur 31 Monate nachgewiesen. Daneben liegen weitere den Pflichtbeiträgen gleichstehende Beitragsmonate vor. Der Kläger hat im Rahmen
VNG Beiträge für die Zeit ab 1. Januar 1956 in einer Gesamthöhe von 38.964,– DM nachentrichtet. Nach Art. 2 § 54 a Abs. 1 AnVNG stehen bei Anwendung
3 AVG die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit für die Zeit bis zum
Klägers als freier Mitarbeiter im G.-Institut gegen ein Entgelt nach BAT III a und einer Arbeitsdauer von 44 Wochenstunden vom
Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt auch bei den sog. ständigen freien Mitarbeitern ein Arbeitsverhältnis vor, wenn die Leistung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird, wobei eine wirtschaftliche Abhängigkeit weder erforderlich noch ausreichend ist. Dabei ist anerkannt, daß ein Arbeitsverhältnis auch durch die praktische Durchführung und Gestaltung der Beziehungen zwischen zwei Parteien begründet werden kann, und zwar selbst dann, wenn eine ausdrückliche Abrede besteht, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, sondern eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter (BAGE 19, 324 ff.). Bei objektiver Betrachtungsweise der Tätigkeit
Klägers war er auch vom
Arbeitgebers oder in den Räumen
Arbeitnehmers. Erforderlich und genügend für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist, daß der Mitarbeiter überhaupt, wenn auch nur in einem geringen Umfang, zur Erbringung von weisungsgebundener Arbeit verpflichtet ist. Bei objektiver Würdigung der vertraglichen Vereinbarung vom 15. Juni 1965 muß zwingend auf das Bestehen eines echten Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Der von den Vertragsparteien verwandte Begriff „freier Mitarbeiter” deutet zwar auf ein freies Dienstverhältnis hin, ist jedoch in Bezug auf die getroffenen Vereinbarungen bezüglich der Arbeitsleistung und
Arbeitsentgeltes auslegungsbedürftig. Wie bereits ausgeführt, kann es sich nur – da sämtliche Essentialien vorliegen – um ein echtes Arbeitsverhältnis handeln. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung „freier Mitarbeiter” nur zur Umgehung
Sozialversicherungsschutzes und auch
Kündigungsschutzes – evtl. nach Ablauf der vereinbarten Probezeit – dienen sollte. Auch in diesem Fall müssen sich die Vertragsparteien so behandeln lassen, als hätten sie ein abhängiges Arbeitsverhältnis begründet; denn sie hatten eine Verfügungsmacht
Arbeitgebers –
G.-Instituts –, eine Dienstbereitschaft
Arbeitnehmers und eine Entgeltlichkeit vereinbart. Dieses Dauerbeschäftigungsverhältnis führte grundsätzlich zur Versicherungspflicht, die im vorliegenden Fall nur
halb entfiel, weil das Arbeitsentgelt die für das Jahr 1965 gültige Arbeitsverdienstgrenze überstieg. Da der Kläger vom
genannten Zeitraumes nicht bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet und nicht die in § 36 Abs. 1 Nr. 3 AVG aufgeführten Bezüge erhalten. Das Sozialgericht hat richtig darauf hingewiesen, daß die Unterhaltsleistung durch die Mutter nicht die Voraussetzung
3
Familienunterstützungsgesetzes vom 11. Juli 1939 (RGBl. 1939 I S. 1225) erfüllt. Doch kommt es darauf nicht entscheidend an, weil der Kläger sich nicht bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet hat. Die Gründe hierfür, und mögen sie noch so ehrenvoll sein, können im Rahmen
1 Nr. 3 AVG nicht berücksichtigt werden. Diese Bestimmung ist nicht auslegungsfähig. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß die genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit in den Jahren 1931 bis 1934 noch nicht voraussehbar waren, doch hat der Gesetzgeber als unabdingbare Voraussetzung der Anrechenbarkeit als Ausfallzeit die Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt gefordert. In gewissem Umfang hat er, wenn die strengen Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht erfüllt sind, einen Ausgleich durch Art. 2 § 14 AnVNG geschaffen, indem er für die nicht nachgewiesenen Ausfallzeiten die Anrechnung einer pauschalen Ausfallzeit auf die Rentenhöhe ermöglicht. Diese pauschale Ausfallzeit ist bei dem Kläger in dem angefochtenen Bescheid mit 7 Monaten richtig errechnet und ist bei der obigen Berechnung der Halbbelegung bereits berücksichtigt worden. Randnummer 17 Auch die Zeit vom 1. April 1945 bis Dezember 1949 kann nicht von der Gesamtversicherungszeit im Rahmen
3 AVG abgesetzt werden. Die Anrechnung als Ausfallzeit scheitert bereits an dem Fehlen der Voraussetzung, daß eine versicherungspflichtige Tätigkeit unterbrochen worden ist. Der Kläger war vor der behaupteten Arbeitslosigkeit wegen Überschreitens der damals gültigen Jahresarbeitsverdienstgrenze unstreitig versicherungsfrei. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. April 1945 bis Dezember 1949 kann aber auch nicht als Ersatzzeit von der Gesamtversicherungszeit im Rahmen
3 AVG abgesetzt werden. Sie hat sich unstreitig nicht an den Wehrdienst
Klägers „angeschlossen”, denn er war bereits am 14. September 1942 aus dem Kriegsdienst ausgeschieden. Der Kläger beruft sich demnach nur auf den Ersatzzeittatbestand
1 Nr. 6 AVG und macht geltend, er sei im Anschluß an seine Flucht aus B. bei Kriegsende bis Dezember 1949 trotz intensiver eigener Bemühungen arbeitslos gewesen. Es bestehen aber schon erhebliche Bedenken, ob der Kläger Flüchtling i.S. der §§ 1–4 BVFG ist. Er hat niemals einen Antrag nach § 16 a.a.O. gestellt. Nach seinen Angaben hat er bei Kriegsende die umkämpfte Reichshauptstadt Berlin verlassen aus Gründen, die in seiner Person lagen und hat seinen Wohnsitz in A. genommen, wohin seine Familie bereits im August 1943 evakuiert worden war. Der Senat kann aber die Flüchtlingseigenschaft
Klägers evtl. i.S.
BVFG dahingestellt sein lassen, weil bei ihm nicht die weiteren Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit i.S.
1 Nr. 6 AVG erfüllt sind. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß er arbeitslos i.S. dieser Bestimmung war. Arbeitslosigkeit i.S.
1 Nr. 6 AVG ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Versicherter ohne Arbeit ist; der Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn er vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und keine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder Selbständiger ausübt und sich regelmäßig um eine zumutbare Beschäftigung bemüht. Danach ist ein Versicherter nur dann arbeitslos, wenn er unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und arbeitsfähig ist. Im Gegensatz zu der Regelung
1 Nr. 3 AVG setzt § 28 Abs. 1 Nr. 6 AVG auch nach der Rechtsprechung
Bundessozialgerichts (vgl. Urt. v. 30.1.1969 – Az.: 5 RKn 133/65 in SozR Nr. 37 zu § 1251 der Reichsversicherungsordnung – RVO –) nicht voraus, daß der Versicherte bei einem Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet war und Anspruch auf Arbeitslosengeld oder entsprechende Leistungen hat. Daher ist der Anspruch
Klägers nicht allein schon
halb ausgeschlossen, weil er bei einem Arbeitsamt nicht als Arbeitssuchender gemeldet war. Allerdings kommt der Meldung und dem Bezug von Unterstützung durch das Arbeitsamt eine erhebliche Beweiskraft für die Frage zu, ob eine Arbeitslosigkeit i.S. der gesetzlichen Regelung vorliegt. Der Kläger hat hierzu selbst vorgetragen, daß er sich zwar um Arbeit bemüht hat, jedoch nicht bei einem Arbeitsamt über einen gewissen Zeitraum gemeldet gewesen ist oder Arbeitslosenunterstützung bezogen hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
Bundessozialgerichts (a.a.O.) kann nicht davon abgegangen werden, daß ein Versicherter, der die Anrechnung einer Zeit noch § 28 Abs. 1 Nr. 6 AVG begehrt, während dieser Zeit arbeitslos i.S.
Rechts der Arbeitslosenversicherung gewesen ist, nämlich willens und fähig war, eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit zu den üblichen Bedingungen
allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben und daß er somit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat. Umstände, die auf das Vorliegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei einem Arbeitsamt schließen lassen, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Es muß vielmehr angenommen werden, daß er sich nur um eine Arbeitsvermittlung in seinem erlernten Beruf als Bergingenieur beworben hat. Dies ergibt sich aus seinen Hinweisen auf die vielen Bewerbungsschreiben um für ihn geeignete Arbeitsstellen. Schließlich Randnummer 18 war auch sein und seiner Familie Lebensunterhalt durch die Erträgnisse aus der Landwirtschaft seines Bruders A. gesichert. Randnummer 19 Der Kläger meint jedoch, daß es in seinem Falle ohnedies nicht der Erfüllung der Halbbelegung nach § 36 Abs. 3 AVG bedarf, da für ihn die erleichterten Anrechnungsbedingungen
VNG Anwendung finden müßten. In Art. 2 § 13 a AnVNG wird auf Art. 2 § 9 a AnVNG verwiesen. Die Verweisung auf diese Vorschrift bedeutet eine Erleichterung der Anrechnungsvoraussetzungen für Ausfallzeiten, wenn die nach § 36 Abs. 3 AVG vorgesehene Halbbelegung nicht erfüllt ist. Der begünstigte Personenkreis beschränkt sich aber auf ehemalige Selbständige, die vor Eintritt
Versicherungsfalles – hier also vor dem
weiteren macht er geltend, daß er geschäftsführender Gesellschafter der in Ausführung
Vertrages vom
Klägers können demnach bis zu diesem Zeitpunkt nur 27 Monate errechnet werden. Außerdem ist die Zeit seiner selbständigen Tätigkeit vom 1. Januar 1965 bis Ende Juni 1965 nachgewiesen, so daß weitere 6 Monate anzurechnen sind. Die Tätigkeit
Klägers als freier Mitarbeiter
G.-Instituts ist keine „selbständige” Erwerbstätigkeit i.S.
VNG; sie ist als eine wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfreie Beschäftigung zu werten und wurde oben bereits bei der Berechnung der Halbbelegung (§ 36 Abs. 3 AVG) berücksichtigt. Mit der von dem Kläger angegebenen behaupteten Selbständigkeit von Februar 1959 bis April 1961 und von Januar bis Juni 1965 läßt sich nur eine Gesamtdauer der selbständigen Erwerbstätigkeit von 33 Monaten errechnen. Nach seinem Ausscheiden aus der Firma S. KG als Prokurist am 30. September 1962 war der Kläger nicht selbständig erwerbstätig i.S.
VNG. Selbständig erwerbstätig ist der Erwerbstätige, der eine auf Dauer angelegte berufsmäßige selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Berufstätig in diesem Sinne ist nur derjenige, der durch die Beschäftigung oder Tätigkeit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang erwirbt, daß seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung oder Tätigkeit beruht. Es muß sich also um eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit handeln, die selbständig, also nicht fremdbestimmt, ausgeübt wird. Der Selbständige erzielt – zumindest in erheblichem Umfange – seinen Lebensunterhalt aus der Verwertung seiner Arbeitskraft. Es muß sich also vorwiegend um den Einsatz seiner Arbeitskraft handeln, der Einsatz seines Kapitals allein reicht nicht aus. Insoweit ist zwischen einem erwerbstätigen Selbständigen und einem „kapitalistischen” Selbständigen zu unterscheiden, denn der letztere erzielt Gewinn aus seinem Kapital, nicht aber aus seiner Erwerbstätigkeit. Er hat Einkünfte i.S.
3 Nr. 4–7
Einkommensteuergesetzes, das sind Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietungen und Verpachtungen sowie sonstige Einkünfte i.S.
Der selbständige Erwerbstätige steht im weiteren Sinne wirtschaftlich und sozial dem Arbeitnehmer gleich, denn beide sichern ihren Lebensunterhalt durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft. Der „kapitalistische” Erwerbstätige hingegen ist um die Erzielung eines Gewinns aus der Verwertung seines Kapitals, um die Vermehrung und Sicherung
Kapitals bemüht. Der Kläger ist den Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Zeit vom
Kapitals, das er in die Handelsgesellschaften, Vertriebsgesellschaft R. mbH und T. gesteckt hatte, in Anspruch genommen worden ist. Er hat Schadensersatzprozesse und Aussonderungsprozesse aus der Konkursmasse
Komplexes C.-G.-I.-T. geführt. Damit war er überwiegend mit der Sicherung seines Kapitals beschäftigt, er war aber nicht selbständiger Erwerbstätiger i.S. der angegebenen Definition. Nicht einmal persönlich bei der Abwicklung dieser beiden Firmen hat er mitgearbeitet und war auch nicht Konkurs- oder Vergleichsverwalter. Selbst wenn demnach von der Richtigkeit der Darstellung
Klägers über seine Beschäftigung bei den Firmen Vertriebsgesellschaft R. mbH und T. ausgegangen und auch das 1. Halbjahr 1965 als Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit angesehen werden kann, ergibt sich nicht eine Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 5 Jahren, die zur Ermittlung der Anrechenbarkeit der Ausfallzeiten i.S.
VNG führen könnte. Da der Versicherungsfall
Alters von der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Kläger für den Monat Dezember 1972 festgesetzt worden ist, kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger – wie er meint – auch noch im Jahre 1973 selbständig erwerbstätig gewesen ist, denn die selbständige Erwerbstätigkeit muß bei Berechnung der 5-Jahres-Frist vor Eintritt
Versicherungsfalles aufgegeben worden sein. Randnummer 20 Nach alledem können die von dem Kläger angegebenen Ausfallzeiten und Ersatzzeiten nicht rentensteigernd berücksichtigt werden. Es muß bei der von der Beklagten angerechneten pauschalen Ausfallzeit von 7 Monaten und der nachgewiesenen Ersatzzeit
Wehrdienstes von 14 Monaten verbleiben. Danach erweist sich die Berechnung
Altersruhegeldes als richtig, so daß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen ist. Randnummer 21 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen
2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007028
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.