Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom
(14), V-I-1191/55, S-11/V-332/71 und S-13/An-16/73 sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main … haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 150 Nr. 3, 151 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes– SGG –). In der Sache hatte sie Erfolg. Randnummer 23 Der angefochtene Bescheid vom
- Dezember 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 1974 ist rechtswidrig. Deshalb konnte das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom
- Juli 1975 keinen Bestand haben. Die Vorinstanz und der Beklagte haben übersehen, dass der Kläger zu keiner Zeit einen Zugunstenbescheid nach § 40 VerwVG beantragt hatte. Sein Begehren war eindeutig auf eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Verschlimmerung der Schädigungsfolgen gerichtet (vgl. Bl. 554 VA) und hätte demzufolge als Antrag nach § 62 BVG behandelt werden müssen. Dies um so mehr, als die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen begehrt war. So hat auch der Beklagte den Antrag verstanden. Denn er hat aufgrund des klägerischen Vorbringens nach Anhörung des Dr. G. eine chirurgische Untersuchung für erforderlich gehalten, um feststellen zu können, ob die vom Kläger behauptete Verschlimmerung vorliege. Dazu hat er gemäß § 17 VerwVG das persönliche Erscheinen des Klägers in der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle am
- November 1973 angeordnet. Nachdem der Kläger dieser Anordnung nicht nachgekommen war, hat Dr. G. die Ablehnung des Antrages empfohlen. Das ist dann mit Bescheid vom
- Dezember 1973 auch geschehen, und zwar in Form eines ablehnenden Zugunstenbescheides. Ausdrücklich nimmt der Verwaltungsakt auf § 24 VerwVG Bezug und verweist auf die Bindung des Bescheides vom
- Mai
- Wegen Fehlens neuer Tatsachen oder Beweise müsse abgelehnt werden, in eine neue sachliche Prüfung einzutreten. Mit der Erteilung des Bescheides vom
- Dezember 1973 ist unzulässigerweise der Antrag des Klägers auf Neufeststellung gemäß § 62 Abs. 1 BVG in einen solchen nach § 40 VerwVG umgedeutet worden. Zugleich hat der Beklagte damit gegen § 18 VerwVG verstoßen. Danach darf nämlich, wenn der Antragsteller die Anordnung nach § 17 Satz 1 VerwVG nicht befolgt, über den Antrag erst entschieden werden, wenn er vorher schriftlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Verhalten nachteilige Folgen für ihn haben könne. Mit dieser klaren Regelung soll dem Antragsteller vor Augen geführt werden, dass seine Weigerung, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, bei der Beweiswürdigung in der Regel zu seinen Lasten zu werten sein wird und zu einer Ablehnung des Antrages führen muss. Diesen Hinweis auf die Bedeutung der geforderten Mitwirkung und die möglichen Folgen einer Weigerung für seinen Antrag hat der Beklagte nicht an den Kläger gerichtet. Er hat es auch im Vorverfahren unterlassen, wo noch Gelegenheit bestanden hätte, der in § 18 VerwVG auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Das hätte in diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens um so mehr geschehen müssen, weil der Kläger mit Schreiben vom
- September 1974 nochmals auf das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung aufmerksam gemacht worden war. Der am
- Februar 1974 erteilte Widerspruchsbescheid gemäß § 40 VerwVG wiederholt nochmals, dass der Bescheid vom
- Mai 1971 mit der Rechtskraft des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts für die Beteiligten bindend geworden sei und dass an der Bindung des Bescheides ausdrücklich festgehalten werde. Die damit vorgenommene Umdeutung des vom Kläger gestellten Antrages vom
- August 1973 auf Neufeststellung gemäß § 62 Abs. 1 BVG in einen solchen nach 40 Abs. 1 VerwVG stellt eine missbräuchliche Ausübung des Ermessens durch den Beklagten dar. Denn ein Ermessensmissbrauch nach § 54 Abs. 2 SGG liegt im Ansatz schon dann vor, wenn ein Antrag auf Neufeststellung der Einfachheit halber in einen solchen auf Erteilung eines Zugunstenbescheides umgedeutet wird, obwohl ein solcher gar nicht beabsichtigt war. Dies hat auch das Sozialgericht verkannt. Randnummer 24 Das angefochtene Urteil und die Bescheide des Beklagten waren deshalb aufzuheben. Randnummer 25 Der Beklagte wird nunmehr zunächst über den Antrag des Klägers auf Neufeststellung der Versorgungsbezüge gemäß § 62 BVG befinden müssen, der unerledigt im Raume steht. Dabei wird er auch § 18 VerwVG zu beachten haben, wenn der Kläger wiederum seiner besonderen Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommt. Randnummer 26 Im Hinblick auf die fehlerhafte Ermessensausübung waren das angefochtene Urteil und die ergangenen Verwaltungsakte aufzuheben. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 kam nach Lage des Falles nicht in Betracht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007039