halb ein Arbeitsgerät darstellt, kann im allgemeinen nur durch Tatsachen geführt werden, wie sie im einzelnen bei der Führung eines Fahrtenbuches festgehalten werden. Daß eine Finanzbehörde die überwiegende betriebliche Nutzung
Pkw auf Grund der Angaben
Versicherten anerkannt hat, reicht nicht aus. Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 26. September 1972, S-3 bU - 146/71, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil
Sozialgerichts Fulda vom
Klägers den Pkw bei einem Kilometerstand zwischen 70.000 und 76.000. Mit diesem Pkw befand sich der Kläger am Unfalltag mit seinem bei ihm aus Berlin zu Besuch weilenden Bruder auf dem Weg nach BH., wo sein anderer dort wohnender Bruder ihm bei der Fa. … in AX. zum Zwecke der Instandsetzung der beschädigten Kupplung einen Reparaturtermin verschafft hatte. Dort fuhr der Kläger zunächst an der Werkstätte vorbei, um dann wenig später seinen Pkw zu wenden, der dabei in weiches Gelände abrutschte. Beim Versuch, den Pkw wieder auf die Straße zu bringen, erlitt er dem Krankheitsbericht
Dr. … und
Dr. … (Kreiskrankenhaus …) vom 27. April 1971 zufolge eine Kompressionsfraktur
12. Brustwirbelkörpers mit nach ventral abfallender Deformierung.
halb bestand, wie Dr. … (F.) am
halb, als er das Fahrzeug nach AX. zur Reparatur brachte, für sein Unternehmen tätig geworden und habe daher unter Versicherungsschutz gestanden. Randnummer 4 Mit Urteil vom
Klägers sei als Arbeitsgerät i.S.
Nach Angaben
Klägers werde er überwiegend für geschäftliche Zwecke benutzt. Randnummer 5 Dies sei, was genüge, auch von der Finanzverwaltung anerkannt. Bei seiner Steuerveranlagung werde die betriebliche Benutzung
Pkw’s zu 80 v.H. berücksichtigt. Da der Zweck der Fahrt nach AX. allein in dem Verbringen
betrieblich genutzten Pkw’s zur Reparaturwerkstatt gelegen habe, sei der Versicherungsschutz zu bejahen. Randnummer 6 Gegen das ihr am
Pkw diesen jeweils abgegeben bzw. übernommen haben, die Auskünfte
…
… und
… vom
Klägers … und … seine Ehefrau … sowie die damals in seinem Geschäft arbeitenden Friseusen … und … als Zeugen von dem SG am
Ordnungs- und Meldeamtes der Stadt FX. vom 10. Januar 1974 und
Magistrats der Stadt FX. vom
Klägers und dem Geschäft in der … sowie zwischen diesem und dem Altenwohnheim in der … Straße je 3,4 km und zwischen beiden Geschäften 2,94 km. Im einzelnen wird auf die erteilten Auskünfte verwiesen. Randnummer 8 Sodann ist die Ehefrau
Klägers, … nochmals als Zeugin vor dem Senat gehört worden. Wegen
Ergebnisses ihrer Vernehmung wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom
Arbeitsgerätes angenommen werden könne. Die Fahrt nach BH. bzw. AX. habe vielmehr privaten Charakter gehabt. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, das Urteil
Sozialgerichts Fulda vom
Finanzamtes FX. vom
Kinder- und Jugendheimes XYZ vom
12. Brustwirbelkörpers keinen Anspruch auf Entschädigung, da er sich diese Verletzungen nicht bei einem Arbeitsunfall zugezogen hat (§§ 548, 549, 550 RVO). Randnummer 16 Weder befand sich der Kläger damals auf einer versicherungsrechtlich geschützten Geschäftsfahrt noch auf einem dem Versicherungsschutz unterliegenden Weg i.S.
Er bringt vielmehr nur vor, daß diese Fahrt den Charakter einer betrieblich bedingten Geschäftsfahrt gehabt habe, weil er den auf den Namen seiner Ehefrau zugelassenen und überwiegend für betriebliche Zwecke genutzten Pkw zur notwendigen Reparatur habe bringen müssen. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben. Randnummer 17 Zwar gilt nach § 549 RVO als Arbeitsunfall auch ein Unfall bei einer mit einer der u.a. in § 539 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung
Arbeitsgerätes. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgerät vom Versicherten selbst gestellt wird. Nach Literatur und Rechtsprechung können auch Pkw’s den Begriff
Arbeitsgerätes erfüllen, wenn diese ihrer Bestimmung nach überwiegend für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht und auch für betriebliche Zwecke benutzt werden (vgl. BSG, Urt. v. 9.12.1964 – 2 RU 101/59– in SozR Nr. 72 zu § 542 RVO a.F.; 23.2.1966 – 2 RU 45/65 in E 24, 241; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 2, 482 e und f; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 8 zu § 549 RVO). Das war hier jedoch nicht der Fall. Randnummer 18 Zunächst ist festzustellen, daß der vor dem Senat zweimal persönlich gehörte Kläger selbst nicht genau angeben kann, in welchem Umfange er den Pkw privat und betrieblich benutzt hat. Er wußte auch nicht, bei welchem Kilometerstand er den Pkw kaufte und verkaufte und konnte hierfür keine Beweise erbringen. Er äußerte lediglich die Überzeugung, daß er wegen buchhalterischer Arbeiten nach Geschäftsschluß keine Zeit gehabt habe, private Fahrten auszuführen. Auch hierfür konnte er aber keinen konkreten Nachweis erbringen. Für die Annahme eines Arbeitsgerätes i.S.
RVO genügt es – entgegen der Ansicht
SG – auch nicht, daß das Finanzamt FX. bescheinigte, der Kläger habe den Pkw als zu 80 v.H. betrieblich genutzt in der Steuererklärung angegeben. Zur Bestimmung eines Gerätes als Arbeitsgerät kommt es nicht auf die steuerliche, sondern auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an, die sich allein nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet. Dies ist ein Grundsatz, der das gesamte System der sozialen Sicherheit beherrscht (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.1960 – 3 RK 13/56 – in E 13, 130). Es reichte außerdem auch nicht aus, Benzinquittungen vorzulegen und unter Vorlage von Kassenbüchern nachzuweisen, daß darin Beträge für die Betankung
Pkw’s als Geschäftsunkosten aufgeführt sind. Vielmehr ist zum Nachweis dafür, daß ein Pkw ein Arbeitsgerät darstellt, in aller Regel die Führung eines Fahrtenbuches zu fordern, in dem jede Fahrt mit Kilometerangabe und Zweck aufgeführt ist. Andernfalls ist es regelmäßig nicht möglich, konkrete Feststellungen über die Nutzungsart eines Pkw’s zu treffen, zumal dann nicht, wenn die für die Beurteilung maßgebliche Zeit mehrere Jahre zurückliegt, wie dies hier der Fall ist. Die Angaben
Klägers und die Bekundungen der Zeugen mußten unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt werden. Randnummer 19 Im einzelnen ist hierzu festzustellen: Der vom Kläger benutzte Pkw wurde auf den Namen seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau als Dritterwerberin am
behaupteten Vorheizens der Geschäftsräume eingerechnet – und einer Gesamtzeit von 14 Wochen für die Zeit vom
erkennenden Senats vom 6.1.1959, L-3/U – 118/58 und vom 21.6.1972, L-3/U – 821/71) genügt es für die Annahme, daß ein Pkw betrieblichen Zwecken dient, allein nicht, daß er auf den Weg zwischen der Wohnung und dem Geschäft benutzt wird. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn, wie es hier behauptet wird, täglich zwischen Wohnung und Geschäft und zurück Betriebswäsche transportiert wurde, da diese nur gelegentlich der Fahrt mitgenommen wurde. Hierzu ist im übrigen nach der Vernehmung der Zeugin … vor dem Senat – entgegen dem früheren Vorbringen
Klägers – nicht erwiesen, daß jeden Tag Betriebswäsche transportiert worden ist. War vor der letzten mündlichen Verhandlung schriftsätzlich vom Kläger noch vorgetragen worden, es sei Wäsche aus beiden Geschäften täglich mit dem Pkw zur Wohnung und von dieser zurück gefahren worden, so ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Umfange als widerlegt anzusehen. Die Zeugin hat nämlich bekundet, daß die Wäsche aus ihrem Geschäft in der … in demselben gewaschen wurde und dort verblieb. Nur die Wäsche aus dem Geschäft in der … wurde zu Hause gewaschen. Die Zeugin … konnte nicht bestätigen, daß
halb jeden Tag zum Transport dieser Wäsche ein Pkw erforderlich war. Randnummer 21 Indessen kann die auf diesen Wegen erzielte Kilometerleistung in der Zeit vom
Pkw’s ergibt. Bei einer Zusammenrechnung der genannten Kilometerleistungen ergibt sich für Geschäftsfahrten im höchsten Falle eine zurückgelegte Wegstrecke von rund 1.147 km. Der Kläger errechnet zwar, wie der Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 28. Juni 1976 zeigt, eine Fahrleistung von 1.668 km zu Geschäftszwecken. Er bringt hierzu vor, noch Fahrten zum Einkauf von Waren und Arbeitsgeräten, Verrichten allgemeiner Verwaltungsarbeiten, Verbringen von Kunden vom Geschäft zum Bahnhof und zum Bus sowie von Angestellten zu deren Wohnung und zwischen den beiden Geschäften in der … und der … unternommen zu haben. Hierzu ist zunächst festzustellen, daß sich eine wesentliche Mehrleistung an betrieblich zurückgelegten Kilometern nicht dadurch ergibt, daß die Ehefrau
Klägers ein zweites Geschäft betrieb und auch dieses mit dem Unfallfahrzeug angefahren wurde. Das zweite Geschäft, das ab 1. Oktober 1970 in der … geführt wurde, liegt nämlich nach den Auskünften
Ordnungsamtes der Stadt FX. vom
Klägers bekundet worden, ohne daß sie hierüber Näheres bekundet hat. Es mag vorgekommen sein, daß der Kläger seinen Pkw aus betrieblichen Gründen zwischendurch zwischen seinen beiden Geschäften einsetzte, wie die Zeugen … und … aussagten. Konkrete Angaben zum Umfang dieser Fahrten konnten aber auch diese Zeugen nicht machen. Es kann allenfalls als erwiesen angesehen werden, daß an den Arbeitstagen eine solche Fahrt hin und zurück stattfand. Dadurch ergibt sich innerhalb von 14 Wochen eine zusätzliche Fahrleistung von 205 km (2,94 km × 14 Wochen mit 5 Arbeitstagen). Unterstellt man weiter als wahr, daß der Kläger zum Frisieren der Kundin … 98 km und zum Abholen bzw. Wegfahren
eigenen Personals 21 km, wie er selbst vorträgt, und zum Verbringen der Zeugin … vom Geschäft zum Bahnhof nochmals rd. 50 km zurückzulegen hatte, so ergibt sich für den hier maßgeblichen Zeitraum eine Fahrleistung
Pkw’s von nur 1.520 km. Randnummer 22 Selbst mit den vom Kläger als Betriebsfahren angegebenen 1.668 km ist aber keine überwiegende betriebliche Nutzung
Pkw’s gegeben. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muß festgestellt werden, daß der Kläger damit wenigstens 4.000 km fuhr. Es steht nämlich nach der Aussage
Erstbesitzers
Pkw’s,
Zeugen … und seiner eidesstattlichen Versicherung vom
Ordnungs- und Meldeamtes der Stadt FX. vom 10. Januar 1974 ergibt. Dieses Amt teilte außerdem mit, daß der Pkw vor der Zulassung auf den Namen der Ehefrau
Klägers am
Zeugen … sogar nur einen Kilometerstand von 70.000 bzw. von 72.000, wie der Kläger im Schriftsatz vom 10. Juli 1975 hat vortragen lassen. Die Ehefrau
Zeugen … habe in seinem Beisein diesen Kilometerstand angegeben. Aber selbst wenn der Senat zugunsten
Klägers davon ausgeht, daß die letzte Angabe
Zeugen …, er habe das Fahrzeug beim Kilometerstand 76.000 stillgelegt, richtig ist – der zwischen dem Kläger und … abgeschlossene Kaufvertrag enthält nicht den Stand
Tachometers – so vermag dies dem Kläger gleichwohl nicht weiter zu helfen. Er hat selbst schriftsätzlich vortragen lassen, daß der Pkw bis zum Unfalltag rund 80.000 km gefahren sei. Wenn der Kläger zuletzt versucht hat, von dieser Angabe abzurücken, so erschüttert er damit seine Glaubwürdigkeit. Damit steht aber fest, daß der Pkw weder überwiegend noch wenigstens gleichwertig betrieblichen Zwecken diente. Er wurde vielmehr in erster Linie zu privaten Zwecken gehalten. Der Kläger ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, er habe für nichtgeschäftliche Fahrten schon
halb keine Zeit gehabt, weil er in seiner Freizeit mit buchhalterischen Tätigkeiten befaßt gewesen sei. Das ist weder ausreichend noch überzeugend, wie auch die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin vor dem Senat ergeben hat. Diese bekundete u.a., daß der Pkw auch privat genutzt worden sei. So sei man an Wochenenden etwa zwei- bis dreimal in die Rhön, insbesondere zum Grabenhöfchen, gefahren, wodurch rund 150 km zurückgelegt worden seien. Alle drei bis vier Wochen sei der Pkw benutzt worden, um in Petersburg einen Arzt aufzusuchen. Ihr Ehemann sei mit ihm auch zum Schwimmen ins Hallenbad gefahren, allerdings wisse sie nicht mehr, wie oft dies vor dem Unfall gewesen sei. Auch sei er vom Geschäft aus in der Woche zwei- bis dreimal allein zum Mittagessen nach Hause gefahren. Die Zeugin … war jedoch tagsüber nicht stets bei ihrem Ehemann, um die Nutzung
Pkw’s beobachten zu können, sondern in der hier streitigen Zeit in dem von ihr in der … betriebenen Geschäft tätig und kann daher nicht wissen, ob ihr Ehemann tagsüber, z.B. in der Mittagspause oder unmittelbar vor oder nach seiner geschäftlichen Tätigkeit, noch andere Privatfahrten mit dem Pkw unternahm. Hieran ändert nichts, daß sie bei gelegentlichen Telefonaten stets ihren Ehemann im Geschäft in der … antraf. Sie kann nicht ausschließen, daß dieser in der Zwischenzeit abwesend war und dann den Pkw privat nutzte. Randnummer 23 Nach alledem kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger den Pkw überwiegend für betriebliche Zwecke nutzte. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007045
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