Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Schwere körperliche Arbeiten, wie sie im landwirtschaftlichen Betrieb anfielen, insbesondere Erntearbeiten, schweres Heben usw. seien aufgrund der genannten Leiden nicht mehr zumutbar. Die Klägerin könne leichtere körperliche Arbeiten, vor allem auch im Haushalt mindestens 6 bis 8 Stunden täglich, ausüben. Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 1973 die Gewährung der Landabgaberente ab, da die Klägerin nach den
ihr eingeholten Gutachten nicht berufsunfähig i.S.
2 Reichsversicherungsordnung– RVO – sei. Randnummer 4 Gegen diesen an sie mit Einschreiben am
Heben, Tragen und Bücken. Fabrikarbeiten kämen ebenfalls nicht in Betracht, da Tätigkeiten dieser Art zu 2/3 maschinell ausgeübt werden und ein erhöhtes Verletzungsrisiko in sich trügen. Hinzu komme noch, daß Betriebsarbeiten fast ausschließlich unter Zeitdruck verrichtet werden. Mit Urteil vom
2 RVO. Randnummer 5 Gegen dieses ihr am
ihr geführte Landwirtschaft bei entsprechender Betriebsorganisation hätte weiter betrieben werden können. Bei einem zweifellos gewissen Einkommensverlust hätten die schweren Feldarbeiten im Rahmen der in Raum Ziegenhain bestehenden landtechnischen Fördergemeinschaft ausgeführt und es hätte die Innenwirtschaft ohne Milchviehhaltung organisiert werden können. Im übrigen sei die Klägerin auch nach ihrer sozialen Stellung als Facharbeiterin anzusehen. Das Verweisungsgebiet sei allerdings durch die grundbuchlich abgesicherten Verpflichtungen gegenüber ihren noch lebenden Eltern erheblich eingeschränkt. Außerdem ist
dem Arbeitsamt M. eine ergänzende Auskunft vom
falschen Voraussetzungen aus. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Renten- und Streitakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig. Randnummer 13 Sie ist jedoch nur zum Teil begründet. Der Klägerin steht Landabgaberente erst seit dem
der Klägerin lediglich 4 Morgen (= 1 ha) gegenüber der eigenen Landwirtschaft
3,66 ha (zuzüglich 1,20 ha angepachtetem Land) abgegeben worden waren, hatte sie bis einschließlich 30. September 1975 weit mehr als die zulässige Fläche behalten, so daß eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung
Landabgaberente bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen durfte. Randnummer 15 Ab 1. Oktober 1975 ist der Anspruch der Klägerin auf Landabgaberente jedoch begründet (§§ 41, 46, 10 Abs. 2 GAL). Die Klägerin hat
diesem Zeitpunkt ab ihr landwirtschaftliches Unternehmen i.S.
1 Buchst. c GAL abgegeben, was nach Vorlage der entsprechenden Pachtverträge
der Beklagten mit Schriftsatz vom 9. April 1976 ausdrücklich anerkannt worden ist. Unter den Beteiligten besteht auch kein Streit darüber, daß bis auf die Berufsunfähigkeit der Klägerin die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse für den Anspruch auf Landabgaberente nach § 41 GAL erfüllt sind. Randnummer 16 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aber auch berufsunfähig i.S.
1 GAL i.V.m. § 1246 Abs. 2 RVO. Hierzu hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 25.5.1973 – 11 RLw 6/72– in E 36, 27) zutreffend ausgeführt, daß zwar grundsätzlich der Begriff der Berufsunfähigkeit nach dem allgemeinen Recht der Rentenversicherung auch dem Landabgaberecht entspreche, aber stets dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen sei. Die Landabgaberente sei eine aus struktur- und sozialpolitischen Erwägungen gewährte staatliche Gegenleistung für die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wodurch der Strukturwandel der Landwirtschaft gefördert werden solle. Bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit sei der bisher ausgeübte Beruf des versicherten Landwirts nach den jeweils konkreten Betriebs- und sozialem Verhältnissen und hierzu der entsprechende Verweisungsberuf zu ermitteln, wobei auch persönliche Bindung zu berücksichtigen seien. Danach hat das SG zutreffend die Berufsunfähigkeit der Klägerin angenommen. Randnummer 17 Hierzu stellt der Senat aufgrund der
der Beklagten im Verwaltungsverfahren,
dem SG und im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten und Auskünfte fest: Das körperliche Leistungsvermögen der Klägerin ist wesentlich eingeschränkt. Sie leidet seit 1970 unter den Folgen eines unvollständigen Zentralvenenverschlusses des rechten Auges mit beiderseits sehr labilem Gefäßbild im Augenhintergrund. Sie muß ständig mit dem Eintritt neuer Thrombosen rechnen und wird deshalb vorbeugend mit Marcumar behandelt. Daher besteht ein erhöhtes Verletzungsrisiko wegen verstärkter Blutungsneigungen bei auch nur geringfügigen Verletzungen. Außerdem leidet sie unter einer mittelgradigen Varicosis beider Beine und einer euthyreoten Struma nodosa mit regressiven Veränderungen. Dies ergibt sich im wesentlichen übereinstimmend aus den
Prof. Dr. St. und Dr. W., Dr. B. und Prof. Dr. K. sowie den Dres. Bö. und Z. erstatteten Gutachten, die
keinem der Beteiligten angegriffen worden sind. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Diagnosen anzuzweifeln. Das gleiche gilt für das
diesen Gutachtern eingeschätzte und verbliebene Leistungsvermögen der Klägerin. Danach kann diese schwere körperliche Arbeiten, wie sie in einem landwirtschaftlichen Betrieb anfallen, insbesondere Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten nicht mehr verrichten. Zumutbar sind lediglich noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen oder abwechselnd im Gehen und Stehen. Damit ist die Klägerin aber nicht mehr fähig, einen landwirtschaftlichen Betrieb ähnlicher Art und ähnlichen Umfanges zu bewirtschaften. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, daß Dr. B. und die Sachverständigen Prof. Dr. K. sowie die Dres. Bö. und Z. in ihren Gutachten das Vorliegen der Berufsunfähigkeit verneint und die MdE mit 40 v.H. angegeben haben. Hierbei handelt es sich allein um eine dem Versicherungsträger und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zustehende Entscheidung einer Rechtsfrage, für deren Beantwortung die
den Ärzten erhobenen Befunde lediglich einen Teilaspekt darstellen. Weder die Gutachter noch die Beklagte haben sich hier mit den Besonderheiten des Landabgaberechts bei den
ihnen vorgenommenen Bewertungen befaßt, wie die Gutachten und das Vorbringen der Beklagten zeigen. Diese meint ganz allgemein, daß die Klägerin i.S.
2 RVO nicht berufsunfähig sei. Hierauf kommt es aber nicht an, wie oben bereits dargetan ist. Maßgeblich ist der Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 41 GAL. Hierzu stellt der Senat nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und der im Berufungsverfahren eingeholten berufskundlichen Gutachten des Dipl.-Landwirtes Dr. K. fest, daß die Klägerin ohne besondere Schul- und Berufsausbildung die Kenntnisse besitzt, die den praktischen Anforderungen an die landwirtschaftliche Gehilfenprüfung entsprechen. Sie hat langjährig in der Landwirtschaft gearbeitet, zuerst im elterlichen Betrieb und später als selbständige Unternehmerin, nachdem sie diesen
den Eltern 1963 übernommen hatte. Nach den medizinischen Feststellungen kann sie diese
ihr bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten. Es wäre ihr – im Gegensatz zu der
der Beklagten vertretenen Ansicht – auch nicht möglich gewesen, ihr Unternehmen so umzustrukturieren, daß die
den Gutachtern als schädlich angesehenen körperlichen Betätigungen
ihr hätten vermieden werden können. Die Beklagte zieht insoweit aus dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. K. unrichtige Schlüsse. Dieser hielt eine solche Umorganisation unter Einsatz der im Raum Z. bestehenden landtechnischen Fördergemeinschaft im Außenbetrieb und ohne Milchviehhaltung in der Innenwirtschaft nicht für ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür wäre aber eine umfangreiche Neukalkulation des Betriebes gewesen, wozu die Klägerin nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. wurden die betrieblichen Dispositionen im Unternehmen der Klägerin
ihrem Vater getroffen. Sie selbst hat nur die Volksschule besucht und keine weitere n besonders, auch nicht berufsbezogene Ausbildung erfahren. An der staatlichen Wirtschaftsberatung nahm sie nicht teil. Zudem führte der Sachverständige Dr. K. aus, daß eine solche,
ihm für nicht ausgeschlossen gehaltene Umorganisation des Betriebes mit einem Einkommensverlust verbunden gewesen wäre. Einen solchen braucht die Klägerin aber nicht hinzunehmen. Das entspricht auch nicht den Besonderheiten des Landabgaberechts, das darauf angelegt ist, den Strukturwandel in der Landwirtschaft mit dem Ziel der Schaffung leistungsfähiger Betriebe zu fördern (vgl. BSG a.a.O.). Randnummer 18 Die Klägerin kann auch nicht auf eine unselbständige Tätigkeit zumutbar verwiesen werden. Grundsätzlich ist zwar die Verweisung eines selbständigen Landwirtes auf lohnabhängige Arbeiten statthaft; stets muß es sich aber um solche handeln, die dem bisherigen Beruf nach wirtschaftlicher und sozialer Bewertung entsprechen und keinen sozialen Abstieg bedeuten (vgl. BSG a.a.O.). Auch nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. K. ist die Klägerin aufgrund langjähriger Berufsausübung nach ihren erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten einem Facharbeiter gleichzustellen. Sie muß sich daher auf Tätigkeiten verweisen lassen, die sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten hervorheben, und zwar, da ihr Betrieb das Doppelte der nach § 1 Abs. 4 GAL festgesetzten Mindesthöhe nicht erreichte, auch auf solche ungelernten Tätigkeiten, die nicht einfachster Art sind, z.B. nicht auf Reinigungs- und Putzarbeiten, einfache Wächter- und Wartungsarbeiten oder ähnliche Tätigkeiten. Das ergeben die auch
der Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. Ferner ist zu berücksichtigen, daß sie entgegen der Ansicht der Beklagten nur im Amtsbereich des Arbeitsamtes M. vermittlungsfähig ist. Die Beklagte verkennt, daß sich der Begriff der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit im Recht der Altershilfe für Landwirte und der Landabgabe nicht mit dem der Arbeiterrentenversicherung in jeder Hinsicht deckt. Stets ist die struktur- und sozialpolitische Zielsetzung nach dem GAL zu berücksichtigen (vgl. BSG a.a.O.; Urt. v. 28.8.1969 – 11/7 RLw 15/65 – in E 30, 71; Noell, Sozialrechtliche Maßnahmen zur Strukturverbesserung – LAR – 1974, 3. Aufl., S. 38, 39). Das hat zur Folge, daß auch örtliche Bindungen bei der Beurteilung der Verweisbarkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers zu beachten sind. Die Klägerin ist als Ehefrau an den Wohnsitz ihres Ehemannes gebunden; ihr obliegen außerdem gegenüber den noch im gleichen Hause lebenden Eltern erhebliche Pflichten aus der Erfüllung
Altenteilsrechten, wie ebenfalls der Sachverständige Dr. K. nachgewiesen hat. Das SG hat insoweit – auch unter Hinweis auf Noell (a.a.O. S. 40) – zutreffend ausgeführt, daß die Verweisung
Landwirten in andere Erwerbstätigkeiten schwierig ist. Dem entspricht auch die
dem Arbeitsamt M. dem SG erteilte Auskunft vom
Gutachten festgestellt. Nach den Auskünften des Arbeitsamtes M. vom
Jedes andere Ergebnis würde dem strukturpolitischen und sozialen Sinn dieser Regelung widersprechen. Randnummer 21 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG. Randnummer 22 Der Senat hat die
der Beklagten angeregte Zulassung der Revision nicht ausgesprochen, weil es sich hier nur um einen Rechtsstreit handelt, in welchem – im Rahmen der Rechtsprechung des BSG – Tatsachen festzustellen und Beweise zu würdigen waren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007053
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