Klägers gegen das Urteil
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
gleichen Jahres einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem die rechte Hand betroffen wurde.
wegen bekam er von der Magdeburgischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft gemäß Bescheid vom
Fremdrentengesetzes– FRG – der Anspruch auf Verletztenrente ruhe, da der Kläger sich als Berechtigter gewöhnlich außerhalb
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, nämlich in Frankreich aufhalte. Randnummer 3 Gegen diesen ihm am
angefochtenen Bescheides abgewiesen. Randnummer 4 Gegen dieses ihm gegen Rückschein am
Arbeitsunfalls Deutscher i.S.
1
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland– GG – noch früherer deutscher Staatsangehöriger i.S.
2 S. 1 GG gewesen sei. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 23. Juni 1976 erklärt, dass dem Kläger auch keine Leistungen nach § 13 FRG zu gewähren seien. Ein Widerspruchsbescheid werde
halb nicht erteilt. Randnummer 6 Der Kläger meint nach wie vor, dass die Beklagte zu Unrecht das Ruhen der ihm zustehenden Verletztenrente angeordnet habe. Randnummer 7 Er beantragt sinngemäß, das Urteil
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
am 8. August 1942 erlittenen Arbeitsunfalls Verletztenrente in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Unfall- und Streitakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 12 Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig. Randnummer 13 Sie ist jedoch nicht begründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig sind. Randnummer 14 Zunächst stellt der Senat fest, dass der Kläger im Jahre 1942 für die in P. ansässige Firma R. C. für die Braunkohle-Benzin AG in M. als Zimmerer tätig war und dort im August 1942 bei einem Arbeitsunfall verschiedene Verletzungen an der rechten Hand erlitt. Er bezog
halb seit dem 1. Oktober 1943 von der Magdeburgischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente von monatlich 41,– RM. Diese ergeben die Bescheinigungen
Arbeitsamtes M. vom
sen Abrechnung über den Lohn für die Woche bis zum
FRG wird nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften auch ein außerhalb
Geltungsbereiches
FRG (Bundesrepublik Deutschland einschließlich
Landes Berlin) eingetretener Arbeitsunfall dann entschädigt, wenn der Verletzte im Zeitpunkt
Unfalls bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Obwohl dies nach den oben getroffenen Feststellungen hier der Fall ist, war von der Beklagten zu Recht das Ruhen der Verletztenrente nach § 12 Abs. 1 und 2 FRG anzuordnen. Nach dieser Bestimmung ruht eine nach § 5 FRG zu gewährende Rente solange, wie sich der Berechtigte außerhalb
Geltungsbereichs
FRG gewöhnlich aufhält. Das ist bei dem Kläger, wie er selbst vorbringt, der Fall. Er hält sich bereits seit 1924 bis zum heutigen Tag gewöhnlich in Frankreich auf. Randnummer 16 Das nach § 12 FRG bestimmte Ruhen der Rente wird auch nicht von Vorschriften
zwischen- oder überstaatlichen Rechts berührt. Zwar sieht das Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom
Wohnsitzes. Indessen hat die Bundesrepublik Deutschland bei ihrer Wiederaufnahme in die ILO am 12. Juni 1951 ihre Verpflichtung auf Leistungen beschränkt, die in ihrem Hoheitsreich entstanden sind oder entstehen (vgl. Lauterbach, a.a.O., Anm. 38 zu § 625 RVO unter Hinweis auf den Erlass
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom
Hoheitsgebietes ereignet haben. Da der Kläger jedoch außerhalb
Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland für ein französisches Unternehmen tätig war, ist ein Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen. Die Aufhebung der EWG-Verordnung Nr. 3 durch die Verordnung Nr. 1408/71 (und 574/72)
Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
Systems der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, hat zu keiner Änderung geführt. Zwar bestimmt Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71, dass Renten bei Arbeitsunfällen nicht
halb zum Ruhen gebracht werden dürfen, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Staates wohnt, in
sen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Versicherungsträger seinen Sitz hat. Nach Anhang V B 1 b der Verordnung Nr. 1408/71 berührt jedoch Art. 10 nicht die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen für Unfälle, die außerhalb
Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden dürfen. Auch hier ist eine Abgrenzung gewollt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1973 – 2 RU 209/71– in SozR Nr. 2 zu Art. 20 Abkommen Niederlande SozVers. mit weiteren Nachweisen). Damit ist die Regelung
Sie bleibt auch auf den Kläger nach wie vor anwendbar. Randnummer 18 Er kann sich aber auch nicht auf das am
Abkommens finden auf die Staatsangehörigen eines der beiden vertragsschließenden Länder die Vorschriften der Gesetzgebung
anderen Landes über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zwar insoweit keine Anwendung, als sie die Rechte der Ausländer einschränken oder sie wegen ihres Wohnsitzes benachteiligen. § 12 FRG benachteiligt den Kläger jedoch nicht
wegen, weil er Ausländer ist. Auch bei deutschen Staatsangehörigen ruht nach § 12 FRG die Rente, sofern es sich um eine solche handelt, die ihm nach § 5 FRG zu gewähren wäre und er sich gewöhnlich außerhalb
Geltungsbereichs
FRG aufhält. Hiervon abgesehen, sind die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich am
Verfahrens im 2. Rechtszuge geworden ist und als mit der Klage angefochten gilt (§ 96 SGG). Nach § 13 Abs. 1 FRG kann Rente einem Deutschen i.S.
1 GG oder einem früheren deutschen Staatsangehörigen i.S.
2 S. 1 GG, der sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat, gezahlt werden, wenn der Arbeitsunfall vor dem 9. Mai 1945 außerhalb
Geltungsbereichs
FRG eingetreten ist und der Berechtigte hierfür von einem Deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen war. Der Senat kann, obwohl es sich hierbei um eine in das Ermessen der Beklagten gestellte Leistung handelt, die nicht als solche der sozialen Sicherheit gilt, und die Beklagte keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat, entscheiden. Zwar war insoweit ein Vorverfahren durchzuführen (§ 78 Abs. 1 und 2 SGG); indessen ist es hier, da die Beklagte die Durchführung eines Vorverfahrens und den Erlass eines Widerspruchsbescheides ausdrücklich abgelehnt hat, wie ihr Schriftsatz vom 23. Juni 1976 zeigt, entbehrlich. Seine Erfolglosigkeit steht nämlich fest (vgl. im einzelnen Bettermann in DVBl. 1959, 308; Haueisen in JW 1961, 2329 in Fußnote 19; Hauck in NJW 1958, 330; Plagemann JZ 1959, 381; LSG Nordrhein-Westfalen in Breithaupt 1959, 9; Bundesverwaltungsgericht in E 4, 213; DV 1959, 770, NJW 1960, 883; DÖV 1970, 284; Peters-Sautter-Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 4 g zu § 78 SGG). Der Kläger erfüllt indessen nicht die Voraussetzungen nach § 13 FRG. Er ist nämlich z. Zt.
Arbeitsunfalls im August 1942 nach eigenem Vorbringen und nach der von ihm vorgelegten Einbürgerungsurkunde bereits französischer und nicht deutscher Staatsangehöriger gewesen. Da er bereits seit 1924 in Frankreich lebt, hatte er weder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als
sen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiete
deutschen Reiches nach dem Stande vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.