Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. April 1975 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zuge
§ 20BKGG) ist nunmehr mit dem zum 1.
Januar 1975 in Kraft getretenen 2 S. 3 ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden. Worauf die Unterlassung der Auszahlung an den Arbeitnehmer beruht, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. Wickenhagen-Krebs, a.a.O., Anm.
§ 20BKGG).
Die Höhe des zurückzuerstattenden Betrages kann die Beklagte durch einen Verwaltungsakt gegenüber dem Arbeitgeber festsetzen (vgl. Wickenhagen-Krebs, a.a.O., Anm.
§ 20BKGG), wie es hier mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt ist.
Randnummer 15 Hiervon ausgehend muß aber eine Rückzahlungspflicht der Klägerin hinsichtlich des ihr von der Beklagten zur Auszahlung an den Arbeitnehmer O. überwiesenen Kindergeldes für die Monate März/April 1973 angenommen werden. Dieser Betrag an Kindergeld (710,– DM), um die es hier geht, ist von der Klägerin nicht an den Arbeitnehmer O. ausgezahlt worden. Dies räumt die Klägerin mit ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz nunmehr selbst ein. Die Überweisung des angeführten Betrages an Kindergeld erfolgte an die Klägerin erst mit der Betriebszahlliste vom
- April
- Zu dieser Zeit war aber der Arbeitnehmer O. jedenfalls nicht mehr bei der Klägerin tätig. Die Klägerin selbst hat lediglich – in ihrem Widerspruchsschreiben – behauptet, O. sei bei ihr noch bis zum
- April 1973 tätig gewesen. Damit steht fest, daß die Auszahlung des hier allein streitigen Kindergeldes für März/April 1973 an den Arbeitnehmer O. wie es mit der Betriebszahlliste vom
- April 1973 überwiesen worden sei, überhaupt nicht mehr erfolgen konnte. Die Auffassung der Klägerin, sie sei deshalb nicht Rückerstattungspflichtig, weil sie den Arbeitnehmer O. das Kindergeld schon vor der Überweisung „ausgezahlt” habe, geht fehl. Insoweit hat die Klägerin nämlich lediglich geltend gemacht, der Arbeitnehmer O. habe am
- Februar 1973 von ihrem Geschäftsführer neben seinen Arbeitspapieren „Restlohn und Kindergeld” verlangt, was ihm gewährt worden sei. Zu dieser Zeit (
- Februar 1973) war der Klägerin aber lediglich das Kindergeld für die Monate Januar/Februar 1973 überwiesen (ebenfalls 710,– DM), dessen Auszahlung die Klägerin der Beklagten in der von ihr am
- März 1973 ausgestellten Auszahlungsbescheinigung bestätigt hat und das hier nicht in Streit steht. Randnummer 16 Aber selbst wenn man von dem Vorbringen der Klägerin ausgeht, daß sie bzw. ihr Geschäftsführer das Kindergeld für die Monate März/April 1973 „vorgelegt habe”, würde dies keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung geben. Eine solche „Vorschußleistung” überschreitet den Rahmen des Verpflichtungsverhältnisses gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 BKGG. Es findet deshalb auch keine Verrechnung mit späteren Überweisungen an Kindergeld durch die Beklagte statt. Vielmehr handelt es sich bei solchen „Vorschußzahlungen” lediglich um Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses. Wird durch das Arbeitsamt später für den gleichen Zeitraum dem Arbeitgeber das Kindergeld zur Auszahlung an den Arbeitnehmer überwiesen, so ist dieser auch nicht berechtigt, seine Forderung aus der „Vorschußzahlung” gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf Kindergeld aufzurechnen. Gemäß § 12 Abs. 1 BKGG in der hier maßgebenden, bis zum
- Dezember 1975 geltenden Fassung kann der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden; die in § 12 BKGG a.F. bezeichneten Ausnahmen sind in vorliegendem Fall nicht gegeben. Eine Aufrechnung findet deshalb nicht statt (§ 394 BGB). Abgesehen davon fehlt es auch für eine Aufrechnung an der erforderlichen Gegenseitigkeit, weil der Kindergeldanspruch auch nach der Überweisung an den Arbeitgeber zur Auszahlung an den Arbeitnehmer gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 BKGG weiterhin von der Beklagten geschuldet wird. Randnummer 17 Auf die Rückzahlungspflicht der Klägerin in Höhe von 710,– DM bleiben deshalb die von der Klägerin behaupteten Vorgänge am
- Februar 1973 sowie der behauptete Umstand, daß der Arbeitnehmer bei ihr noch bis zum
- April 1973 weitergearbeitet habe, ohne Einfluß. Es bestand deshalb auch kein Anlaß, die von der Klägerin zu diesen Behauptungen benannten Zeugen zu vernehmen. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 19 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG aufgeführten Gründe vorliegen. Insbesondere ist durch die Einfügung des neuen Satzes 3 in § 20 Abs. 2 BKGG durch Artikel 2 Nr. 17 des Einkommenssteuerreformgesetzes vom
- August 1974 (BGBl. I S. 1769) mit Wirkung vom
- Januar 1975 an die Verpflichtung der Arbeitgeber ausdrücklich niedergelegt, des ihnen für ihre Arbeitnehmer überwiesene Kindergeld zurückzuzahlen, wenn sie es nicht innerhalb einer angemessenen Frist an die Arbeitnehmer ausgezahlt haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007073