. Hiervon betrifft ein Betrag von 1.168,33 DM Beiträge nur Krankenversicherung im Zusammenhang mit Schlechtwettergeldbezügen von Bediensteten der Klägerin während der Monate Dezember 1973 und 1974. Randnummer 2 Die Beklagte begründete die
forderung im Betrage von 1.168,33 DM damit, die Klägerin habe den Weihnachtsfreibetrag von 100,– DM nicht vom tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Entgelt, sondern vom Vollohn abgesetzt, so daß die Bemessungsgrundlage für die Beitragsabrechnung um jeweils 100,– DM zu niedrig angesetzt sei. Randnummer 3 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der Begriff des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes im Sinne des § 163 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) umfasse den gesamten Lohn einschließlich eventueller Überstunden und einmaliger Zuwendungen. Randnummer 4 Die Tatsache der Beitragsfreiheit wie im Falle des Weihnachtsfreibetrages von DM 100,– könne die Eigenschaft der ausgezahlten Beträge als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt nicht ändern, so daß das gesamte Arbeitsentgelt in Spalte 7 der Berechnung ohne rechnerische Verminderung um 100,– DM Weihnachtsfreibetrag einzusetzen sei. Randnummer 5 Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1976 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
1 AFG sei der fiktive Vollohn die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung. Vollohn sei das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den durch Schlechtwetter bedingten Arbeitsausfall erzielt hätte. Dieser verringere sich
2 Satz 3 AFG um den Arbeitsverdienst, von dem bereits Beiträge zur Krankenversicherung im entsprechenden Lohnabrechnungszeitraum gezahlt seien. Beiträge seien jedoch nicht abgeführt von dem Weihnachtsfreibetrag in Höhe von 100,– DM. Da die Beiträge
1 Satz 1 und 2 AFG nur insoweit vom Arbeitgeber allein zu tragen seien, als nicht bereits Beiträge aus dem erarbeiteten Arbeitsentgelt abzuführen seien, könnten beitragsfreie Bezüge nicht zu einer Kürzung des Vollohnes führen. Randnummer 6 Gegen den ihr durch Postzustellungsurkunde am
1 AFG zugrunde zulegenden Arbeitsentgelt. Die Auffassung der Beklagten entspreche nicht der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 163 AFG. Der Arbeitgeber habe den Gesamtkrankenversicherungsbeitrag lediglich für den Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt und dem Vollohn zu tragen. Der Begriff des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes werde durch das Gesetz in keiner Weise dahingehend eingeschränkt, daß das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt gleichzeitig auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sein müsse. Entscheidend sei allein das tatsächliche Vorhandensein dieses Arbeitsentgeltes. Der Gesetzgeber lasse die Möglichkeit offen, daß Teile des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes im Sinne des § 163 AFG auch beitragsfrei sein könnten. Ein solcher Fall sei bei dem Weihnachtsfreibetrag von 100,– DM gegeben. Randnummer 7 Durch Urteil vom 7. Dezember 1976 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Weihnachtsgeld habe sowohl bei der Ermittlung des Vollohnes als auch bei der des tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes außer Betracht zu bleiben, so daß der tatsächliche Verdienst vorliegend nicht um das Weihnachtsgeld von 100,– DM gekürzt werden dürfe. Dies ergebe sich aus § 163 Abs. 1 AFG, der u.a. auf § 68 Abs. 3 AFG verweise.
dieser Regelung blieben einmalige Zuwendungen, darunter das Weihnachtsgeld außer Betracht. Da wiederum § 163 Abs. 2 auf Abs. 1 verweise, gelte § 68 Abs. 3 AFG auch bei der Ermittlung des tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes und demgemäß bei der Ermittlung des Beitrages, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Vollohn
Abs. 1 und dem tatsächlich erzielten Arbeitsverdienst entfalle. Randnummer 8 Gegen das ihr am
der ein Betrag von 100,– DM der Bezüge, die dem Arbeitnehmer in der Zeit vom
den Vorschriften des AFG nicht zu berücksichtigen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Fulda vom
berechnung der Krankenversicherungsbeiträge durch die Beklagte für die Monate Dezember 1973 und Dezember 1974 während des Schlechtwettergeld-(SWG)-Bezuges der in den fotokopierten Listen aufgeführten Arbeitnehmer der Klägerin und die
forderung eines Betrages von 1.168,33 DM waren nicht zu beanstanden. Randnummer 15
1 AFG bemißt sich der Krankenversicherungsbeitrag für Empfänger von Kurzarbeitergeld (Kug) oder SWG
dem Arbeitsentgelt, das
den §§ 68 und 77 AFG der Bemessung des Kug oder des SWG für die Arbeitsstunde zugrunde zu legen ist und
der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit geleistet hätte, also
dem fiktiven Vollohn.
2 S. 1 AFG trägt der Arbeitgeber den Teil des Beitrages, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und jenem fiktiven Vollohn zu zahlen ist, und zwar auch dann, wenn – bei vollem Arbeitsausfall – kein Arbeitsentgelt erzielt wird (vgl. BSG, Urt. v. 31.10.1972 – 7 RAr 40/70). Randnummer 16 Für die Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Vollohn hat die Klägerin die Weihnachtszuwendung – ungeachtet des steuerlichen Freibetrages – in ihrer tatsächlichen Höhe in Ansatz gebracht und den Beitrag – jedenfalls im Ergebnis – nicht unter Zugrundelegung des Vollohnes, sondern eines um 100,– DM niedrigeren Betrages abgeführt. Sie begründet dies damit, daß
2 AFG nur der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Vollohn vom Arbeitgeber allein zu tragen sei. Unter dem Begriff „tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt” sei auch die Weihnachtszuwendung zu verstehen, ein Abzug mit Rücksicht auf den steuerlichen Freibetrag sei
den Bestimmungen des § 163 Abs. 2 AFG nicht vorgesehen, zumal der Begriff „tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt” nicht identisch mit dem Begriff „beitragspflichtiges Entgelt” sei. Randnummer 17 Dieser Auffassung vermochte sich der Senat nicht anzuschließen.
1 AFG ist der fiktive Vollohn die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung, wobei der erstgenannte Begriff das Arbeitsentgelt umfaßt, das der Arbeitnehmer ohne den durch Schlechtwetter bedingten Arbeitsausfall erzielt hätte. Diese Bemessungsgrundlage verringert sich
2 Satz 3 AFG um den Arbeitsverdienst, von dem bereits Beiträge zur Krankenversicherung in dem entsprechenden Lohnabrechnungszeitraum gezahlt sind. Beiträge sind aber nicht abgeführt von dem Weihnachtsfreibetrag in Höhe von 100,– DM. Da Beiträge
1 Satz 1 und 2 AFG nur insoweit vom Arbeitgeber allein zu tragen sind, als nicht bereits Beiträge aus dem erarbeiteten Arbeitsentgelt abzuführen sind, können beitragsfreie Bezüge nicht zu einer Kürzung des Vollohnes führen. Randnummer 18 § 163 Abs. 1 AFG garantiert den Krankenkassen mindestens einen Beitragsanspruch auf den Vollohn. Diese Beitragsgarantie kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, indem sich der steuerliche Freibetrag für Weihnachtszuwendungen auswirken könnte. § 163 Abs. 2 AFG dient lediglich der Abgrenzung in bezug auf die Beitragsaufbringung aus dem tatsächlich erzielten Entgelt und der Beitragsaufbringung aus dem Aufstockungsbetrag. Es handelt sich insoweit um eine Vorschrift, die sich an den Arbeitgeber wendet und deshalb den
1 AFG festgelegten Anspruch der Kasse unberührt läßt (vgl. BSG Urt. v. 24.5.1973 – 3 RK 9/73). Diese durch den Wortlaut des § 163 AFG gedeckte Auslegung entspricht den praktischen Bedürfnissen und wird gestützt durch den Umstand, daß die Krankenkasse die Beiträge keineswegs getrennt aus dem tatsächlich erzielten Entgelt und aus dem Aufstockungsbetrag, sondern aus dem Vollohn nur
einen einheitlichen Beitragssatz erheben kann, der im Regelfalle der allgemeine Beitragssatz ist. Randnummer 19 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich weiter aus dem Gesamtzusammenhang, daß bei dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt gemeint sein kann. Dies ist u.a. daraus zu folgern, daß in den Fällen, in denen der für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde liegende Vollohn die Beitragsbemessungsgrenze des Lohnabrechnungszeitraumes übersteigt, die Beiträge zunächst von dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen und vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen sind, während der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt – soweit dies beitragspflichtig ist – und dem Vollohn danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen ist, als die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 10.10.1972, das in Abstimmung mit den Sozialpartnern des Baugewerbes herausgegeben wurde – DOK 1972, 965). Das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt kann nur dann von Bedeutung sein, wenn insoweit auch eine Beitragspflicht besteht. Randnummer 20 Dies bedeutet bezüglich der Weihnachtszuwendung, daß nicht deren Gesamtbetrag als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages
2 AFG zugrunde gelegt werden kann, sondern die gegebenenfalls um 100,– DM (steuerfrei) verminderte Weihnachtszuwendung. Randnummer 21
2 Satz 3 AFG ist Abs. 2 Satz 1 und 2 a.a.O. nur anzuwenden, soweit
der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder dem Reichsknappschaftsgesetz (RKG) eine Pflicht, Beiträge für den Lohnabrechnungszeitraum
1 Satz 2 AFG zu entrichten, nicht besteht. § 163 Abs. 2 AFG steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Abs. 1, so daß die Regelung des Abs. 2 Satz 3 für Abs. 1 gleichermaßen Bedeutung hat. Hieraus folgt, daß der
1 maßgebende Vollohn nur soweit der Beitragsberechnung zugrunde zulegen ist, als ein tatsächliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht vorhanden ist. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus laufendem Arbeitslohn oder aus einer einmaligen Zuwendung besteht, so daß im Ergebnis auch die einmalige Zuwendung auf den fiktiven Vollohn anzurechnen ist, wie die Beklagte zutreffend ausführt. Randnummer 22 Im übrigen würde die Auffassung der Klägerin zu unerwünschten Konsequenzen führen. So müßte die Weihnachtszuwendung entsprechend der Auslegung des § 163 Abs. 2 AFG durch die Beklagte in vollem Umfang der Beitragsentrichtung – also ohne Berücksichtigung des Steuerfreibetrages von 100,– DM unterworfen werden. Ferner würden für den Arbeitnehmer, der keine Weihnachtszuwendung erhält, höhere Beiträge zu zahlen sein als für denjenigen, dem zusätzlich zu seinem Arbeitsentgelt diese Sonderzahlung gewährt würde. Auch würde für einen Arbeitnehmer, der in dem gesamten Lohnabrechnungszeitraum infolge schlechten Wetters nicht arbeiten kann, aber in dem betreffenden Zeitraum eine über dem fiktiven Vollohn liegende steuer- und beitragsfreie Jubiläumszuwendung erhält, überhaupt kein Beitrag zu zahlen sein. Aus alledem ergibt sich, daß mit dem „tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt” im Sinne von § 163 Abs. 2 Satz 1 AFG nur das Arbeitsentgelt gemeint sein kann, das der Beitragspflicht unterliegt. Krankenversicherungsbeiträge waren also für die in den SWG-Listen aufgeführten Arbeitnehmer
einer um jeweils um 100,– DM erhöhten Aufstockungsbetrag – und damit
dem vollen fiktiven Vollohn – abzuführen. Randnummer 23 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 3 EStG. Diese Vorschrift ist nur dann von Bedeutung, wenn Sozialversicherungsbeiträge
den allgemeinen Bestimmungen berechnet werden, nicht aber, wenn sich der Beitrag
1 AFG für eine Lohnperiode insgesamt bemißt. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007100
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