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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6/2 An 45/78 Urteil Eine als Ausfallzeit anzurechnende Fachschulausbildung setzt voraus, daß der Lehrgang mi

Leitsatz Eine als Ausfallzeit anzurechnende Fachschulausbildung setzt voraus, daß der Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Vollunterricht oder bei kürzeren Kursen 600 Unterrichtsstunden umfaßt. Verfahrensgang vorgehend SG Fulda,

  1. November 1977, XX Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom
  2. November 1977 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten aus Anlass eines Altersruhegeldbescheides um die Anrechnung einer Ausfallzeit. Randnummer 2 Die 1915 geborene Klägerin besuchte von April 1925 bis März 1931 die höhere Mädchenschule und anschließend bis zum
  3. September 1933 das Oberlyzeum in Siegen. Vom
  4. Februar 1940 bis
  5. Mai 1940 nahm sie an der praktischen Ausbildung zur Schwesternhelferin teil und arbeitete in der Folgezeit vom
  6. September 1940 bis zum
  7. Juli 1943 als Angestellte und Schwesternhelferin. Vom
  8. Oktober 1943 bis zum
  9. Januar 1944 absolvierte sie mit Erfolg einen Schulhelferlehrgang an der Deutschen Lehrerinnenbildungsanstalt in P. und war anschließend bis zum
  10. Dezember 1944 als Aushilfslehrerin beschäftigt. Vom
  11. Januar 1951 an war die Klägerin als Näherin, Hausangestellte, Kinderpflegerin, Küchenhilfe, Wirtschafterin und Schwesternhelferin tätig. Vom
  12. Juni 1955 bis zum
  13. Februar 1957 nahm sie an der Gesamtschule in K. an zwei Lehrgängen zur Ausbildung von technischen Hilfslehrkräften im Familienhauswesen teil. Die Lehrgänge fanden an jeweils einem Tag in der Woche statt und umfaßten insgesamt 68 Arbeitstage. Vom
  14. Januar 1958 an arbeitete sie als technische Aushilfslehrkraft im Schuldienst des Landes Hessen. Randnummer 3 Durch Bescheid vom
  15. September 1975 bewilligte die Beklagte der Klägerin vorgezogenes Altersruhegeld ab
  16. August 1975 unter Berücksichtigung der seit dem
  17. Februar 1931 zurückgelegten Ausfall- und Versicherungszeiten. Eine Anrechnung der Lehrgänge vom
  18. Oktober 1943 bis zum
  19. Januar 1944 und
  20. Juni 1955 bis
  21. Februar 1957 als Ausfallzeiten lehnte die Beklagte ab. Randnummer 4 Dagegen erhob die Klägerin am
  22. Oktober 1975 beim Sozialgericht Fulda, das durch Urteil vom
  23. November 1977 die Klage als unbegründet abwies. Randnummer 5 In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, bei den von der Klägerin absolvierten Fortbildungslehrgängen handele es sich nicht um eine Schulausbildung im sinne des Gesetzes. Als Ausfallzeit komme eine solche Zeit nur in Betracht, wenn der Schulbesuch eindeutig im Vordergrund stehe und am Ende der Ausbildung auch eine entsprechende Prüfung abgelegt werde. Randnummer 6 Gegen dieses am
  24. Dezember 1977 zwecks Zustellung an die Klägerin zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich deren am
  25. Januar 1978 eingegangene Berufung, mit der sie sich gegen die Nichtanrechnung der Zeit vom
  26. Oktober 1943 bis
  27. Januar 1944 wendet. Randnummer 7 Die Klägerin macht geltend, dass sie die Teilnahme an dem vom
  28. Oktober 1943 bis zum
  29. Januar 1944 stattgefundenen Lehrgang in vollem Umfang in Anspruch genommen habe. Gemeinsam mit den anderen Lehrgangsteilnehmerinnen sei sie in der Lehrerinnenbildungsanstalt in P. untergebracht gewesen. In den Vormittagsstunden sei Unterricht erteilt worden; die Nachmittagsstunden seien der Vorbereitung, den Besichtigungen, den Übungen und dem Sport vorbehalten gewesen. Außerdem hätten sie ein Stadt- und Landschulpraktikum absolvieren sowie Lektionen und Referate halten müssen. Dem endgültigen Schuleinsatz sei eine schriftliche Prüfung vorausgegangen, die den Abschluss des Lehrgangs gebildet habe. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom
  30. November 1977 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom
  31. September 1975 zu verurteilen, die Zeit vom
  32. Oktober 1943 bis zum
  33. Januar 1944 als zusätzliche Ausfallzeit zu berücksichtigen und das Altersruhegeld neu zu berechnen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie ist der Auffassung, dass einer Anerkennung als Ausfallzeit die zeitliche Kürze des Lehrgangs entgegenstehe. Randnummer 11 Im Termin der mündlichen Verhandlung am
  34. August 1978 war die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten. Randnummer 12 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere den der Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Ein Urteil konnte der Senat trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin erlassen, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 110 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 14 Die Berufung mit der sich die Klägerin allein gegen die Nichtanrechnung der Zeit vom
  35. Oktober 1943 bis
  36. Januar 1944 als Ausfallzeit wendet, ist zulässig, sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG). Sie ist sachlich unbegründet. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Zeit vom
  37. Oktober 1943 bis zum
  38. Januar 1944 nicht als Ausfallzeit anerkannt. Randnummer 16 Nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), der hier alleine in Betracht kommt, sind Ausfallzeiten die Zeiten einer nach Vollendung des
  39. Lebensjahres liegenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung. Randnummer 17 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind für die streitige Zeit nicht zugunsten der Klägerin erfüllt. Randnummer 18 Ihre Teilnahme an dem von der Deutschen Lehrerinnenbildungsanstalt in P. veranstalteten Schulhelferlehrgang kann nicht als weitere Schulausbildung angesehen werden, da es sich nicht um den Besuch einer allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schule handelte (vgl. KOCH/HARTMANN, Kommentar z. AVG,
  40. Aufl.,
  41. Lieferg ., Stand: November 1977, § 36 Erl. B V 2.1.1.). Randnummer 19 Die Teilnahme an dem Lehrgang kann aber auch nicht als Fachschulausbildung qualifiziert werden. Der Begriff der Fachschulausbildung ist zwar im Gesetz nicht definiert. Aus systematischen, historischen und sprachlichen Gründen ist dieser Begriff aber im wesentlichen so auszulegen, wie er in dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Fachschulverzeichnis „Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland” verstanden wird, das auf einen Erlass des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom
  42. Oktober 1937 zurückgeht. Danach handelt es sich um Fachschulen bei denjenigen Schulen, die der beruflichen Ausbildung und Fortbildung jenseits der Ausbildung als Lehrling, Anlernling oder Berufsschüler dienen und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Vollunterricht oder 600 Unterrichtsstunden umfasst (vgl. KOCH/HARTMANN, a.a.O., § 36 Erl. B 5 2.2.1.; vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom
  43. November 1972 in SozR § 1259 RVO Nr. 49). Randnummer 20 Dieser Auslegung schließt sich der erkennende Senat an. Insbesondere muss aus der gleichwertigen Behandlung von Hoch- und Fachschulausbildung in § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG geschlossen werden, dass mehr oder weniger kurzfristige Kurse und Lehrgänge von dieser Vorschrift nicht erfasst werden sollen (vgl. Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom
  44. Mai 1970 – IV b 3 – 4553.
  45. – 71/70 – in Sozialberater 1970, 136). Randnummer 21 Unter Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung bedurfte es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Reststellungen des Senats darüber ob die Ausbildung der Klägerin an der Deutschen Lehrerinnenbildungsanstalt in P. entsprechend ihrem Vorbringen überhaupt in der an Schulen üblichen Weise erfolgt ist, also der regelmäßige Unterricht durch ausgebildete Lehrkräfte im Vordergrund gestanden hat (vgl. BSG, a.a.O.). Selbst wenn nämlich diese Voraussetzungen als gegeben unterstellt, scheitert die Anerkennung des Schulhelferlehrgangs. Fachschulausbildung an dem geringen zeitlichen Umfang dieses Lehrgangs. Randnummer 22 Er erstreckt sich nicht über die Dauer eines halben Jahres, sondern nur über 17 Wochen. Er umfasst auch keine 600 Unterrichtsstunden. Denn selbst wenn man von einer Unterrichtsstundenzahl von 30 Stunden pro Woche ausgeht, errechnen sich – unter Außerachtlassung der in die Zeit vom
  46. Oktober 1943 bis
  47. Januar 1944 fallenden Feiertage des von der Klägerin erwähnten Stadt- und Landschulpraktikums – lediglich 510 Unterrichtsstunden, so dass der von der Klägerin besuchte Lehrgang nach dem Sinn des Gesetzes als kurzfristig gewertet werden muss. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007101

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