Leitsatz Eine ehrenamtliche DRK-Schwester, die während des Krieges als Wachthabende des DRK-Bahnhofsdienstes Sanitätsdienste für durchreisende Wehrmachtsangehörige leistete, hat keinen militärähnlichen Dienst - bei der Wehrmacht - im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe f BVG geleistet, wenn sie nicht durch das örtlich zuständige Wehrkreiskommando zum Sanitätsdienst einberufen worden war. Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden,
- Juni 1977, XX Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
- Juni 1977 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Anmerkung einer Ersatzzeit. Randnummer 2 Die 1913 geborene Klägerin wurde am
- Oktober 1938 als ehrenamtliche DRK (Deutsches Rotes Kreuz) – Schwesternhelferin aufgenommen. Von September 1939 bis Ende 1944 war sie als Wachtführerin im DRK-Bahnhofsdienst des A. Hauptbahnhofes tätig mit Ausnahme einer kurzzeitigen Tätigkeit als Altenbetreuerin in R., wohin sie als DRK-Schwester nach einem Luftangriff auf A. abkommandiert worden war. Von Ende 1944 bis November 1946 arbeitete sie für das DRK als Schwester und Küchenleiterin im Lazarett Kriegshaberschule in A.. Randnummer 3 Auf den Antrag der Klägerin vom
- März 1974 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom
- Januar 1975 vorgezogenes Altersruhegeld ab
- Januar 1975 unter Anrechnung von Versicherungszeiten vom
- Juni 1956 bis
- Dezember
- Eine Berücksichtigung der Zeit von September 1939 bis November 1946 lehnte die Beklagte ab. Der Widerspruch der Klägerin war wegen Fristversäumnis erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
- Juni 1975). Randnummer 4 Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden machte die Klägerin die Anrechnung der Zeit vom
- September 1939 bis
- November 1946 als Ersatzzeit geltend. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit für das DRK um einen militärähnlichen Dienst gehandelt habe. Als Wachtführerin im Bahnhofsdienst habe sie Sanitätsdienste ausschließlich für durchreisende Wehrmachtsangehörige geleistet. Sie habe einem militärischen Reglement unterlegen und sei dementsprechend zum Tragen einer Uniform mit Rangabzeichen verpflichtet gewesen; außerdem habe Grußpflicht bestanden. Als Wachtführerin hätten ihr 6–8 Helferinnen sowie ein ausgebildeter DRK-Sanitäter unterstanden. Randnummer 5 Das Sozialgericht gewährte der Klägerin wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschluss vom
- März 1977) und verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom
- Juni 1977 zur Anrechnung der Zeit vom
- September 1939 bis
- November 1946 als Ersatzzeit. In den Entscheidungsgründen ging das Gericht davon aus, dass es sich bei der streitigen Zeit um einen Dienst der freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Kriege gehandelt habe (§ 3 Abs. 1 Buchst. f Bundesversorgungsgesetz– BVG –). Randnummer 6 Gegen dieses am
- September 1977 zugestellte Urteil richtet sich die am
- September 1977 eingegangene Berufung der Beklagten. Randnummer 7 Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin keinen Dienst „bei der Wehrmacht” im Sinne der gesetzlichen Vorschrift geleistet habe, da die Dienstleistungen nicht auf einer Einberufung oder Beorderung durch das zuständige Wehrkreiskommando beruht hätten. Für die Zeit vom
- Mai 1945 bis
- November 1946 komme die Anwendung des § 3 Abs. 1 Buchst. f BVG schon deswegen nicht in Betracht, weil mit der Kapitulation nur noch die Befehlsgewalt der Besatzungsmächte gegolten habe und die Dispositionsbefugnisse der deutschen Wehrmacht beendet gewesen seien. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
- Juni 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 11 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere den der Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 13 Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Anrechnung einer Ersatzzeit vom
- September 1939 bis
- November 1946 verurteilt. Randnummer 15 Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), der hier alleine in Betracht kommt, werden als Ersatzzeiten u.a. angerechnet Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 BVG, die aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht zugunsten der Klägerin vor. Randnummer 16 Entgegen ihrer Rechtsauffassung hat die Klägerin keinen militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 BVG geleistet, der nach dem zugrunde liegende Sachverhalt allein zu prüfen war. Randnummer 17 Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Buchst. b und k BVG können im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die Klägerin hat ihren Dienst weder aufgrund einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle oder auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers geleistet noch aufgrund der
- Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom
- Oktober 1938 (RGBl. 1 S. 1441). Das ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin und dem von ihr vorgelegten Schreiben des DRK vom
- April
- Aus diesem Schreiben geht insbesondere hervor, dass ein Einsatz der Klägerin nach der Notdienstverordnung auf der – erhalten gebliebenen – Karteikarte vermerkt worden wäre. Randnummer 18 Der bis zum Kriegsende geleistete Sanitätsdienst der Klägerin kann aber auch nicht als Dienst des Personals der freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Kriege angesehen werden (§ 3 Abs. 1 Buchst. f BVG). Der im angefochtenen Urteil vertretenen gegenteiligen Ansicht des Sozialgerichts vermochte sich der Senat nicht anzuschließen. Randnummer 19 Die Klägerin hat ihren Sanitätsdienst nicht „bei der Wehrmacht” geleistet. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn der Dienst unter der Dispositionsbefugnis der Wehrmacht geleistet worden ist, also zwischen Dienstleistenden und Wehrmacht ein unmittelbares Rechtsverhältnis bestanden hat (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom
- Mai 1965 – 2 RU 125/62 – in SozEntsch. BSG IX/3 § 3 BVG Nr. 31). Dieses Rechtsverhältnis wurde in der Form begründet, dass das Personal der freiwilligen Krankenpflege, zu der Angehörige des Deutschen Rotes Kreuzes, Krankenschwestern anderer Organisationen und nicht organisierte Krankenschwestern zählten, durch die örtlich zuständigen Wehrkreiskommandos zum Sanitätsdienst einberufen bzw. beordert wurden. Bei Beginn der Verwendung im Sanitätsdienst der Wehrmacht erhielten die Dienstleistenden in der freiwilligen Krankenpflege einen Ausweis des Oberkommandos der Wehrmacht, zwei Armbinden mit vorgeschriebenem Neutralitätszeichen, ein Verwendungsbuch des abstellenden Wehrkreiskommandos und eine Erkennungsmarke, deren Nummer mit der des Verwendungsbuches übereinstimmte (vgl. Koch-Hartmann, Kommentar zum Angestelltenversicherungsgesetz,
- Auflage,
- Lieferung – Stand: Oktober 1976 –, § 28 Anm. B 14.1.6.1; Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom
- Juni 1965 in Breithaupt 1965, 932 ff.; Urteil des LSG Nordrhein-Westfallen vom
- Mai 1955 in „Der Versorgungsbeamte” 1955, 131/132). Randnummer 20 Im vorliegenden Fall fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin als Wachthabende des Bahnhofsdienstes in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zur Wehrmacht gestanden hat. Sie räumt vielmehr selbst ein, sich an eine Einberufung durch das örtlich zuständige Wehrkreiskommando ebenso wenig erinnern zu können wie an die Aushändigung eines Ausweises und einer Erkennungsmarke. Gegen einen Dienst der Klägerin unter der Dispositionsbefugnis der Wehrmacht spricht im übrigen auch der Umstand, dass die Klägerin während des Krieges – wenn auch nur kurzzeitig – zur Altenbetreuung nach R. abgeordnet war. Darauf weist die Beklagte zutreffend hin. Randnummer 21 Für die Zeit nach der Kapitulation bis November 1946, in der die Klägerin für das DRK als Schwester und Küchenleiterin im Lazarett Kriegshaberschule in A. tätig war, muss die Anwendung des § 3 Abs. 1 Buchst. f BVG bereits daran scheitern, dass die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur den „im Kriege” geleisteten Dienst der freiwilligen Krankenpflege erfasst. Randnummer 22 Die Klägerin kann ihren geltend gemachten Anspruch schließlich auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 Buchst. f BVG stützen. Es fehlt nämlich an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Randnummer 23 Den Vorschriften der §§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG, 3 Abs. 1 BVG muss entnommen werden, dass der Gesetzgeber offensichtlich nicht jede beitragslose Zeit und nicht einmal jeden Dienst, zu dessen Ableistung ein Versicherter genötigt wurde, als Ersatzzeit gelten lassen wollte (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom
- September 1977 – 11 RA 100/76 –). Randnummer 24 Andererseits ist dieses letztere Merkmal allen Tatbeständen gemeinsam, die im § 3 Abs. 1 BVG geregelt sind. In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich aber der von der Klägerin geleistete Dienst. Denn die Klägerin wurde zur Ableistung dieses Dienstes nicht durch hoheitliche Maßnahmen gezwungen, sondern verrichtete den Dienst aus humanitären Gründen freiwillig. Dass sich dieser Dienst in seiner äußeren Ausgestaltung in gewissen militärähnlichen Formen vollzog (Tragen von Uniform und Rangabzeichen, Grußpflicht) kann unter diesen Umständen nicht als rechtserheblich angesehen werden. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007104