(1946)im Vergleich zu vorher sofort wesentlich erweitert worden ist. Randnummer 19 In seiner Tätigkeit von 1941 bis 1946 hatte der Kläger zwangsläufig Gelegenheit, besondere Berufserfahrungen zu erlangen, die er ab 1946 nutzbringend eingesetzt hat. Randnummer 20 Hingegen ist nicht überzeugend dargetan, dass der Kläger bereits während der Probezeit (
- April bis
- Juni 1941) schon dieselbe Funktion eingenommen hat wie während der streitigen Zeit. Hier hat sich der Kläger erst einarbeiten müssen und war dabei auf die tatkräftige Unterstützung seiner Mitarbeiter angewiesen. Auch war ihm noch keine Prokura erteilt. Randnummer 21 Unter diesen Umständen kann der vom BSG für erforderlich gehaltene Fünfjahreszeitraum erst ab
- Juli 1941 beginnen. Er endete am
- Juni
- Von da an entsprach die Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf seine Funktion während der vorausgegangenen 5 Jahre und der dabei gesammelten besonderen Erfahrungen den Merkmalen der Leistungsgruppe
- Für den Zeitraum vom
- Januar bis zum
- Juni 1946 hingegen fehlen die Voraussetzungen für diese Einstufung. Randnummer 22 Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als der Kläger für die Zeit vom
- Januar bis
- Juni 1946 in die Leistungsgruppe 1 eingestuft wurde. Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren, das einen Zeitraum von 7 Jahren umfasste, im wesentlichen durchgedrungen ist. Randnummer 24 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007108