← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 An 398/77 Urteil Unter den Beteiligten ist noch streitig, ob der 1907 geborene Kläger für die Zeit vom 1.

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. Oktober 1974, XX Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  2. Oktober 1974 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als die Beklagte verurteilt wurde, das Altersruhegeld des Klägers unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 B zu § 22 FRG für die Zeit vom
  3. Januar 1946 bis zum
  4. Juni 1946 neu zu berechnen. II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen notwendigen Aufwendungen aller Rechtszüge zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Unter den Beteiligten ist noch streitig, ob der 1907 geborene Kläger für die Zeit vom
  5. Januar 1946 bis zum
  6. Juni 1948 in die Leistungsgruppe B 1 oder B 2 der Anlage 1 zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) einzustufen ist. Der Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur, war damals als Chef-Ingenieur und stellvertretender Betriebsleiter bei der E. GmbH in C. beschäftigt, die seinerzeit 1200 bis 2000 Beschäftigte sowie einen Jahresumsatz von 40 bis 100 Millionen Reichsmark hatte. Im Versichertenausweis ist er als Prokurist und Abteilungsleiter bezeichnet. Randnummer 2 Durch Bescheid vom
  7. September 1972, ersetzt durch die späteren Bescheide vom
  8. März und
  9. August 1973, gewährte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld ab
  10. Juni
  11. Dabei wurde die Zeit vom
  12. Januar 1946 bis zum
  13. April 1952 nach der Leistungsgruppe 2 nach Anlage 1 B zu § 22 FRG bewertet, die darauffolgende Zeit bis zum
  14. Mai 1954 nach der Leistungsgruppe
  15. Randnummer 3 Mit seiner Klage gegen diesen Bescheid begehrte der Kläger die Bewertung der Zeit vom
  16. Januar 1946 an nach der Leistungsgruppe
  17. Dieser Klage hat das Sozialgericht Kassel durch Urteil vom
  18. Oktober 1974 stattgegeben. Randnummer 4 Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom
  19. Januar 1976 zurückgewiesen. Randnummer 5 Auf die Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom
  20. Februar 1977 das Urteil des erkennenden Senates hinsichtlich der Zeit vom
  21. Januar 1946 bis zum
  22. Juni 1948 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Randnummer 6 Das BSG stellt darauf ab, ob der Kläger die 1946 bis 1948 ausgeübte Funktion zuvor schon 5 Jahre lang wahrgenommen hat und schon seit 1941 einschlägige Erfahrungen, auf denen er 1946 aufbauen konnte, hat sammeln können. Randnummer 7 Die Beklagte hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen seit 1941 erfüllt hat. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  23. Oktober 1974 insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als die Beklagte zur Einstufung der Zeit vom
  24. Januar 1946 bis
  25. Juni 1948 in die Leistungsgruppe 1 für Angestellte verurteilt wurde. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Zu seiner Tätigkeit von 1941 bis 1946 führt er im wesentlichen folgendes aus: Die Firma „B.” habe im Jahre 1941 durch Inserate einen Chefingenieur gesucht. Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als früherer Chefingenieur eines anderen Werkes sei er unter einer großen Anzahl von Bewerben für diese Position ausgewählt worden. Seine Tätigkeit habe er am
  26. April 1941 aufgenommen. In den ersten 3 Monaten habe er eine Probezeit absolviert. Am
  27. Juli 1941 sei ihm Prokura erteilt worden. Er habe die volle Verantwortung für die zentrale technische Leitung der Werksgruppe von 5 Werken getragen. Dabei sei er dem „Betriebsführer” unterstellt gewesen. Indessen habe ihm dieser als Kaufmann im technischen Bereich nur ganz allgemeine Anweisungen geben können. Randnummer 11 Er sei Chef aller im Unternehmen beschäftigter Ingenieure gewesen. Sein Gehalt habe schon im Jahre 1939 um monatlich 1.600,– RM gelegen. Investitionsentscheidungen habe er bis zum Betrag von 30.000,– RM gelöst treffen dürfen. Die von 1946 bis 1948 ausgeübte Funktion habe er bereits seit 1941 wahrgenommen. Randnummer 12 Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich auch nach der Zurückverweisung des Rechtsstreites durch das BSG für die Zeit ab
  28. Juli 1946 als unbegründet. Randnummer 14 Nach dem zurückverweisenden Urteil des BSG (S. 5 bis 6) war nur noch festzustellen, ob der Kläger über einen Zeitraum von 5 Jahren, also ab 1941 den Posten eines Chefingenieurs innehatte und dabei einschlägige Erfahrungen sammeln konnte. Hierbei geht das BSG offenbar davon aus, dass die Einstufung des Klägers in die Leistungsgruppe 1 für die streitige Zeit dann gerechtfertigt ist, wenn der Kläger in den vorausgegangenen 5 Jahren dieselbe Funktion innehatte und dadurch Erfahrungen sammeln konnte. Nur hiervon hängt die Entscheidung des Rechtsstreites nunmehr noch ab. Die Einstufung der Tätigkeit des Klägers während des streitigen Zeitraumes wie auch in den 5 Jahren vorher ist demgegenüber in den Hintergrund getreten. Randnummer 15 Zur Feststellung der Funktion des Klägers während der Zeit von 1941 bis 1946 stützt sich der erkennende Senat insbesondere auf das insoweit glaubhafte Vorbringen des Klägers. Schon im Verfahren vor der Revision wurde der Sachverhalt hinsichtlich des streitigen Zeitraumes aufgeklärt. Diese Sachaufklärung wurde aufgrund des zurückverweisenden Urteils des BSG durch gezielte gerichtliche Fragen an den Kläger ergänzt. Die gerichtlichen Fragen hat der Kläger umfassend und überzeugend beantwortet. Seine Darlegungen enthalten keine Widersprüche zu dem Sachverhalt, der sich vor dem Revisionsverfahren ergeben hat. Randnummer 16 Unter diesen Umständen bestand für den erkennenden Senat keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt der Darlegungen des Klägers in Zweifel zu ziehen. Randnummer 17 Hiernach steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass der Kläger durch ein Zeitungsinserat der Firma B. im Jahre 1941 zu einer Bewerbung veranlasst worden ist. Diese Firma hatte seinerzeit jemanden gesucht, der in der Lage sein musste, eine Werkgruppe im technischen Bereich voll verantwortlich zu leiten. Unter mehreren Bewerbern ist der Kläger ausgewählt worden. Er hat seine Stelle am
  29. April 1941 angetreten. Zunächst hat er eine Probezeit absolviert, bis er am
  30. Juli 1941 endgültig übernommen worden ist. Nach seiner Übernahme ist ihm Prokura erteilt worden. Randnummer 18 Der Kläger war Chef aller im Unternehmen beschäftigten Ingenieure. Schon dies rechtfertigt seine Bezeichnung als „Chefingenieur”. Seine von ihm im einzelnen beschriebenen Aufgaben und Befugnisse entsprechen denen, die er auch während der streitigen Zeit innehatte. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat lediglich einmal ausgeführt, die Ausführungen des Klägers stellten nur seine bekannte Ansicht zu den strittigen Fragen dar. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat jedoch der Kläger – wie bereits ausgeführt – gezielte gerichtliche Fragen überzeugend beantwortet. Es sind auch keine Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen, dass der Tätigkeitsbereich des Klägers zu Beginn der streitigen Zeit

(1946)im Vergleich zu vorher sofort wesentlich erweitert worden ist. Randnummer 19 In seiner Tätigkeit von 1941 bis 1946 hatte der Kläger zwangsläufig Gelegenheit, besondere Berufserfahrungen zu erlangen, die er ab 1946 nutzbringend eingesetzt hat. Randnummer 20 Hingegen ist nicht überzeugend dargetan, dass der Kläger bereits während der Probezeit (
  1. April bis
  2. Juni 1941) schon dieselbe Funktion eingenommen hat wie während der streitigen Zeit. Hier hat sich der Kläger erst einarbeiten müssen und war dabei auf die tatkräftige Unterstützung seiner Mitarbeiter angewiesen. Auch war ihm noch keine Prokura erteilt. Randnummer 21 Unter diesen Umständen kann der vom BSG für erforderlich gehaltene Fünfjahreszeitraum erst ab
  3. Juli 1941 beginnen. Er endete am
  4. Juni
  5. Von da an entsprach die Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf seine Funktion während der vorausgegangenen 5 Jahre und der dabei gesammelten besonderen Erfahrungen den Merkmalen der Leistungsgruppe
  6. Für den Zeitraum vom
  7. Januar bis zum
  8. Juni 1946 hingegen fehlen die Voraussetzungen für diese Einstufung. Randnummer 22 Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als der Kläger für die Zeit vom
  9. Januar bis
  10. Juni 1946 in die Leistungsgruppe 1 eingestuft wurde. Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren, das einen Zeitraum von 7 Jahren umfasste, im wesentlichen durchgedrungen ist. Randnummer 24 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007108

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.