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Hessisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 S 55/78 Beschluss § 5 Anl 1 Nr 7 Buchst a DBuchst aa ZuSEG, § 5 Anl 1 Nr 7 Buchst a DBuchst bb ZuSEG, § 8

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für das am 27. April 1978 erstattete Sachverständigengutachten wird auf 689,10 DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller erstattete in der Angest

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SEG war in der bis zum

  1. Dezember 1976 geltenden Fassung vorgesehen, daß die Entschädigung für die röntgenologische Untersuchung eines Menschen, auch wenn mehrere Aufnahmen erforderlich sind, 8,– bis 50,– DM beträgt. Daneben wurden die Sachkosten bzw. die Aufwendungen für diese Untersuchung uneingeschränkt erstattet, wie sich aus der Verweisung auf §§ 8, 11 ZuSEG in § 5 Satz 1,
  2. Halbs. ZuSEG a.F. ergab. Die Entschädigung der Röntgenuntersuchungen erfolgte nach ständiger Praxis in Hessen und einer Reihe anderer Bundesländer in der Weise, daß der genannte Gebührenrahmen nur für Röntgenaufnahmen ein und desselben Körperteils angewendet wurde. In anderen Ländern – vgl. u.a. den Beschluß des Bayerischen LSG vom
  3. November 1975, L 11/B 46/75 – wurde dagegen der Standpunkt vertreten, daß die Entschädigung für die Röntgenuntersuchung eines Menschen – und nicht etwa eines Körperteils – maximal bis 50,– DM betrage (s. dazu auch Meyer-Höfer, ZuSEG,
  4. Aufl., Rdnr. 453). Nach dieser Auffassung mußte sich ein Sachverständiger bzw. ein zugezogener Röntgenfacharzt, unabhängig von der Zahl und Art der gefertigten Röntgenleistungen, in jedem Fall mit einem ärztlichen Honorar von maximal 50,– DM begnügen. Zu der neuen Fassung der Ziff. 7 a, bb, die gegenüber dem Vorschlag der Bundesärztekammer um den Einschub „auch von verschiedenen Körperteilen” erweitert worden ist, heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 7/4599 vom 19.1.1976, zu Buchst. f (Nr. 7), S. 10): „Zur Beseitigung einer Streitfrage, die sich zum geltenden Recht ergeben hat, wird für den Fall der mehreren Aufnahmen zum Ausdruck gebracht, daß es ohne Bedeutung ist, ob ein Körperteil oder mehrere Körperteile aufgenommen worden sind”. Obwohl in dieser Begründung wie auch in sonstigen Materialien eine Erläuterung des Begriffs „in zeitlichem Zusammenhang” fehlt, spricht dies eher dafür, daß damit der – z.B. früher vom Bayerischen LSG vertretenen – Auffassung gefolgt werden sollte, daß ein Sachverständiger unabhängig von der Zahl der gefertigten Röntgenaufnahmen anläßlich der im Rahmen eines Gutachtensauftrags geforderten Röntgenuntersuchung maximal mit dem höchsten Satz des Gebührenrahmens – jetzt 150,– DM – entschädigt werden soll. Eine derartige Begrenzung der Entschädigung für die Leistung des im öffentlichen Interesse in Anspruch genommenen Arztes erscheint noch vertretbar und entspricht im übrigen auch sonstigen Bestimmungen des ZuSEG über die Entschädigung der ärztlichen Leistung (z.B. § 3 ZuSEG), die ebenfalls durch Rahmensätze begrenzt ist. Mit einem Entschädigungsrahmen bis 150,– DM für die Röntgenuntersuchung eines Menschen wird für den üblichen Anfall derartiger Leistungen anläßlich einer Begutachtung eine ausreichende Entschädigung des Sachverständigen für seine Leistung sichergestellt; der Gesetzgeber kann insoweit einzelne bzw. atypische Fälle, in denen der Gebührenrahmen für eine unter Zugrundelegung allgemeiner Maßstäbe (GOÄ, DKG-NT) bemessene Vergütung für den ärztlichen Leistungsanteil überschritten würde, unbeachtet lassen. Lediglich in besonderen Fällen kann ein zeitlicher Zusammenhang zwischen mehreren zur Erfüllung eines Gutachtensauftrages gefertigten Röntgenaufnahmen nicht mehr angenommen werden, wenn nämlich nach Art und Technik des Röntgenvorganges eindeutig verschiedene Arbeitsvorgänge zu erbringen sind, insbesondere unterschiedliche technische Vorrichtungen und Verfahrensweisen verwandt bzw. angewandt werden. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen – wie dies im vorliegenden Fall bezüglich der Untersuchung des Dickdarms mit Kontrastmitteleinlauf gegenüber der technisch andersartigen Röntgendurchleuchtung der Brustorgane angenommen werden kann – wäre die Rahmengebühr für die jeweilige Untersuchungsart gesondert anzusetzen. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend an, weil der Entschädigungsrahmen bis 150,– DM hier ausreicht, um die unterschiedlichen ärztlichen Leistungen des Sachverständigen angemessen zu entschädigen. Randnummer 11 Von dem Grundsatz ausgehend, daß die Entschädigung für eine in zeitlichem Zusammenhang gefertigte Vielzahl von Aufnahmen maximal bis 150,– beträgt, kann bei systematischer und teleologischer Interpretation des Begriffs des „mit der Untersuchung verbundenen Aufwands” nicht angenommen werden, daß mit der vorgesehenen Rahmengebühr auch die gesamten Aufwendungen der §§ 8 und 11 ZuSEG abgegolten sein sollen. Diese sind vielmehr – wie nach altem Recht – gesondert zu entschädigen. Hierbei kann von einer reinen Wortinterpretation des Begriffs „Aufwand” abgesehen werden. Denn es ist angesichts der vom Gesetz an verschiedenen Stellen verwendeten Begriffe Aufwand (z.B. § 3 Abs. 2, § 10 ZuSEG) und Aufwendungen (z.B. § 8, § 11 ZuSEG) nicht klar ersichtlich, ob dem Gesetz insoweit eine eindeutige technisch-juristische Unterscheidung zugrunde liegt. Immerhin spricht der Umstand, daß in Ziff. 7 der Anlage der Begriff „Aufwand” verwendet ist, während § 5 ZuSEG in bezug auf § 8 ZuSEG von „Aufwendungen” spricht, eher dafür, daß unter Aufwand nicht die von § 8 ZuSEG erfaßten Aufwendungen gemeint sind. Bestehende Zweifel können nur aus dem Sinn der Norm ermittelt werden. Die historische Auslegungsmethode führt insoweit nicht weiter. Der Begriff „Aufwand” in Ziff.

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SEG ist in den Gesetzesmaterialien weder definiert noch durch eine Bezugnahme auf §§ 8 ff. ZuSEG näher klargestellt. Allerdings heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf (a.a.O. S. 10), daß zu dem mit der Untersuchung verbundenen Aufwand „außer den verbrauchten Stoffen insbesondere das Entgelt (gehört), das der Sachverständige etwa für die Benutzung der Räume und Geräte eines Krankenhauses gezahlt hat”. Ware diese Aufzählung beispielhaft in dem Sinne zu verstehen, daß mit dem Begriff „Aufwand” in Ziff.

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SEG der gesamte Komplex von Aufwendungen erfaßt ist, wie er normalerweise nach § 8 ZuSEG gesondert erstattet wird, z.B. Kosten für verbrauchte Stoffe und Werkzeuge (Röntgenfilme, Kontrastmittel), Kosten für zugezogene Hilfskräfte (Techniker, Röntgenassistenten, Arbeiter), Kosten für die Benutzung von Apparaturen und Geräten, evtl. Kosten für eine stationäre Untersuchung (Pflegesatz), Schreibauslagen, Porto u.a., so wären unter der Voraussetzung, daß die Rahmengebühr grundsätzlich sämtliche für die Erfüllung eines Gutachtensauftrags erforderlichen Röntgenaufnahmen abgilt, nicht nur aus gesetzessystematischen und teleologischen, sondern auch aus verfassungsrechtlichen Aspekten Bedenken gegen die Vorschrift zu erheben. Denn dies würde in der Praxis dazu führen, daß die Höhe der Entschädigung des Sachverständigen für seine eigene Leistung umso geringer würde, je mehr er erforderliche Aufwendungen erbringen oder Kosten verauslagen mußte. In vielen Fällen würden z.B. die vom Sachverständigen an die Klinikverwaltung abzuführenden Sachkosten, die nach den Gebührentarifen berechnet werden, einen nach Zahl und Art der Aufnahmen jeweils steigenden Betrag der vorgesehenen Entschädigung aufzehren bzw., sofern der an die Klinikverwaltung abzuführende Sachkostenanteil 150,– DM erreicht oder übersteigt, dazu führen, daß der Sachverständige für seine Leistung nicht nur nichts erhält, sondern darüber hinaus noch eigene Mittel zur Begleichung der restlichen Sachkosten aufwenden müßte. Ob eine derartige Inanspruchnahme unter den verfassungsrechtlichen Aspekten eines enteignungsgleichen Eingriffs zulässig wäre (vgl. hierzu Wolff/Bachof, Verw. I, 9. Aufl. S. 534 ff., 536), kann hier dahingestellt bleiben. Denn eine derartige Auslegung widersprich schon allein dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das ausdrücklich für die Röntgenleistung eine Entschädigung gewähren will (§ 5 ZuSEG). Randnummer 12 Außerdem widerspräche es der Absicht des Gesetzgebers, durch die Neufassung bzw. Anhebung der Gebührenrahmen auch für Röntgenleistungen eine Besserstellung der Sachverständigen gegenüber dem bisherigen Recht zu bewirken. Im Gegenteil würde nach der vorgenannten Auffassung in einer Vielzahl von Fällen eine Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht, bei dem die Sachkosten stets gesondert ersetzt wurden, erreicht. Das ZuSEG geht nach seiner Systematik davon aus, daß dem Sachverständigen neben der Leistungsentschädigung grundsätzlich die Kosten erstattet werden, die er zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufwenden bzw. verauslagen muß. Demgemäß ist für den Aufwendungsersatz nach §§ 8, 11 ZuSEG ein Entschädigungsrahmen mit Mindest- und Höchstsätzen nicht vorgesehen und kann auch naturgemäß nicht vorgesehen werden, weil der Ersatz von Aufwendungen das Maß des Erforderlichen umfassen muß. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine „Entschädigung”, sondern um einen „Ersatz von Kosten” für erforderliche Aufwendungen. Der Begriff des „mit der Untersuchung verbundenen Aufwandes” kann daher im Sinne restriktiv-teleologischer Auslegung nur dahin verstanden werden, daß damit in erster Linie nur der durch die Untersuchung verursachte Zeitaufwand – einschließlich des durch die Auswertung der Befunde und die Abfassung des Befundberichtes entstandenen Zeitaufwandes – abgegolten ist, daß also ein gesonderter Ersatz der unter § 8 ZuSEG fallenden Aufwendungen (Sachkosten) nicht ausgeschlossen ist. Darüber hinaus kann nach Ziff. 7 ZuSEG nur noch der Aufwand als mit abgegolten gelten, der für den frei praktizierenden Arzt in Form einer Abnutzung zur Verfügung gestellter Räume und Geräte bzw. in Form „allgemeiner Praxisunkosten” anfällt bzw. bei Klinikärzten im allgemeinen in Form eines Pauschbetrages (Prozentsatzes der Leistungsentschädigung) für die Gestellung von Räumen, Geräten u.a. zusätzlich zu den Sachkosten abgeführt werden muß (vgl. dazu auch Meyer-Höver, a.a.O. Rdnr. 243). Randnummer 13 Hinsichtlich der Höhe der Festsetzung im einzelnen bedarf es zur Ausfüllung der Rahmensätze der Ziff.

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SEG – wie der Senat bereits in früheren Beschlüssen zum Ausdruck gebracht hat – der Heranziehung eines geeigneten Bewertungsmaßstabes. Hier bietet sich in erster Linie, vornehmlich für Röntgenleistungen frei praktizierender Ärzte, die GOÄ als geeignete Leitlinie für die Ausfüllung der Rahmensätze der Ziff. 7 a der Anlage zu § 5 ZuSEG an, wobei im Hinblick darauf, daß es sich im Rahmen des ZuSEG nur um eine „Entschädigung” handelt an sich nur der einfache GOÄ-Satz, davon die Hälfte für den ärztlichen Leistungsanteil, die andere Hälfte als Sachkostenanteil, zur Anwendung kommen kann. Für Ärzte, für die – wie es für den Antragsteller zutrifft – andere Gebührenordnungen gelten, z.B. der DKG-NT, nach dessen Sätzen die bei der Begutachtung angefallenen Sachkosten an die Klinikverwaltungen zu erstatten sind, können dessen Gebührensätze bei der Entschädigung zugrunde gelegt werden, wobei sich der ärztliche Leistungsanteil aus den Vollkosten abzüglich der Sachkosten errechnet. Ob im Hinblick darauf, daß die einfachen Sätze der GOÄ seit dem Jahre 1965 nicht angehoben worden sind und damit in einem gewissen Mißverhältnis zu den Sätzen des DKG-NT stehen, bei Anwendung der Sätze der GOÄ für die Ausfüllung des Gebührenrahmens der Anlage zu § 5 ZuSEG eine Erhöhung der Sätze der GOÄ um 25 % geboten erscheint (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 1.12.1978, L 9 Ko 100/78; im Ergebnis ebenso LSG Niedersachsen, Beschluß vom 22.2.1978, L 6 U 361/76), kann hier dahingestellt bleiben, weil der Antragsteller unter Heranziehung der Gebührensätze des DKG-NT zu entschädigen ist. Randnummer 14 Mithin stehen dem Antragsteller für die erbrachten Röntgenleistungen bei Zugrundelegung der DKG-NT 85,90 DM als ärztlicher Leistungsanteil – unabhängig von den Sachkosten in Höhe von 85,90 DM, die bereits an die Klinikverwaltung gezahlt sind, ungekürzt zu. Randnummer 15 Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007136

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