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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 379/77 Urteil Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Rentenherabsetzung. § 622 Abs 1 RVO,

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. Februar 1977, S 3/UG - 132/76 Tenor Die Klage gegen den Bescheid vom
  2. April 1978 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Rentenherabsetzung. Randnummer 2 Der im Jahr 1902 geborene Kläger war als Arbeiter in Schamottefabriken und bei den B.’schen Eisenwerken, Werk S., quarzhaltigem Staub ausgesetzt. Am
  3. März 1972 wurde bei ihm im Auswurf ein positiver Tuberkulose (TB)-Befund festgestellt, der von einer aktiven Siliko-TB herrührte. Vom
  4. Mai bis zum
  5. August 1972 wurde er in Lungenheilstätten stationär behandelt, danach schloß sich eine ambulante tuberkulo-statische Behandlung bei einem Lungenfacharzt an. In den Heilstätten und später wurde kein weiterer positiver TB-Befund im Auswurf mehr erhoben. Randnummer 3 Nach Einholung lungenfachärztlicher Gutachten durch Dr. S., K., vom
  6. Mai 1973 und durch Dr. Z., B., vom
  7. Dezember 1973 erkannte die Beklagte aufgrund des Gutachtens der Dres. S. und T. Untersuchungs- und Begutachtungsstelle S. der Bundesknappschaft, vom
  8. Oktober 1974 mit Bescheid vom
  9. Februar 1975 eine Quarz Staublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 35 der Anlage 1 zur Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) an und gewährte die Vollrente vom
  10. März bis zum
  11. August 1972 sowie vom
  12. August 1972 ab eine Teilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. als Dauerrente. Dieser Bescheid wurde bindend. Randnummer 4 Nachdem Dr. S. in einem zweiten Gutachten vom
  13. Januar 1976 zu der Schlußfolgerung gelangt war, die Siliko-TB sei nicht mehr aktiv und die dadurch bedingte MdE betrage nur noch 60 v.H., setzte die Beklagte, ohne den Kläger dazu vorher anzuhören, mit dem angefochtenen Bescheid vom
  14. Februar 1976 die Rente mit Wirkung vom
  15. April 1976 auf eine Teilrente von 60 v.H. herab. Randnummer 5 Gegen diesen am
  16. Februar 1976 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger mit der am
  17. März 1976 bei der Beklagten eingegangenen Klageschrift vom
  18. März 1976 Klage beim Sozialgericht Kassel (SG) erhoben. Randnummer 6 Ohne weitere Ermittlungen hat das SG mit Urteil vom
  19. Februar 1977 den angefochtenen Herabsetzungsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, es fehle der Nachweis einer wesentlichen Änderung der maßgebenden Verhältnisse. Randnummer 7 Gegen dieses ihr am
  20. März 1977 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  21. April 1977, dem ersten Werktag nach Ostermontag (gesetzlicher Feiertag), Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Randnummer 8 Nach vorheriger Anhörung des Klägers gemäß § 34 Sozialgesetzbuch 1 (SGB 1) hat sie mit Bescheid vom
  22. April 1978 den ursprünglich angefochtenen Bescheid dahin ersetzt, daß die Rente erst ab
  23. Juni 1978 auf eine Teilrente von 60 v.H. herabgesetzt wird, weil dieser Bescheid ohne die ab
  24. Januar 1976 gemäß § 34 SGB 1 vorgeschriebene Anhörung des Klägers ergangen sei. Randnummer 9 Unter Vorlage einer Stellungnahme des Dr. S. vom
  25. April 1977 rügt die Beklagte eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das SG als wesentlichen Verfahrensmangel. Obwohl Dr. S. schlüssig eine wesentliche Besserung der BK durch sicheren Nachweis der Inaktivität festgestellt habe, habe das SG ohne weitere Sachaufklärung seine Meinung an die Stelle dieses Sachverständigen gesetzt und den Eintritt der Inaktivität der TB nicht für eine wesentliche Besserung gehalten. Tatsächlich habe Dr. S. eine wesentliche Besserung im Sinne von § 622 der Reichsversicherungsordnung– RVO – nachgewiesen. Das gehe auch aus dem Gutachten des Dr. S. vom
  26. Juni 1978 mit Ergänzung vom
  27. November 1978 hervor, das sie dem Senat im Berufungsverfahren vorgelegt habe. Bei der Nachuntersuchung am
  28. Oktober 1974 habe sich im rechten Lungenobergeschoß eine knapp hühnereigroße tuberkulo-silikotische Mischschwielenbildung gefunden, deren spezifische Komponente wegen des über diesem Bezirk feststellbaren feinblasigen Lungenkatarrhs, der leicht erhöhten Blutsenkungsgeschwindigkeit und einem Gewichtsrückgang von 5 kg seit Mai 1973 weiterhin als aktiv habe angesehen werden müssen. Dagegen seien bei der Staublungenbegutachtung am
  29. Januar 1976 keine Zeichen eines aktiven tuberkulösen Geschehens in den Lungen nachgewiesen worden. Auskultatorisch sei über dem rechten Lungenobergeschoß ein Katarrh nicht mehr gehört worden, die Blutsenkungsgeschwindigkeit habe sich normalisiert und das Körpergewicht des Klägers sei um 4,7 kg angestiegen. Röntgenologisch könne sich eine einmal entstandene Mischschwielenbildung, bei der es sich ja um einen fibrotischen Prozeß handele, nicht mehr zurückbilden. Aber die früher hier noch tätige TB sei jetzt nach dem klinischen und röntgenologischen Befund narbig ausgeheilt. Somit habe eine aktive Siliko-TB im Sinne der Nr. 34 der
  30. BKVO nicht mehr vorgelegen. Die Quarzstaublunge mit der verbliebenen knapp hühnereigroßen Mischschwiele im rechten Lungenoberlappen bei im übrigen nur leichtgradigen Steinstaubveränderungen sei jetzt nur nach ihren funktionellen Auswirkungen zu beurteilen. Nur der isolierten Schwielenbildung im rechten Lungenobergeschoß könne eine gewisse zusätzliche funktionsmindernde Rückwirkung auf das cardio-pulmonale System anerkannt werden. Die dadurch bedingte MdE liege unter Mitberücksichtigung des Zustandes nach aktiver Siliko-TB keinesfalls über 60 v.H. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Klage gegen den Bescheid vom
  31. April 1978 abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, und den Bescheid vom
  32. April 1978 aufzuheben. Randnummer 12 Er vertritt die Meinung, die Berufung sei gem. § 145 Nr. 4 SGG unzulässig. Der gerügte Verfahrensmangel gem. § 150 Nr. 2 SGG liege nicht vor, weil das SG zu Recht eine wesentliche Besserung der BK verneint habe. Die als Grund angeführte Inaktivität der TB habe bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung für das maßgebliche Vergleichsgutachten vom
  33. Oktober 1974 vorgelegen. Der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Sputumbefund habe sich am
  34. Oktober 1974 als negativ erwiesen und dem Befund „feinblasiger Katarrh rechts oben hinten” vom
  35. Oktober 1974 entspreche in gleichem Maße der Befund vom
  36. Januar 1976 „raues Bläschenatmen, Giemen und Pfeifen über der rechten Spitze und rechts infraklavikular verschärft”. Weder die Normalisierung einer leicht erhöhten Blutsenkungsgeschwindigkeit noch gar die Gewichtszunahme eines schon zuvor Übergewichtigen könnten für sich allein als wesentliche Besserung im Sinne von § 622 RVO gelten. Der Ersetzungsbescheid vom
  37. April 1978 könne wegen der Unzulässigkeit der Berufung im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Verfahrens gem. § 96 SGG geworden sein. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils stehe ihm entgegen. Im übrigen sei die darin ausgesprochene Rentenherabsetzung ebenso rechtswidrig wie die in dem Bescheid vom
  38. Februar
  39. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der BK-Akten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom
  40. Februar 1977 ist nicht mehr Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits, seitdem die Beklagte den ursprünglich angefochtenen und vom SG aufgehobenen Herabsetzungsbescheid im Berufungsverfahren wegen Nichtanhörung des Klägers gem. 34 SGB 1 von sich aus mit dem Bescheid vom
  41. April 1978 aufgehoben und die Rentenherabsetzung auf den
  42. Juni 1978 hinausgeschoben hat. Im Rahmen des § 96 SGG entstehen bei diesem Verfahren für die Zeit vor dem
  43. Juni 1978 die gleichen Rechtswirkungen wie bei einer Berufungsrücknahme (vgl. auch BSG, Urteil vom
  44. Oktober 1978, 7 RAr 65/77). Randnummer 15 Der Bescheid vom
  45. April 1978 ist entgegen der Ansicht des Klägers gem. § 96 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Senat geworden und gilt als mit der Klage angefochten. Der Senat hat über ihn in erster Instanz zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob die Berufung zulässig oder unzulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom
  46. Februar 1964 – 10 RV 735/61– in ZfS 1965, 104; BSGE 4, 24; 5, 158; Peters-Sautter-Wolff,
  47. Aufl., Stand
  48. Nachtrag 1978, Anm. 2 a zu § 96 SGG mit weiteren Nachweisen). Randnummer 16 Diese Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom
  49. April 1978 ist rechtmäßig, weil in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Leistung maßgebend gewesen sind, jedenfalls ab
  50. Juni 1978 eine wesentliche Besserung eingetreten ist (§ 622 Abs. 1 RVO). Randnummer 17 Maßgebliches Vergleichsgutachten ist dasjenige der Dres. S. und T. vom 25./
  51. Oktober 1974, aufgrund dessen erstmalig die Dauerrente festgestellt worden ist (Bescheid vom
  52. Februar 1975). Danach fand sich bei der Untersuchung des Klägers am
  53. Oktober 1974 im rechten Lungenobergeschoß eine knapp hühnereigroße tuberkulo-silikotische Mischschwielenbildung, deren spezifische Komponente die Sachverständigen wegen des über diesem Bezirk feststellbaren feinblasigen Lungenkatarrhs, der leicht erhöhten Blutsenkungsgeschwindigkeit und einem Gewichtsrückgang von 5 kg seit Mai 1973 weiterhin als aktiv ansahen. Die Inaktivität einer TB kann bei der relativen Bedeutungslosigkeit eines Befundes ohne Aktivitätsanzeichen im Sputum und im Röntgenbild nur aufgrund des vollständigen Fehlens klinischer Aktivitätszeichen über einen ausreichenden Zeitraum hinweg festgestellt werden. Dabei sind neben dem Befund auch der bisherige Verlauf, die funktionellen Einbußen und die Auswirkungen auf andere Organsysteme zu berücksichtigen. Dabei kommt der Frage der Aktivität eine wesentliche Bedeutung zu. Der Übergang von aktiver Tuberkulose zur Inaktivität des Krankheitsprozesses bedeutet nicht nur den Ausschluß einer Verschlechterung, sondern rechtfertigt vielmehr die Annahme einer geringeren, medizinisch begründeten Schonungsbedürftigkeit, also einer Besserung der Erwerbsfähigkeit. Es kommt hinzu, daß längere Heilungsbewährung nach Eintritt der Inaktivität sogar für sich allein, ohne den Nachweis einer – im vorliegenden Rechtsstreit zusätzlich gegebenen – Änderung der objektiven Befunde eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit bedeutet (vgl. BSG, Urteil vom
  54. Mai 1962, 9 RV 590/59, in BSGE 17, 63 ff. und LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  55. November 1967, L-1/6/V – 264/65, in RSp-Dienst 7000 § 62 Abs. 1 BVG S. 59/60; vgl. Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen, herausgegeben vom BMA, Neuausgabe 1973, S. 84). Randnummer 18 Dementsprechend bieten der Zeitablauf und die am
  56. Januar 1976 von Dr. S. fachärztlich erhobenen Befunde ohne klinische Aktivitätszeichen die Rechtfertigung für die Beurteilung, daß bei dem Kläger eine wesentliche Besserung der Verhältnisse im Sinne von § 622 Abs. 1 RVO eingetreten ist. Das hat auch der Lungenfacharzt Dr. S. überzeugend bestätigt. Die wesentliche Besserung besteht darin, daß Dr. S. über dem rechten Lungenobergeschoß keinen Katarrh mehr gehört, die Blutsenkungsgeschwindigkeit sich normalisiert hat und auch kein Verlust an Körpergewicht, sondern stattdessen eine Gewichtszunahme zu verzeichnen gewesen ist. Demgegenüber haben die qualitativ und quantitativ gleichgebliebenen Röntgenbefunde keine Aussagekraft. Dr. S. hat überzeugend ausgeführt, daß sich eine einmal entstandene Mischschwielenbildung, bei der es sich um einen fibrotischen Prozeß handele, nicht mehr röntgenologisch feststellbar zurückbilden könne. Trotzdem sei die Feststellung gerechtfertigt, daß die früher an der Stelle der Mischschwielenbildung noch tätige Tuberkulose jetzt nach den klinischen und röntgenologischen Befunden als narbig ausgeheilt angesehen werden könne. Die gegenteilige Ansicht des Klägers, eines medizinischen Laien, überzeugt schon deshalb nicht, weil bei der Feststellung des Fehlens früherer Aktivitätszeichen einer Befunderhebung durch den Facharzt der Vorzug gebührt, was auch vom SG verkannt wurde. Randnummer 19 Nach den überzeugenden Gutachten der Dres. S. (
  57. Januar 1976) und S. (
  58. Juni 1978) ist die inaktive TB des Klägers als klinisch geheilt anzusehen. Die MdE ist nur noch nach dem Ausmaß der bleibenden Funktionsstörungen zu bemessen (Anhaltspunkte a.a.O.). Der zugebilligte Satz von 60 v.H. ist danach sachlich gerechtfertigt. Dabei ist die Frage der vom Kläger bereits für den Beginn der Krankheit behaupteten Auswirkung von Vorschäden nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Beklagte will darüber einen gesonderten Bescheid nach § 627 RVO erteilen. Randnummer 20 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007143

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