Leitsatz Das Aufspringen auf einen gerade anfahrenden Personenzug der Deutschen Bundesbahn stellt kein den Versicherungsschutz ausschließendes grob vernunftwidriges Verhalten dar. Der Versicherungssch
§ 550RVO Nr.
21). Das ist auch hier anzunehmen. Es ergeben sich nach den erfolgten Ermittlungen keine sich so heraushebenden Umstände, die den Schluß auf ein besonders unvernünftiges Verhalten gestatten. Nach den Bekundungen des Zeugen H. war B. auf den Bahnsteig gelaufen gekommen, als der Schiebezug gerade soeben losfuhr. Es gelang ihm noch, an der anfahrenden Elektrolok vorbeizulaufen, den letzten Waggon zu erreichen und die letzte Tür, die sich im letzten Drittel desselben befindet, zu öffnen. Erst nach drei bis vier weiteren Schritten stürzte er, als es ihm nicht gelang, aufzuspringen. Das steht nach den von den Beteiligten unwidersprochenen Aussagen des Zeugen H. fest. Dessen Bekundungen kommt besonderer Beweiswert zu, da er das gesamte Unfallgeschehen von seiner Fahrdienstleiterstelle aus genauestens beobachtet. Danach war der Zug erst etwa 5 bis 6 Meter gefahren, als B. stürzte. Damit kann die Geschwindigkeit des Zugs, die der Zeuge H. mit zwischen 5 bis 10 km/h angab, noch nicht so hoch gewesen sein, daß es als in besonderem Maße vernunftwidrig angesehen werden könnte, in dieser Situation noch aufspringen zu wollen. In diesem Zusammenhang darf im übrigen nicht unbeachtet bleiben, daß B. den Zug um 18.11 h erreichen mußte, wollte er nicht eine längere Wartezeit in H. in Kauf nehmen. Nach der Auskunft der DB konnte er dort nach 18.53 h erst um 22.13 h wieder einen Bahnbus zu seinem Wohnort benutzen. Randnummer 17 Von all diesen Umständen geht auch die Beklagte aus. Sie meint jedoch, daß der bei B. festgestellte Blutalkohol die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen sei. Dem stimmt der Senat nicht zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des B. zur Unfallzeit nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile v. 26.4.1977 – 8 RU 92/76–
§ 550RVO Nr.
29; 8.9.1977 – 2 RU 79/76; 25.11.1977 – 2 RU 55/77–
§ 548RVO Nr.
37), der sich der Senat wiederholt angeschlossen hat (vgl. HLSG, Urteil vom 12.10.1977 – L-3/U-62/76 –), kann bei einem Fußgänger eine alkoholbedingte absolute Verkehrsuntüchtigkeit nur dann angenommen werden, wenn dieser sich im Zustand des Vollrausches befindet (vgl. dazu BSGE 12, 242, 243 ; Gutachten des Bundesgesundheitsamtes „Alkohol bei Verkehrsstraftaten”, Kirschbaum-Verlag,
- Auflage, 1962, 52). Das war bei B. zur Unfallzeit nicht der Fall. Diese Feststellung trifft der Senat, obwohl nach dem Gutachten des Prof. Dr. H. vom
- August 1976 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- Juli 1978 nach der – ansonsten von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen – ordnungsgemäß entnommenen Blutprobe und vorgenommenen Blutalkoholbestimmung von einem Mittelwert von 1,98 % ausgegangen werden kann. Die Beklagte hält diesen ermittelten Wert für zutreffend. Einer weiteren Beweiserhebung dazu bedarf es nicht, weil dieser vom Senat nach den vorgenommenen Ermittlungen als zutreffend angesehener BAK-Wert den Klägern keine Rechtsnachteile bringt. Er allein reicht nicht aus, eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit als allein rechtlich wesentliche Unfallursache annehmen zu können. Wie das BSG (a.a.O.) wiederholt dargelegt hat, ist in den Fällen der vorliegenden Art stets zu prüfen, ob noch weitere Umstände vorliegen, die die Annahme der alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers rechtfertigen. Es muß sich dabei um typische Beweisanzeichen handeln, die eindeutig abgrenzbar sind. Ein Fehlverhalten, das ebensogut andere Ursachen haben kann, wie etwa Unaufmerksamkeit, Leichtsinn und Übermüdung o.ä., die ihren Grund nicht in vorausgegangenem Alkoholgenuß haben, genügt dazu nicht. Nur im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen die Ausführungen des
- Senats des BSG (Urt. v. 26.4.1977 – 8 RU 92/76 –) gesehen werden, wonach es auf die „Verkehrssituation (je einfacher, d.h. ungefährlicher, um so geringere Anforderungen an das Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögen des Fußgängers) und vor allem das Verhalten des Verunglückten unmittelbar vor und während der Unfallsituation” ankomme. Nichts anderes hat das Landessozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 12.2.1959 (L-3/U – 174/57 in BG 1960, 287) ausgesagt. Die Beklagte verkennt die Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Feststellung von alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit und wendet – wie insbesondere ihr Schriftsatz vom
- Februar 1979 verdeutlicht – Blutalkoholgrenzwerte bei einem Fußgänger von über 1,6 ‰ zu schematisch an. Gerade dies verbieten aber die oben aufgezeigten Umstände (vgl. BSG a.a.O.). Zusätzliche Anhaltspunkte, die auf eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit schließen lassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Ein solcher Umstand liegt nicht bereits darin, daß B. auf einen fahrenden Zug aufspringen wollte und dabei verunglückte. Wie oben bereits dargelegt, war B. bis zu der letzten Tür des letzten Waggons des gerade erst anfahrenden Zuges gelangt. Die Situation war noch nicht so gefährlich, daß er von dem Aufsprungversuch unter allen Umständen hätte Abstand nehmen müssen und nur wegen des Alkoholgenusses nicht zu dieser Erkenntnis gelangen konnte. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von dem, den das Landessozialgericht Berlin zu beurteilen hatte. Dort verunglückte ein Passagier einer Straßenbahn, als er sich bei einer BAK von 1,7 ‰ aus ihr während der Fahrt aus der offenen Tür mit dem Oberkörper hinausbeugte, um zu erbrechen bzw. angeblich nach einem Bekannten Ausschau zu halten. Die Beklagte bringt mit der Darlegung ihrer Auffassung eines sogenannten „qualifizierten Fußgängers in besonderer Verkehrslage” den Gesichtspunkt des Ausschlusses des Versicherungsschutzes bei erhöhter selbstgeschaffener Gefahrenlage in die Bewertung darüber mit ein, ob alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit vorliegt. Es kann offenbleiben, ob eine solche Betrachtungsweise statthaft ist. Sie muß im Sinne des Vortrags der Beklagten jedenfalls versagen, wenn – wie hier – keine erhöhte selbstgeschaffene Gefahrenlage vorgelegen hat. Randnummer 18 Auch sonst liegen keine Umstände vor, die die Annahme einer alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit rechtfertigen. Es mag sein, daß das ungefragte Anerbieten des B. an B. und den Zeugen H., mit ihm sein Bier zu trinken, eine gewisse Distanzlosigkeit darstellte. Auch das Rutschen der Bierflasche aus der Hand kann für Alkoholeinfluß sprechen. Der Zeuge H. deutete es so. Indessen sagen diese Umstände nichts über eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit aus. Dieses Verhalten kann auch andere Gründe haben. So wurde B. vom Zeugen D. als gutmütig bezeichnet. Der Zeuge H. kannte ihn aus seiner Arbeit beim Nachbarn H.. Er konnte sich nicht erklären, warum B. die Flasche aus der Hand fiel. Ansonsten konnten die Zeugen keine Zeichen einer typischen Alkoholeinwirkung feststellen. B. bewegte sich im Verkehr, soweit er beobachtet werden konnte, unauffällig. Den abfahrenden Zug versuchte er zielstrebig und auf kurzem Wege noch zu erreichen. Dies gelang ihm auch, obwohl er auch durch sein übermäßiges Körpergewicht als stark behindert angesehen werden muß. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Randnummer 19 Ist danach aber eine alkoholbedingte Verkehrsunsicherheit nicht erweislich, so geht dies zu Lasten der Beklagten (vgl. BSG a.a.O.), die im übrigen keine weiteren Beweisanträge stellt. Randnummer 20 Entsprechend ihrer Erklärung im Berufungsverfahren wird die Beklagte nicht nur die Hinterbliebenenrenten nach Höhe und Dauer sondern auch die übrigen Hinterbliebenenleistungen in gesetzlichem Umfang feststellen müssen. Der Senat konnte sich bezüglich der Hinterbliebenenrenten auf ein Grundurteil beschränken, da solche in einem den Berufungsausschließungsgrund des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG übersteigenden Umfang zu gewähren sind. Randnummer 21 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007151