weisbar von einem deutschen militärischen Befehlshaber eingesetzt worden ist. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
ihrem 1904 geborenen Ehemann P. M. (P.M.). Er ist
einer Bescheinigung des Kriegs/Militärgerichts Belgrad am 5. Januar 1945 zum Tode durch Erschießen wegen Spionage
Januar 1945 durch das Oberste Kriegs/Militärgericht und am 15. Januar 1945 dem Vollstreckungsorgan übergeben. Randnummer 2 Die Klägerin gab zu ihrem Antrag an, ihr Ehemann, ein Jugoslawe serbischer Nationalität, sei als Leutnant der jugoslawischen Armee in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten, 3 1/2 Jahre lang in einem Kriegsgefangenenlager bei O. gewesen und 1944 als noch die deutsche Wehrmacht Belgrad besetzt gehalten habe, sie glaube im November, mit anderen Offizieren aus der Kriegsgefangenschaft
Hause entlassen worden.
der Heimkehr habe er im Geschäft seiner Eltern gearbeitet. 1945 sei er verhaftet, wegen Spionage für den Abwehrdienst der deutschen Wehrmacht zum Tode verurteilt und erschossen worden. Er habe sich ihr gegenüber über Aufgaben für die Wehrmacht nicht geäußert. Die Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft als Gegner des Kommunismus und die Erschießung wegen Agententätigkeit für die Wehrmacht habe sie durch die jugoslawische Presse erfahren. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
der Verurteilung von ehemaligen Kriegskameraden erfahren habe, in der Gefangenschaft mit den Deutschen zusammengearbeitet und besondere Vergünstigungen genossen; er sei vier bis fünf Monate vor der Befreiung Belgrads
Hause gekommen. Randnummer 7 Mit Urteil vom 4. Juli 1972 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Es ließe sich nicht
weisen, dass ihr Ehemann Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation geleistet habe. Es habe gleichfalls nicht der
weis geführt werden können, dass er für die deutsche Abwehr gearbeitet habe. Randnummer 8 Gegen das an die Klägerin mittels eingeschriebenen Briefes am
1 Nr. 3 i.V.m. den §§ 38, 1 und 3 Abs. 1 Buchst. 1 BVG nicht erwiesen seien. Spionage auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht gelte als militärähnlicher Dienst, wenn sie unentgeltlich und freiwillig und nicht in einem Zivildienst aufgrund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht ausgeübt worden sei. Für eine solche Spionagetätigkeit seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Der Begriff „Spionage” habe
1945, besonders in den Ostblockländern, alle gegen ein Land gerichteten Handlungen umfasst, auch eine Zusammenarbeit mit den Deutschen gegen den Kommunismus in Jugoslawien und auf eigener Initiative beruhende Aktionen. Randnummer 9 Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom
teilen hätte entziehen können, erfüllte. Dafür seien weitere Ermittlungen erforderlich gewesen. Im übrigen könne eine Spionagetätigkeit für die deutsche Wehrmacht schlechthin deshalb nicht vom versorgungsrechtlichen Schutz ausgeschlossen werden, weil sie „freiwillig” geleistet worden sei. Ein hinreichender Grund dafür, dass das für Spionage oder ähnliche Aktionen von Ausländern für die Wehrmacht nicht gelten könne, sei nicht ersichtlich. Gerade ein Kriegsgefangener, der in einem besonderen Gewaltverhältnis zur Wehrmacht gestanden hätte, könnte einen militärähnlichen Dienst gem. § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG auch dann geleistet haben, wenn er „freiwillig” einen Auftrag einer militärischen Dienststelle übernommen hätte, um z.B. gewisse Freiheiten und materielle Vergünstigungen gegenüber dem Lagerleben auf diesem Wege zu erreichen. Randnummer 10 Auch seien Geldzuwendungen, die er für die Ausführung eines solchen Auftrags benötigt hätte, ohne weiteres als Entgelt zu werten, das zwingend auf ein ziviles Dienstverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 2 BVG schließen ließe. In jedem Falle hätte die Dienststelle oder der Befehlshaber von der oder dem der Auftrag stammte, der militärischen Führung befehlsmäßig unterstellt gewesen sein müssen. Randnummer 11 Die Klägerin trägt unter Hinweis auf den Zeitungsartikel vom 16. Januar 1945 in der jugoslawischen Tageszeitung „Politika” weiterhin vor, ihr Ehemann sei im Zeitpunkt seiner Verurteilung auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht tätig gewesen. Das sei aufgrund der Beweiserhebungen als geklärt anzusehen. Er sei deshalb vorzeitig aus dem deutschen Kriegsgefangenenlager
Jugoslawien entlassen worden. Im dortigen Lager in Deutschland sei er angeworben worden. Dadurch sei eine Ursache für die spätere Hinrichtung gesetzt worden. Allein dieser Tatbestand reiche aber bereits aus, um zu einer Haftung
dem BVG zu kommen. Ihr Ehemann habe sich der Weisung der deutschen Militärbehörden nicht entziehen können und sei damit unfreiwillig oder auf Befehl für die deutschen Militärbehörden tätig geworden. Damit seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG erfüllt. Von einem Zivildienst aufgrund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrages könne keine Rede sein. Er sei bei der Verurteilung aufgrund des § 14 der Verordnung über Militärgerichte und Befehl über die disziplinarische Verantwortlichkeit von Militärpersonen nicht als jugoslawischer Soldat behandelt worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe in Jugoslawien Kriegsrecht gegolten, so dass Militärgerichte eingesetzt gewesen seien. Von einem solchen Militärgericht sei ihr Ehemann auch verurteilt worden. Aufgrund der vorliegenden Tatsachen und Zeugenaussagen sei es zu einer Beweislastumkehr gekommen. Der Beklagte müsse nunmehr Tatsachen vortragen, die die angesprochenen weiteren Versionen – nämlich Zivildienst und Agententätigkeit im Auftrag einer nichtmilitärischen Stelle – wirklich machen würden. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 1972 und den Bescheid vom 9. Juli 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1971 sowie den Bescheid vom 25. Januar 1979 aufzuheben und den Beigeladenen zu 2) zu verurteilen, Witwenrente ab 1. Mai 1971 zu gewähren. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 1979 abzuweisen. Randnummer 14 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, es liege kein entschädigungspflichtiger Tatbestand
dem BVG vor. Über den Grund der Entlassung aus der deutschen Kriegsgefangenschaft vor Kriegsende bestehe
wie vor Ungewissheit. Der Kommandant des O. E., General a.D. W. habe entschieden bestritten, dass Gefangene auf Veranlassung deutscher militärischer Stellen mit Spionageaufträgen in ihre Heimatländer entsandt worden seien. Beim Fehlen jeglicher Beweismittel könne auch nicht unterstellt werden, dass der Ehemann der Klägerin sich freiwillig für derartige Dienste zur Verfügung gestellt und solche in Jugoslawien geleistet hätte. Aus dem Zeitungsartikel über die Hinrichtung im Januar 1945 sei nicht der Schluss zu ziehen, dass der Ehemann der Klägerin eine Spionage- oder Agententätigkeit für die ehemalige deutsche Wehrmacht verrichtet hätte. Denn der Auftrag solle gelautet haben, die Gesinnung des Volkes gegenüber den Deutschen und dem Volksbefreiungsauftrag zu erforschen. Eine unmittelbare Bedeutung für die Kriegsführung sei in einem solchen Auftrag nicht zu erblicken. Es sei kein
weis erbracht worden, dass er für die militärische Abwehr tätig gewesen sei. Versorgung käme nur in Betracht, wenn Spionage auf Befehl einer militärischen Dienststelle ausgeführt worden sei. Der Klägerin sei es nicht gelungen, den militärischen Befehlshaber, auf dessen Veranlassung ihr Ehemann tätig geworden sein solle, zu benennen. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit seien von ihr zu tragen.
der genannten Verordnung sei er als jugoslawischer Soldat behandelt worden, was die gleichzeitige Ableistung militärähnlichen Dienstes für einen deutschen Befehlshaber sicher erschwere. Randnummer 15 Die Beigeladene zu 1), die mit Beschluss des Senats vom
der Beweisaufnahme sei nicht geklärt, ob seine Tätigkeit von einer Stelle veranlasst worden sei, die der militärischen Führung befehlsmäßig untergeordnet gewesen sei. Randnummer 17 Der Beigeladene zu 2), der mit Beschluss vom
dem BVG habe. Es habe nicht eindeutig geklärt werden können, auf wessen Veranlassung ihr verstorbener Ehemann eine Agenten- oder ähnliche Tätigkeit ausgeübt habe. Insbesondere sei der
weis nicht erbracht worden, dass er auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers oder einer Stelle, die der militärischen Führung befehlsmäßig untergeordnet gewesen sei, gehandelt habe. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit seien von der Klägerin zu tragen. Randnummer 18 Der Senat hat Beweis erhoben und hat von dem Bundesarchiv in Aachen die Auskunft vom
1 Buchst. b BVG gilt als militärähnlicher Dienst i.S. des § 1 Abs. 1 BVG der aufgrund einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle oder auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst. Die übrigen Alternativen des § 3 Abs. 1 BVG kommen
Lage des Falles von vornherein nicht in Betracht.
2 BVG gilt als militärähnlicher Dienst nicht der Zivildienst, der aufgrund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet worden ist, es sei denn, dass der Einsatz mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war. Diese Vorschrift kann deswegen vorliegend keine Anwendung finden, weil
den aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen weder ein unmittelbares Vertragsverhältnis des Ehemannes der Klägerin zur Wehrmacht bestanden hat noch er durch das Arbeitsamt zur Wehrmacht dienstverpflichtet war (vgl. Breith. 67, 767 ff.). Randnummer 23 Der Senat, der bei seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundessozialgerichts zugrunde gelegt hat (§ 170 Abs. 5 SGG), ist auch
Durchführung der Beweisaufnahme der Ansicht, dass für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind. Denn der Versorgungsanspruch kann nur dann auf diese Vorschrift gestützt werden, wenn der Anstoß zum Einsatz bei der Wehrmacht auf der hoheitlichen Weisung eines militärischen Befehlshabers beruht, der Herangezogene bei seiner Dienstleistung der hoheitlichen Verfügungsgewalt eines solchen Befehlshabers unterstand (BSG, Urt. v. 6.10.1977, Az.: 9 RV 4/77). Randnummer 24 Dass der Ehemann der Klägerin
den in der jugoslawischen Tageszeitung „Politika” vom 16. Januar 1945 erschienen Zeitungsartikel zum Tode durch Erschießen verurteilt worden ist, weil er „Spion für den deutschen Feind” war, reicht nicht für die Annahme aus, seine Tätigkeit in Belgrad sei entweder durch eine militärische Dienststelle oder durch einen militärischen Befehlshaber veranlasst worden. Schon der Begriff „Spion” ist vieldeutig und hat
1945 und dabei besonders wiederum in den Ostblockländern eine vielgestaltige Prägung erhalten. Er diente im allgemeinen als Sammelbegriff für alle Handlungen, die gegen das Land selbst gerichtet waren. Darunter können eigentliche Agenten- und Spionagedienste während des Krieges fallen, jedoch auch die Zusammenarbeit mit den Deutschen während des Krieges oder Aktionen gegen das kommunistisch regierte Land. Dabei ist für die Annahme des Begriffs „Spionage” nicht unbedingt erforderlich, dass sie für eine fremde Macht geleistet worden ist, da darunter auch Aktionen verstanden werden, die auf Eigeninitiative beruhen. Das Vorliegen eines derartigen Tatbestandes vermittelt der Zeitungsartikel der jugoslawischen Zeitung „Politika”, dem zu entnehmen ist, dass sich der Ehemann der Klägerin freiwillig „für die Arbeit zur Erneuerung Serbiens” einer Bewegung, die von M. N. geleitet worden ist, zur Verfügung gestellt hat. Dafür soll er in einem Lager bei Wien in einem Spezial-Spionenkurs der deutschen Organisation – Polizeiorganisation – ausgebildet worden sein. Wie „Politika” weiter berichtet, habe er auftragsgemäß als „Spion” in Belgrad gearbeitet, wobei seine Aufgabe war, die Gesinnung des jugoslawischen Volkes zu testen und über dem Volksbefreiungsaufstand zu berichten. Diese Zeitungsnotiz stützt damit nicht die Behauptung der Klägerin, dass es sich um eine Spionage- oder Agententätigkeit für die ehemalige deutsche Wehrmacht gehandelt habe. Aufgrund dieses Inhalts ist
Ansicht des Senats eher auf eine Tätigkeit mit politischem Hintergrund zu schließen, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Dafür spricht auch Artikel 14 der „Verordnung über Militärgerichte und Befehl über die disziplinarische Verantwortlichkeit von Militärpersonen”, der wahrscheinlich die Grundlage des Todesurteils vom
sind als Volksfeinde betrachtet worden alle aktiven Ustaschas, Tschetniks und Angehörige sonstiger bewaffneter Formationen im Dienste des Feindes sowie deren Organisatoren und Helfer; alle diejenigen, die in irgendeiner Form im Dienste des Feindes stehen – als Spione, Zuträger, Kuriere, Agitatoren u.ä.m.; alle diejenigen, die das Volk zur Waffenübergabe an die Okkupatoren angehalten haben; alle diejenige die den Volkskampf verraten haben und in engem Kontakt zum Okkupator standen; alle diejenigen, die der Volksmacht abtrünnig werden und gegen sie arbeiten; alle diejenigen, die die Volksarmee zerstören oder auf eine andere Art und Weise dem Okkupator halfen und helfen; alle diejenigen, die schwere Fälle von Mord und Raub u.ä.m. begehen.
konnten die Militärgerichte auch die Todesstrafe verhängen und darüber hinaus die Aberkennung der Soldaten- und Bürgerehre anordnen. Randnummer 25 Die Beweisaufnahme hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Ehemann der Klägerin im Auftrag einer militärischen Dienststelle in Belgrad tätig war. Der angesprochene Bundesnachrichtendienst hat zwar eine Arbeit für die Abwehr nicht ausgeschlossen, wobei er dafür mehrere mögliche Auftraggeber genannt hat. So können Aufträge vonseiten des Kommandos der Heeresgruppe F, einer Abwehrstelle eines Wehrkreises, von SD-Dienststellen; vom Reichssicherheitshauptamt oder anderen Stellen erteilt worden sein. Der von dem Bundesarchiv Koblenz genannte Oberregierungsrat a.D. H. F. hat gleichfalls lediglich von einer Möglichkeit gesprochen, dass ausländische Offiziere in deutschen Kriegsgefangenenlagern als Spione angeworben worden seien. Ihm seien Fälle aus anderen Lagern bekannt. Der schriftlich gehörte General a.D. W. hat während seiner Tätigkeit als Kommandant des Lagers E. bei O. eine derartige Anwerbung als Spion dagegen ausgeschlossen. Er könne sich nicht vorstellen, dass zu seiner Kommandantenzeit der Ehemann der Klägerin mit einem Spionageauftrag
Serbien gesandt worden sei. Die Erklärung des Erzpriesters J. vom 10. Oktober 1975 spricht gleichfalls nicht für die Annahme, der Ehemann der Klägerin sei der militärischen Führung in irgendeiner Weise unterstellt gewesen und hätte von ihr entsprechende Befehle erhalten. Wenn in seiner Erklärung der Begriff „Spion” verwendet worden ist und weiterhin von einem „Spionagering” die Rede ist, so sind das keine unbedingten Indizien, um daraus eine Spionagetätigkeit f die als militärähnlicher Dienst anzusprechen wäre, ableiten an können. Als „Spion” ist man in derartigen Situationen von den eigenen Landsleuten schon bezeichnet worden, wenn man mit deutschen Stellen zusammengearbeitet hat. Die Erklärung des Jovanovic lässt darüber hinaus erkennen, dass es ein SS-Mann als sogenannter Abwehroffizier war, der diesen „Spionagering” im Lager geleitet hat. Insoweit gibt es Parallelen zu dem Zeitungsartikel in der „Politika”, wo ebenfalls von einer Polizeiorganisation die Rede ist. Geht man selbst von einem derartigen Tatbestand aus, dann wäre die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin nicht als militärähnlicher Dienst für die deutsche Wehrmacht zu werten. Dafür dass der Ehemann der Klägerin als ehemaliger Offizier serbischer Nationalität aus der Kriegsgefangenschaft 1944 in seine Heimat geschickt worden ist und bis zur Besetzung Belgrads in Oktober 1944 mit den Deutschen zusammengearbeitet hat, gibt es ebenfalls keine
weise. Dass Fälle einer derartigen Zusammenarbeit gegeben hat, lässt sich zwar aus den dazu erschienenen Schriften entnehmen (vgl. BSG, Urt. v. 23.4.75, Az.: 9 RV 512/74). Sie geben jedoch für den vorliegenden Fall nichts her, besonders keine Entscheidungshilfe dafür, dass gerade der Ehemann der Klägerin zum versorgungsrechtlich geschützten Personenkreis des BVG gehört hat. Randnummer 26 Die Tatsache allein, dass er als Kriegsgefangener vorzeitig beurlaubt oder entlassen und
Belgrad zurückgekehrt ist, reicht für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des BVG nicht aus. Dabei hat der Senat auch beachtet, dass es eine Spionagetätigkeit für die Deutsche Wehrmacht nicht schlechthin deshalb, weil sie „freiwillig” geleistet wurde, vom versorgungsrechtlichen Schutz ausgeschlossen ist. Er hat auch bedacht, dass gerade ein Kriegsgefangener, der in einem besonderen Gewaltverhältnis zur Wehrmacht stand, einen militärähnlichen Dienst i.S. des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG auch dann geleistet hat, wenn er „freiwillig” einen Auftrag einer militärischen Dienststelle übernahm um z.B. gewisse Freiheiten und materielle Vergünstigungen gegenüber dem Lagerleben auf diesem Wege zu erreichen. Randnummer 27 Bei diesem Sachverhalt konnte der Senat die Anspruchsvoraussetzungen nicht als
gewiesen oder auch nur hinreichend wahrscheinlich gemacht ansehen. Die Folgen dieser Nichtfeststellbarkeit sind deshalb von der Klägerin zu tragen. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast oder der Feststellungslast, wonach die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder das Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von demjenigen Beteiligten zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (BSGE 6, 70 ; 8, 245; 15, 112; 30, 121 und 280). Zu den anspruchsberechtigenden Tatsachen gehört im vorliegenden Falle die Feststellung, dass der Ehemann der Klägerin einen Auftrag einer militärischen Dienststelle übernommen hatte. Dass das vorliegend der Fall war, ließ sich nicht klären. Eine Umkehr der „Beweislast”, wie die Klägerin meint, tritt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht ein. Randnummer 28 Da die Voraussetzungen für die Anerkennung eines militärähnlichen Dienstes für eine deutsche Organisation gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG nicht gegeben sind, entfällt auch ein Anspruch der Klägerin
Randnummer 29 Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und die Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 1979 des Versorgungsamtes Köln abzuweisen, mit dem gleichfalls zu Recht ein Anspruch der Klägerin im n Rahmen der „Inlandsversorgung” abgelehnt worden ist. Randnummer 30 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG kam
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