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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 1079/77 Urteil Die Klägerin verfolgt als Sonderrechtsnachfolgerin den von ihrem 1979 verstorbenen Eheman

Verfahrensgang vorgehend SG Gießen,

  1. Juli 1977, S-3a/U - 70/76 Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  2. Juli 1977 und der Bescheid der Beklagten vom
  3. März 1976 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Lungentuberkulose ihres verstorbenen Ehemannes H. V. als Folge eines Arbeitsunfalls in gesetzlichem Umfang zu entschädigen, soweit ihm laufende Geldleistungen zustanden. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verfolgt als Sonderrechtsnachfolgerin den von ihrem 1979 verstorbenen Ehemann H. V. (V.) noch zu Lebzeiten geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung einer Lungentuberkulose (TB) als Folge eines Arbeitsunfalls. Randnummer 2 Der im Jahre 1925 geborene V. war als Monteur (E-Schweißer) bei der Firma B. Verfahrenstechnik GmbH, B., beschäftigt, die als eine Nachfolgefirma ihn am
  4. August 1970 von der liquidierten Firma P. B. AG, B., übernommen hatte. V. war vom
  5. September 1969 bis zum
  6. Februar 1971 auf einer von der Firma P. B. AG eingerichteten Baustelle in Bukarest/Rumänien eingesetzt, und zwar seit August 1970 als Arbeitnehmer der Firma B. Verfahrenstechnik GmbH. Er hatte die Montage einer Trinkwasseraufbereitungsanlage zu überwachen. Dabei arbeitete er von Dienstag, dem
  7. August bis Montag, dem
  8. September 1970 einschließlich und vom
  9. September bis
  10. November 1970 auch mit dem Elektromeister S. M. zusammen, der die elektrischen Installationsarbeiten ausführte. In der Zwischenzeit vom
  11. bis
  12. September 1970 hatte V. Heimaturlaub. Bei S. M. wurde im April 1971 eine offene TB festgestellt, die Anfang September 1970 ausgebrochen war. Im April 1971 erkrankte auch V. an einer linksseitigen TB, die vom
  13. April 1971 an Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Vom
  14. Mai 1971 bis zum
  15. Mai 1972 unterzog er sich einem stationären Heilverfahren im T.sanatorium N. bei W., danach stand er zwei Jahre lang in ambulanter lungenfachärztlicher Behandlung und nahm am
  16. Februar 1974 wieder eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auf. Randnummer 3 Auf die förmliche Anzeige des Unternehmers vom
  17. und
  18. Juli 1971 leitete die Beklagte umfangreiche Ermittlungen ein und ließ sodann durch den Facharzt für innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. K., Gesundheitsamt F., ein Gutachten vom
  19. Juli 1972 sowie von Dr. B., Chefarzt der Tuberkuloseabteilung, und Prof. Dr. V., Ärztlicher Direktor des Krankenhauses R., Klinik für Thorax-Erkrankungen in H., ein lungenfachärztliches Gutachten vom
  20. September 1975 erstatten. Sämtliche Gutachter kamen übereinstimmend zu der Auffassung, V. sei durch S. M. bei den gemeinsamen Arbeiten infiziert worden. Während Dr. K. mangels besserer Informationen von einem mehrmonatigen Kontakt zwischen V. und M. ausging und sich deshalb außerstande sah, den Zeitpunkt der Infektion genauer zu umschreiben, spezifizierten Dr. B. und Prof. Dr. V. die Ansteckungszeit auf die Dauer einer Arbeitsschicht zwischen dem
  21. August und
  22. September
  23. Aufgrund der Röntgenbilder bei der Erstfeststellung sei eine Primärinfektion unwahrscheinlich, obwohl die Vorgeschichte und die Vorbefunde die Annahme rechtfertigten, daß V. vorher nicht an einer aktiven TB gelitten habe. Die engen Kontakte zwischen M. und V. machten eine Superinfektion mit massiver überfallartiger Erregerübertragung wahrscheinlich. Bis zum
  24. Mai 1973, habe die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 100 v.H. betragen, ab
  25. Mai 1973 bis zum
  26. Februar 1974 70 v.H., vom
  27. Februar 1974 bis zum
  28. Mai 1975 50 v.H. und ab
  29. Mai 1975 30 v.H. Randnummer 4 Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  30. März 1976 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab, weil ein konkretes plötzliches Ereignis in der Art einer Überfallinfektion, das bei Superinfektionen ausnahmsweise die Wertung eines Arbeitsunfalls zulasse, weder von V. behauptet, noch durch die Gutachter festgestellt sei. Randnummer 5 Gegen diesen am
  31. April 1976 zur Post gegebenen Bescheid hat V. am
  32. April 1976 Klage beim Sozialgericht Gießen (SG) erhoben. Mit Urteil vom
  33. Juli 1977 hat das SG die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Randnummer 6 Gegen dieses ihm am
  34. Oktober 1977 zugestellte Urteil hat V. am
  35. Oktober 1977 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Randnummer 7 V. hat noch zu Lebzeiten vorgetragen, er habe zwar mit M. nicht in einem gemeinsamen Zimmer geschlafen, wohl aber eine gemeinsame Wohnung bewohnt; M. habe im Wohnzimmer und er im angrenzenden Kinderzimmer geschlafen, das nur durch M. Zimmer zu erreichen gewesen sei. M. habe ihn nicht nur einmal, sondern zu wiederholten Malen angehustet. Randnummer 8 Sodann haben Dr. B. und Prof. Dr. V. als Gerichtssachverständige gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Ergänzungsgutachten vom
  36. Februar 1979 nach Lage der Akten erstattet. Darin vertreten sie die Ansicht, die erhobenen Befunde und der besonders enge Kontakt des V. mit M. während der gemeinsamen Arbeit in der Zeit vom
  37. August bis zum
  38. September 1970 machten es wahrscheinlich, daß die Erregerübertragung in massiver Weise innerhalb einer Arbeitsschicht erfolgt sei. Randnummer 9 Am … 1979 ist V. verstorben. Die Klägerin, die bis zu seinem Tode mit V. in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, hat den Rechtsstreit als seine Sonderrechtsnachfolgerin aufgenommen. Randnummer 10 Sie vertritt die Ansicht, das Beweisergebnis erbringe den Nachweis dafür, daß V. die TB durch Überfallinfektion während einer einzigen bestimmten, nur dem Tage nach nicht bestimmbaren Arbeitsschicht, und somit als Arbeitsunfall erlitten habe. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  39. Juli 1977 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  40. März 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Lungentuberkulose ihres verstorbenen Ehemannes H. V. als Folge eines Arbeitsunfalls in gesetzlichem Umfang zu entschädigen, soweit ihm laufende Geldleistungen zustanden. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Sie meint, auch nach dem Ergänzungsgutachten vom
  41. Februar 1979 fehle es an dem Nachweis, daß V. einer ganz massiven überfallartigen Bazillenübertragung, z.B. einem schweren Hustenstoß eines Offentuberkulösen aus kürzester Entfernung, ausgesetzt gewesen sei. Ebensowenig habe die Vernehmung des Zeugen M. diese Tatsache erwiesen. Randnummer 14 In der mündlichen Verhandlung am
  42. August 1979 hat der Senat S. M. als Zeugen über die Behauptung gehört, er habe V. in der Zeit vom
  43. August 1970 bis zum Ende des gemeinsamen Aufenthalts in B. angehustet. Randnummer 15 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Vernehmungsniederschrift (Bl. 90–91 GA) verwiesen. Randnummer 16 Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig. Randnummer 18 Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. V. der nach der zutreffenden Ansicht der Beklagten auch während seines zeitlich begrenzten betriebsbedingten Auslandaufenthaltes bei der Beklagten versichert war (Ausstrahlung), hat dem Grunde nach ein Anspruch auf Unfallentschädigung zugestanden, weil die geltend gemachte TB Folge eines Arbeitsunfalls gewesen ist (§ 548 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung– RVO –). Die laufenden Geldleistungen darunter stehen nunmehr der Klägerin als seiner Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches – I. Buch (SGB I) zu. Randnummer 19 Hierzu ist zunächst festzustellen: Während ihrer gemeinsamen Arbeit auf der Baustelle in B. war für V. und den Zeugen M. eine gemeinsame Wohnung gemietet worden. Der Zeuge M. schlief im Wohnzimmer, V. in dem nur durch das Wohnzimmer erreichbaren Nebenraum. Gemeinsam benutzten sie ein Zimmer als Büro- und Aufenthaltsraum. Ihre Arbeiten auf der Baustelle mußten laufend aufeinander abgestimmt werden. Beim Austausch von Informationen ereignete es sich in der Zeit vom
  44. August bis zum
  45. September 1970 und vom
  46. September bis zum
  47. November 1970 nicht nur einmal, sondern mehrmals, daß der Zeuge M. husten mußte. Mehrmals trafen die Hustenstöße auch das Gesicht des V. in Entfernungen von 50 cm und weniger. Die Arbeitsverhältnisse brachten es mit sich, daß der Zeuge M. den jeweiligen Hustenstoß nicht durch die Hand abdeckte. Diese Feststellungen beruhen auf den persönlichen Angaben des V., der schriftliche Auskunft des Zeugen M. gegenüber der Beklagten sowie den Bekundungen dieses Zeugen vor dem Senat. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen hat der Senat zusätzlich den persönlichen Eindruck des Zeugen vor Gericht berücksichtigt. Danach stand der Zeuge stark unter der Vorstellung, es sei – ideell oder materiell – für ihn persönlich von Nachteil, wenn er durch seinen damaligen körperlichen Zustand und durch sein Verhalten die Ansteckungsursache für die Erkrankung des V. gesetzt habe. Er meinte dementsprechend, V. habe ihn mit TB angesteckt und betonte in seiner Aussage, daß auch V. ihn angehustet habe. Unter dem Eindruck dieser Leitidee verharmloste er bei seiner Aussage immer wieder die Tatsache, wie er V. angehustet hatte, und betonte schließlich, er habe es nicht bewußt getan. Randnummer 20 S. M. stammt aus einer TB-belasteten Familie und hatte schon im Jahre 1967 an einer aktiven TB gelitten. Im September 1970 wurde er zu einer Zeit, als auch V. in Bukarest war, von Schüttelfrost und hohem Fieber sowie andauernden Hustenanfällen mit Auswurf befallen. Im April 1971 ergaben dann gezielte Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland, daß er an einer „offenen, aktiven, behandlungsbedürftigen, doppelseitigen, exsudativen, teils produktiven, links großcavernösen TB” litt. Diese Feststellungen beruhen auf den von der Beklagten beigezogenen Befundunterlagen über den Zeugen M., den Gutachten des Dr. K. vom
  48. Juli 1972 sowie der Dres. B. und Prof. V. vom
  49. September 1975 sowie den Aussagen des Zeugen M. vor dem Senat. Randnummer 21 In der Familie des V. sind keine TB-Erkrankungen bekannt. Im Jahre 1968 kam er beruflich eng mit einem Mitarbeiter in Kontakt, der später an einer offenen TB verstarb. Die zur Kontrolle angefertigte Schirmbildaufnahme vom
  50. Februar 1968 zeigte bei V. keine aktiven tuberkulösen Veränderungen; eine kleine Narbenbildung im Spitzenbereich links war aber nicht auszuschließen. Das begründet die Wahrscheinlichkeit, daß V. vor der Zusammenarbeit mit dem Zeugen M. an keiner aktiven TB litt. Bei der Art, wie sich die TB des V. jedoch bei der Erstfeststellung röntgenologisch darstellte, ist es wahrscheinlich, daß keine Primärinfektion, sondern eine Superinfektion stattgefunden hatte. Diese Feststellungen beruhen auf dem überzeugenden Gutachten der Dres. B. und Prof. V. vom
  51. September
  52. Randnummer 22 Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist zu entnehmen, daß die TB des V. Folge eines Arbeitsunfalls gemäß § 548 RVO war; eine Berufskrankheit gemäß § 551 Abs. 1 RVO scheidet aus, da V. nicht zum geschützten Personenkreis der hier anzuwendenden Nr. 37 der Anlage zur
  53. Berufskrankheiten-Verordnung vom
  54. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) gehörte. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) in EuM 38, 162, haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß auch eine Infektionskrankheit eine Körperschädigung darstellen kann, welche die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom
  55. August 1961 – 2 RU 106/59– in BSGE 15, 41 ). Die Annahme eines Arbeitsunfalls hängt in solchen Fällen davon ab, daß die zur Erkrankung führende Infektion innerhalb einer Arbeitsschicht an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tage eingetreten ist. Das gleiche trifft auch für die TB zu (vgl. BSG, Urteil vom
  56. September 1961 – 2 RU 191/59 – in BSGE 15, 112; Hess. LSG, Urteil vom
  57. Juli 1968 – L-3/U – 592/65 – in Breithaupt 1969, 241 Godau in BG 1970, 311). Randnummer 23 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. Die Gerichtssachverständigen haben mit überzeugenden Argumenten die Wahrscheinlichkeit dargetan, daß in zeitlicher und räumlicher Hinsicht die Infektion des V. ursächlich auf den betriebsbedingten engen Kontakt mit dem Zeugen M. in der Zeit vom
  58. August bis zum
  59. September 1970 zurückzuführen ist; notfalls kommt auch die Zeit vom
  60. bis zum
  61. September 1970 in Betracht, da der Zeuge M. nunmehr seinen Fieberausbruch für die Zeit nach dem Urlaub des V. angegeben hat. Ebenso sieht es der Senat mit den Gerichtssachverständigen für wahrscheinlich an, daß keine Primärinfektion, sondern eine Superinfektion stattfand. Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, bei einer Superinfektion von einem Arbeitsunfall, d.h. von einem plötzlichen, längstens während der Dauer einer Arbeitsschicht von außen auf den Versicherten einwirkenden, schädigenden Ereignis auszugehen. Die Sachverständigen haben dargelegt, daß man unter Superinfektion einen neuen Schub durch genügend neue Bakterienzufuhr in einem bereits vorhandenen Tuberkulosengeschehen zu verstehen hat, das entweder aktiv, aber nicht mehr fortschreitend, oder bei noch vorhandener Infektionsimmunität ruhend ist. Zwei Möglichkeiten werden bisher immer herausgestellt. Die individuell genügende Bakterienzufuhr kann entweder über einen längeren Zeitraum hinweg durch wiederholte Aufnahme kleinerer Bakterienmengen oder aber durch ein einmaliges Ereignis in Gestalt der überfallartigen, massenweisen Bakterienübertragung, z.B. bei einem Hustensturz eines Offentuberkulosen aus kürzester Entfernung, erfolgen. Darüber hinaus schildern die Sachverständigen Dres. B. und Prof. V. überzeugend eine weitere Abwandlung der Superinfektion, auf die unter juristischen Gesichtspunkten schon Godau (in BG 1970, 314) hingewiesen hat. Bei besonders intensivem, engen, körperlichen Kontakt mit einem hochansteckungsfähigen Offentuberkulosen über die gesamte Dauer einer Arbeitsschicht hinweg können sich einzelne Bakterienübertragungsvorgänge so rasch und reichlich wiederholen, daß bereits vor Ablauf der Arbeitsschicht eine Superinfektion eingetreten ist, ohne daß ein einzelnes Übertragungsereignis für sich als Unfall näher bestimmbar wäre. Unter den Kriterien des Rechts der Unfallversicherung liegt dann auf den begrenzten Zeitraum einer Arbeitsschicht bezogen ein Unfall ebenso vor, wie bei einer einmaligen, massenweisen Überfallinfektion. Randnummer 24 Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Voraussetzungen für beide Möglichkeiten eines Arbeitsunfalls erfüllt. Die Angaben des V. und die Aussagen des Zeugen M. beweisen, daß dieser den V. in der Zeit vom
  62. August bis zum
  63. und vom
  64. bis zum
  65. September 1970 während des betriebsbedingten Kontakts nicht nur einmal, sondern wiederholt auf eine Entfernung von höchstens 50 cm angehustet hat. Darüber hinaus waren aber auch sein täglicher betriebsbedingter Kontakt, die unmittelbaren und mittelbaren Berührungen mit V. in dieser Zeit so eng und gehäuft, daß bereits die Dauer einer Arbeitsschicht genügte, um durch wiederholte, stark gehäufte Bakterienübertragungen die Superinfektion zu vollenden. Das wird durch das Gerichtsgutachten vom
  66. Februar 1979 in Verbindung mit der Aussage des Zeugen M. nachgewiesen. Die schon viele Jahre vorher bestehende TB des Zeugen M. brach gerade in der in Betracht gezogenen Zeit derart heftig wieder aus und erwies sich als aktive, offene, hochgradig ansteckungsfähige TB, daß der besonders enge Kontakt zu V. aus beiden genannten Gesichtspunkten heraus die Wahrscheinlichkeit der Superinfektion in der Dauer von längstens einer Arbeitsschicht begründet. Hierin ist den Sachverständigen zu folgen. Randnummer 25 Da nach dem Gutachten vom
  67. September 1975 langdauernde unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und anschließend langdauernde unfallbedingte MdE von mehr als 20 v.H. bei V. bestand, ist der Anspruch auf Mindestleistungen erfüllt, so daß der Senat gemäß § 130 SGG ein Grundurteil erlassen hat. Randnummer 26 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007166

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